Der Kläger verlangte deshalb von dem Beklagten den Zeitwert des Lkw ersetzt. Diesen Motor hatte aber der Kläger schon im Januar 1951 bei einer anderen Firma für 7.500 DM gekauft und in den damals generalüberholten Lkw einbauen lassen. Al3 sein Büro kurz nach dieser Lieferung von der Firma eine Rechnung angefordert und diese hierfür um .Angabe der Motornummer gebeten habe, habe sein Büro versehentlich die aus dem Kraftfahrzeugbrief des Mercedes-Lkw entnommene Motornummer angegeben, die dann die Firma in die Rech- Angestellten dio Rechnungen über den beschädigten Lkw zusammengestellt und hierbei versehentlich auch die Rechnung der Firma vom 2. Das Berufungsgericht begründet die Abweisung der Klage damit, daß der Kläger durch die Vorlage der Rechnung der Firma vom 27* März 1933 vorsätzlich die ihm nach 1. Es geht hierbei zutreffend davon aus, daß die Vorlage dieser Rechnung eine objektive Verletzung der Verpflichtung zur Aufklärung des Tatbestandes darstellte. Aufgrund dieser Verpflichtung war der Kläger gehalten, wahrheitsgemäße Angaben auch über die Tatsachen zu machen, die für die Ermittlung des Zeitwertes des Unfallwagens und damit für den Umfang der Leistungspflicht des Beklagten von Bedeutung waren (§34 VVG). den sollte, daß in den Unfallwagen erst im Jahre 1953 der in der Rechnung angegebene wertvolle Austauschaktor eingebaut worden sei und daß der Wagen deshalb einen höheren alc den geschätzten Zeitwert habe«, Denn zu diesem Zweck hatte der Sachverständige des Beklagten unstreitig die Belege von Kläger angefordert. März 1953 war also die unstreitig unrichtige Angabe des Klägers enthalten, daß der im Unfallwagen befindliche Motor erst im Jahre 1953 eingebaut worden sei. März 1953 angegebenen Motornummer ergibt sich allerdings, daß die Angabe dieser Nummer in der Rechnung nicht richtig sein kann. Vielmehr lioß der Umstand, daß in der Rechnung die Nummer angegeben ist, die der Motor des Unfallwagens tatsächlich hat,, den Bezug dieser Rechnung auf den Unfallwagen bei erster Sicht augenfällig in Erscheinung treten. 2. Liegt hiernach objektiv eine Verletzung der «ufklärungs-pflicht vor, so ist es nach § 7 Nr, 5 AKB Sache des Klägers, den Entlastungsbeweis zu führen, daß er hierbei nicht vorsätzlich gehandelt hat. Las Berufungsgericht sieht diesen Entlastungsbeweis nicht als geführt, sondern im Gegenteil als erwiesen an, daß die Rechnung vom 27* März 1953 fingiert war und daß der Kläger mit ihrer Vorlage den Beklagten bewußt täuschen wollte. März 1953 überhaupt keine Lieferung zugrunde gelegen hat, ausräumen und beweisen, daß in der Rechnung über die damals angeblich tatsächlich erfolgte Lieferung eines Motors nur dessen Nummer irrtümlich unrichtig angegeben worden ooi.
II ZK 156/58 Verkündet 2131 026 am 7. November I960 pfauz, Justizangestellter, als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des In dem Rechtsstreit Volkes Transportunternehmers Richard I, Wd^straße 4P, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. fljBl - gegen den Versicherungsverband des deutschen Kraftverkehrs-V.a.G. (KRAVAG), WegtR gesetzlich ver- treten durch seinen Vorstand, und zwar Eberhardt K^Ü^, Assessor Wolfgang M4K Br. jur. Heinrich RflPP, Herbert sämtlich wie vor, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br. - hat der ±1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. November I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski und der Bundesriehtor Br. Haidinger, Br. Haager, Liesecke und Hill für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büssoldorf vom 11. März 1958 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand; Per Kläger beantragte am 18. Februar 1954 für eine Über-führungsfahrt seines Mercedes-Lkw bei dem Beklagten eine Voll-KaskoverSicherung für die Bauer von zwei Wochen. Dieser gab ihm eine vorläufige Deckungszusage. Am 23. Februar 1954 wurde der Lkw bei einem Unfall so schwer beschädigt5 daß sich seine Reparatur wirtschaftlich nicht mehr lohnt. Der Kläger verlangte deshalb von dem Beklagten den Zeitwert des Lkw ersetzt. Der von dem Beklagten beauftragte Sachverständige schätzte den Zeitwert auf 3.000 DM. Der Kläger legte daraufhin dem Beklagten zu dem Nachweis des nach seiner Meinung 8.000 DM betragenden Zeitwertes 10 Rechnungen über insgesamt 15.680,17 DM vor. Unter ihnen befand sich eine quittierte Rechnung der Firma D^fP vom 27« März 1953 über die Lieferung eines 150 PS Deutz Dieselmotors Nr. 67 211 621 sowie einer sechs Meter langen Pritsche zu dem Preise von insgesamt 7.650 DM. Diese Rechnung betrifft, wie jetzt unstreitig ist, nicht den beschädigten Mercedes-Lkw. Zwar hat dieser Lkw einen Deutz-Motor mit der in der Rechnung angegebenen Nummer. Diesen Motor hatte aber der Kläger schon im Januar 1951 bei einer anderen Firma für 7.500 DM gekauft und in den damals generalüberholten Lkw einbauen lassen. Der Kläger behauptet, die in der Rechnung des D^fl|^ vom 27. März 1953 angeführte Motorlieferung sei für seinen anderen Lkw, Marke Magirus, erfolgt. Al3 sein Büro kurz nach dieser Lieferung von der Firma eine Rechnung angefordert und diese hierfür um .Angabe der Motornummer gebeten habe, habe sein Büro versehentlich die aus dem Kraftfahrzeugbrief des Mercedes-Lkw entnommene Motornummer angegeben, die dann die Firma in die Rech- nung vom 27. März 1953 übernommen habe. Nach dem hier in Rede stehenden Unfall habe dann einer seine? Angestellten dio Rechnungen über den beschädigten Lkw zusammengestellt und hierbei versehentlich auch die Rechnung der Firma vom 2. März 1953 beigefügt. Auch er, der Kläger selbst, habe dieses Versehen bei der Übergabe der Unterlagen an den Beklagten nicht bemerkt. Der Beklagte behauptet hingegen unter Hinweis auf eine von D^|^ vor Klageerhebung ausgestellte Bescheinigung vom 31. Januar 1955» daß die Rechnung vom 27* März 1953 fingiert sei. Der dort angeführte Motor sei weder gekauft noch geliefert noch bezahlt worden. Er verweigert deshalb dem Kläger wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungspflicht jede Versicherungsleistung . Beide Vorinstanzen haben die Klage, die auf Zahlung von 8.000 DM, hilfsweise auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Versicherungsschutz gerichtet ist, abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Entscheidungsgrtinde: Das Berufungsgericht begründet die Abweisung der Klage damit, daß der Kläger durch die Vorlage der Rechnung der Firma vom 27* März 1933 vorsätzlich die ihm nach § 7 Nr. 12 AKB obliegende Verpflichtung zur Aufklärung des Tatbestandes verletzt und dadurch seinen Versicherungsanspruch nach § 7 Nr. V AK(B verwirkt habe. 1. Es geht hierbei zutreffend davon aus, daß die Vorlage dieser Rechnung eine objektive Verletzung der Verpflichtung zur Aufklärung des Tatbestandes darstellte. Aufgrund dieser Verpflichtung war der Kläger gehalten, wahrheitsgemäße Angaben auch über die Tatsachen zu machen, die für die Ermittlung des Zeitwertes des Unfallwagens und damit für den Umfang der Leistungspflicht des Beklagten von Bedeutung waren (§34 VVG). Die Vorlage der Rechnung der Firma D^P^ vom 27. März 1953 konnte der Beklagte nur dahin deuten, daß mit ihr ein Beleg dafür geliefert v/er*^ 4 den sollte, daß in den Unfallwagen erst im Jahre 1953 der in der Rechnung angegebene wertvolle Austauschaktor eingebaut worden sei und daß der Wagen deshalb einen höheren alc den geschätzten Zeitwert habe«, Denn zu diesem Zweck hatte der Sachverständige des Beklagten unstreitig die Belege von Kläger angefordert. In der Vorlage der Rechnung vom 27. März 1953 war also die unstreitig unrichtige Angabe des Klägers enthalten, daß der im Unfallwagen befindliche Motor erst im Jahre 1953 eingebaut worden sei. Hieran ändert auch der von der Revision angeführte Umstand nichts, daß sich unter den vom Kläger damals gleichzeitig mitübergobe-nen weiteren Unterlagen auch vier zeitlich schon vor der Rechnung vom 27. März 1953 liegende Belege befanden, die die gleiche Motornummer wie die Rechnung vom 27* März 1953 enthalten. Bei ihrem Vergleich mit der in der Rechnung vom 27. März 1953 angegebenen Motornummer ergibt sich allerdings, daß die Angabe dieser Nummer in der Rechnung nicht richtig sein kann. Dieser Widerspruch ist aber nur bei einer sorgfältigen Durchsicht der Unterlagen und bei einem Vergleich der Motornummern feststellbar. Jedenfalls ist er nicht so offensichtlich, daß damit ohne weiteres erkennbar war, daß sich die Rechnung vom 27. März 1953 auf einen anderen Motor als den des Unfallwagens bezog. Vielmehr lioß der Umstand, daß in der Rechnung die Nummer angegeben ist, die der Motor des Unfallwagens tatsächlich hat,, den Bezug dieser Rechnung auf den Unfallwagen bei erster Sicht augenfällig in Erscheinung treten. Allein der Umstand, daß der Beklagte und sein Sachverständiger bei sorgfältiger Prüfung der Belege in der Lage gewesen wäre, die Unrichtigkeit der Angaben zu durchschauen, ändert aber nichts daran, daß die Angaben unrichtig waren und eine Verletzung der Aufklärungspflicht darstellten (BGH VersR 1952, 428). 2. Liegt hiernach objektiv eine Verletzung der «ufklärungs-pflicht vor, so ist es nach § 7 Nr, 5 AKB Sache des Klägers, den Entlastungsbeweis zu führen, daß er hierbei nicht vorsätzlich gehandelt hat. Las Berufungsgericht sieht diesen Entlastungsbeweis nicht als geführt, sondern im Gegenteil als erwiesen an, daß die Rechnung vom 27* März 1953 fingiert war und daß der Kläger mit ihrer Vorlage den Beklagten bewußt täuschen wollte. Diese Beweiswürdigung greift die Revision mit Erwägungen an, die im wesentlichen auf dem ihr verschlossenen Gebiet der Tatsachenwüraigung liegen. Im einzelnen braucht hierauf nicht eingegangen zu werden; denn selbst wenn diese BeweisWürdigung angreifbar wäre, so könnte damit noch nicht der dem Kläger obliegende Entlastungsbeweis als geführt angesehen werden. Er müßte hierzu den nach den gegebenen Umständen starken Verdacht, daß der Rechnung vom 27. März 1953 überhaupt keine Lieferung zugrunde gelegen hat, ausräumen und beweisen, daß in der Rechnung über die damals angeblich tatsächlich erfolgte Lieferung eines Motors nur dessen Nummer irrtümlich unrichtig angegeben worden ooi. Außerdem müßte er auch 'beweisen, daß er diese Rechnung dem Beklagten nur aus Versehen vorgelegt habe. Beide Beweise hat er aber nicht einmal angetreten, obwohl er schon durch das landgerichtliche Urteil auf die Notwendigkeit dieser Beweisantritte hingewiesen worden war. Er hat nicht einmal die Nummer angegeben, die der im Jahre 1953 angeblich fü* einen anderen Lkw gelieferte Motor tatsächlich gehabt haben soll. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 z ur Uc kz uw e i sen, Dr» Nastelski Dr, Haidinger Dr. Haager Li es ecIce Hill