* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 156/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 156/67

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13• März 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Nörr, Liesecke, Br. Schulze, Pieck und Dr. Bauer für Hecht erkannt? Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Rheinschiffahrtsobergerichts Köln vom 16. Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte zu 2., habe den rechtsrheinischen Grund so hart angehalten, daß sein Schiff den Ruder nicht mehr gehorcht habe, sondern ausgelaufen sei. Das ergebe sich schon daraus, daß "Colorado" und "Malm 18" zu Beginn des Auslaufens auf gleicher Höhe gewesen seien und "Malm 18" nicht nach Backbord, sondern nach Steuerbord gelaufen sei. Durch diese schnelle und nahe Vorbeifahrt an dem Schleppkahn sei eine derartig starke Sogwirkung ausgeübt worden, daß dieser zv/angsläufig nach Steuerbord ausgelaufen 3ei, als das Heck von MS "Colorado" über die Ilitte des Kahns hinausgekommen sei. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, das Auslaufen des SK "Halm 18" sei nicht durch das schuldhafte Fehl-verhalten der Schiffsführer der anderen beteiligten Schiffe, insbesondere des L1S "Colorado", verursacht worden; daher spreche ein Anscheinsbeweis dafür, daß das Ausscheren des SK "Malm IS" auf einem ursächlichen Verschulden der Kahnführung beruhe. üine ernsthafte Möglichkeit, daß die von MS "Colorado" ausgehende Sogwirkung das Auslaufen des Kahnes verursacht habe, scheide aus. Der Kahn sei in dem Zeitpunkt ausgelaufen, als das Achterschiff von "Colorado" gerade über die Mitte des Kahnes hinausgekommen sei; ein Auslaufen nach Steuerbord, wie hier, ware aber nur erklärlich, wenn MS "Colorado" mit seinen Achterschiff den Bug des Kahnes bereits passiert gehabt hätte; bei der Lage der Schiffe im Zeitpunkt des Auoscherens wäre eher ein Auslaufen des Kahnes nach Backbord erklärlich. Gegen die Tendenz des Kahnes zun Auoscheren nach Steuerbord spreche auch, daß die Kahnführung bis zu dem Auslaufen keine Beeinträchtigung in der Steuerung durch den Druck oder Sog des Überholers bemerkt habe, obwohl die von diesem zweifelsohne ausgehenden geringen Beeinträchtigungen in der Zeit vor dem Auslaufen stärker gewesen sein müßten als in diesem Augenblick. davon aus, so habe MS "Colorado11 mehr als 15 Minuten benötigt von dem Zeitpunkt an, wo es mit seinem Bug den Kahn erreichte, bis zu dessen Ausscheren; der Kahnführung habe daher ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, um sich auf mögliche Beeinträchtigungen durch den Überholer einzustellen. Die Möglichkeit einer Grundberührung des Kahnes sei nicht auszuschließen, obwohl das tiefer als der Kahn abgeladene US "Riehen" und das dem Kahn folgende, ebenfalls tiefer abgeladene MS "Krälingen" keine Grund-berührung gehabt hätten. Auch ein schuldhaftes Fehlverhalten der Schiffs-führungen von MS "Riehen" und TMS "Eiltank 1" hält das Berufungsgericht nicht für gegeben. 1. Ob das Ausscheren eines Kahnes nach der Lebenserfahrung dann auf ein Verschulden des KahnfUhrers zurückzuführen ist, wenn die konkreten Ursachen für das Ausscheren nicht aufzuklären sind, ist unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Balles zu entscheiden. läuft ein Kahn in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit den Überholen eines anderen Pahrzeugs aus den Ruder, so bietet die Lebenserfahrung für sich allein regelmäßig keine Grundlage für die Annahme eines Verschuldens der Kahnführung; denn erfahrungsgemäß wird nicht selten durch die von den Überholenden ausgehende Bruckoder Sogwirkung ein Ausscheren des zu überholenden Kahnes herbeigeführt. Diesen Beweis kann er dadurch führen, daß nach den gesamten Umständen des Palles (für die der Geschädigte beweispflichtig ist) bei richtiger Steuerung dieses Kahnes ein Ausscheren vermieden worden wäre. Der Schiffsführer Raats des L!S "Krälingen", das hinter dem SK "Malm 18" fuhr, hat nach seiner Aussage beobachtet, daß das Vorschiff des Kahnes durch den beim Überholen entstandenen Sog ange-saugt wurde. Das Berufungsgericht hat sich auch nicht damit auseinandergeoetzt, daß der Schiffsführer Raats nach seiner Bekundung (vgl. dazu auch die Aussage des Schiffs-führers Driesen, der sich ebenfalls auf MS "Krälingen" befand) sich entschlossen habe, den Schleppzug "Riehen" und "Iialm 18" nicht zu überholen, obwohl sein Pahrzeug schneller als alle anderen Schiffe im Revier habe fahren können; denn er habe ein Überholen für bedenklich gehalten, weil bei dem niedrigen Wasserstand der vorhandene Raum für ein Überholmanöver in dieser Situation nicht ausgereicht habe. 5. Die Revision greift auch zu Recht die Ausführungen im angefochtenen Urteil an, mit denen das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Grundberührung des Kahnes begründet. Dasselbe gilt für den Schluß, der aus den Raken des MS "Krälingen" bei seinem Ausweichen nach der Kollision von "Malm 18" und "Colorado" gesogen wird. beide tiefer abgeladen als SK "Malm 18", bei ihrer Fahrt vor den Unfall eine Last vom Grund her hatten, will das Berufungsgericht eine Grundberührung von "Malm 18” nicht ausschließen, da nicht mit Sicherheit festzustellen sei, daß die drei Schiffe genau in Kiellinie hintereinander gefahren seien; das Rheinschiffahrtsobergericht hält es offensichtlich für möglich, daß "Malm 18" sich näher am Ufer befand als "Riehen" und "Krälingen". Wenn das Berufungsgericht u.a. auf ungleichmäßige Beschaffenheit des Stromgrundes hinweist, so hätte es die Frage des Verschuldens der Kahnführung prüfen müssen, falls der SK "Malm 18" mit seinem ge ringeren Tiefgang mehr stromv/ärts fuhr als "Riehen", wovon in der Revisionsinstanz ausgegangen werden muß. Wenn aber ein "Schmecken des Grundes" durch den Kahn in Frage kommen sollte, müßte geprüft werden, ob dieses bei den niedrigen V/asserstand nicht dadurch herbeigeführt worden ist, daß MS "Colorado" bei seiner Vorbeifahrt infolge der, wenn auch vielleicht geringen, Sogwir-kung dem Heck des Kahnes Wasser weggenommen hat. Y/enn das Berufungsgericht ausführt, der Kahn sei in seiner Steuerung bis zu dem Auslaufen nicht beeinträchtigt worden, so ist das kein Argument gegen die Möglichkeit, daß das Heck des Kahnes infolge des Sogs nicht mehr genügend Y/asser unter sich hatte, als das Heck von “Colorado” über die Mitte des Kahns hinaus gekommen war. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß nach dem jetzigen Prozeßstand ein Verschulden des Schiffsführers von "Colorado”, das bei einem etwaigen Verschulden des Kahnführers allerdings nur für den Ausgleichsanspruch von "Malm 18" gegen "Colorado" rechtlich Schiffseigner und Schiffsführer des überholenden IiS "Colorado" müssen beweisen, daß für das Überholen und die gleichzeitige Begegnung unzv/e if eihaft hinreichender Raum vorhanden war (BGH VersR I960, 594; 1964, 650). Unzweifelhaft hinreichender Raum für die Vorbeifahrt von "Colorado" könnte insbesondere auch dann nicht gegeben sein, wenn die Gefphr bestanden hätte, daß dem dicht am Grund fahrenden SK "Malm 18" das für seine Steuerung nötige Y/asser durch die Vorbeifahrt entzogen worden wäre. Dabei hat es aber nicht berücksichtigt, daß Bock das Ausscheren des Kahnes gerade auf die von "Colorado" ausgehende Sog-v/irkung zurückgeführt hat. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird sich das Berufungsgericht mit der Aussage des Schiffsführers auseinandersetzen müssen, der die Geschwindigkeit seines "Colorado,,-Schleppzuges mit ca.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 850 BGB
KahnesschiffenColoradoRiehenBerufungsgerichtKahnMalmMSVerschulden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 156/67	URTEIL	Verkündet am
13* März 1969 Heil,
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.
2.
der Firma I.I|
Handel- en Transport-Maatschappi j H; VP
des Schiffsführers Jakohus	vom	Kahn	"Malm	18*',
zu Uaden zu Händen der Beklagten zu 1,
Beklagten und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Br.
gegen
1.
die Firma Friedrich Kf^p Reederei u. Geschäftsbereich Binnenschiffahrt in Straße
 Brennstoffhandel,
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
2. die Si
 Reederei- AG,
Prozeßbevollmächtigte;
Hebenintervenientin,
 Rechtsanwälte Br. und Br.i
 
Dor IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13• März 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Nörr, Liesecke, Br. Schulze, Pieck und Dr. Bauer
 für Hecht erkannt?
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Rheinschiffahrtsobergerichts Köln vom 16. Juni 1967 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand?
Bie Klägerin ist Eignerin der Schubeinheit LS “Constantin der Gx-oße 1“ (904 t, 600 PS) / Kahn "Krupp 39" (1460 t). Sie macht gegen die Beklagten Scha-denoersatzansprüche in Höhe von 49 207,50 BM wegen Beschädigung ihres Motorschiffes geltend.
Ber Beklagten zu 1} gehört der Schleppkahn "Malm 18" (1.490 t, 86,21 n lang, 10,05 m breit), der zur Unfallzeit von Beklagten zu 2. verantwortlich geführt wurde.
Bie Nebenintervenientin ist Eignerin des MS "Colorado" (1.683 t, 85,90 n lang, 11,05 m breit, Tiefgang 2,80 m,
2 x 600 PS).
 
Am 10. März 1965 fuhr die beladene Schubeinheit "Constantin der Große 1" /"Krupp 39" bei Orsoy linksrheinisch an den dort liegenden Schiffen vorbei zu Berg.
Zu gleicher Zeit fuhr auf der rechtsrheinischen Fahrwasserseite das Motorschiff "Riehen", das den beladenen SK "Malm 18" auf langem Strang im Anhang hatte, bergwärts. Hinter SK "Malm 18" fuhr MS "Krälingen". MS "Riehen" und US "Kralingen" führten die blaue Seitenflagge. Während der "Riehen"-Schleppzug den "Constantin"-Schubzug überholte, versuchte das ebenfalls zu Berg fahrende MS "Colorado1 das den SK "Carmenna" im Anhang hatte, zwischen den beiden Zügen ebenfalls zu überholen. Als es bei etwa in die Höhe des Kahnes "Halm 18" gekommen war, lief dieser Schleppkahn nach Steuerbord aus. Dadurch wurde dem entgegenkommenden ü?MS "Eiltank 1" der Weg verlegt. QJMS "Eiltank 1" geriet zunächst mit seinem Steuerbordvorschiff gegen das Steuerbordvorschiff von "Malm 18" und dann gegen die Back-bordsoitc mittschiffs des MS "Colorado". Sodann drückten "Malm 18" und "Eiltank 1" das MS "Colorado" gegen das US "Constantin der Große 1" und beschädigten dieses Schiff.
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte zu 2., habe den rechtsrheinischen Grund so hart angehalten, daß sein Schiff den Ruder nicht mehr gehorcht habe, sondern ausgelaufen sei. Die Beklagte hätte sich entlasten müssen, was nicht geschehen sei. Die Schiffsführung von US "Colorado" treffe kein Vorwurf, da von diesem Schiff keine erhebliche Sogwirkung ausgegangen sei.
Die Hebenintervenientin hat sich dem Klagebegehren angeochlossen und vorgetragen, der Schleppzug MS "Colorado" sei in Verhältnis zu dem Schleppzug "Riehen" nur langsam vorausgekommen, weil MS "Riehen" offensichtlich versucht
\
 
habe, vor den "Colorado"-Zug zu 'bleiben. Der Schubzug "Constantin der Große 1” habe zu den in Orsoy liegenden Stilliegern einen sehr kurzen seitlichen Abstand gehalten, während auf der anderen Seite der Schleppzug "Riehen" nahe am Grund entlanggefahren sei. Infolgedessen sei auch ein so ausreichender und großer Zwischenraum zwischen den beiden zu Berg fahrenden Schiffsverbänden gewesen, daß IIS "Colorado" ohne eine Beeinträchtigung anderer Schiffe in den verbleibenden Durchfahrtsraum habe einfahren können. Irgendeine Sogwirkung habe MS "Colorado" auf SK "Halm 18" beim Überholversuch nicht ausgeübt. Das ergebe sich schon daraus, daß "Colorado" und "Malm 18" zu Beginn des Auslaufens auf gleicher Höhe gewesen seien und "Malm 18" nicht nach Backbord, sondern nach Steuerbord gelaufen sei.
Die Beklagten haben die Sachdarstellung der Klägerin und der Nebenintervenientin bestritten und vorgetragen, der Schleppzug HS "Riehen" habe den rechtsrheinischen Grund in ausreichendem seitlichen Abstand umfahren. Der Scitenabstand ihres SK "Halm 18" zu dem "Constantin"-Schubzug habe 50 bis 60 m betragen..ti. In diesen engen Seitenabstand habe sich HS "Colorado" hineingedrängt, um als drittes Fahrzeug zu überholen. Hierbei sei MS "Colorado" mit erheblich übersetzter Geschwindigkeit gefahren. Der Scitenabstand des 2ÄS "Colorado" zu dem SK "Malm 18" habe lediglich 30 m betragen. Durch diese schnelle und nahe Vorbeifahrt an dem Schleppkahn sei eine derartig starke Sogwirkung ausgeübt worden, daß dieser zv/angsläufig nach Steuerbord ausgelaufen 3ei, als das Heck von MS "Colorado" über die Ilitte des Kahns hinausgekommen sei. Auch die Bemühungen des Schiffsführers V^von SK "Malm 18", mit
 
Hilfe der elektrischen Ruderanlage ein weiteres Verfallen seines Schiffes zu verhindern, hätten nicht zu dem Erfolg geführt.
Das Rheinschiffahrtsgericht hat die Klage abgewie-oen. Das Rheinschiffahrtsobergcricht hat sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Hit der Revision wollen die Beklagten die Wiederherstellung des erstrichterlichen Urteils erreichen. Die Klägerin und ihre Streithelferin bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründei
I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, das Auslaufen des SK "Halm 18" sei nicht durch das schuldhafte Fehl-verhalten der Schiffsführer der anderen beteiligten Schiffe, insbesondere des L1S "Colorado", verursacht worden; daher spreche ein Anscheinsbeweis dafür, daß das Ausscheren des SK "Malm IS" auf einem ursächlichen Verschulden der Kahnführung beruhe. Diesen Anscheinsbeweis hätten die Beklagten nicht entkräftet. Im einzelnen wird im angefochtenen Urteil ausgeführt:
Drei mögliche Ursachen für das Auslaufen des Kahnes seien denkbar. Entweder sei der Kahn durch den Sog des überholenden MS "Colorado" angozogen worden oder der Kahn habe mit seinem Achterschiff den Grund berührt oder die Kahnführung habe falsch gesteuert.
 
üine ernsthafte Möglichkeit, daß die von MS "Colorado" ausgehende Sogwirkung das Auslaufen des Kahnes verursacht habe, scheide aus. Zwar habe das überholende MS "Colorado" eine Sogwirkung auf den Kahn ausgeübt. Diese sei aber nicht so stark gewesen, daß es der Kahnführung unmöglich oder auch nur schwer möglich gewesen wäre, das Ausscheren zu verhindern. Das ergebe sich aus folgenden Umständen:
Der Seitenabstand zwischen den beiden Fahrzeugen habe mindestens 50 m betragen.
Der Kahn sei in dem Zeitpunkt ausgelaufen, als das Achterschiff von "Colorado" gerade über die Mitte des Kahnes hinausgekommen sei; ein Auslaufen nach Steuerbord, wie hier, ware aber nur erklärlich, wenn MS "Colorado" mit seinen Achterschiff den Bug des Kahnes bereits passiert gehabt hätte; bei der Lage der Schiffe im Zeitpunkt des Auoscherens wäre eher ein Auslaufen des Kahnes nach Backbord erklärlich. Gegen die Tendenz des Kahnes zun Auoscheren nach Steuerbord spreche auch, daß die Kahnführung bis zu dem Auslaufen keine Beeinträchtigung in der Steuerung durch den Druck oder Sog des Überholers bemerkt habe, obwohl die von diesem zweifelsohne ausgehenden geringen Beeinträchtigungen in der Zeit vor dem Auslaufen stärker gewesen sein müßten als in diesem Augenblick.
Auch die Fahrtgeschwindigkeit während des Überholens könne unter Berücksichtigung des Seitenabstandes nicht zu einer erheblichen Sogwirkung geführt haben. Rach der Aussage des Schiffsftihrers Strack des "Riehes-Zuges habe seine Geschwindigkeit etwa 9 km/h, die Geschwindigkeit des "Colorado"-2uges 9»3 bis 9,4 km/h betragen. Gehe man
 
davon aus, so habe MS "Colorado11 mehr als 15 Minuten benötigt von dem Zeitpunkt an, wo es mit seinem Bug den Kahn erreichte, bis zu dessen Ausscheren; der Kahnführung habe daher ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, um sich auf mögliche Beeinträchtigungen durch den Überholer einzustellen.
Die Möglichkeit einer Grundberührung des Kahnes sei nicht auszuschließen, obwohl das tiefer als der Kahn abgeladene US "Riehen" und das dem Kahn folgende, ebenfalls tiefer abgeladene MS "Krälingen" keine Grund-berührung gehabt hätten.
Schließlich sei nicht mit letzter Sicherheit ein Steuer- oder Kuderfehler des Kahnes auszuschließen.
Einen Schuldvorwurf gegen den Schiffsführer von "Colorado" glaubt das Berufungsgericht nicht erheben zu können. Bei einem Seitenabstand von mindestens 50 m habe er darauf vertrauen dürfen, daß eine mögliche, aber dennoch geringe, von seinem Schiff ausgehende Sogwirkung von Kahnführer ohne Schwierigkeit habe aufgefangen werden können. Für die Boppelüberholung sei hinreichender Raun gewesen. Auch habe "Colorado" dem entgegenkommenden TI1S "Siltank 1" einen ausreichenden Durchfahrtweg frei-gelassen.
Auch ein schuldhaftes Fehlverhalten der Schiffs-führungen von MS "Riehen" und TMS "Eiltank 1" hält das Berufungsgericht nicht für gegeben.
 
Zusainmenfasoend wird im angefochtenen Urteil fest-gestellt, daß die Interessenten des SK ’’Malm 18” nicht die für ein schuldhaftes Verhalten ihres Kahnführers s£>reehende Vermutung ausgeräumt hätten.
II. Das angefochtene Urteil gibt in mehrfacher Richtung Anlaß zu rechtlichen Bedenken.
1. Ob das Ausscheren eines Kahnes nach der Lebenserfahrung dann auf ein Verschulden des KahnfUhrers zurückzuführen ist, wenn die konkreten Ursachen für das Ausscheren nicht aufzuklären sind, ist unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Balles zu entscheiden. Liegen keine besonderen Umstände vor, so spricht allerdings ein Anschein3beweis für ein ursächliches Verschulden des Schiffsführero des ausscherenden Kahnes (vgl. BGHZ 6, 169; BGH VercR 1965, 510). Sind aber solche Umstände unstreitig oder von der Kahnführung bewiesen, so kann der Anscheins-beweis entfallen. Ein solcher besonderer Umstand ist hier das Überholexi, insbesondere im Zusammenhang mit dem Uiedrig-\.asser. läuft ein Kahn in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit den Überholen eines anderen Pahrzeugs aus den Ruder, so bietet die Lebenserfahrung für sich allein regelmäßig keine Grundlage für die Annahme eines Verschuldens der Kahnführung; denn erfahrungsgemäß wird nicht selten durch die von den Überholenden ausgehende Bruckoder Sogwirkung ein Ausscheren des zu überholenden Kahnes herbeigeführt. Eine solche Gefahr besteht besonders dann, wenn der Kahn wenig Y/asser unter seinem Boden hat. Es ist dann durchaus möglich, daß der Kahn trotz richtiger Steuerung ausochert. Bei dieser Sachlage ist für einen Anccheinsbev/eis regelmäßig kein Raum. Ber durch einen
 
ausscherenden Kahn Geschädigte muß vielmehr den Beweis für ein nautisch fehlerhaftes Verhalten des Kahnführers erbringen. Diesen Beweis kann er dadurch führen, daß nach den gesamten Umständen des Palles (für die der Geschädigte beweispflichtig ist) bei richtiger Steuerung dieses Kahnes ein Ausscheren vermieden worden wäre.
2. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil über die von IIS "Colorado" ausgehenden Sogwirkungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, wie die Revision zutreffend rügt (§ 286 ZPO). Der Schiffsführer Raats des L!S "Krälingen", das hinter dem SK "Malm 18" fuhr, hat nach seiner Aussage beobachtet, daß das Vorschiff des Kahnes durch den beim Überholen entstandenen Sog ange-saugt wurde. Das haben auch der Schiffsführer Bock von TI!S "Eiltank 1" und, wenn auch mit Einschränkung, der Schiffsführer Schmitt von "Constantin der Große 1" angenommen. Das Berufungsgericht hat sich auch nicht damit auseinandergeoetzt, daß der Schiffsführer Raats nach seiner Bekundung (vgl. dazu auch die Aussage des Schiffs-führers Driesen, der sich ebenfalls auf MS "Krälingen" befand) sich entschlossen habe, den Schleppzug "Riehen" und "Iialm 18" nicht zu überholen, obwohl sein Pahrzeug schneller als alle anderen Schiffe im Revier habe fahren können; denn er habe ein Überholen für bedenklich gehalten, weil bei dem niedrigen Wasserstand der vorhandene Raum für ein Überholmanöver in dieser Situation nicht ausgereicht habe.
Die theoretischen Ausführungen, die das Berufungsgericht über die von dem Überholer ausgehenden Druck-ur.d Sogwirkungen unter Berücksichtigung der Lage der
10
"beiden Fahrzeuge im Augenblick des Ausscherens des Kahnes macht, stehen im Gegensatz zu den Darlegungen des Rheinschiffahrtsgerichts, das sich auf einen Bericht der Versuchsanstalt für Binnenschiffbau e.V. Duisburg bezieht. Da es sich in vorliegenden Fall um nicht einfache physikalische Fragen handelt, mußte das Rhein-cchiffahrtsobergericht, wenn es meinte, der Auffassung des Rheinschiffahrtsgerichts nicht folgen zu können, hierüber ein Sachverständigengutachten der Versuchsanstalt einholen, zu demal es sich nicht mit dem vom Rhein-schiffahrtcgericht angeführten Bericht der Versuchsanstalt auseinandergesetzt hat. Die Überlegungen im angefochtenen Urteil sind auch insoweit nicht ausreichend, als das Berufungsgericht den niedrigen Wasserstand, der hier eine entscheidende Rolle spielen kann, die Kahneigenschaft des zu überholenden Schiffes und seine Beladung, den Binfluß von Stromgeschwindigkeit und Stromrichtung auf das Ausocheren des Kahnes sowie den Umstand nicht berücksichtigt hat, ob und welche Wirkungen auf den Kahn von den schweren Schubverband "Constantin der Große 1" ausgingen, den HS "Colorado” gleichzeitig überholt hat.
5.	Die Revision greift auch zu Recht die Ausführungen im angefochtenen Urteil an, mit denen das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Grundberührung des Kahnes begründet. Der Schluß, den das Rheinschiffahrsobergericht aus den Schweigen der Zeugen R|0) und DflHK über den Uferabstand sieht, widerspricht bei den hier gegebenen Umständen den Denkgesetzen. Dasselbe gilt für den Schluß, der aus den Raken des MS "Krälingen" bei seinem Ausweichen nach der Kollision von "Malm 18" und "Colorado" gesogen wird. Obwohl weder MS "Riehen" noch MS "Krälingen",
11
beide tiefer abgeladen als SK "Malm 18", bei ihrer Fahrt vor den Unfall eine Last vom Grund her hatten, will das Berufungsgericht eine Grundberührung von "Malm 18” nicht ausschließen, da nicht mit Sicherheit festzustellen sei, daß die drei Schiffe genau in Kiellinie hintereinander gefahren seien; das Rheinschiffahrtsobergericht hält es offensichtlich für möglich, daß "Malm 18" sich näher am Ufer befand als "Riehen" und "Krälingen". Dabei fehlt jedoch eine Würdigung der Aussagen des Schiffsführers StflÜ und des Matrosen	beide	von	MS "Riehen", wonach
"Halm 18" das Schraubenwasser von "Riehen" knapp nach Steuerbord freigefahren habe, also weiter zur Strommitte gelegen sei als "Riehen". Wenn das Berufungsgericht u.a. auf ungleichmäßige Beschaffenheit des Stromgrundes hinweist, so hätte es die Frage des Verschuldens der Kahnführung prüfen müssen, falls der SK "Malm 18" mit seinem ge ringeren Tiefgang mehr stromv/ärts fuhr als "Riehen", wovon in der Revisionsinstanz ausgegangen werden muß.
Wenn aber ein "Schmecken des Grundes" durch den Kahn in Frage kommen sollte, müßte geprüft werden, ob dieses bei den niedrigen V/asserstand nicht dadurch herbeigeführt worden ist, daß MS "Colorado" bei seiner Vorbeifahrt infolge der, wenn auch vielleicht geringen, Sogwir-kung dem Heck des Kahnes Wasser weggenommen hat. Auch bei einer solchen Möglichkeit kann ein Ans che ins beweis gegen das ausocherende Fahrzeug nicht Platz greifen.
4. Trotz der Aussage des Matrosen BflHBUvon "Ilalm 18", er habe bei Beginn des Auslaufens das Ruderblatt beobachtet, wie es ganz nach Backbord ausgedreht worden sei, will das Berufungsgericht Steuer- oder Ruder-
12
fehler nicht "mit letzter Sicherheit” ausschließen. Soweit das Berufungsgericht diese Aussage deshalb nicht für ausreichend hält, weil es nicht ausgeschlossen sei, daß dem Kahnführer schon vorher möglicherweise Ruderoder Steuerfehler unterlaufen seien, ergibt sich dafür nach den Akteninhalt kein Anhaltspunkt. Im angefochtenen Urteil wird nicht einmal angedeutet, worin diese Fehler oder ihre Y/irkung bestanden haben können. Y/enn das Berufungsgericht ausführt, der Kahn sei in seiner Steuerung bis zu dem Auslaufen nicht beeinträchtigt worden, so ist das kein Argument gegen die Möglichkeit, daß das Heck des Kahnes infolge des Sogs nicht mehr genügend Y/asser unter sich hatte, als das Heck von “Colorado” über die Mitte des Kahns hinaus gekommen war.
5.	In der mündliche Verhandlung hat die Klägerin die Ansicht vertreten, die Beklagten seien nach § 850 Abs. 1 S. 2 BGB für den Schaden verantwortlich. Bas ist nicht richtig. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt voraus, daß jeder Beteiligte (hier ”Malm 18” und "Colorado”)
die Gefahr herbeiführte, aus welcher der Schaden erwachsen ist; der Verletzte braucht nur nicht nachzuweisen, durch wessen Handlung der Schaden verursacht worden ist. Bas Verschulden von "Malm 18” ist aber gerade noch nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.
6.	Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß nach dem jetzigen Prozeßstand ein Verschulden des Schiffsführers von "Colorado”, das bei einem etwaigen Verschulden des Kahnführers allerdings nur für den Ausgleichsanspruch von "Malm 18" gegen "Colorado" rechtlich
13	-
erheblich ist, im angefochtenen Urteil mit nicht zutreffender Begründung verneint worden ist. Eine Erörterung der Präge des Verschuldens von "Colorado" erscheint auch im vorliegenden Rechtsstreit wegen des engen Zusammenhangs mit einem etwaigen Verschulden von "Halm 18" angezeigt.
Schiffseigner und Schiffsführer des überholenden IiS "Colorado" müssen beweisen, daß für das Überholen und die gleichzeitige Begegnung unzv/e if eihaft hinreichender Raum vorhanden war (BGH VersR I960, 594;
 1964, 650). Das gilt selbstverständlich erst recht für den Zweitüberholer. Unzweifelhaft hinreichender Raum für die Vorbeifahrt von "Colorado" könnte insbesondere auch dann nicht gegeben sein, wenn die Gefphr bestanden hätte, daß dem dicht am Grund fahrenden SK "Malm 18" das für seine Steuerung nötige Y/asser durch die Vorbeifahrt entzogen worden wäre.
Bas Berufungsgericht will der Aussage des Schiffs-flihrers Bock vom MTS "Eiltank 1" entnehmen, MS "Colorado" habe trotz seines doppelten Überholens dem Talfahrer einen ausreichenden Durchfahrtsweg freigelassen. Dabei hat es aber nicht berücksichtigt, daß Bock das Ausscheren des Kahnes gerade auf die von "Colorado" ausgehende Sog-v/irkung zurückgeführt hat.
7.	Ohne Rechtsverletzung hat das Berufungsgericht ein Verschulden der Schiffsführungen von MS "Riehen" und T1IS "Eiltank 1" verneint. Die Vorschrift des § 44 RhSchPVO über die Pflicht des Vorausfahrenden zur Verminderung der Geschwindigkeit ist auf das zuerst über-
H -
holende Schiff gegenüber dem Zweitüberholer nicht anzuwenden. Denn andernfalls wäre ec dem Erstüberholer erschwert oder unmöglich, sein Überholmanöver schnell auszuführen, um einer Behinderung des Verkehrs möglichst vorzubeugen. Der Zweck, den § 44 RhSchPVO verfolgt, wäre dann gerade nicht erreicht. Der Erstüberholer ist daher gegenüber dem Zv/eitüberholer bevorrechtigt. Dem Führer des IJS "Riehen” kann daher nicht vorgeworfen werden, er habe seine Geschwindigkeit nicht vermindert.
III. Hach alldem muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die noch nicht entscheidungsreife Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird sich das Berufungsgericht mit der Aussage des Schiffsführers auseinandersetzen müssen, der die Geschwindigkeit seines "Colorado,,-Schleppzuges mit ca. 10 km/h angegeben hat. Auch werden in Hinblick auf die Beweislast der Klägerin der Abstand und die Lage der beiden Schiffe zueinander in Zeitpunkt des Ausscherens zu überprüfen sein. Den Beklagten bleibt es überlassen, in der neuen Verhandlung auf die Rüge der Revision zurückzukommen, die Aussage des Schiffoführers B^Bfüber das Ausdrehen des Ruders
15 -
von "Hain 18" nach Backbord (Vernehmungsprotokoll vom 7. Juli 1966, 5 C 95/65 BSch, S. 5 letzter Satz) sei übergangen v/orden.
Xiiesecke
 Br. Körr
 Bleck
Dr. Bauer
 Dr. Schulze