BGH · II ZR 156/74
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
<Sf Der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29* Januar 1976 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr« Schulze, Fleck, Dr« Kellermann und Bundschuh für Recht erkannt: In diesem Zusammenhang hat der Beklagte - auch durch Bezugnahme auf das Vorbringen der früheren Mitbeklagten -weiterhin folgenden im wesentlichen unstreitigen Sachverhalt vorgetragen: Die Zahl der Kommanditisten sei nach seinem Ausscheiden weiter gewachsen; die Einlagen (ohne die der ausgeschiedenen Kommanditisten) seien von 310,000 DM bis Ende 1971 auf über 900,000 DM gestiegen und hätten damit die vorgesehene Kapitaldecke der CflIHM KG überschritten. Es nimmt an, der Beklagte sei wirksam aus der Kommanditgesellschaft ausgeschieden und hafte nach § 171 Abs« 1 HGB bis zur Höhe seiner nicht erbrachten Einlage von 250.000 DM für die hier in Frage stehenden Pachtverbindlichkeiten« Der Klageanspruch sei jedoch deshalb nicht begründet, weil sich die Klägerin mit der Geltendmachung der Pachtzinsansprüche in Widerspruch zu ihrem früheren Verhalten setze und die Inanspruchnahme des Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung als treuwidrig erscheine« Sie habe durch ihr Verhalten gegenüber dem Beklagten nicht nur zu dem Ausdruck gebracht, sie wolle ihn nicht in Anspruch nehmen, sondern 1« Der Beklagte ist - wie das Berufungsgericht nicht verkennt - von der Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht dadurch frei geworden, daß bei seinem Ausscheiden die Freistellungsvereinbarung vom 14« April 1971 getroffen wurde und er nach § 738 Satz 2 BGB in gleicher Weise verlangen kann, von den Gesellschaftsschulden befreit zu werden« Die Kenntnis der Klägerin von dem Ausscheiden und der hierbei getroffenen Vereinbarungen wie auch deren Billigung haben ihre Ansprüche als Gesellschaftsgläubigerin gegen den ausscheidenden Gesellschafter ebenfalls nicht berührt« Aus dem Umstand allein, daß der Gesellschaftsgläubiger einer Abmachung zustimmt, die das Rechtsverhältnis zwischen dem ausscheidenden Gesellschafter einerseits und der Gesellschaft bzw« den verbleibenden Gesellschaftern andererseits betrifft und dieses in Übereinstimmung mit den - dispositiven - gesetzlichen Vorschriften regelt, kann nicht geschlossen werden, dieser wolle auf die - unabhängig davon fortbestehende - Mithaftung des Ausscheidenden verzichten« 18« März 1971 zu dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin bestellt worden und auch vorher von der Klägerin bevollmächtigt gewesen sei, sei schon im März 1971 davon ausgegangen, die Klägerin habe erhebliche Ansprüche gegen die KG (nach § 2 des Pachtvertrages vom 20« Juli 1970 hatte die Pächterin den Mietanteil des Pachtzinses unmittelbar an die Klägerin zu entrichten, § 9 Nr« 7 des Mietvertrages vom 1« September 1971 enthielt eine Vorausabtretung für den Fall der Untervermietung) und könne den Beklagten dafür in Anspruch nehmen« Dennoch sei er von der Klägerin nicht darauf hingewiesen worden, daß sie ihn möglicherweise wegen rückständiger Pachtzinsen in Anspruch nehmen werde, habe vielmehr sein Ausscheiden -von dem sie unterrichtet gewesen sei - und die in diesem Zusammenhang getroffene Freistellungsvereinbarung gebilligt« Obwohl auch in der Folgezeit keine Miet- und Pachtzinsen gezahlt worden seien und die Klägerin die wirtschaftliche Lage der CflHMI KG gekannt habe - durch die von ihr "gesteuerte” G^HB-Verwaltungs-GmbH habe sie die rückständige Miet- und Pachtzinsen auf rund 300«000 DM anwachsen lassen (um 22«789,59 DM monatlich) und davon abgesehen, sich unmittelbar im Durchgriff gegen die CflB-flBB KG zu befriedigen» Dies sei angesichts der gestiegenen Einlagen ohne weiteres möglich gewesen« Vermlgenswerte (Inventar) an sich genommen habe, wegen der Mi et- und Pachtausfälle nicht mehr auf den Beklagten zurückgreifen« Seine Inanspruchnahme sei treuwidrig, zu demal wenn man berücksichtige, daß ein Teil der Pachtschuld die Klägerin selbst - mit Rücksicht auf die Verflechtung mit der GflBBrVerwaltungs-GmbH - getroffen habe« 3. Diese Ausführungen vermögen den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung, um den es sich hier handelt, nicht zu tragen« Die Klägerin hat danach keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, der einer Geltendmachung der für die Zeit vom 1« März 1971 bis 31* März 1972 erwachsenen Pachtzinsforderung gegenüber dem Beklagten entgegenstehen könnte« a) Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts kann nichts dafür entnommen werden, daß der Beklagte aufgrund des Verhaltens der Klägerin annehmen durfte und angenommen hat, diese wolle ihn aus der fortbestehenden persönlichen Haftung nicht mehr in Anspruch nehmen« Das Berufungsgericht geht insoweit zu Recht davon aus, daß der bloße Zeitablauf hierfür nicht ausreicht; die Klägerin hat schon mit Schreiben vom 23* März und 7« April 1972 Zahlung verlangt« Die Gründe, die vorstehend (unter 1) gegen die Annahme eines Verzichts der Klägerin auf die Mithaftung des Beklagten angeführt wurden, sprechen auch dagegen, der Billigung der auf das Gesellschaftsverhältnis und seiner Auflösung bezogenen Vereinbarung insoweit eine die Gläubigerstellung der Klägerin beeinträchtigende Bedeutung zuzuerkennen« Das gilt um so mehr, als das Berufungsgericht - wenn auch in anderem Zusammenhänge - feststellt, die Klägerin sei wirtschaftlich und personell mit der KG verflochten und übe hier maßgeblichen Einfluß aus, so daß es auch unter diesem Ge- b) Der vom Berufungsgericht geforderte Hinweis gegenüber dem Beklagten, daß seine Haftung fortbestehe, war - wie die Revision zu Recht rügt - deshalb nicht notwendig, weil die Klägerin durch ihr Verhalten zuvor keine Zweifel darüber geweckt hatte, ob sie ihn noch in Anspruch nehmen werde« KG vom 12« November 1971 (Anlage j) war nicht für den Beklagten bestimmt, stellte vielmehr einen Teil eines internen Meinungsaustausches dar; es spricht außerdem seinem Inhalte nach nicht für die Auffassung des Beklagten« Der vom Berufungsgericht erwähnte Kapitalzuwachs auf über 900.000,— DM, der nach dem Ausscheiden des Beklagten zu verzeichnen war, läßt sogar einen gegenteiligen Schluß zu; denn diese Tatsache konnte für die Klägerin Anlaß sein, zunächst von einer Inanspruchnahme des Beklagten abzusehen» a) Der Beklagte hat, wie dargelegt, mit seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft einen Anspruch auf Befreiung von den fälligen Verbindlichkeiten und auf Sicherheitsleistung für die noch nicht fälligen Verbindlichkeiten erlangt« Dieser Anspruch richtete sich sowohl gegen die Gesellschaft als auch - nach § 128, 171 HGB - gegen die verbleibenden Gesellschafter« Er traf damit insbesondere auch die Komplementär-GmbH der CMHHHB KG - als Gesellschafterin und als zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft Ermächtigte - mit der Folge, daß deren Geschäftsführer für die Freistellung des Beklagten und die Sicherheitsleistung zu sorgen hatte« b) In tatsächlicher Hinsicht ist für die Revisionsinstanz nach dem - bestrittenen - Vortrag des Beklagten davon auszugehen, daß zwischen der Klägerin und der GB-B^-Verwaltungs-GmbH derart enge wirtschaftliche Verflechtungen bestanden, daß letztere von ihr "gesteuert” wurde (BU 23 ff)* Die GBHB-Verwaltungs-GmbH wiederum hatte am 30» Juli 1971 in der Komplementär-GmbH die Stellung der Mehrheitsgesellschafterin erlangt und als herrschendes Unternehmen erreicht, daß ihr Geschäftsführer auch zu deren Geschäftsführer bestellt worden ist. Das würde bedeuten, daß die Klägerin in der Lage war, auf eine sachgerechte Abwicklung des mit dem Ausscheiden des Beklagten beendeten Gesellschaftsverhältnisses hinzuwirken und ün von den hier in Frage stehenden Gesellschaftsschulden zu befreien. Unter diesen Umständen müßte sich die Klägerin im RaJgmen des § 242 BGB das Tun und Unterlassen der GflHD-Verwal-tungs-GmbH und des von ihr eingesetzten Geschäftsführers der Komplementär-GmbH der CflHB KG und damit die Tatsache zurechnen lassen, daß dieser entgegen der bestehenden Verpflichtungen den Beklagten nicht von seinen Gesellschaftsverbindlichkeiten ihr - der Klägerin - gegenüber freistellte« Sie könnte sich ihm gegenüber nicht mehr auf die fortbestehende Haftung nach § 171 Abs« 1 HGB berufen« In einem solchen Falle würde die Geltendmachung eines an sich begründeten Haftungsanspruchs in einem unerträglichen Widerspruch zu dem Gebot von Treu und Glauben stehen«