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BGH · II ZR 156/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 156/60

Die Parteien streiten sich darüber, ob die Beklagte dem Kläger einen Betrag von 6.753,25 DM zu erstatten hat, den dieser|in den Jahren 1957/58 zur Ablösung einer Kreditgewinnabgabe gezahlt hat. Dieser betrieb mit seinem Sohn aus erster Ehe, Dr. Hermann B#BPR9» in Form einer offenen Handelsgesellschaft einen Handel mit Eisenwaren und .verwandten Erzeugnissen, und zwar auf einem Grundstück, das dem Erblasser allein gehörte, das aber auf Verlangen des Finanzamts in den (Steuer-) Bilanzen der Gesellschaft als Betriebsvermögen geführt wurde. Dezember 1951 wurden Grundstück und Gebäude mit derselben Wertangabe auf der Aktivseite aufgenommen, während die Passivseite nur die im Verhältnis 10 : 1 umgestellten Grundstücksbela-stungen, nicht auch die 9/10 Umstellungsgrundschulden (sic sind in den Bilanzen lediglich vermerkt) auswies. Das Geschäftsgrundstück blieb im Eigentum des Erblassers und wurde in der Folgezeit nunmehr auch steuerlich als sein Privatvermögen behandelt. Das Finanzamt setzte die Abgabeschuld auf 16.900 DM fest und zog hiervon den Betrag von 5.867,41 DJI ab, den der Erblasser auf Grund des Hypothekensicherungsgesetzes bezahlt hatte. Das Berufungsgericht stellt auf Grund der Vernehmung des Sohnes Dr. Hermann eine Vereinbarung zwischen diesem und dem Kläger fest, wonach der Zeuge dem Kläger bei der Berechnung seines Abfindungsguthabens einen Nachlaß von etwa 25 & gewährt habe und der Zeuge dafür von allen künftigen Ansprüchen aus dem Währungsgev/inn freigestellt worden sei. Wenngleich das Berufungsgericht eine gleiche Abrede zwischen dem Erblasser und dem Kläger nicht unmittelbar festzustellen vermag, weil darüber der Zeuge nichts hat bekunden können, ist es der Meinung, daß auch eine gleiche Vereinbarung zv/ischen diesen beiden, getroffen worden sei. Hermann BflBP hat nach seiner Aussage seinen Vater seinerzeit alsbald über den Inhalt und das Ergebnis seiner Absprache mit dem Kläger unterrichtet. Schon das spreche dafür, daß der Erblasser als der ältere und an Erfahrungen reichere Kaufmann zu gleichen Bedingungen mit dem Kläger abgeschlossen habe. Diese Annahme werde durch die Tatsache unterstützt, daß auch das Abfindungsguthaben des Erblassers nach der Steuerbilanz berechnet worden sei, deren Wertansätze auf der Aktivseite erfahrungsgemäß hinter den wahren Werten zurückständen. Per entscheidende Angriff der Revision geht dahin, das Berufungsgericht habe nicht erkannt, daß in den PM-Bilanzen der Gesellschaft die Umstellungsgrundschulden vermerkt worden seien, und daß sie insoweit bi lanz technisch als Teil des Kapitalkontos des Erblassers erschienen seien. Paraus ergebe sich die Notwendigkeit, daß der Erblasser mit dem Ausscheiden des Grundstücks aus dem Betriebsver-mögen auch die Grund Stücks last einschließlich der damals noch bestehenden Umstellungsgrundschulden übernommen habe. Ausscheiden des Erblassers dieser allein mit der aus dem Währungsgewinn herrührenden Abgabeschuld belastet war. Bei dieser Rechtslage liegt die Annahme nahe, daß nach dem Willen der Beteiligten der Erblasser die Kreditgewinnabgabe tragen sollte, da er ja auch allein und nicht die Firma mit den Umstellungsgrundschulden belastet war. Andererseits ist in diese® Zusammenhang auch zu berücksichtigen, daß durch die Ablösung der Gev/innabgabe ein erheblich niedrigerer Betrag auf gewendet werden mußte, als wenn die Vierteljahresraten gezahlt worden wären. Bei dieser erneuten tatrichterlichen Beurteilung ist des weiteren auch zu berücksichtigen, daß nach den Behauptungen der Beklagten der Kläger durch die Zahlung der Kreditgewinnabgabe anderweitige steuerliche Vorteile gehabt haben soll und daß sie selbst bei einer unmittelbaren Belastung mit der Kreditgewinnabgabe durch das Finanzamt in anderer Hinsicht steuerlich günstiger gestanden haben würde.

Zitierte Normen: § 242 BGB
GrundstückUmstellungsgrundschuldenGesellschaftBerufungsgerichtErblasserKreditgewinnabgabeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

II ZR 156/60
2c
2142 00?
Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Verkündet am 10, Mai 1962
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Rudolf 0 MMHK-Str. S
Klägers und Revisionsklägers, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Witwe Klara B itraße/Ecke K
itraße,
 Beklagte und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Fischer, Biesecke, Dr. Reinicke und Dr. Bukow für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 30. Juni I960 aufgehoben und die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückvei^viesen.
Von Rechts wegen
i
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Tatbestand:
Die Parteien streiten sich darüber, ob die Beklagte dem Kläger einen Betrag von 6.753,25 DM zu erstatten hat, den dieser|in den Jahren 1957/58 zur Ablösung einer Kreditgewinnabgabe gezahlt hat.
Die Beklagte ist als Alleinerbin Rechtsnachfolger des im Jahre 1954 verstorbenen Kaufmanns Ludwig	(im
 folgenden Erblasser genannt). Dieser betrieb mit seinem Sohn aus erster Ehe, Dr. Hermann B#BPR9» in Form einer offenen Handelsgesellschaft einen Handel mit Eisenwaren und .verwandten Erzeugnissen, und zwar auf einem Grundstück, das dem Erblasser allein gehörte, das aber auf Verlangen des Finanzamts in den (Steuer-) Bilanzen der Gesellschaft als Betriebsvermögen geführt wurde. Im Jahre 1947 nahmen die beiden Gesellschafter den Kläger als Kommanditisten in die Gesellschaft auf. Zugleich schloß nunmehr die Ge-» Seilschaft mit dem Erblasser einen Mietvertrag über die Geschäftsräume ab. Danach hatte die Gesellschaft einen monatlichen Mietzins von 250 DM zu zahlen, während alle Grundsteuern, Nebenabgaben usw. zu Lasten des Vermieters gingen.
Das Geschäftsgrundstück des Erblassers war im Zeitpunkt* der Währungsreform mit zwei Hypotheken in Höhe von 20.000 RM und von 4-212 RM belastet. In der RM-Schlußbilanz erschienen diese Hypotheken auf der Passivseite der Bilanz, während auf der Aktivseite Grundstück und Gebäude mit insgesamt 37.108,38 RM ausgewiesen wurden. In der DM-Eröff-nungsbilanz und in der Bilanz per 31. Dezember 1951 wurden Grundstück und Gebäude mit derselben Wertangabe auf der Aktivseite aufgenommen, während die Passivseite nur die im Verhältnis 10 : 1 umgestellten Grundstücksbela-stungen, nicht auch die 9/10 Umstellungsgrundschulden (sic sind in den Bilanzen lediglich vermerkt) auswies.
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i ♦
Der Differenzbetrag zwischen diesen Posten der Aktivseite und der Passivseite fand in der Ziffer des Kapitalkontos des Erblassers seinen bilanztechnisch korrekten Niederschlag.
Am 19- Juli 1932 schieden Vater und Sohn aus der Gesellschaft aus und der Kläger führte das Geschäft allein weiter. Für die Berechnung des Abfindungsguthabens wurde die Bilanz per 31. Dezember 1951 mit ihren Wertansätzen zugrunde gelegt. Das Geschäftsgrundstück blieb im Eigentum des Erblassers und wurde in der Folgezeit nunmehr auch steuerlich als sein Privatvermögen behandelt. Im Jahre 1953 verkaufte der Erblasser das Grundstück.
Im Jahre 1955 erließ das Finanzamt gegen die Firma einen Bescheid über die Kreditgewinnabgabe, die diese zu zahlen habe. Das Finanzamt setzte die Abgabeschuld auf 16.900 DM fest und zog hiervon den Betrag von 5.867,41 DJI ab, den der Erblasser auf Grund des Hypothekensicherungsgesetzes bezahlt hatte. Der Ablösungsbetrag für diese Abgabeschuld wurde auf 6.700,45 DM festgesetzt und vom Kläger nebst einem Verzögerungszuschlag von 52,80 DIJ bezahlt.
Der Kläger ist der Meinung, die Beklagte müsse als Rechtsnachfolgerin ihres Erblassers ihm. den gezahlten Betrag erstatten. Der Gläubigergewinn als Grundlage der Abgabeschuld sei dem Erblasser als dem Eigentümer des Grundstücks allein zugute gekommen. Nur durch die steuerliche Behandlung des Grundstücks als Betriebsvermögen sei es zur Festsetzung einer Kreditgewinnabgabe gekommen. Wäre das nicht der Fall gewesen, so hätte der Erblasser wegen seines Umstellungsgewinns eine Hypothekengewinnabgabe zahlen müssen, mit der die Firma nicht hätte belastet werden können. Entsprechend dieser Rechtsauf-
fassung verlangt der Kläger von der Beklagten die von ihm gezahlten Beträge.
Die Beklagte ist den Rechtsausführungen des Klägers entgegengetreten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgev/iesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe:
/
Das Berufungsgericht stellt auf Grund der Vernehmung des Sohnes Dr. Hermann	eine	Vereinbarung	zwischen
 diesem und dem Kläger fest, wonach der Zeuge dem Kläger bei der Berechnung seines Abfindungsguthabens einen Nachlaß von etwa 25 & gewährt habe und der Zeuge dafür von allen künftigen Ansprüchen aus dem Währungsgev/inn freigestellt worden sei. Wenngleich das Berufungsgericht eine gleiche Abrede zwischen dem Erblasser und dem Kläger nicht unmittelbar festzustellen vermag, weil darüber der Zeuge nichts hat bekunden können, ist es der Meinung, daß auch eine gleiche Vereinbarung zv/ischen diesen beiden, getroffen worden sei. Das folgert das Berufungsgericht aus einer Reihe von Umständen. Hermann BflBP hat nach seiner Aussage seinen Vater seinerzeit alsbald über den Inhalt und das Ergebnis seiner Absprache mit dem Kläger unterrichtet. Schon das spreche dafür, daß der Erblasser als der ältere und an Erfahrungen reichere Kaufmann zu gleichen Bedingungen mit dem Kläger abgeschlossen habe. Diese Annahme werde durch die Tatsache unterstützt, daß auch das Abfindungsguthaben des Erblassers nach der Steuerbilanz berechnet worden sei, deren Wertansätze auf der Aktivseite erfahrungsgemäß hinter den wahren Werten zurückständen. Bei
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dieser Sachlage sei es die Pflicht des Klägers gewesen,
 habe er nicht getan.
Pie Revision bekämpft diese Ausführungen mit ver-
Per entscheidende Angriff der Revision geht dahin, das Berufungsgericht habe nicht erkannt, daß in den PM-Bilanzen der Gesellschaft die Umstellungsgrundschulden
 vermerkt worden seien, und daß sie insoweit bi lanz technisch als Teil des Kapitalkontos des Erblassers erschienen seien. Pie Umstellungsgrundschulden seien somit als nicht betriebliche Verbindlichkeiten des Erblassers behandelt worden. Paraus ergebe sich die Notwendigkeit, daß der Erblasser mit dem Ausscheiden des Grundstücks aus dem Betriebsver-mögen auch die Grund Stücks last einschließlich der damals noch bestehenden Umstellungsgrundschulden übernommen habe. Bei dieser Sachlage hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob nach Wegfall der Umstellungsgrundschulden durch das im Zeitpunkt der Vereinbarung vom 19. Juli 1952 noch unbekannte Lastenausgleichsgesetz nunmehr der Erblasser nach dem Willen der Beteiligten die an die Stelle der Umstellungsgrundschulden getretene Kreditgewinnabgabe zu übernehmen habe •
Ausscheiden des Erblassers dieser allein mit der aus dem Währungsgewinn herrührenden Abgabeschuld belastet war. Sein Vermögen (Grundvermögen), nicht das Firmenvermögen war mit den Umstellungsgrundschulden belastet; der Erb-
auf Grund des Hypothekensicherungsgesetzes geleistet.
Purch das Lastenausgleichsgesetz sind die Umstellungsgrund'
den gegen ihn sprechenden Tatbestand zu erschüttern. Pas
 fahrensrechtlichen Rügen
 nicht auf der Passivseite ausgev/iesen, sondern dort nur
 Piese Rüge der Revision ist begründet..
Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß nach dem
 lasser hat demzufolge - mit Recht - auch allein die Abgabe
A
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schulden erloschen (§ 120 LAG) und an ihre Stelle die Hypothekengev/innahgabe bzw. die Kreditgev/innabgabe getreten. Bei dieser Rechtslage liegt die Annahme nahe, daß nach dem Willen der Beteiligten der Erblasser die Kreditgewinnabgabe tragen sollte, da er ja auch allein und nicht die Firma mit den Umstellungsgrundschulden belastet war. Jedenfalls v/ird bei dieser Beurteilung deutlich, daß beim Ausscheiden der beiden Gesellschafter, Vater und Sohn BflHHH, die rechtlichen Verhältnisse hinsichtlich der zu erwartenden Lastenausgleichsregelung bei diesen beiden durchaus verschieden waren. Es geht daher nicht an, ohne Berücksichtigung dieses wesentlichen Unterschiedes aus .der .Abfindungsregelung gegenüber dem Sohn den Schluß auf eine gleiche Regelung gegenüber dem Vater zu ziehen.
Eine abschließende Entscheidung ist dem erkennenden Senat nicht möglich. Selbst wenn man der naheliegenden tatsächlichen Annahme folgt, der Erblasser der Beklagten habe nach dem ¥/illen der Beteiligten die Kreditgev/innabgabe zu tragen gehabt, da sie an die Stelle der erloschenen Umstellungsgrundschulden getreten ist und da der durch die Kreditgewinnabgabe auszugleichende Währungsgev/inn ausschließlich dem Erblasser der Beklagten zugeflossen ist, kann doch für die abschließende Entscheidung der v/eitere Vortrag der Beklagten von Bedeutung werden. Die Beklagte hat insoweit vorgetragen, sie hätte bei ihren beengten Vermögensverhältnissen niemals die Kreditgev/innabgabe abgelöst, sondern lediglich die einzelnen Vierteljahresraten gezahlt. Dieser Vortrag kann, namentlich im Hinblick auf § 242 BGB, die Folge haben, daß der Kläger sie nur mit entsprechenden Raten in Anspruch nehmen kann.
Denn die Beklagte kann dadurch nicht schlechter gestellt werden, daß bei der für die Beteiligten unklaren Rechtslage der vom Finanzamt in Anspruch genommene Kläger die
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Kreditgewinnabgabe bezahlt hat. Andererseits ist in diese® Zusammenhang auch zu berücksichtigen, daß durch die Ablösung der Gev/innabgabe ein erheblich niedrigerer Betrag auf gewendet werden mußte, als wenn die Vierteljahresraten gezahlt worden wären. Nur bei einer erneuten tatriehter-liehen Beurteilung der insoweit in Betracht kommenden Verhältnisse ist ein gerechter Ausgleich der hier widerstreitenden Interessen möglich. Bei dieser erneuten tatrichterlichen Beurteilung ist des weiteren auch zu berücksichtigen, daß nach den Behauptungen der Beklagten der Kläger durch die Zahlung der Kreditgewinnabgabe anderweitige steuerliche Vorteile gehabt haben soll und daß sie selbst bei einer unmittelbaren Belastung mit der Kreditgewinnabgabe durch das Finanzamt in anderer Hinsicht steuerlich günstiger gestanden haben würde.
Das Berufungsurteil muß somit aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Das Berufungsgericht hat dabei auch über die Kosten der Revision zu befinden.
Dr.Nastelski Dr.Fischer liesecke Dr.Reinicke Dr.Buk