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BGH · II ZR 156/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 156/92

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Juni 1992 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als es zu dem Nachteil der Klägerin erkannt hat und nicht die Abweisung der Klage auf Herausgabe von vier kleinen Containern mit einem Fassungsvermögen von 4 cbm (Flachcontainer), von denen drei grün und einer türkis gestrichen sind, betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur an-derweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die umstrittenen Container befinden sich zu dem Teil im Besitz der Klägerin (die insoweit Feststellung ihres Eigentums begehrt), zu dem anderen Teil (insoweit klagt sie auf Herausgabe) sind sie im Besitz des Beklagten. Der Sicherungsübereignungsvertrag mit der Voiksbank beziehe sich nicht auf alle streitbefangenen Container; außerdem sei diese Übereignung - wie auch alle weiteren - unwirksam. Das Landgericht hat der Klage - soweit sie sich auf die jetzt noch streitbefangenen Container bezieht - stattgegeben. Die Revision führt danach im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. neu, welche konkreten Gegenstände hiervon betroffen seien, denn während des laufenden Geschäftsbetriebs würden sich niemals alle Container auf dem Betriebsgelände befinden. befunden haben und wieviele insgesamt von der Sicherungsübereignung erfaßt sein sollten, nur dann beantworten, wenn diese nicht nur beispielhaft als Wertangabe für das Sicherungsgut, sondern vollständig für jeden einzelnen Container dem Vertrag beigelegen hätten. de im Zeitpunkt der Einigung so bestimmt zu bezeichnen sind, daß jeder, der die Vereinbarungen der Vertragsparteien kennt, ohne Heranziehung weiterer Umstände feststellen kann, auf welche Gegenstände sie sich bezieht. 2, Das Berufungsgericht stellt jedoch zu hohe Anforderungen an die Bestimmtheit der Bezeichnung, wenn es die Übereignung einer Sachgesamtheit davon abhängig macht, daß diese räumlich zusammengefaßt sein muß. Das Berufungsgericht hat übersehen, daß die Notwendigkeit einer räumlichen Abgrenzung von Sicherungsgut nach der Rechtsprechung nur dort besteht, wo eine eindeutige Feststellung der zu übereignenden Gegenstände nicht auf andere Weise gewährleistet ist (vgl. Dies ist dann der Fall, wenn - wie hier -alle Gegenstände, die ein bestimmtes Merkmal erfüllen, übereignet werden sollen (vgl. Daß der Umfang des Sicherungsguts, hier also die genaue Anzahl der übereigneten Container, nicht ohne weiteres erkennbar ist, ist entgegen 'der Annahme des Berufungsgerichts kein Problem der Bestimmtheit der Einigungserklärung (es können selbst Warenbestände mit wechselndem Umfang übereignet werden). Auch die Beweisbarkeit der Zugehörigkeit zu der übereigneten Menge im Zeitpunkt der Einigung hat mit deren Bestimmtheit nichts zu tun (BGHZ 73, 253, 255). Aus der "All-Formel" ergibt sich eindeutig, daß jeder Gegenstand des Übereignenden, der zu der näher bezeichneten Gattung gehört, von der Einigung erfaßt wird; entsteht später Streit darüber, ob ein konkreter Gegenstand zu dieser bestimmt bezeichneten Menge gehört'hat, so ist hierüber ebenso Beweis zu erheben wie in anderen Fällen der Übereignung einer Sachgesamtheit auch. Im Sicherungsübereignungsvertrag (Nr. 3 Buchst, b) ist ausdrücklich bestimmt, daß Sicherungsgut, welches sich, im Besitz Dritter befindet, durch .Abtretung des Herausgabeanspruchs übereignet wird. Die unmittelbaren Besitzer brauchen dem Vertragspartner nicht bekannt zu sein (BGH, Urt. v. November 1973 - VIII ZR 48/72, WM 1974, 11, 12 unter I 3; Quack aaO § 931 Rdn. 9; Soergel/Mühl, BGB 12. August 1987 ausdrücklich auf die Bezeichnung der Gegenstände im Sicherungsübereignungsvertrag Bezug genommen worden war. Mit den weiteren Einwendungen des Beklagten hat sich das Berufungsgericht jedoch - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - noch nicht befaßt. der La. KG und der Klägerin eine wirksame Einigung über den Eigentumsübergang stattgefunden habe, insbesondere daß die zu übereignenden Container dort bestimmt genug bezeichnet worden seien, was .die Klägerin unter Beweisantritt behauptet. Insoweit bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen, so daß die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.

Zitierte Normen: § 343 ZPO
GegenstandBGBContainerLaBerufungsgerichtVolksbankUrtUmfangKlägerin

Volltext der Entscheidung

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OLG Celle
LG Hannover
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GERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 1.5 6/92
Versäumnis"
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Verkündet' am:
4. Oktober 1993 Spengler
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem'Rechtsstreit
 Der IT. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
 mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 1993 durch den Vo
 zenden Richter Prof. Boujong und die Richter
 Dr, Kesselberger, Dr, Henze.. Dr. Goette und Dr, Greger
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Juni 1992 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als es zu dem Nachteil der Klägerin erkannt hat und nicht die Abweisung der Klage auf Herausgabe von vier kleinen Containern mit einem Fassungsvermögen von 4 cbm (Flachcontainer), von denen drei grün und einer türkis gestrichen sind, betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur an-derweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien nehmen je für sich das Eigentum an verschiedenen Ausrüstungsgegenständen eines Abfallbeseitigungs-unternehmens in Anspruch. In der Revisionsinstanz sind nur noch 268 Abfallcontainer im Streit, an denen die Klägerin auf folgende Weise Eigentum erworben haben will:
Am 17./18. Dezember 1986 schloß die Firma I. GmbH in L. (irrt folgenden: I.) mit der Volksbank e.G. D. einen Sicherungsübereignungsvertrag. Die übereigneten Gegenstände wurden in dem Vertrag (soweit für das vorliegende Verfahren lioch von Bedeutung) wie folgt bezeichnet:
"Alle Container mit 5,5 cbm Alle Container mit 6,5 cbm
 Alle Container mit 7,0 cbm
 Alle Container mit 10-40 cbm (Abrollsystem) verschiedene Hersteller 1t. Rechnungskopien".
Die Klägerin behauptet, durch diesen Vertrag seien die streitbefangenen Container wirksam an die Volksbank übereignet worden., Diese habe die Container mit schriftlicher Erklärung "vom 26. August 1987 an ihren Ehemann W. La. übereignet, nachdem sie ihn aus einer Bürgschaft für die gesicherte Forderung in Anspruch genommen habe. W. La. habe die Container unter Eigentumsvorbehalt an die Firma La. KG weiterveräußert. Von dieser seien die Gegenstände mit Zustimmung des W. La. sodann an sie, die Klägerin, sicherungsübereignet worden, weil sie die Mittel zur Befriedigung der Volksbank zur Verfügung gestellt habe.
4
Sowohl die I. als auch die La. KG sind zwischenzeitlich in Konkurs gefallen. Die umstrittenen Container befinden sich zu dem Teil im Besitz der Klägerin (die insoweit Feststellung ihres Eigentums begehrt), zu dem anderen Teil (insoweit klagt sie auf Herausgabe) sind sie im Besitz des Beklagten. Dieser behauptet, er habe die Container der I. lediglich zu dem Gebrauch überlassen. Der Sicherungsübereignungsvertrag mit der Voiksbank beziehe sich nicht auf alle streitbefangenen Container; außerdem sei diese Übereignung - wie auch alle weiteren - unwirksam.
Das Landgericht hat der Klage - soweit sie sich auf die jetzt noch streitbefangenen Container bezieht - stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten wurde die Klage insoweit abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Fest-
stellungs™ und Herausgabebegehren in bezug auf die vorerwähnten Container weiter.
Entscheidungsgründe:
Da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, ist durch Versäumnisurteil,, jedoch aufgrund umfassender Sachprüfung zu entscheiden (BGHZ 37, 79, 81 ff.).
Die Revision führt danach im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der
 Sache an das Berufungsgericht.
I.	Das Berufungsgericht hat die Klage als unschlüssig
 angesehen, weil der Sicherungsübereignungsvertrag zwischen
 der I. und der Volksbank schon nach dem Vortrag der Klägerin
 dem Bestimmtheitserfordernis nicht genüge. Die Übereignung
"aller" Container bestimmter Großen lasse nicht genau erken..
neu, welche konkreten Gegenstände hiervon betroffen seien, denn während des laufenden Geschäftsbetriebs würden sich niemals alle Container auf dem Betriebsgelände befinden. Ohne zusätzliche Unterlagen, wie z.B. Kundenbücher, lasse sich der Umfang des Sicherungsgutes folglich nicht bestimmen. Die im Vertrag vorn 17. /18. Dezember 1986 erwähnten Rechnungskopien könnten die Frage, wieviele Container sich im Zeitpunkt des Vertragschlusses außerhalb des Betriebsgeländes der I. befunden haben und wieviele insgesamt von der Sicherungsübereignung erfaßt sein sollten, nur dann beantworten, wenn diese nicht nur beispielhaft als Wertangabe für das Sicherungsgut, sondern vollständig für jeden einzelnen Container dem Vertrag beigelegen hätten. Dies habe die Klägerin nicht dargelegt. Soweit sie sich auf einen gutgläubigen Eigentumserwerb durch w. La. berufe, scheitere dies ebenfalls am Bestimmtheitsgrundsatz , denn die Einigung zwischen ihm und der Volksbank weise denselben Mangel auf.
II.	Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.
1. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß bei der (Sicherungs-)Über..
eignung einer Sachgesamtheit die zu übereignenden Gegenstän..
de im Zeitpunkt der Einigung so bestimmt zu bezeichnen sind, daß jeder, der die Vereinbarungen der Vertragsparteien kennt, ohne Heranziehung weiterer Umstände feststellen kann, auf welche Gegenstände sie sich bezieht. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. Sen.Urt. v.
6
13. Januar 1992 - II ZR 11/91, NJW 1992, 1161; Urt. v.
20,	März 1986 - IX ZR 88/85, NJW 1986, 1985, 1986; Urt. v. 21. November 1983 - VIII ZR 191/82, NJW 1984, 803, 804 m.w.N.).
2,	Das Berufungsgericht stellt jedoch zu hohe Anforderungen an die Bestimmtheit der Bezeichnung, wenn es die Übereignung einer Sachgesamtheit davon abhängig macht, daß diese räumlich zusammengefaßt sein muß. Entgegen dem Berufungsurteil scheitert die Übereignung der im Sicherungsubereignungsvertrag bezeichneten Gesamtheit von Containern bestimmter Größenklassen nicht daran, daß sich nicht alle dazu gehörenden Container der Sicherungsgeberin zu dem Zeitpunkt der Einigung auf deren Betriebsgrundstück befanden, sondern daß viele bestimmungsgemäß im Umlauf waren.
Das Berufungsgericht hat übersehen, daß die Notwendigkeit einer räumlichen Abgrenzung von Sicherungsgut nach der Rechtsprechung nur dort besteht, wo eine eindeutige Feststellung der zu übereignenden Gegenstände nicht auf andere Weise gewährleistet ist (vgl. BGH, Urt. v. 21. November 1983, aaO), also z.B. bei Warenlagern mit wechselndem Bestand oder bei Beschränkung der Sicherungsübereignung auf eine nur quantitativ zu bestimmende Teilmenge der Sachgesamtheit. Soll aber eine eindeutig zu kennzeichnende Gesamtheit vollständig oder eine qualitativ beschreibbare Teilmenge hiervon übereignet werden, bedarf es der räumlichen Abgrenzung nicht. Dies ist dann der Fall, wenn - wie hier -alle Gegenstände, die ein bestimmtes Merkmal erfüllen, übereignet werden sollen (vgl. Quack in Münch.Komm. BGB 2. Aufl. § 929 Rdn. 83; Wiegand in Staudinger, BGB 12. Aufl. Anhang
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zu §§ 929 ff. Rdn. 108; Scholz/Lwowski, Das Recht der Kreditsicherung 6. Auf1. Rdn. 438; zur Geeignetheit sog. "All-Formeln" auch BGH, Urt. v. 20. März 1986 aaO).
Daß der Umfang des Sicherungsguts, hier also die genaue Anzahl der übereigneten Container, nicht ohne weiteres erkennbar ist, ist entgegen 'der Annahme des Berufungsgerichts kein Problem der Bestimmtheit der Einigungserklärung (es können selbst Warenbestände mit wechselndem Umfang übereignet werden). Auch die Beweisbarkeit der Zugehörigkeit zu der übereigneten Menge im Zeitpunkt der Einigung hat mit deren Bestimmtheit nichts zu tun (BGHZ 73, 253, 255). Aus der "All-Formel" ergibt sich eindeutig, daß jeder Gegenstand des Übereignenden, der zu der näher bezeichneten Gattung gehört, von der Einigung erfaßt wird; entsteht später Streit darüber, ob ein konkreter Gegenstand zu dieser bestimmt bezeichneten Menge gehört'hat, so ist hierüber ebenso Beweis zu erheben wie in anderen Fällen der Übereignung einer Sachgesamtheit auch.
Selbst wenn einige der Container an Kunden vermietet gewesen sein sollten, -würde dies der Sicherungsübereignung nicht entgegenstehen. Im Sicherungsübereignungsvertrag (Nr. 3 Buchst, b) ist ausdrücklich bestimmt, daß Sicherungsgut, welches sich, im Besitz Dritter befindet, durch .Abtretung des Herausgabeanspruchs übereignet wird. Der mittelbare Besitzer kann nach § 930 BG3 oder § 931 BGB übereignen. Die unmittelbaren Besitzer brauchen dem Vertragspartner nicht bekannt zu sein (BGH, Urt. v. 28. November 1973 - VIII ZR 48/72, WM 1974, 11, 12 unter I 3; Quack aaO § 931 Rdn. 9; Soergel/Mühl, BGB 12. Aufl. § 931 Rdn. 2; Palandt/
8
Bassenge, BGB 52. Aufl. § 931 Rdn. 3).
3.	Der Eigentumserwerb der Klägerin konnte also nicht bereits daran scheitern, daß die Sicherungsübereignung an die Volksbank mangels Bestimmtheit der Einigung unwirksam war. Ebenso verhält es sich mit der Weiterübereignung an W. La., da in dem Schreiben der Volksbank vom 26. August 1987 ausdrücklich auf die Bezeichnung der Gegenstände im Sicherungsübereignungsvertrag Bezug genommen worden war.
III.	Mit den weiteren Einwendungen des Beklagten hat sich das Berufungsgericht jedoch - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - noch nicht befaßt. Der Beklagte hat hinsichtlich mehrerer im Klageantrag genannter Container die Zugehörigkeit zu dem Sicherungsgut, z.B. wegen etwas abweichender Rauminhalte, bestritten. Er hat des weiteren bestritten, daß zwischen W. La. bzw. der La. KG und der Klägerin eine wirksame Einigung über den Eigentumsübergang stattgefunden habe, insbesondere daß die zu übereignenden Container dort bestimmt genug bezeichnet worden seien, was .die Klägerin unter Beweisantritt behauptet. Insoweit bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen, so daß die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.
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IV.	Der Senat weist vorsorglich darauf hin, daß bei der
 Tenorierung des neuen Berufungsurteils auf das gegen den Beklagten ergangene Versäumnisurteil vom 10. Oktober 1991 Bedacht zu nehmen sein wird {§ 542 Abs. 3 i.V.m. § 343 ZPO).
Dr. Hesselberger	Dr. Henze
 Bouj ong
 Dr. Goette
 Dr. Greger