Der Antrag der Streithelferin auf Berichtigung des Senatsbeschlusses vom 9. intervention verursachten Kosten (§ 101 Abs. 1 ZPO) kann nicht im Wege der Berichtigung nach §319 Abs. 1 ZPO, sondern nur durch Ergänzung gemäß §321 Abs. 1 ZPO nachgeholt werden (vgl. Die Ergänzung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung der Entscheidung an den Streithelfer beginnt, beantragt werden (§ 321 Abs. 2 ZPO; BGH, Urt. v. Der Antrag der Streithelferin ist erst nach Fristablauf am 22. Februar 2009 wurde der Streithelferin am 17.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 157/08 vom 26. August 2009 in dem Rechtsstreit -2- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Caliebe, Dr. Reichart, Dr. Drescher und Dr. Löffler beschlossen: Der Antrag der Streithelferin auf Berichtigung des Senatsbeschlusses vom 9. Februar 2009 wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Die versehentlich unterbliebene Entscheidung über die durch die Neben- intervention verursachten Kosten (§ 101 Abs. 1 ZPO) kann nicht im Wege der Berichtigung nach §319 Abs. 1 ZPO, sondern nur durch Ergänzung gemäß §321 Abs. 1 ZPO nachgeholt werden (vgl. BGH, Urt. v. 7. November 1974 - VII ZR 30/72, NJW1975, 218; Urt. v. 2. Dezember 2004 - IX ZR 422/99, NJW-RR 2005, 295). Der Antrag auf Berichtigung ist nicht in einen Ergänzungsantrag umzudeuten, weil ein Ergänzungsantrag keinen Erfolg hätte. Die Ergänzung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung der Entscheidung an den Streithelfer beginnt, beantragt werden (§ 321 Abs. 2 ZPO; BGH, Urt. v. 2. Dezember 2004 - IX ZR 422/99, NJW-RR 2005, 295). Der Antrag der Streithelferin ist erst nach Fristablauf am 22. Mai 2009 eingegangen. Der Senatsbeschluss vom 9. Februar 2009 wurde der Streithelferin am 17. März 2009 zugestellt. Goette Caliebe Reichart Drescher Löffler Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.03.2007 -2/19 0 6/06 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.05.2008 - 23 U 63/07 -