Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 29« November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br. Selowsky, Br. Bischer, Br. Kuhn und-Br. Norr für Recht erkannt $ schafter das Deutsche Reich war« Diese Gesellschaft gründete am 4 * Juni 1940 zusammen mit,einem ihrer Amgesteilten die Bergwerksverwaltung 0 GmbH der Reichswerke H . GmbH erkannte, mit Schreiben' vom 4* Februar 1941 die zwischen der Gewerkschaft Lind K getroffene Pensionsvereinbarung und die■Zusatzver-. Dezember 1939 an* Nach dem Kriege führte 'sie ihn als anspruchsberechtigten Pensionär-und zahlte ihm bis kurz vor der Währungsreform eine verkürzte Pension* Sie wurde am 18* Januar 1951 im Handelsregister gelöscht* Hierdurch und weil auch die Übernahme der Pensionsverpflichtung der Gewerkschaft; wie das Schreiben der BergwerksVerwaltung 0' GmbH Die- • Beklagte könne sich bei ihrer wirtschaftlichen Identität mit-der Bergwerksverwaltung 0' GmbH nicht darauf berufen^ daß beide Gesellschaften verschiedene Rechtspersonen seien. schaft im Dezember 1941 auf Grund des Umwandlungsgesetzes vom 5, Juli 1954 mit der Bergwerksverwaltung 0" GmbH wie als Holdinggesellschaft des,R werke , Konzerns die Hutznießerin des übernommenen Vermögens gewesen» Sie habe die auf den Feldern der R S - Kn habe die Übernahme des Vermögens der Rt S- -Gewerkschaft und der F: die Bergwerksverwaltung 01 GmbH und die hinter ihr stehenden R< werke böten den Pensionären der B S' -Gewerkschaft größere Sicherheit als das Vermögen.der unterschriftlich genehmigt hat, daß die--., ser Vertrag von K erst nach dem .Genehmigungsvermerk P s unterschrieben wurde' und daß die R< ‘ werke Aktiengesellschaft für . Berg- und Hüttenbetriebe H G im September / Oktober 1940 einen Gewinn-und VerltistÜbernahme-vertrag mit der'Bergwerksverwaltung OT: GmbH geschlossen hatals eine Garantieerklärung» 1, . Geschäftsanteile durch Abtretung in einer Hand vereinigen, juristische.Person bleibt und daher nicht mit ihrem alleinigen Gesellschafter identisch ist (RGZ.129, 53 m w Hachw; Beschluß des Senats vom 9»10»56 - II ZB 11/56 zu dem Ab-druck voigesehen). Die rechtliche Verschiedenheit der GmbH und ihres alleinigen Gesellschafters kann, aber' nicht ausnahmslos berücksichtigt werden! der Gesellschaft da gleichgestellt werden, wo'die Berufung-auf die förmliche Verschiedenheit gegen Treu und Glauben verstößt (RGZ 169,•248)o Insbesondere ist die Haftung des Gesellschafters für Schulden.der.Einmann-GmbH dann : angenommen worden, wenn es sich als notwendig erwies, um einem mit der Gesellschaft - in Rechtsbeziehungen getretenen Britten zu der ihm,nach Treu und Glauben zukommenden Leistung zu verhelfen (RGZ 156, 277)= Auch die Literatur steht’auf.dem Standpunkt, daß der alleinige Gesellschafter einer GmbH .für deren Verbindlichkeiten ausnahmsweise dann mithaften muß, wenn der redliche Rechtsverkehr oder die Grundsätze von Treu und Glauben'dies erfordern (statt-vieler? GmbHG § 13 Anhang Anm 4, 6;Siebert BB 1954, 417/l8)o Eine solche Ausnahme wird für den Fall angenommen, daß der Alleingesellschafter;den'Anschein persönlicher Haftung hervorruft (RFH JW 1926,..1483), 'daß' der Alleingesellschafter sein Privatvermögen.mit dem.Geseiischaftsvermögen vermischt (OLG Karlsruhe BR 1943, 811) oder daß'der Gesell- 1 schafter die . wenn er sie unmittelbar’erlangte, seinem Auftraggeber nach § 66n BGB abführen-müßte (HG DH 1940, 580 = HBR 1940 Br 351)0 Reinhardt (Festschrift für Heinrich Lehmann, 3 576 ff) will das Problem der Mithaftung des alleinigen Gesellschafters einer GmbH für Gesellschaftsschulden aus der Machtlage des Einmanngesellschafters, unter dem Gesichtspunkt des Organisations!ehlers und nach bestimmten Wirtschaftlichen Crdnungsprinsipisn gelöst wissen» Sr-meint, zu den Fällen einer Mithaft des Gesellschafters gehöre auch der Fall, daß eine mit einem unverhältnismäßig geringen Stammkapital aus- den Standpunkt vertreten, daß die Rechtsfigür der juristischen Person in dem Umfang keine Beachtung finden kann, in dem ihre Verwendung dem Zweck der Rechtsordnung widerspricht» Das hat auch für die'Haftung des alleinigen Gesellschafters für Schulden der Einmann-Gesellschaft zu gelten». GmbH bei Übernahme der Pensionsverpflichtung ein Stammkapital von 200 Millionen RM besaß, daß sie nach ihrem Vermögensstande und ihrer Er- diese Ver pflichtungen zu erfüllen» Auch wenn die Bergwerksverwaltung Gl- • GmbH, wie die Revision geltend macht, selbst nach der Umwandlung der R; • S -Gewerkschaft, lediglich eine Verwaitungs- und keine Betriebsgesellschaft S -Gewerk GmbH und die.Übernahme -des Vermögens der P GmbH kennen entgegen der Ansicht der Revision keine Mithaft der Beklagten begrün den» Die Umwandlung dar Gewerkschaft auf die Bergwerksver-waltung 0' GmbH hatte nur. Bedeutung» Welcher Gewinn bei der Umwandlung der Gewerkschaft auf die Bergwerksverwaltung 0 GmbH erzielt wurde und daß die Bergwerksverwaltung 0' o-' GmbH; und■die unterlassene Rückstellung hat diese und nicht die Beklagte zu verantworten» Außerdem ist nicht dargetan5 daß eine Rückstellung für die PensionsverpfDichtungen one Bergwerksverwaltung 0' ' Gmbri trotz ihr Vermögens"erluste in den Stand gesetzt haben »würde, die übe nommenen Pensionslasten sn erfüllen. Auch der Zweck der Anglieäerung* die Zecher, der R S' -Gewerkschaft den Hütten des E weites ums nutzbar zu machen, vermag keine Kithalt aer Beklag nt ge gen der Ansicht der P.evxsicn sie -et 3 parallele zu der bereits ooen erwähnte Konz ein cs nutzbar ten zu begründen«, Das Berufungsgericht haf festgestellt, daß die Beklagte nicht den Anschein erweckt habe,-für die Pensionslasten mitzuhaften. Die Revision hebt zudem selbst hervor, daß Dr. Kr ' die Verschmelzung der Gewerkschaft mit der Bergwerksverwaltung 0 .GmbH und die Übernahme des Vermögens der F: GmbH gegenüber den Pensionären der Gewerk- GmbH und den Dienstvertrag dieser Gesellschaft mit K genehmigt hat, .kann.unmöglich als eine Vortäuschung der Haftung der Beklagten oder als die. GmbH und nicht außerdem noch die Beklagte sein Pensionsschuldner war. Das Organverhältnis wurde nicht zwischen der Beklagten und der BergwerksVerwaltung’O' GmbH, sondern zwi- GmbH unter dem 8i Juli 1940 übersandten Geschäftsanweisungen für die Geschäftsführer wurden von der Pu werke Aktiengesellschaft für Erzbergbau :und "Eisenhütten H G' "erteilt. Der Klage könnte; aber selbst dann nicht stattgegeben werden, wenn davon auszugehen wäre, daß diese oder ähnliche Anweisungen'auch dem-inneren'Verkehr der Beklagten mit der 'Bergwerksverwaltung Öl GmbH zugrunde lagen, und daß die Bergwerksverwaltung 0. Denn selbst eine finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung führte nicht zur Haftung der Beklagten für Verbindlichkeiten der Bergwerksverwaltung 0 GmbH, wenn, wie das hier der Pall ist, die rechtliche Selbständigkeit der abhängigen Gesellschaft nicht bloß der ■Dorm nach aufrechterhalten wurde. Der Senat hat, bereits in' seinem Urteil, vom 8.12,54 (BGHZ 15, .582 /589.T') ausgesprochen, daß die Konzerhzusammenfassung die rechtliche Selbständigkeit der iConzerngesellschaften grundsätzlich unberührt läßt Dasselbe gilt nach dem Urteil des Senats vom 5=2.55 - II ZR -1-83/55 - (nicht veröffentlicht) von einem- Organverhältnis. Ausnahmsweise ist es Jedoch auch, bei einem1Konzern- und beim' Organverhältnis, das zwischen einer Einmanngesellschaft und ihrem alleinigen Gesellschafter besteht, möglich, daß die eine Firma für die von einer anderen Firma eingegangenen Verbindlichkeiten haftet. geschoben und nicht den Anschein eigener Haftung erweckte Daß die Pensionäre, der BergwerksVerwaltung 0. Befriedigung verlangen können';" ist eine Kriegsfolge> für die die Beklagte nicht einzustehen hatWäre die H, S -Gewerkschaft nicht umgewandelt, und nicht gelöscht worden, so wären die Pensionsrechte zwar, wie bei der eingetretenen Entwicklung, erhalten geblieben, aber ihre Durchsetzung-wäre für Deutsche, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik,genommen haben, recht fragwürdig£ "
Pür das Nachschlagewerk ! ' Pür die Amtliche Sammlung ! Gesetz? GmtHG, § 13 Rechtssatzs 3er alleinige Gesellschafter einer GmbH haftet für die Gesellschaftsschulden mit,, 'falls die Verwendung der Rechtsfigur der juristischen Person dem Zweck der Rechtsordnung widersprichtc Aktenzeichen? II ZR 156/55 Urteil des BGH vom 29. November 1956 LG Braunschweig OLG Braunschweig II 2R 156/55 Verkündet laut Protokoll am 29o November 1956' Braun-, Justizobersekretär, als Urkundsbeamter ' ' , der Geschäftsstelle : I m N a m e n d e s Volk es A - In dem Rechtsstreit ■ der Witwe M K geh. 3* in R r M str. , Klägerin.. Berufungs- und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt 3)r, gegen die Aktiengesellschaft für B - und H in S - , vertreten durch ihre Vorstands Mitglieder Br. E , Br. R und Br. Ri‘ Beklagte, Berufungs- und Eevisicnsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof ,Br,/ hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 29« November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br. Selowsky, Br. Bischer, Br. Kuhn und-Br. Norr für Recht erkannt $ Bie Revision gegen das am 21. April 1955 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig,wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Kläger war der Befgässessor.a.D0' B K „ Er ist am 25o September 1954 gestorben und von seiner'Ehefrau, allein beerbt wordene Sie führt den Rechtsstreit fort* B K< ‘ war bis zu dem 31» Dezember 1938 Oberdirektor der R; 'S' -Gewerkschaft, deren Kuxe zu dem größten' Teil der Baronin G -R gehörten* Hach . - dem Pensionsvertrag vom 51 August 1925 standen ihm und seiner Witwe gewisse Versorgungsrechte- gegenüber der Gewerkschaft "zu. Zur'Sicherung, der Pensionsrechte hatte die Ge-. werkschaft eine Treuhandgesellschaft, die P GmbH, gebildet und ihr erhebliche Vermögenswerte übertragen* Nach Kriegsausbruch wurde K durch hoheitliche Anordnung zu dem Repräsentanten und Treuhänder der R; ■ S' -Gewerkschaft (und der Gewerkschaft C: ) gemacht« Seine Ruhegehaltsbezüge xvurden durch Vereinbarung mit dem_ 'Vorsitzenden des Gewerkenrats der R S -Ge- • werkschaft'vom 5»/6» Dezember 1939 für den Pall seiner erneut - • */ - vorzunehmenden Pensionierung .nach' bestimmter. Staffelung erhöht'* Das Vermögen der B S' -Gewerkschaft und die Kuxe wurden als Peindvermögen und jüdisches Vermögen der Re.. Aktiengesellschaft .für Erzbergbau und Eisen-, hütten H . G< _ unterstellt, deren alleiniger Gesell- schafter das Deutsche Reich war« Diese Gesellschaft gründete am 4 * Juni 1940 zusammen mit,einem ihrer Amgesteilten die Bergwerksverwaltung 0 GmbH der Reichswerke H . G" ' und übertrug'ihr die treuhänderische Verwaltung der beschlagnahmten,ostoberschiesischen Zechen« .. Anfang 1941 wurde das Stammkapital dieser GmbH von einer Million RM auf 200 Millionen RM erhöht* Sämtliche Geschäftsanteile übernahm das Deutsche Reich« Am 17- Januar 1941 gründeten das Deutsche Reich und die R Aktiengesellschaft für Erzbergbau und Eisenhütten H G die R< .Aktiengesellschaft für Berg- und Hüttenbetriebe H G , in die das Deutsche Reich neben anderen Beteiligungen seine Beteiligung an der Bergwerksverwaltung 0' GmbH einbrachte* ' Die R( Aktiengesellschaft für Berg- und Hüttenbetriebe H< G" hat ihre -Firma in Aktiengesellschaft für Berg- und Hüttenbetriebe geändert* Das ist die Beklagte* Am 11o September / 7.‘Oktober 1940 schloß die Bergwerksverwaltung 0 GmbH mit K einen Dienstvertrag* Auf Grund'dieses Vertrages war K ' bis gegen Kriegsende als technischer Leiter des'Betriebes der R S1 - -Gewerkschaft tätig* _■ Die Bergwerksverwaltung.0 GmbH erkannte, mit Schreiben' vom 4* Februar 1941 die zwischen der Gewerkschaft Lind K getroffene Pensionsvereinbarung und die■Zusatzver-. einbarung vom 5"°/6. Dezember 1939 an* Nach dem Kriege führte 'sie ihn als anspruchsberechtigten Pensionär-und zahlte ihm bis kurz vor der Währungsreform eine verkürzte Pension* Sie wurde am 18* Januar 1951 im Handelsregister gelöscht* i Die Klage vertritt den Standpunkt, die Beklagte hafte für die Verbindlichkeiten der Bergwerksverwaltung 0 GmbH und verlangt 8'000 DM als Teilbetrag, der'inzwischen aufgelaufenen Pensionen. Von den Klagegründen interessiert-nur noch folgendes: Die Klage geht davon aus? daß für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft.mbH grundsätzlich nur' das Gesellschaftsvermögen haftet (.§ 13 Abs 2 GmbHG) * Sie meint, die Gläubiger einer Einmann-Gesellschaft könnten aber auch den Gesellschafter in Anspruch nehmen, falls Treu und Glauben und die Sicherheit des Rechtsverkehrs es erforderten, den einzigen Gesellschafter gleich der Einraanh-Gesell- \ / v schaft zu behandeln., Diese Voraussetzungen, seien hier gegeben» . Die Bergwerksverwaltung 0 GmbH sei von der Beklagten rechtlich und wirtschaftlich vollständig abhängig gewesen und habe die Weisungen der Beklagten befolgen müssen» Die Abhängigkeit sei.so weit gegangen; .daß alle von der.GmbH abgeschlossenen Dienstvert'räge der Genehmigung der Beklagten bedurft hätten.» Deshalb' sei auch zur Übernahme der Pensionsverpflichtung durch die Bergwerksverwaltung .01 ' ‘ ' .. GmbH die. Genehmigung-.der Beklagten, erforder- lich, gewesen» Den Dienstvertrag vom' -1 In' September / 7., Oktober 1940 habe, der damalige Generaldirektor‘derBeklagten; P P! , unterschriftlich genehmigt. Hierdurch und weil auch die Übernahme der Pensionsverpflichtung der Gewerkschaft; wie das Schreiben der BergwerksVerwaltung 0' GmbH vom 4o Pebruar 194.1 ausdrücklich mitteile, von der Beklagten genehmigt worden sei? habe die Beklagte beim Abschluß der -Verträge in einer • Weise-. mitgewirkt , daß B: K nach ■ Treu und .Glauben ihre Mithaftung habe annehmen; können«. Die- • Beklagte könne sich bei ihrer wirtschaftlichen Identität mit-der Bergwerksverwaltung 0' GmbH nicht darauf berufen^ daß beide Gesellschaften verschiedene Rechtspersonen seien. Unstreitig wurde die R S' -Gewerk- schaft im Dezember 1941 auf Grund des Umwandlungsgesetzes vom 5, Juli 1954 mit der Bergwerksverwaltung 0" GmbH verschmolzen, die auch das Vermögen der F: GmbH übernahm» Hierdurch habe, so führt die Klage weiter aus,'-die Bergwerksverwaltung 0 GmbH einen Umwandlungs- gewinn von 29 931 6.76 EM erzielt» Die Beklagte sei sowohl als alleiniger Gesellschafter der Bergwerjcsverv/aitung 0 GmbH wie als Holdinggesellschaft des,R werke , Konzerns die Hutznießerin des übernommenen Vermögens gewesen» Sie habe die auf den Feldern der R S - Gewerkschaft geförderte Kohle für ihre einzelnen Konzernunternehmungen .genutzt . Zwischen ihr:und der Bergwerksver- 5 - waltung '0 GmbH habe ein Organverhältnis mit Gewinnabführungspflicht bestanden. Mit diesen Gewinnen habe sie Anlagen geschaffen;, die ihr verblieben. seien. Ihr Vorstandsmitglied Dr? Kn habe die Übernahme des Vermögens der Rt S- -Gewerkschaft und der F: GmbH damit motiviert.; die Bergwerksverwaltung 01 GmbH und die hinter ihr stehenden R< werke böten den Pensionären der B S' -Gewerkschaft größere Sicherheit als das Vermögen.der .Gewerkschaft und der F: GmbH. Pie Beklagte habe auehndie Löschung der Gewerkschaft und der: F: GmbH .veranlaßt und dadurch den Pensionären der Gewerkschaft die Möglichkeit.genommen* sich an die beiden ursprünglich haftenden juristischen Personen zu halten» Bie Klägerin .wertet die Tatsachen, daß'P den,Dienst- vertrag .mit K . unterschriftlich genehmigt hat, daß die--., ser Vertrag von K erst nach dem .Genehmigungsvermerk P s unterschrieben wurde' und daß die R< ‘ werke Aktiengesellschaft für . Berg- und Hüttenbetriebe H G im September / Oktober 1940 einen Gewinn-und VerltistÜbernahme-vertrag mit der'Bergwerksverwaltung OT: GmbH geschlossen hatals eine Garantieerklärung» 1, . . ; iv ' Das Dandgerieht hat die.Klage abgewiesen0 Die'Berufung der Klägerin hatte:keinen Erfolg» Mit der Revision Verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter, während' die Beklagte um Zurückweisung der Revision gebeten hat o . ' ■' ^:; v: Ent s c heidungsgründes ■ ’ Hach § 13 Abs 2 .GmbHG haftet für Verbindlichkeiten einer Gesellschaft mbH nur das Gesellschaftsvermögenc Auch die Gläubiger einer Einmann-GmbH können sich grundsätzlich , nur an das Gesellschaftsvermögen und nicht:an den alleinigen Gesellschafter halten, weil die GmbH, auch wenn sich alle , Geschäftsanteile durch Abtretung in einer Hand vereinigen, juristische.Person bleibt und daher nicht mit ihrem alleinigen Gesellschafter identisch ist (RGZ.129, 53 m w Hachw; Beschluß des Senats vom 9»10»56 - II ZB 11/56 zu dem Ab-druck voigesehen). Die rechtliche Verschiedenheit der GmbH und ihres alleinigen Gesellschafters kann, aber' nicht ausnahmslos berücksichtigt werden! Bas Reichsgericht hat schein, -in seinem Urteil vom 22o6o20 (Bd 99? 232 /2347) ausgesprochen, daß die juristischePerson und ihr Alleingesellschaf-ter dann.als eine Einheit behandelt werden müsse, wenn „die Wirklichkeiten des Lebens, die. wirtschaftlichen Bedürfnisse und die Macht der Tatsachen es dem Richter gebieten, die Personen- und vermögensrechtliche Selbständigkeit der GmbH und ihres alleinigen Gesellschafters hintanzusetzen (ebenso RGZ 129, 53/54? ähnlich RGZ 103, .66)< Ber alleinige Gesellschafter ist. der Gesellschaft da gleichgestellt werden, wo'die Berufung-auf die förmliche Verschiedenheit gegen Treu und Glauben verstößt (RGZ 169,•248)o Insbesondere ist die Haftung des Gesellschafters für Schulden.der.Einmann-GmbH dann : angenommen worden, wenn es sich als notwendig erwies, um einem mit der Gesellschaft - in Rechtsbeziehungen getretenen Britten zu der ihm,nach Treu und Glauben zukommenden Leistung zu verhelfen (RGZ 156, 277)= Auch die Literatur steht’auf. dem Standpunkt, daß der alleinige Gesellschafter einer GmbH .für deren Verbindlichkeiten ausnahmsweise dann mithaften muß, wenn der redliche Rechtsverkehr oder die Grundsätze von Treu und Glauben'dies erfordern (statt-vieler? Schilling in Hachenburg. GmbHG § 13 Anhang Anm 4, 6;Siebert BB 1954, 417/l8)o Eine solche Ausnahme wird für den Fall angenommen, daß der Alleingesellschafter;den'Anschein persönlicher Haftung hervorruft (RFH JW 1926,..1483), 'daß' der Alleingesellschafter sein Privatvermögen.mit dem.Geseiischaftsvermögen vermischt (OLG Karlsruhe BR 1943, 811) oder daß'der Gesell- 1 schafter die . juristische Person vorschiebt, um Vorteile (Schmiergelder) ■ empfangen und behalten 'zu-, können,, die . er. wenn er sie unmittelbar’erlangte, seinem Auftraggeber nach § 66n BGB abführen-müßte (HG DH 1940, 580 = HBR 1940 Br 351)0 Reinhardt (Festschrift für Heinrich Lehmann, 3 576 ff) will das Problem der Mithaftung des alleinigen Gesellschafters einer GmbH für Gesellschaftsschulden aus der Machtlage des Einmanngesellschafters, unter dem Gesichtspunkt des Organisations!ehlers und nach bestimmten Wirtschaftlichen Crdnungsprinsipisn gelöst wissen» Sr-meint, zu den Fällen einer Mithaft des Gesellschafters gehöre auch der Fall, daß eine mit einem unverhältnismäßig geringen Stammkapital aus- gestattete GmbH zu dem Betriebe eines kapitalintensiven Unternehmens verwendet wird! Der Senat hat in seinem Urteil vom 30,1 = 56' (BGHZ 20, 4 ZT4.7) den Standpunkt vertreten, daß die Rechtsfigür der juristischen Person in dem Umfang keine Beachtung finden kann, in dem ihre Verwendung dem Zweck der Rechtsordnung widerspricht» Das hat auch für die'Haftung des alleinigen Gesellschafters für Schulden der Einmann-Gesellschaft zu gelten». Gleichviel welche der erwähnten Formeln man der Entscheidung zugrunde legt, kann eine Mithaftung der Beklagten für die Pensicnsverpflichtungen'der Bergv/erksverwal-tung 0 GmbH nicht angenommen werden» Das Berufungsgericht stellt rechtlich einwandfrei fest, daß die Bergwerksverwaltung 0" GmbH bei Übernahme der Pensionsverpflichtung ein Stammkapital von 200 Millionen RM besaß, daß sie nach ihrem Vermögensstande und ihrer Er- tragslage zur Erfüllung tungen ohne weiteres in der übernommenen Peiisionsverpflich-der Lage war und daß sie lediglich infolge des Krieges außerstand gesetzt wurde. diese Ver pflichtungen zu erfüllen» Auch wenn die Bergwerksverwaltung Gl- • GmbH, wie die Revision geltend macht, selbst nach der Umwandlung der R; • S -Gewerkschaft, lediglich eine Verwaitungs- und keine Betriebsgesellschaft 8 war, so rechtfertigt, das a • ««iges^ohus aes großen der Be»*-- werksverwaitung O' übertragenen and. ihrer hohen Erträgnisse keine andere Beurteilrrg 111 dem gleichen Grund, lst .ee auch unerheblich. ob ciel.Ui* te aus inner Beteiligung an der Bergwerksvereal tun. ö) OmbH bleibende Vorteile gezogen hat, ° " Auch die Verschmelzung der R schaft mit der Bergwerksverwaitur.g 01 S -Gewerk GmbH und die.Übernahme -des Vermögens der P GmbH kennen entgegen der Ansicht der Revision keine Mithaft der Beklagten begrün den» Die Umwandlung dar Gewerkschaft auf die Bergwerksver-waltung 0' GmbH hatte nur. zur Folge; daß die Ver - u-irid" ichkeiten der Gewerkschaft Verbindlichkeiten der GmbH K> — U ~~~ • wurden» Dasselbe gilt von der Übernahme des Vermögens der p;' GmbH» Die Böschung der P' und der R._ S - -Gewerkschaft im Handelsregister hatte überhaupt kein selbständige. Bedeutung» Welcher Gewinn bei der Umwandlung der Gewerkschaft auf die Bergwerksverwaltung 0 GmbH erzielt wurde und daß die Bergwerksverwaltung 0' o-' - GmbH keine Rückstellung für die.Pensionslasten vo •u- ist für die Präge nach der Mithaft der Beklagten unerheblich» Denn der Umwandlungsgewinn stärkte "nicht die Bekla te. sondern die davon verschiedene Bergwerksverwaxtung C GmbH; und■die unterlassene Rückstellung hat diese und nicht die Beklagte zu verantworten» Außerdem ist nicht dargetan5 daß eine Rückstellung für die PensionsverpfDichtungen one Bergwerksverwaltung 0' ' Gmbri trotz ihr Vermögens"erluste in den Stand gesetzt haben »würde, die übe nommenen Pensionslasten sn erfüllen. Auch der Zweck der Anglieäerung* die Zecher, der R S' -Gewerkschaft den Hütten des E weites ums nutzbar zu machen, vermag keine Kithalt aer Beklag nt ge gen der Ansicht der P.evxsicn sie -et 3 parallele zu der bereits ooen erwähnte Konz ein cs nutzbar ten zu begründen«, dieser Umstand ke Entscheidung des Reichsgerichts vom 16.12,39 (DR 1940, 580 = HER 1940, Er 351.)» Die Beklagte hat die Bergwerksverwaltung 0 GmbH nicht vorgeschoben, um sich un- rechtmäßige Vorteile zu verschaffen oder unrechtmäßig erlangte Vorteile zu behalten, ' - Das Berufungsgericht haf festgestellt, daß die Beklagte nicht den Anschein erweckt habe,-für die Pensionslasten mitzuhaften. An diese tatsächliche Würdigung ist das Revisions-•gericht gebunden'. Die Revision hebt zudem selbst hervor, daß Dr. Kr ' die Verschmelzung der Gewerkschaft mit der Bergwerksverwaltung 0 .GmbH und die Übernahme des Vermögens der F: GmbH gegenüber den Pensionären der Gewerk- schaft mit der Zusammenfassung großer VermögensYrerte in der Hand der Bergwerksverv/altung 0 GmbH gerechtfer- tigt hat. Aus dieser Äußerung kann schlechterdings nicht ;abgeleitet werden, die Beklagte.habe den Anschein erweckt, '-daß sie selbst für die Pensionslasten hafte. Auch daß die Beklagte die Übernahme’dieser Pensionslasten durch die Berg-.Werksverwaltung 0 . GmbH und den Dienstvertrag dieser Gesellschaft mit K genehmigt hat, .kann.unmöglich als eine Vortäuschung der Haftung der Beklagten oder als die. Hervorrufung eines' dahingehenden Rechtsscheins gewertet werden. Denn durch diese Umstände„wurde die rechtliche und wirtschaftliche Verschiedenheit ’ der Beklagten .'und der Bergwerksverwal-tung_ 0 GmbH noch unterstrichen. Das Berufungsge- richt nimmt zutreffend an, daß sich'X nicht im Unklaren darüber sein konnte, daß die Beklagte und die Bergwerksverwaltung 0 GmbH zwei verschiedene Rechtspersönlichkeiten waren und daß nur' die Bergwerksverwaltung 0 - . GmbH und nicht außerdem noch die Beklagte sein Pensionsschuldner war. • 10 Das Organverhältnis wurde nicht zwischen der Beklagten und der BergwerksVerwaltung’O' GmbH, sondern zwi- schen der Beklagten und der R. werke Aktiengesellschaft für Erzbergbau und Eisenhütten H G. vereinbart Zur, Zeit der Begründung dieses Verhältnisses, am 17, Juni, 1940^ existierte die'Beklagte,' die erst am 17= Januar 1941 ■gegründet wurde, noch nicht. Auch die der' Bergwerksverwal-tung 0 . GmbH unter dem 8i Juli 1940 übersandten Geschäftsanweisungen für die Geschäftsführer wurden von der Pu werke Aktiengesellschaft für Erzbergbau :und "Eisenhütten H G' "erteilt. Der Klage könnte; aber selbst dann nicht stattgegeben werden, wenn davon auszugehen wäre, daß diese oder ähnliche Anweisungen'auch dem-inneren'Verkehr der Beklagten mit der 'Bergwerksverwaltung Öl GmbH zugrunde lagen, und daß die Bergwerksverwaltung 0. , GmbH weitgehend'von-der Beklagten abhängig war. Denn selbst eine finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung führte nicht zur Haftung der Beklagten für Verbindlichkeiten der Bergwerksverwaltung 0 GmbH, wenn, wie das hier der Pall ist, die rechtliche Selbständigkeit der abhängigen Gesellschaft nicht bloß der ■Dorm nach aufrechterhalten wurde. Der Senat hat, bereits in' seinem Urteil, vom 8.12,54 (BGHZ 15, .582 /589.T') ausgesprochen, daß die Konzerhzusammenfassung die rechtliche Selbständigkeit der iConzerngesellschaften grundsätzlich unberührt läßt Dasselbe gilt nach dem Urteil des Senats vom 5=2.55 - II ZR -1-83/55 - (nicht veröffentlicht) von einem- Organverhältnis. Ausnahmsweise ist es Jedoch auch, bei einem1Konzern- und beim' Organverhältnis, das zwischen einer Einmanngesellschaft und ihrem alleinigen Gesellschafter besteht, möglich, daß die eine Firma für die von einer anderen Firma eingegangenen Verbindlichkeiten haftet. Dazu ist aber z. B. erforderlich, daß die rechtliche Selbständigkeit der einen Gesellschaft von einem.anderen Unternehmen rechtswidrig ausgenutzt, der Schein der Selbständigkeit erweckt oder das Abhängigkeitsverhältnis .mißbraucht wird (Schilling JZ 1953? 161/62 und in Hachenburg GmbHG § 13 Anhang Anni 7)° Ein Hall dieser oder ähnlicher Art liegt hier nicht"vor. Die Bergwerksverwaltung 0 GmbH war.vielmehr mit Mitteln ausgestattet, die ihr ohne weiteres die Erfüllung der übernommenen Pen-sicnslasten erlaubten. Sie ging die Pensionsverpflichtungen 'im eigenen Interesse und nicht im Interesse der Beklagten eini Die Beklagte hat sie nicht zu unlauteren Zwecken vor- . geschoben und nicht den Anschein eigener Haftung erweckte Daß die Pensionäre, der BergwerksVerwaltung 0. GmbH von ihrer Schuldnerin keine. Befriedigung verlangen können';" ist eine Kriegsfolge> für die die Beklagte nicht einzustehen hatWäre die H, S -Gewerkschaft nicht umgewandelt, und nicht gelöscht worden, so wären die Pensionsrechte zwar, wie bei der eingetretenen Entwicklung, erhalten geblieben, aber ihre Durchsetzung-wäre für Deutsche, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik,genommen haben, recht fragwürdig£ " Auch die Berücksichtigung aller Umstände zusammenge- ■ . nommen rechtfertigt' es nicht,- die Beklagte für die Pension Kl 's haften zu lassen. . 12 Die Übernahme einer Garantie hat das Berufungsgericht auf Grund tatsächlicher Erwägungen verneint. Insoweit sucht die Revision die tatsä.chliche Würdigung durch eine andere Wertung zu ersetzen. Das ist in der Revisionsinstanz unzulässig. ■ Die Revision war daher zurückzuweisen. •s. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Dr. Canter . Ir« Delbrück Dr, Fischer Dr. Kuhn Dr. ITörr