Im Sommer 1950 beauftragte die Tankschiff-Reederei Julius SoflHF GmbH in (künftig Reederei ScflHH genannt) die Klägerin, die in das Heederei- und Schiffsmaklergeschäft betreibt, ihr bei der Durchführung eines Tankschiffneubaues behilflich zu sein«, Die Klägerin sollte bei der Finanzierung, der Erteilung des Bauauftrages und der Bereitstellung eines Werfthelgens raitwirken; nach Ablieferung des Schiffes sollte sie zu dem Korrespondentreeder bestellt werden* Eine Vergütung sollte sie von der Auftraggeberin nur für den Fall erhalten, daß der Bauauftrag nicht erteilt werden oder der Umfang der Bemühungen der Klägerin übermäßig groß sein würde0 Nachdem zunächst eine andere Werft in Aussicht genommen war, begannen im Mai 1951 die Verhandlungen über den Schiffsneubau mit der Beklagten* Der Anstoß hierzu ging von der Klägerin aus* Die Beklagte überreichte unter dem 28* Mai 1951 und 14» Mai 1952 Ver-tragsangebote und übersandte schließlich am 30» Juni 1952 einen Vertragsentwurf über den Bau eines 18 000 tdw Motortankschiffes zu dem Preise von 14 350 000 DM* Unter Bezug auf die Besprechung mit Ihrem sehr geehrten Herrn Dr» Högggg^ bestätigen wir, daß in dem Preis des Schiffe^gemäß dem Ihnen heute übersandten Vertragsentwurf eine Kommission von 1 # für ihre Firma bezw* weitere an der Vermittlung dieses Auftrages beteiligte Firmen oder Personen eingeschlossen ist* tig Reederei R^B genannt) mit der abschließenden Vorbereitung des Schiffsneubaus«, Die Reederei R(B trat auch der unter mehr als 60 #iger Beteiligung der Reederei ScBHI^ für das Schiff gegründeten Partenreederei bei und wurde zu deren Korrespon'dentreedef bestellt« Am 28» März 1953 schloß die Reederei RflB als Korrespondentreeder und Vertreter der Partenreederei mit der Beklagten einen Vertrag über den Bau eines 18 000 tdw Motortankschiffes zu dem Preis von 14 000 000 D Das Schiff erhielt den Namen 11 Julius ScMBBB" und wurde Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungs-antrages vorgebrachts Die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung stelle einen Vertrag eigener Art dar» Nach dem zweiten Weltkrieg habe sich im Schiffsbau auf Initiative der Reeder eine Übung eingebürgert, nach der die Bauwerften sich gezwungen sähen, Personen, die von ihren Auftraggebern mit der Vorbereitung der Auftragserteilung und der Überwachung der Auftragsabwicklung im Wege der Bauaufsicht betraut und zur späteren Bereederung des Schiffes als Korrespondentreeder vorgesehen seien, für deren Mitwirkung bei der Verwirklichung des Bauvorhabens eine Kommission zu zahlen» Einen Anwendungsfall dieser Übung stelle das Kommissionsversprechen dar, das sie der Klägerin gegenüber abgegeben habe» Dieses Versprechen sei seinem Inhalte nach davon abhängig gewesen, daß das Geschäftsbesorgungsverhältnis der Klägerin zu der Reederei SoflHHHi auch bei der Auftragserteilung und bei Beendigung der Abwicklung des Auftrages noch bestehe» Da dies nicht der Pall gewesen sei, Das Versprechen sei unter den aufschiebenden Bedingungen der Erteilung des Bauauftrages an die Beklagte und der Abwicklung dieses Auftrages erteilt worden«. Die Rüge, die die Revision gegen diese mögliche, ja naheliegende Auslegung des Bestätigungsschreibens richtet, entbehrt der Begründung«, Das Berufungsgericht hat nicht angenommen, daß die Klägerin lediglich die Gelegenheit zu dem Abschluß eines Vertrages nachzuweisen gehabt habe; es geht vielmehr davon aus, daß die Klägerin den Schiffsbauvertrag vermittelt habe und ihr für ihre am 30« Juni 1952 praktisch abgeschlossene Vermittlung nachträglich eine Provision für den Pall des Abschlusses und der Durchführung des Bauauftrages zugesichert worden seio Die Klägerin hat auch, nachdem ihr der Mäklerlohn versprochen war, sich der Beklagten gegenüber vertragstreu verhalten« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sie sich im August 1952 um die Aufrechterhaltung der beiderseitigen Vertragsbereitschaft der Parteien des Bauvertrages bemüht und ist in der Folgezeit in verstärktem Maße für die Herbeiführung der Finanzierung, die Voraussetzung des Vertragsschlusses war, tätig geworden« Nach der Aussage des Zeugen Dr, ist sie in dieser Richtung noch im Febrrar 1953, also bis kurz vor dem von der Reederei ScfHBP herbeigeführten Abbruch ihrer Beziehungen zu dieser Reederei, tätig gewesen« Unbegründet ist auch die auf die Verletzung des § 286 ZPO .gestützte Rüge der Revision, im Schriftsatz der Beklagten-vom 18« Dezember 1955 S« 2 sei dargetan und unter Beweis gestellt worden, daß die Vermittlung der Klägerin nicht Das Berufungsgericht hat auch den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Vermittlungstätigkeit der Klägerin und dem endgültigen Abschluß des Bauvertrages rechtlich einwandfrei festgestellto Dieser ist weder dadurch aufgehoben worden, daß sich die Beklagte trotz ihrer weiteren Vertragsbereitschaft nach dem 15o Juli 1952 rechtlich nicht mehr an ihre früheren Angebote für gebunden erklärte, noch dadurch, daß im Februar/März 1953 von der Reederei ScflBHM anstelle der Klägerin die Reederei R4H mit den weiteren Verhandlungen beauftragt wurde; mag auch die letztere ebenfalls bei dem Zustandekommen des Bauvertrages mitgewirkt haben, so ist dennoch nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil der Abschluß dieses Vertrages auch auf die Vermittlungstätigkeit der Klägerin zurückzuführen; bei ursächlichem Zusammenhang zwischen Mäklertätigkeit und Geschäftsabschluß dauert die Pflicht zur Vergütung der Mäklertätigkeit aber auch nach Aufhebung des Mäklervertrages fort (RGZ 148, 354? 356) „ Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, die (unter der Bedingung des Zustandekommens des Vertrages erteilte) KommissionsZusage entbehre nicht ihres inneren Grundes, da die Beklagte mit der Reederei ScflHBl in Verbindung habe kommen wollen, sind rechtlich bedenkenfreio Es war durchaus sinnvoll, daß die Beklagte der Klägerin für ihre im wesentlichen abgeschlossene Ver-* daß in dem Preis des Schiffes (damals 14 350 000 DM) eine Kommission von 1 $ für die Klägerin eingeschlossen sei und der Betrag für den Pall gezahlt werde? daß der endgültige Auftrag auf Grund der vorgelegten Angebote erteilt werde«, Das Berufungsgericht hat die Preisdifferenz zwischen dem damaligen Angebot von 14 350 000 DM und dem endgültigen Vertragsschluß über 14 000 000 DM nicht übersehen? Das Berufungsgericht hat angenommen, das Mäklerlohn-versprechen sei unter der aufschiebenden Bedingung der Abwicklung des Bauvertrages erteilt worden« Es bedarf keiner Prüfung, ob die Präge der Abwicklung nicht vielmehr den Zeitpunkt der Fälligkeit betrifft (vgl* BGH NJW 1956, 1198)o Denn der Vertrag ist nach der Feststellung des Berufungsgerichts mit der Ablieferung des Motortankschiffes "Julius ScSHB" abgewickelt worden«, IIo Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die von der Klägerin für die Beklagte ausgeübte Mäklertätigkeit mit ihrer Stellung als Beraterin der Reederei ScfllHD zu vereinbaren war und nicht gegen die guten Sitten verstieß» Dem kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden» Das Berufungsgericht hat festgestellt, Rechtsanwalt Dr. Si^HB habe als Bevollmächtigter der Reederei gegen die zwischen den Parteien ge- Die Revision will einen Wegfall der Geschäftsgrund-läge des Mäklervertrages darin sehen, daß die Reederei Schindler kurz vor Vertragsschluß anstelle der Klägerin die Reederei R^0 mit der Weiterführung der Verhandlungen beauftragte» Nach der Ansicht der Revision habe die Klägerin damit rechnen müssen, daß, sobald ihre Verbindungen mit der Reederei ScflHBHP gelöst seien, weder die Beklagte gewillt gewesen sei, ihr eine Provision zu zahlen, noch die Reederei in diesem Palle mit einer Provi- nicht darauf berufen, daß sie auch der Reederei R0) eine Provision gezahlt hat» Ebensowenig wird die Klägerin davon berührt, daß die Beklagte aus Rechtsirrtum ihre Provisions-
II ZB 156/57 2491 042 Verkündet am 25- Mai 1959 Pf auz , Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma durch ihren Fl W Vorstand Aktiengesellschaft, vertreten William ScbJflP, Hf|^- Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«, gegen die Kommanditgesellschaft in Firma H. Mo Gl Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der II«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25«. Mai 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten. Br» Nastelski und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Br« NÖrr, Liesecke und Br» Reinicke für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Hanseatischen Obferlandesgerichts zu Hamburg vom 4« Juli 1957 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen« Von Rechts wegen * ) 2 - Tatbestand: Im Sommer 1950 beauftragte die Tankschiff-Reederei Julius SoflHF GmbH in (künftig Reederei ScflHH genannt) die Klägerin, die in das Heederei- und Schiffsmaklergeschäft betreibt, ihr bei der Durchführung eines Tankschiffneubaues behilflich zu sein«, Die Klägerin sollte bei der Finanzierung, der Erteilung des Bauauftrages und der Bereitstellung eines Werfthelgens raitwirken; nach Ablieferung des Schiffes sollte sie zu dem Korrespondentreeder bestellt werden* Eine Vergütung sollte sie von der Auftraggeberin nur für den Fall erhalten, daß der Bauauftrag nicht erteilt werden oder der Umfang der Bemühungen der Klägerin übermäßig groß sein würde0 Nachdem zunächst eine andere Werft in Aussicht genommen war, begannen im Mai 1951 die Verhandlungen über den Schiffsneubau mit der Beklagten* Der Anstoß hierzu ging von der Klägerin aus* Die Beklagte überreichte unter dem 28* Mai 1951 und 14» Mai 1952 Ver-tragsangebote und übersandte schließlich am 30» Juni 1952 einen Vertragsentwurf über den Bau eines 18 000 tdw Motortankschiffes zu dem Preise von 14 350 000 DM* Ebenfalls am 30» Juni 1952 schrieb die Beklagte an die Klägerin-: '•Betrifft: Tankschiffsneubau fürdie Tankschiff-^ reederei Julius ScgHHBI GmbH, Unter Bezug auf die Besprechung mit Ihrem sehr geehrten Herrn Dr» Högggg^ bestätigen wir, daß in dem Preis des Schiffe^gemäß dem Ihnen heute übersandten Vertragsentwurf eine Kommission von 1 # für ihre Firma bezw* weitere an der Vermittlung dieses Auftrages beteiligte Firmen oder Personen eingeschlossen ist* Für den Pall? daß uns der endgültige Auftrag auf Grund der von uns vorgelegten Angebote erteilt wird, werden wir Ihnen den Betrag nach Abwicklung des Auftrages überweisen«,M Die von der Reederei- Schindler erbetene Verlängerung der bis zu dem 15o Juli 1952 begrenzten Angebotsfrist lehnte die Beklagte ab, hielt sich aber für weitere Verhandlungen zur Verfügung«, Am 5o August 1952 erklärte die Beklagte, im Hinblick auf die alten freundschaftlichen Beziehungen mit der Reederei ScBHHÜ den für den Bau des Schiffes vorgesehenen Helgen zunächst für die Reederei ScflHP freizuhalten o Im Frühjahr 1953 löste die Reederei Sc^BP ihr Vertragsverhältnis zur Klägerin«, Sie gewährte später in außergerichtlicher Auseinandersetzung der Klägerin für die von dieser geleistete Arbeit eine Vergütung von 26 000 DM, die die Klägerin als Schadensersatzleistung für die ihr entgangene Korrespondentreeder-Stellung annahm« i Nach der Entlassung der Klägerin beauftragte die Reederei ScBHHK die Kommanditgesellschaft in Firma Schiffahrt- und Assekuranz-Gesellschaft E„ RflP & Co (künf- . tig Reederei R^B genannt) mit der abschließenden Vorbereitung des Schiffsneubaus«, Die Reederei R(B trat auch der unter mehr als 60 #iger Beteiligung der Reederei ScBHI^ für das Schiff gegründeten Partenreederei bei und wurde zu deren Korrespon'dentreedef bestellt« Am 28» März 1953 schloß die Reederei RflB als Korrespondentreeder und Vertreter der Partenreederei mit der Beklagten einen Vertrag über den Bau eines 18 000 tdw Motortankschiffes zu dem Preis von 14 000 000 D Das Schiff erhielt den Namen 11 Julius ScMBBB" und wurde im Sommer 1955 abgeliefert0 Vor Abschluß des Vertrages vom 28» März 1953 ließ sich die Reederei RflP von der Beklagten eine Kommission in Höhe von 1 # des Baupreises verspreche^ von der sie 1/3 an die Reederei ab- fUhren wollte» Auch sollte sie die Bauaufsicht für eigene Rechnung übernehmen» Die Kommission wurde von der Beklagten nach Ablieferung des Schiffes gezahlt® Die Klägerin beansprucht von der Beklagten auf Grund Mäklervertrages die Zahlung einer Vermittlungsprovision für das von der Beklagten gebaute Schiff und hat hiervon einen Teilbetrag von 10 000 DM eingeklagt» Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungs-antrages vorgebrachts Die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung stelle einen Vertrag eigener Art dar» Nach dem zweiten Weltkrieg habe sich im Schiffsbau auf Initiative der Reeder eine Übung eingebürgert, nach der die Bauwerften sich gezwungen sähen, Personen, die von ihren Auftraggebern mit der Vorbereitung der Auftragserteilung und der Überwachung der Auftragsabwicklung im Wege der Bauaufsicht betraut und zur späteren Bereederung des Schiffes als Korrespondentreeder vorgesehen seien, für deren Mitwirkung bei der Verwirklichung des Bauvorhabens eine Kommission zu zahlen» Einen Anwendungsfall dieser Übung stelle das Kommissionsversprechen dar, das sie der Klägerin gegenüber abgegeben habe» Dieses Versprechen sei seinem Inhalte nach davon abhängig gewesen, daß das Geschäftsbesorgungsverhältnis der Klägerin zu der Reederei SoflHHHi auch bei der Auftragserteilung und bei Beendigung der Abwicklung des Auftrages noch bestehe» Da dies nicht der Pall gewesen sei, 5 müsse jeglicher Anspruch der Klägerin entfallen. Auch habe die Kommission an die Klägerin nur zur Auszahlung kommen sollen* falls eines der von ihr* der Beklagten, am 30. Juni 1952 bereits vorgelegten Angebote von der Tankschiff-Reederei Sc^HHP angenommen würde. Die Angebote seien nicht angenommen worden« Zudem schließe die Stellung, welche die Klägerin der Reederei ge- genüber innegehabt habe, tatsächlich und rechtlich ihre gleichzeitige Betätigung als Mäkler aus« Wenn sie in ihrem Schreiben vom 30. Juni 1952 den Ausdruck "Vermittlung” verwendet habe, so habe sie damit dem Tribut, den sie einer in eingerissenen Missusance habe .zollen müssen, eine tragfähige Form verleihen, nicht aber die Tätigkeit der Klägerin als Mäklertätigkeit anerkennen wollen. Die Klägerin habe.ihre Dienste voll und ganz der Reederei Schindler zur Verfügung gestellt und müs se sich an diese halten, sofern sie glaube, noch irgendwelche Ansprüche aus Anlaß des Baues des Tankmotorschiffes zu besitzen© Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidunpsgründe: Io Das Berufungsgericht führt aus* In der Besprechung, auf die das Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 30.Juni 1952 Bezug nehme, habe die Beklagte der Klägerin nachträg- n • -» 5 lieh einen Maklerlohn für ihre zu diesem Zeitpunkt praktisch abgeschlossene Vermittlungstätigkeit versprochen«. Das Versprechen sei unter den aufschiebenden Bedingungen der Erteilung des Bauauftrages an die Beklagte und der Abwicklung dieses Auftrages erteilt worden«. Beide Bedingungen seien eingetreten0 Die Rüge, die die Revision gegen diese mögliche, ja naheliegende Auslegung des Bestätigungsschreibens richtet, entbehrt der Begründung«, Das Berufungsgericht hat nicht angenommen, daß die Klägerin lediglich die Gelegenheit zu dem Abschluß eines Vertrages nachzuweisen gehabt habe; es geht vielmehr davon aus, daß die Klägerin den Schiffsbauvertrag vermittelt habe und ihr für ihre am 30« Juni 1952 praktisch abgeschlossene Vermittlung nachträglich eine Provision für den Pall des Abschlusses und der Durchführung des Bauauftrages zugesichert worden seio Die Klägerin hat auch, nachdem ihr der Mäklerlohn versprochen war, sich der Beklagten gegenüber vertragstreu verhalten« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sie sich im August 1952 um die Aufrechterhaltung der beiderseitigen Vertragsbereitschaft der Parteien des Bauvertrages bemüht und ist in der Folgezeit in verstärktem Maße für die Herbeiführung der Finanzierung, die Voraussetzung des Vertragsschlusses war, tätig geworden« Nach der Aussage des Zeugen Dr, ist sie in dieser Richtung noch im Febrrar 1953, also bis kurz vor dem von der Reederei ScfHBP herbeigeführten Abbruch ihrer Beziehungen zu dieser Reederei, tätig gewesen« Unbegründet ist auch die auf die Verletzung des § 286 ZPO .gestützte Rüge der Revision, im Schriftsatz der Beklagten-vom 18« Dezember 1955 S« 2 sei dargetan und unter Beweis gestellt worden, daß die Vermittlung der Klägerin nicht ausgereicht habe« Dort ist lediglich ausgeführt worden, die BoPo habe die Beklagte davon in Kenntnis gesetzt? daß die bisher von der Klägerin geführten Verhandlungen als endgültig erledigt anzusehen seien, da die beteiligten Interessenten die weitere Tätigkeit der Klägerin nicht wünschten«. Das Berufungsgericht hat auch den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Vermittlungstätigkeit der Klägerin und dem endgültigen Abschluß des Bauvertrages rechtlich einwandfrei festgestellto Dieser ist weder dadurch aufgehoben worden, daß sich die Beklagte trotz ihrer weiteren Vertragsbereitschaft nach dem 15o Juli 1952 rechtlich nicht mehr an ihre früheren Angebote für gebunden erklärte, noch dadurch, daß im Februar/März 1953 von der Reederei ScflBHM anstelle der Klägerin die Reederei R4H mit den weiteren Verhandlungen beauftragt wurde; mag auch die letztere ebenfalls bei dem Zustandekommen des Bauvertrages mitgewirkt haben, so ist dennoch nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil der Abschluß dieses Vertrages auch auf die Vermittlungstätigkeit der Klägerin zurückzuführen; bei ursächlichem Zusammenhang zwischen Mäklertätigkeit und Geschäftsabschluß dauert die Pflicht zur Vergütung der Mäklertätigkeit aber auch nach Aufhebung des Mäklervertrages fort (RGZ 148, 354? 356) „ Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, die (unter der Bedingung des Zustandekommens des Vertrages erteilte) KommissionsZusage entbehre nicht ihres inneren Grundes, da die Beklagte mit der Reederei ScflHBl in Verbindung habe kommen wollen, sind rechtlich bedenkenfreio Es war durchaus sinnvoll, daß die Beklagte der Klägerin für ihre im wesentlichen abgeschlossene Ver-* ... 8 - mittiungstätigkeit eine Vergütung für den Pall versprach? daß der Bauvertrag zustande kam«, In dem Bestätigungsschreiben vom 30«, Juni 1952 heißt es? daß in dem Preis des Schiffes (damals 14 350 000 DM) eine Kommission von 1 $ für die Klägerin eingeschlossen sei und der Betrag für den Pall gezahlt werde? daß der endgültige Auftrag auf Grund der vorgelegten Angebote erteilt werde«, Das Berufungsgericht hat die Preisdifferenz zwischen dem damaligen Angebot von 14 350 000 DM und dem endgültigen Vertragsschluß über 14 000 000 DM nicht übersehen? ist jedoch der Auffassung? die Preisdifferenz (von rund 2 1/2 5^) ändere nichts daran, daß wirtschaftlich gesehen der endgültige Vertragsschluß sich im Bahmen des früheren Angebotes halteo Im angefochtenen Urteil ist hierbei das Bestätigungsschreiben in einem Sinn ausgelegt? der rechtlich nicht angreifbar isto Ein Unterschied in den Preisbedingungen rechtfertigt allein nicht ohne weiteres die Annahme einer Unterbrechung des ursächlichen Zusammenhangs (RGZ 148; 554; 357) o Die Beklagte kann nicht.? ohne sich dem Vorv/urf des Verstoßes gegen Treu und Glauben auszusetzen? ihren geringfügigen Preisnachlaß dadurch wettmachen, daß sie die der Klägerin versprochene Provision auf die Preisdifferenz verrechnet« Von einer durch die Preisdifferenz veränderten Geschäftsgrundlage kann bei diesem Sachverhalt nicht ge-r snrochen werden« Schließlich kann die Gleichwertigkeit zwischen dem Vertragsangebot und dem Vertragsschluß auch nicht dadurch in Präge gestellt werden? daß ersteres der Reederei Sc^Hjfr gegenüber abgegeben war, während der Vertrag mit der Partenreederei, in der die Reederei mit mehr als » 9 - 60 # beteiligt war, abgeschlossen wurdeDie Beklagte hat selbst nicht behauptet, daß ihr hierdurch irgendwelche Nachteile, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit ihres Vertragspartners, entstanden seien. Ob im Rechtssinn der Vertragspartner der gleiche ist, ist unerheblich; es kommt nur darauf an, ob wirtschaftlich gesehen die Vermittlung der Klägerin zu dem beabsichtigten Vertrags-Schluß geführt hat0 Das Berufungsgericht hat angenommen, das Mäklerlohn-versprechen sei unter der aufschiebenden Bedingung der Abwicklung des Bauvertrages erteilt worden« Es bedarf keiner Prüfung, ob die Präge der Abwicklung nicht vielmehr den Zeitpunkt der Fälligkeit betrifft (vgl* BGH NJW 1956, 1198)o Denn der Vertrag ist nach der Feststellung des Berufungsgerichts mit der Ablieferung des Motortankschiffes "Julius ScSHB" abgewickelt worden«, IIo Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die von der Klägerin für die Beklagte ausgeübte Mäklertätigkeit mit ihrer Stellung als Beraterin der Reederei ScfllHD zu vereinbaren war und nicht gegen die guten Sitten verstieß» Dem kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden» Das Berufungsgericht hat festgestellt, Rechtsanwalt Dr. Si^HB habe als Bevollmächtigter der Reederei gegen die zwischen den Parteien ge- troffene Abrede keine Einwendung erhoben«, Unter diesen Um- c ständen kann eine Sittenwidrigkeit nicht angenommen werden» Die Revision will einen Wegfall der Geschäftsgrund-läge des Mäklervertrages darin sehen, daß die Reederei Schindler kurz vor Vertragsschluß anstelle der Klägerin die Reederei R^0 mit der Weiterführung der Verhandlungen beauftragte» Nach der Ansicht der Revision habe die Klägerin damit rechnen müssen, daß, sobald ihre Verbindungen mit der Reederei ScflHBHP gelöst seien, weder die Beklagte gewillt gewesen sei, ihr eine Provision zu zahlen, noch die Reederei in diesem Palle mit einer Provi- sionszahlung an die Klägerin einverstanden gewesen sei, da sie dann nicht mehr - wie dies bei der an die Reederei R^F gezahlten Provision der Pall gewesen sei - an dieser Provision habe partezipieren (bei Reederei R4V zu 1/3) können» Auch dieser Revisionsangriff ist unbegründete Der Wegfall der Geschäftsgrundlage ist unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB zu beurteilen» Er kann nur in Präge kommen, wenn dem Schuldner unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Gläubigers die Leistung unzu demutbar ist» Von einer derartigen Erschütterung der Geschäftsgrundlage kann aber keine Rede sein» Die Beklagte wollte durch ihr Provisionsversprechen die von der Klägerin geleisteten Dienste vergäben» Die Tätigkeit der Klägerin ist der Beklagten infolge des Abschlusses und der Durchführung des Bauvertrages auch tatsächlich zugute gekommen» Treu und Glauben erfordern, daß die Beklagte ihr Provisionsversprechen einlöst» Es leg im freien Willen der Beklagten, ob sie den Bauvertrag abschließen und ob sie daneben auch der Reederei Russ eine Provision zahlen wollte» Da sie den von der Klägerin vermittelten Vertrag abgeschlossen hat, muß sie die versprochene Vergütung leisten; sie kann sich der Klägerin gegenüber \ nicht darauf berufen, daß sie auch der Reederei R0) eine Provision gezahlt hat» Ebensowenig wird die Klägerin davon berührt, daß die Beklagte aus Rechtsirrtum ihre Provisions- Verpflichtung gegenüber der Klägerin etwa in den Kaufpreis nicht einkalkuliert hat«. Im Hinblick darauf, daß nur ein Teilbetrag von 10 000 DM eingeklagt ist, bedarf es keiner Prüfung der Präge, welche Bedeutung der gegenüber der Reederei zu dem Ausdruck gekommenen Absicht der Klägerin zukoramt, einen Teil der ihr versprochenen Provision an die Reederei ScflHHHI weiterzuleiten« III. Das Berufungsgericht hat auf Grund der von ihm eingeholten Auskünfte aus tatsächlichen Gründen das Bestehen eines Handelsbrauches oder einer ständigen Übung hinsichtlich des Versprechens von Kommissionen von Werften an vermittelnde Reeder, die im Auftrag des Käufers handeln, verneinte Die Revision meint, das Berufungsgericht habe nur die Fälle, in denen Kommissionen gezahlt wurden, untersuchen dürfen und feststellen müssen, ob in diesen Pällen die KommissionsZahlung daran geknüpft war, daß die Mäklerfirma den Käufer gegenüber der Werft bis zu dem Abschluß des Bauvertrages vertrat« Dem steht Jedoch entgegen, daß die • wenigen Fälle, in denen nach den Ausführungen im angefochtenen Urteil eine Kommission gezahlt wurde, nicht ausrei--chen, um die Grundlage für eine ständige Übung, unter wel • ■■ 12 ■■ chen Voraussetzungen die KommissionsZusage erteilt wird? zu "bilden«, IV, Hiernach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«, DroNastelski Dr«, Hai dinger Dr0Nörr Liesecke Pr „Reinicke