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BGH · ii zr 156/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ii zr 156/73

Insbesondere haben die Mitglieder des Auf -sichtsrats über Gegenstand, Verlauf und Ergebnis von Aufsichtsrats- und Ausschußsitzungen grundsätzlich volles Stillschweigen zu bewahren. Das Landgericht hat § 2 Abs. 2 Satz 3 GO für nichtig-erklärt und im übrigen die Klage abgewiesen. 1. Zutreffend sieht das Berufungsgericht in dem Schweigegebot des § 116 i.V.m.§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG eine abschließende Regelung, die nach § 23 Abs. 5 AktG durch Satzung oder Geschäftsordnung weder gemildert noch verschärft werden kann (zu dem Stand der Meinungen vgl. Ein unbeschränktes Schweigegebot wäre der Bedeutung des Aufsichtsrats amtes und den hohen sachlichen und persönlichen Anforderungen, die es an seine Träger stellt, nicht gerecht geworden; es hätte sogar ein Hindernis für eine pflichtgemäße Amtsausübung bilden können. Denn die Größe der Verantwortung bedingt auch ein gewisses Maß an Freiheit, im Einzelfall mit der gebot enen Sorgfalt selber zu prüfen und zu entscheiden, wie die übernommenen Aufgaben am besten zu erfüllen sind. Kräfte und, Interessen weit hinaus; schon deshalb verbietet sich ein Vergleich mit solchen Fällen, in denen die Rechtslehre auch dort, wo es das Gesetz nicht wörtlich aus spricht, abweichende Regelungen - insbesondere zugunsten der Gesellschaft -für zulässig hält (vgl. nicht minder als die Satzungsgewalt der Gesellschaft vor einer zwingenden Regelung wie der des § 93 Abs. 1 Satz -2 AktG ha.it macht (Me y er -Land rut in Großkomm. § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG durch erläuternde Hinweise etwa in Form von Richtlinien aus -füllt, um dem einzelnen Aufsichtsratsmitglied besser, als das Gesetz es vermag, eine auf die Praxis bezogene Handhabe zu geben, wann es besonders auf die Gefahr einer Verletzung gesetzlich geschützter Geheimhaltungsinteressen achten muß. Inwieweit sich die hier in Frage kommenden Leben statbestände konkreter, als es im Gesetz geschehen ist, durch allgemeine Formeln überhaupt erfassen lassen und ob nicht der Versuch einer solchen Konkretisierung im wesentlichen auf einige typische Fälle beschränkt bleiben muß, braucht nicht näher erörtert zu werden. Nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts und entgegen der Ansicht der Revision enthält die vom Kläger beanstandete GeschäftsOrdnungsvorschrift nicht nur eine "Präzisierung" der ohnehin gesetzlich begründeten Schweigepflicht im Sinne bloßer Erläuterungen oder einer allgemeinen Richtlinie. Sie stellt vielmehr nach, ihrem Wortlaut und Zusammenhang ein im Gesetz nicht vorgesehenes absolutes Verbot auf, Kenntnisse, die einem Aufsichtsratsmitglied in dieser Eigenschaft zugänglich geworden sind, nach außen zu tragen; so hat auch die Beklagte selber die Vorschrift verstanden (vgl. Wie das Wort "grundsätzlich" gemeint ist, ergibt sich klar aus Satz 3 des § 2 Abs. 2 GO, den schon das Landgericht in seinem insoweit nicht angefochtenen Urteil für nichtig erklärt hat: Allein der Aufsichtsratsvorsitzende soll im Einvernehmen mit dem Vorstand Ausnahmen im Interesse der Gesellschaft gestatten können.; Eine solche Regelung wäre selbst dann unzulässig, wenn man sie nach Streichung des § 2 Abs. 2 Satz 3 GO mit der Revision dahin ergänzen wollte, der Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit könne durch Mehrheitsbeschluß im Einvernehmen mit dem Vorstand Ausnahmen gestatten. Denn die Frage, ob eine Tatsache geheimzuhalten ist, steht auch im Einzelfall nicht zur freien Disposition der Mehrheit des Aufsichtsrats. Dabei mag davon aus gegangen werden, daß die Begriffe "vertrauliche Angaben" und "Geheimnisse" in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG insofern auch ein subjektives Element enthalten, als sich die Vertraulichkeit einer Angabe unter Umständen erst aus einem ausdrücklichen Hinweis ergeben kann und zu einem Geheimnis der (geäußerte oder mutmaßliche) Wille zur Geheimhaltung gehört - was bewußt jedermann offenbart wird, ist kein Geheimnis mehr. ist, können gegebenenfalls der mit einer Mitteilung ver-bundene Wunsch nach Geheimhaltung oder, soweit der Aufsichtsrat in Betracht kommt, eine mehrheitliche Äußerung seiner Mitglieder einen wichtigen Hinweis auf die Notwendigkeit vertraulicher Behandlung geben, der nicht ohne Darauf liefe aber eine Regelung hinaus, v/ie sie der Beklagten nach Wegfall des § 2 Abs. 2 Satz 3 GO vor schwebt. der Beklagter, vertretenen Auslegung etwa im Sinne einer allgemeinen Regel versteht, die es dem einzelnen Auf si oht s rat smit glie d selbst überließe, gegebenenfalls nachzuwelsen, daß es von ihr aus besonderen Gründen ausnahmsweise einmal habe abweichen dürfen oder müssen. mutung für ein sachlich unbegrenztes Schweigegebot auf, sondern knüpft dieses Gebot allein an die objektiv bestimmbaren Merkmale "vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft". Der in § 2 GO aufgestellte Grundsatz geht auch in dieser Sicht über die Grenzen einer zulässigen Erläuterung des Gesetzes hinaus; er bürdet den Aufsichtsratsmitgliedern ein erhöhtes Risiko auf, sich gegen den Das gilt vor allem für § 2 Abs. 1 GO, der die "grundsätzliche" Geheimhaltungspflicht schlechthin auf alle einem Aufsichtsratsmitglied in dieser Eigenschaft zugänglich gewordenen Kenntnisse erstreckt. 4. Vas die in § 2 Abs. 2 GO besonders hervorgehobenen Sitzungen , Verhandlungen und Beschlußfassungen des Auf-sichtsrats oder seiner Ausschüsse betrifft, so mag hier die Unvereinbarkeit mit der gesetzlichen Regelung weniger deutlich hervortreten, Denn es wird häufig schon von der Sache her aigezeigt sein, daß Angelegenheiten, die im Aufsichtsrat besprochen werden, ebenso wie Verlauf und Ergebnis der Besprechungen nicht oder nicht zur Unzeit noch außen dringen dürfen und deshalb vertraulich zu behandeln sind (vgl. 5. Bin "grundsätzliches" Verbot, "Gegenstand, Verlauf und Ergebnis" von Aufsichtsratsverhandlungen zu offenbaren , läßt sich aber nicht mit einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Unternehmens begründen und sprengt daher den gesetzlichen Rahmen des § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG. Abgesehen davon, daß Abs. 2 des § 2 GO mit dem Wort "Insbesondere" an Abs. 1 anknüpft und deshalb im Lichte dieser umfassenden Verbotsregelung zu lesen Ist, geht er jedenfalls insofern zu weit, als darin auch der "Gegenstand" der Verhandlungen uneingeschränkt dem Verschwiegenheitsgebot unterworfen wird. Es wäre auch zu eng, Ausnahmen von diesem Gebot nur für allgemein bekannte Tatsachen, bei Willkür oder Vorliegen eines besonderen Rechtfertigungsgrundes zuzulassen, wie die Beklagte es vertritt. So kann es gerade im Interesse des Unternehmens notwendig werden, eine Im Aufsichtsrat besprochene Angelegenheit anderweit in einem geschlossenen Kreis oder auch öffentlich zu erörtern, um Mißverständnisse auszuräumen, Gerüchten entgegenzutreten, Unruhen zu vermeiden oder sonst die Beziehungen und das Bild der Gesellschaft nach innen und außen günstig zu beeinflussen; wann di.es der Fall ist, laßt sich nicht nach starren Regeln, sondern nur für den Einzelfall entscheiden (so schon das RAG In einem Besohl, v. o. weniger schwer wiegen die rechtlichen Bedenken gegen eine Regelung wie die des § 2 Abs. 2 GO, soweit es lediglich um Verlauf und Abstimmungsergebnis von Auf- Sie scheitert schon daran, daß damit einer Entscheidung r-der Beklagten vor gegriffen würde, ob nicht gerade eine so verkürzte , aus dem Zusammenhang gelöste Regelung zu Mißdeutungen Anlaß geben könnte und es darum vorzuziehen ist, die Bestimmung entweder überhaupt fallen zu lassen oder ihr eine völlig neue Fassung zu geben. S, Mit Recht hat hiernach das Berufungsgericht § 2 GO wegen Verstoßes gegen § 23 Abs.5» § 116 i.V.m.§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG in vollem Umfang für nichtig erachtet.

Zitierte Normen: § 76 BetrVG § 2 GO § 93 AktG § 2 GO § 93 AktG § 2 GO § 93 AktG § 2 GO § 109 AktG § 2 GO § 93 AktG
AufsichtsratsMitgliedGesetzgesetzlichEinzelfallKlägerGOAktGRegelung

Volltext der Entscheidung

4.v
Ja
 AktG §§ 93 Abs. 1 Satz 2; 11b
Das gesetzliche Verschwiegenheitsgebot für Mitglieder des Aufsichtsrats kann durch. Satzung oder Geschäfts™ ordnung; nicht wirksam verschärft werden«
BGH, ürt. von 5. Juni 1975 - II ZR 156/^
/73 *, OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ii zr 156/73	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
5. Juni 1975 Kaufmann, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Blip—fr Akt 1 engesell.scha.ft. vertreten durch ihren Vorstand, Kurt Ha—, Vorsitzender, Herr mann BöfflB, German BrflB, Gerhard Pi-MB—, Gerhard FrMi, Herbert GrflHBBfc,
 Hans HoJHBBWWi, Hermann Hol MBMl, Otto KoHI, Vilhelm Me'flBB—, Walter SaBMP, Dieter SchBBI* Hermann-Josef und Franz-Josef Wei
- Prozeßbevollmächtigte
 Beklagten und RevisionsKlägerin,
 Rechts anwä1t e und Prof. Dr.
Prof
 Dr
gegen
 den Chemielahoranten und Mitglied des Aufsichtsrats der
 Farbenfabriken
AG Hans
 Straße flk
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt Dr
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 1975 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Fleck»
Dr. Bauer» Dr. Kellermann und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Oktober 1973 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger gehört als Arbeitsnehmervertreter- gemäß § 76 BetrVG 19 52 dem Auf sichtsrat der beklagten Aktiengesellschaft an. Im Jahre 1965 kam es aus Anlaß einer Veröffentlichung in der Presse zwischen ihm und den übrigen von den Arbeitnehmern gewählten Mitgliedern einerseits und dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats andererseits zu Meinungsverschiedenheiten über Umfang und Grenzen der Verschwiegenheitspflicht. In einer Sitzung vom 31. März 1966 beschloß der Aufsichtsrat mit neun gegen die fünf Stimmen der Arbeitnehmervertreter» § 2 seiner Geschäftsordnung (im folgenden;
 § 2 GO) folgende neue Fassung zu geben:
Grundsätzlich sind alle Kenntnisse, die ein Aufsichtsratsmitglied in dieser Eigenschaft erhält, als Firmengeheimnis geheimzuhalten.
Insbesondere haben die Mitglieder des Auf -sichtsrats über Gegenstand, Verlauf und Ergebnis von Aufsichtsrats- und Ausschußsitzungen grundsätzlich volles Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt sinngemäß für Verhandlungen und Beschlußfassungen ohne Sitzungen, z. B. auf schriftlichem, telegrafischem oder fernmündlichem Wege. Der Aufsichtsratsvor-sitzende kann im Einvernehmen mit dem Vorstand Ausnahmen gestatten, soweit dies im Interesse der Gesellschaft liegt.”
Der Kläger hält diese Regelung, die in die seit dem b. April 19oö geltende Geschäftsordnung aufgenommen wurde, für nichtig, weil sie die gesetzlichen Vorschriften des § 116 i. V. m. § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG verschärfe; sie hindere die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer daran, ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen. Der Kläger hat beantragt festzustellen, daß § 2 GO in der Fassung vom 5. April 1968 und der dieser Vorschrift zugrundeliegende Auf sicht s rats be Schluß vom 31. März 1966 nichtig seien.
die
 Die Beklagte hat erwidert, Verschwiegenheitspflicht der
 das Gesetz lasse es zu,
’ Aufsichtsratsmitglieder
 als Ausfluß der Sorgfaltspflicht zu verschärfen. Davon abgesehen, konkretisiere § 2 GO lediglich die gesetzliche Schweigepflicht.
Das Landgericht hat § 2 Abs. 2 Satz 3 GO für nichtig-erklärt und im übrigen die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers seinem
 Antrag voll stattgegeben. Mit der Revision, die der Kläger zurückzuweisen beantragt, wiederholt die Beklagte ihren Antrag, die Berufung des Klägers zurück-zuweisen.
Ent scheidungsgründe ;
1. Zutreffend sieht das Berufungsgericht in dem Schweigegebot des § 116 i. V. m. § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG eine abschließende Regelung, die nach § 23 Abs. 5 AktG durch Satzung oder Geschäftsordnung weder gemildert noch verschärft werden kann (zu dem Stand der Meinungen vgl. statt vieler G. Hueck, RdA 19 75 , 35 mit Nachw.). Sie beruht auf .einer Abwägung, inwieweit es zu dem Schutz übergeordneter .Geheimhaltungsinteressen geboten, aber auch tragbar „erscheint, die Bewegungsfreiheit der Organmitglieder unter Berücksichtigung ihrer gesetzlichen Funktionen zu beschränken. Ein unbeschränktes Schweigegebot wäre der Bedeutung des Aufsichtsrats amtes und den hohen sachlichen und persönlichen Anforderungen, die es an seine Träger stellt, nicht gerecht geworden; es hätte sogar ein Hindernis für eine pflichtgemäße Amtsausübung bilden können. Denn die Größe der Verantwortung bedingt auch ein gewisses Maß an Freiheit, im Einzelfall mit der gebot enen Sorgfalt selber zu prüfen und zu entscheiden, wie die übernommenen Aufgaben am besten zu erfüllen sind. Dazu kann auch ein abgewogenes Urteil darüber gehören, wann Schweigen Pflicht und wann es erlaubt oder vielleicht sogar nötig ist, über eine bestimmte Angelegenheit offen zu reden. Inwieweit hierbei dem Mitglied eines Gesellschaftsorgans ein angemessener Raum für eigen verantwortliche
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Handeln verbleibt und inwieweit dieser Raum durch zwingende Vorschrif ten eingeengt werden muß, ist eins
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 deren Regelung der Gesetzgeber nicht den einzelnen Gesellschaften überlassen konnte. Denn sie geht ihrer öffentlichen Bedeutung nach über den Einzelfall und die dabei ins Spiel kommenden. Kräfte und, Interessen weit hinaus; schon deshalb verbietet sich ein Vergleich mit solchen Fällen, in denen die Rechtslehre auch dort, wo es das Gesetz nicht wörtlich aus spricht, abweichende Regelungen - insbesondere zugunsten der Gesellschaft -für zulässig hält (vgl. Barz in Groß komm. AktG 3. Aufl.
§ 23 Ann. 18). Vielmehr hat der Gesetzgeber über Inhalt und Umfang der Schweigepflicht als Aus fluß der jedem Organmitglied obliegenden Treue- und Sorgfaltspflicht allgemeinverbindlich entschieden, so daß abweichende Einzelregelungen ausgeschlossen sind.
Das gilt für Geschäftsordnungs
 ebenso wie für
 Satz ungsvorSchriften. Das von de Reche des Aufsichtsrats, seine i
Re vi s i on he r vo r geh ob ene .ere Ordnung durch eine
 mit hohrheit beschlossene Geschäftsordnung selbst zu gestalten, kommt insoweit nicht zu dem Zuge, weil es nur
 in den Gren:
;en von Gesetz und Satzung besteht und
n:.n
nicht minder als die Satzungsgewalt der Gesellschaft vor
 einer zwingenden Regelung wie der des § 93 Abs. 1 Satz -2 AktG ha.it macht (Me y er -Land rut in Großkomm. AktG 3. Aufl.
§ 107 Arm, 19).
2. Dies schli schaft, soweit das raun eröffnet, die
ßt gewiß nicht aus, daß eine Gesell-Gesetz hierfür einen gewissen Spielsehr allgemein gehaltene Regelung
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des § 116 1. V. m. § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG durch erläuternde Hinweise etwa in Form von Richtlinien aus -füllt, um dem einzelnen Aufsichtsratsmitglied besser, als das Gesetz es vermag, eine auf die Praxis bezogene Handhabe zu geben, wann es besonders auf die Gefahr einer Verletzung gesetzlich geschützter Geheimhaltungsinteressen achten muß. Inwieweit sich die hier in Frage kommenden Leben statbestände konkreter, als es im Gesetz geschehen ist, durch allgemeine Formeln überhaupt erfassen lassen und ob nicht der Versuch einer solchen Konkretisierung im wesentlichen auf einige typische Fälle beschränkt bleiben muß, braucht nicht näher erörtert zu werden.
Nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts und entgegen der Ansicht der Revision enthält die vom Kläger beanstandete GeschäftsOrdnungsvorschrift nicht nur eine "Präzisierung" der ohnehin gesetzlich begründeten Schweigepflicht im Sinne bloßer Erläuterungen oder einer allgemeinen Richtlinie. Sie stellt vielmehr nach, ihrem Wortlaut und Zusammenhang ein im Gesetz nicht vorgesehenes absolutes Verbot auf, Kenntnisse, die einem Aufsichtsratsmitglied in dieser Eigenschaft zugänglich geworden sind, nach außen zu tragen; so hat auch die Beklagte selber die Vorschrift verstanden (vgl. Berufungsbegründung S. 17: "umfassendes Verbot der Offenbarung").
Ohne Erfolg verweist die Revision demgegenüber darauf, daß dieses Verbot nur "grundsätzlich" gelten soll. Wie das Wort "grundsätzlich" gemeint ist, ergibt sich klar aus Satz 3 des § 2 Abs. 2 GO, den schon das Landgericht in seinem insoweit nicht angefochtenen Urteil für nichtig erklärt hat: Allein der Aufsichtsratsvorsitzende soll im
 Einvernehmen mit dem Vorstand Ausnahmen im Interesse der Gesellschaft gestatten können.; Eine solche Regelung wäre selbst dann unzulässig, wenn man sie nach Streichung des § 2 Abs. 2 Satz 3 GO mit der Revision dahin ergänzen wollte, der Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit könne durch Mehrheitsbeschluß im Einvernehmen mit dem Vorstand Ausnahmen gestatten. Denn die Frage, ob eine Tatsache geheimzuhalten ist, steht auch im Einzelfall nicht zur freien Disposition der Mehrheit des Aufsichtsrats.
Dabei mag davon aus gegangen werden, daß die Begriffe "vertrauliche Angaben" und "Geheimnisse" in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG insofern auch ein subjektives Element enthalten, als sich die Vertraulichkeit einer Angabe unter Umständen erst aus einem ausdrücklichen Hinweis ergeben kann und zu einem Geheimnis der (geäußerte oder mutmaßliche) Wille zur Geheimhaltung gehört - was bewußt jedermann offenbart wird, ist kein Geheimnis mehr. Das entscheidende Merkmal für die Beurteilung der Schweigepflicht ist. aber ein objektives, nämlich das Bedürfnis der Geheimhaltung im Interesse des Unternehmens. Bei der Prüfung, ob dieses Merkmal im Einzelfall gegeben
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ist, können gegebenenfalls der mit einer Mitteilung ver-bundene Wunsch nach Geheimhaltung oder, soweit der Aufsichtsrat in Betracht kommt, eine mehrheitliche Äußerung seiner Mitglieder einen wichtigen Hinweis auf die Notwendigkeit vertraulicher Behandlung geben, der nicht ohne
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sorgfältige Prüfung und, wenn erforderlich, sachkundige Beratung beiseite geschoben Werden darf. Selbst ein Auf-sichtsratsbeschluß kann aber nicht im Einzelfall mit
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bindender Wirkung gegenüber für gehe imhaltungsbedürftig nicht sind.
allen Mitgliedern Tatsachen erklären, die es ob jek ti v
Hieran würde eine Bindung des Aufsichtsrats an die Entscheidung des Vorstands nichts ändern. Auch wenn man den Gesamtvorstand als "Herrn der Gesellschaftsgeheimnisse"
betrachtet und es deshalb in sein pflichtgemäßes Ermessen stellt, eine bislang verborgen gebliebene Tatsache für die Offentlichke.it "freizugeben 11, bedeutet dies nicht, daß umgekehrt die Befugnis, eine Tatsache zu offenbaren, selbst für den Fall an die Zustimmung des Vorstands gebunden werden dürfte, daß die Belange des Unternehmens eine Geheimhaltung objektiv nicht rechtfertigen. Darauf liefe aber eine Regelung hinaus, v/ie sie der Beklagten nach Wegfall des § 2 Abs. 2 Satz 3 GO vor schwebt.
3.	§ 2 GO laßt sich auch nicht in der Weise halten, daiß man das Wort "grundsätzlich" entgegen der ursprünglich vor. der Beklagter, vertretenen Auslegung etwa im Sinne
 einer allgemeinen Regel versteht, die es dem einzelnen Auf si oht s rat smit glie d selbst überließe, gegebenenfalls nachzuwelsen, daß es von ihr aus besonderen Gründen ausnahmsweise einmal habe abweichen dürfen oder müssen. Denn das Gesetz stellt keine im Einzelfall zu widerlegende Ver-
mutung für ein sachlich unbegrenztes Schweigegebot auf, sondern knüpft dieses Gebot allein an die objektiv bestimmbaren Merkmale "vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft". Der in § 2 GO aufgestellte Grundsatz geht auch in dieser Sicht über die Grenzen einer zulässigen Erläuterung des Gesetzes hinaus; er bürdet den Aufsichtsratsmitgliedern ein erhöhtes Risiko auf, sich gegen den
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Vorwurf dos pt'lichtdrigen Geheimnisverrats verteidigen zu müssen, und. schrankt damit ihre Bewegungsfreiheit erheblich stärker ein, als es das Gesetz angesichts ihrer verantwortlichen Tätigkeit für notwendig und angebracht hält. Das gilt vor allem für § 2 Abs. 1 GO, der die "grundsätzliche" Geheimhaltungspflicht schlechthin auf alle einem Aufsichtsratsmitglied in dieser Eigenschaft zugänglich gewordenen Kenntnisse erstreckt.
4.	Vas die in § 2 Abs. 2 GO besonders hervorgehobenen Sitzungen , Verhandlungen und Beschlußfassungen des Auf-sichtsrats oder seiner Ausschüsse betrifft, so mag hier die Unvereinbarkeit mit der gesetzlichen Regelung weniger deutlich hervortreten, Denn es wird häufig schon von der
 Sache her aigezeigt sein, daß Angelegenheiten, die im Aufsichtsrat besprochen werden, ebenso wie Verlauf und Ergebnis der Besprechungen nicht oder nicht zur Unzeit noch außen dringen dürfen und deshalb vertraulich zu behandeln sind (vgl. auch § 109 AktG). Das gilt für die Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre ebenso wie für die der Arbeitnehmer, deren Gleichbehandlung der Gesetzgeber gerade bei der Regelung der Schweigepflicht im Aktien-peseta 19 65 durch eine geänderte Fassung sicher gestellt
 abgedr. bei Kropff, AktG 1965 iteresse des Unternehmaas , aber nicht immer, mit den at repräsentierten Gruppen , 103, 112). Im Hinblick Dschließenden gesetzlichen if die Ausführungen der Parteien zur "Interessenpluralität" im Aufsichtsrat und die ihnen jeweils zugrundeliegenden rechtsoder ge sells chaf-politisehen Vorstellungen einzugehen .
hat (vgl	r % • j a	egr. zu	§ 93 , a'
q -i oo N kJ » ! n.u_ j *	Für beide .		Ist das
 maßgeben	d,	das sich	vielfa
 Interess	en i	der im Aufsicht	
decken w	"I rd	(vgl. B	VerfGE
hierauf	und	angesicl	ats der
 Regelung	er	üb r i gt e	s sich,
\
5.	Bin "grundsätzliches" Verbot, "Gegenstand, Verlauf und Ergebnis" von Aufsichtsratsverhandlungen zu offenbaren , läßt sich aber nicht mit einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Unternehmens begründen und sprengt daher den gesetzlichen Rahmen des § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG. Abgesehen davon, daß Abs. 2 des § 2 GO mit dem Wort "Insbesondere" an Abs. 1 anknüpft und deshalb im Lichte dieser umfassenden Verbotsregelung zu lesen Ist, geht er jedenfalls insofern zu weit, als darin auch der "Gegenstand" der Verhandlungen uneingeschränkt dem Verschwiegenheitsgebot unterworfen wird. Es wäre auch zu eng, Ausnahmen von diesem Gebot nur für allgemein bekannte Tatsachen, bei Willkür oder Vorliegen eines besonderen Rechtfertigungsgrundes zuzulassen, wie die Beklagte es vertritt. So kann es gerade im Interesse des Unternehmens notwendig werden, eine Im Aufsichtsrat besprochene Angelegenheit anderweit in einem geschlossenen Kreis oder auch öffentlich zu erörtern, um Mißverständnisse auszuräumen, Gerüchten entgegenzutreten, Unruhen zu vermeiden oder sonst die Beziehungen und das Bild der Gesellschaft nach innen und außen günstig zu beeinflussen; wann di.es der Fall ist, laßt sich nicht nach starren Regeln, sondern nur für den Einzelfall entscheiden (so schon das RAG In einem Besohl, v. 1. 10. 30, ARS 10, 122). Freilich wird es sich auch in solchen Fällen vielfach empfehlen, vor einem selbständigen Vorgehen zunächst eine Verlautbarung des Vorstands oder des Ge s amt auf sicht s rats anzu<-regen. Aber auch Insoweit läßt sich keine feste Regel aufstellen.
Ferner kenn es zur sachgemäßen Ausübung des Mandats raid damit wiederum zu dem Nutzen des Unternehmens angezeigt erscheinen, vor einer wichtigen Entscheidung sachkundigen Rat außerhalb des Aufsichtsrats einzuholen, wobei allerdings schon durch die Auswahl des Beraters einer Weitergabe oder einem sonstigen Mißbrauch vertraulicher Mitteilungen vorzubeugen ist. Schließlich gibt es Tatsachen, die offensichtlich nicht von solcher Bedeutung sind, daß ihre Kenntnis auf die Verwaltung der Gesellschaft beschränkt bleiben müßte. Mit Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf die BestiInnungen über die beamtenrechtliche Schwei gepflicht hin gewiesen (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 2 3BG,
 § 39 Abs, 1 Satze 2 ;ßRRG),
o. weniger schwer wiegen die rechtlichen Bedenken gegen eine Regelung wie die des § 2 Abs. 2 GO, soweit es lediglich um Verlauf und Abstimmungsergebnis von Auf-
sichtsrats Sitzungen oder -Verhandlungen geht. So werden vor allem die Stimmabgabe und die Stellungnahmen anderer Auf sicht sratsmitglieder oder sonstige persönliche Äußeren-
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nwesenden bestimmt sind, schon ihrer Natur na<
allgemeinen als vertraulich zu bewerten sein. Stünde es einem Mitglied frei, alle Vorgänge, die ihm bei den
 Beratungen des Auf sichtsrets zur Kenntnis kommen, alsbald in die Öffentlichkeit zu tragen, so waren - zu dem Schaden des Ui it e r n e hmen s - eine vertrauensvolle •dlkO CUIii.i l v*X J, erbe it im Auf sicht s rat und eine unbefangene Meinungsäußerung und MeinungsbiIdung seiner Mitglieder in Frage gestellt. Solche Vorgänge fallen daher in weitestem Um-
fang unter die
 Schweigepf1icht.
7» 7er vorliegende Sachverhalt nötigt zu keiner abschließenden Entscheidung, wo hiernach im einzelnen die Grenzen zwischen einer erlaubten und einer unerlaubten Offenbarung von Vorgängen zu ziehen sind, die einem Aufsichtsratsmitglied durch seine Teilnahme an den Beratungen bekannt werden, ob die Aufstellung einer allgemeinen Regel wenigstens insoweit noch vom Gesetz gedeckt wäre , inwieweit von einer solchen Regel wiederum Ausnahmen zuzulassen und wie sie zu definieren wären. In seiner gegenwärtigen Fassung kann § 2 GO insgesamt nicht aufrechterhalten bleiben. Die Möglichkeit, wenigstens Absatz 2 in einer gekürzten Fassung - wobei namentlich an eine Streichung der Worte "Insbesondere” und "Gegenstand zu denken gewesen wäre. - bestehen zu lassen, hat der Senat erwogen, aber als rechtlich nicht durchführbar befunden.
Sie scheitert schon daran, daß damit einer Entscheidung r-der Beklagten vor gegriffen würde, ob nicht gerade eine so verkürzte , aus dem Zusammenhang gelöste Regelung zu Mißdeutungen Anlaß geben könnte und es darum vorzuziehen ist, die Bestimmung entweder überhaupt fallen zu lassen oder ihr eine völlig neue Fassung zu geben.
- i3 -
S, Mit Recht hat hiernach das Berufungsgericht § 2 GO wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 5» § 116 i. V. m.
§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG in vollem Umfang für nichtig erachtet.
Stimpel Fleck Dr. Bauer Dr. Kellermann Dr. Skibbe