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BGH · II ZR 155/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 155/85

b) Im Falle des § 13 Abs.4 Satz 1 GmbHG führt ein Formmangel nicht zur Nichtigkeit von solchen Teilen der Vereinbarung, die für sich allein nicht formbedürftig gewesen wären und von denen anzunehmen ist, daß sie auch ohne die Verpflichtung zur Abtretung des Geschäftsanteils abgeschlossen worden wären. Der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14« April 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr« Kellermann und die Richter Dr« Bauer, Dr« Seidl, Brandes und Dr« Hesselberger für Recht erkannt: Man habe zwar die Formbedürftigkeit der Übertragung des Geschäftsanteils der Beklagten an der Komplementär-GmbH, zu der sich die Beklagte ebenfalls verpflichtet habe, erkannt und deshalb eine notarielle Beurkundung der getroffenen Absprachen vorgesehen. Man sei sich aber ausdrücklich darüber einig gewesen, daß diese Beurkundung - zu der es später nicht mehr gekommen ist - mit Ausnahme der Übertragung des Geschäftsanteils nur Beweiszwecken habe diene] sollen. März 1982 eine Gesamtvereinbarung getroffen haben, die die Übertragung des Kommanditanteils der Beklagten auf die Klägerin mitenthalten hat und die nach dem erklärten Willen der Beteiligten ungeachtet der vorgesehenen notariellen Beurkundung sogleich verbindlich sein sollte. Eine Nichtigkeit der Übertragung des Kommanditanteils wegen Formmangels hat das Berufungsgericht verne: und dazu ausgeführt: Die Wirksamkeit der Übertragung des Kommanditanteils werde nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Parteien zugleich die Übertragung des Geschäftsanteils der Beklagten an der Komplementär-GmbH vorgesehex hätten. Dem Formzwang des § 15 Abs.4 Satz 1 GmbHG i zwar auch dann genügt, wenn bereits der (nach § 2 GmbHG i notarieller Form geschlossene) Gesellschaftsvertrag die Verpflichtung zur Übertragung des Geschäftsanteils unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht und diese Voraussetzu eintreten. Aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergibt sich vielmehr, daß die Beklagte entschädigungslos aus der Kommanditgesellschaft und aus der Komplementär-GmbH aus-scheiden und sogar noch eine Zahlung von 273*000 DM an die Klägerin leisten sollte (nach dem Vortrag der Klägerin handelte es sich dabei um eine gesamtschuldnerische Verpflichtung der Beklagten und ihres Ehemannes). Ob bei der Bemessung dieses Betrages, der nach dem von der Klägerin für die Beurkundung vorgeschlagenen Text Ansprüche gegen die Beklagte und ihren Ehemann ausgleichen sollte, mittelbar auch eine Entschädigung für den abzutretenden Geschäftsanteil berücksichtigt worden ist, ist nicht dargetan. Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts in diese Punkt führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache, weil sich nach den bishe getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht ausschlie läßt, daß die Übertragung des Kommanditanteils wegen For mangels nach § 13 Abs.4 Satz 1 GmbHG, § 123 Satz 1 BGB nichtig ist. a) Die Formvorschrift des § 15 Abs.4 Satz 1 GmbHG würde allerdings nicht eingreifen, wenn die Verpflichtun der Beklagten zur Abtretung ihres Geschäftsanteils an de Komplementär-GmbH, die unstreitig Gegenstand der Verhand lungen war, nicht in die Vereinbarung einbezogen worden wäre, die sofort verbindlich sein sollte. Gegen eine solche Feststellu spricht auch, daß es im Berufungsurteil in anderem Zusam menhang heißt, man habe möglicherweise auch die Verpflic tung zur Übertragung des Geschäftsanteils (und nicht nur wie von der Klägerin vorgetragen, die Übertragung selbst Andererseits läßt sich dem Berufungsurteil aber auch keine Feststellung entnehmen, daß die Verpflichtung zur Übertragung des Geschäftsanteils nicht in die Vereinbarung einbezogen worden ist, die sofort verbindlich sein sollte. Für die vom Berufungsgericht vorgenommene Prüfung der Formbedürftigkeit der Vereinbarung unter dem Gesichtspunkt des § 15 Abs.4 Satz 1 GmbHG wäre kein vernünftiger Grund ersichtlich, wenn das Berufungsgericht nicht zu demindest die Möglichkeit bejaht hätte, daß auch die Übertragung des Geschäftsanteils Teil der Vereinbarung war. Die Vorschrift kann allerdings nicht unmittelbar angewendet werden, weil die Formbedürftigkeit nicht auf die Verpflichtung zur Übertragung des Geschäftsanteils beschränkt ist, sondern die gesamte Vereinbarung erfaßt und sich danach auch der Mangel der Form als Nichtigkeitsgrund nach § 123 Satz 1 BGB grundsätzlich auf alle Teile der Vereinbarung erstreckt* Dem Sinn des § 139 BGB entspricht es jedoch, daß sich ein Nichtigkeitsgrund auf den abtrennbaren Teil einer Gesamtvereinbarung, für den er sich nur aus dessen Zusammenhang mit einem anderen Teil der Vereinbarung ergeben könnte, nicht erstreckt, wenn die abtrennbare Teilregelung auch ohne den anderen Teil der Vereinbarung getroffen und dann von vornherein von dem Nichtigkeitsgrund nicht berührt worden wäre* Im Falle des § 15 Abs* 4 Satz 1 GmbHG führt demgemäß ein Formmangel nicht zur Nichtigkeit von solchen Teilen der Vereinbarung, die für sich allein nicht formbedürftig gewesen wären und von denen anzunehmen ist, daß sie nach dem (mutmaßlichen) Parteiwillen nicht zwingend mit der Verpflichtung zur Abtretung des Geschäftsanteils verbunden sein sollten, sondern auch ohne diese Verpflichtung abgeschlossen worden wären (in diesem Sinne wohl auch RGZ 30, 163, 169; 94, 147, 149 f.5 103, 295, 302). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist indessen im Revisionsverfahren keine abschließende Entscheidung möglich* Wenn die Beteiligten - wie es das Berufungsgericht unterstellt hat - die Verpflichtung zur Übertragung des Geschäftsanteils an der GmbH in die Vereinbarung einbezogen haben, so kann die Frage, ob sie die Übertragung des Kommanditanteils auch ohne diese Verpflichtung vorgenommen hätten, nur aufgrund einer Würdigung aller hierfür maßgeblichen Umstände, die dem Tatrichter obliegt, beantwortet werden.

Zitierte Normen: § 13 GmbHG § 154 BGB § 15 GmbHG § 139 BGB
BGBVerpflichtungGesellschafterBerufungsgerichtVereinbarungGeschäftsanteilsÜbertragungKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja BGHZ:	nein
BGB § 139; GmbHG §§ 2, 13 Abs. 4
a)	Auch wenn der Gesellschaftsvertrag die Verpflichtung zur Abtretung des Geschäftsanteils unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht und diese Voraussetzungen
 eintreten, bedarf es der notariellen Form, wenn die Abtretung des Geschäftsanteils zu anderen als den im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Bedingungen vereinbart wird.
b)	Im Falle des § 13 Abs. 4 Satz 1 GmbHG führt ein Formmangel nicht zur Nichtigkeit von solchen Teilen der Vereinbarung, die für sich allein nicht formbedürftig gewesen wären und von denen anzunehmen ist, daß sie auch ohne die Verpflichtung zur Abtretung des Geschäftsanteils abgeschlossen worden wären.
BGH, Urt.v. 14. April 1986 - II ZR 155/85 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
«r
IM NAMEN DES VOLKES
II 2R 155/85 URTEIL	Verkündet	am:	14.	April	1986
Spengler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Kauffrau Renate
■i»	Straße	VB
Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Dr. ■■■I und
 gegen
die	Maschinenfabrik und Eisengießerei H. De
 GmbH & Co. KG, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die H. DeiHBHB Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, diese vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Dipl.-Ing. Dr. Günther DeflHHB» Albrecht-DflBkStraße 0, DflBB,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.	-
K
Der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14« April 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr« Kellermann und die Richter Dr« Bauer, Dr« Seidl, Brandes und Dr« Hesselberger
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 10« Mai 1983 aufgehoben«
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, daß diese ihr Ausscheiden aus der Kommanditgesellschaft B^BI Maschinenbau OmbH & Co« zur Eintragung in das Handels- * register anmelde«
Die Klägerin ist seit der Gründung der Gesellschaften Kommanditistin der Kommanditgesellschaft und Gesellschaf-
terin ihrer Komplementär-GmbH. Außerdem beteiligte sich an der Kommanditgesellschaft bei deren Gründung im Jahre 1980 der Kaufmann Horst WflB als Kommanditist mit einer Kommanditeinlage von 230.000 DM. WBB handelte dabei als Treuhänder der Beklagten. Im Januar 1982 kündigte die Beklagte das Treuhandverhältnis, übertrug den Kommandit-anteil aufgrund einer im Treuhandvertrag enthaltenen Voll macht auf sich und meldete die Übertragung des Anteils zui Handelsregister an.
An der Komplementär-GmbH ist die Beklagte ebenfalls - mit einem Geschäftsanteil von 9*900 DM - beteiligt.
Am 11. März 1982 fand eine außerordentliche Gesellschafterversammlung statt, in der sämtliche Gesellschafte: der Kommanditgesellschaft und der Komplementär-GmbH vertreten waren. In dieser Versammlung wurde über das Ausscheiden der Beklagten aus den beiden Gesellschaften verhandelt. Die Klägerin hat geltend gemacht, daß dabei eine Einigung erzielt worden sei, in deren Rahmen unter andere] die Beklagte ihren Kommanditanteil im Einvernehmen aller Gesellschafter auf die Klägerin übertragen habe. Diese Übertragung sei sofort rechtswirksam geworden. Man habe zwar die Formbedürftigkeit der Übertragung des Geschäftsanteils der Beklagten an der Komplementär-GmbH, zu der sich die Beklagte ebenfalls verpflichtet habe, erkannt und deshalb eine notarielle Beurkundung der getroffenen Absprachen vorgesehen. Man sei sich aber ausdrücklich darüber einig gewesen, daß diese Beurkundung - zu der es später nicht mehr gekommen ist - mit Ausnahme der Übertragung des Geschäftsanteils nur Beweiszwecken habe diene] sollen.
 
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, zur Eintragung in das Handelsregister anzu demelden, daß der derzeit noch auf den Namen des Kaufmanns Horst Wolf eingetragene Kommanditanteil auf die Klägerin übergegangen und die Beklagte damit aus der Kommanditgesellschaft ausgeschieden sei.
In den Vorinstanzen ist der Klage stattgegeben worden. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagte ihren Kommanditanteil wirksam auf die Klägerin übertragen hat. Die hierfür gegebene Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand und trägt die Entscheidung nicht.
1.	Das Berufungsgericht hat dem Ergebnis der Beweisaufnahme entnommen, daß die Gesellschafter bei der Zusammenkunft am 11. März 1982 eine Gesamtvereinbarung getroffen haben, die die Übertragung des Kommanditanteils der Beklagten auf die Klägerin mitenthalten hat und die nach dem erklärten Willen der Beteiligten ungeachtet der vorgesehenen notariellen Beurkundung sogleich verbindlich sein sollte. Diese Beurteilung liegt auf tatrichterlichem Gebiet und wird von der Revision nicht angegriffen.
Das Berufungsgericht ist danach zutreffend davon ausgegangen, daß § 154 Abs. 2 BGB der Wirksamkeit der Übertragung des Kommanditanteils nicht entgegensteht.
2.	Eine Nichtigkeit der Übertragung des Kommanditanteils wegen Formmangels hat das Berufungsgericht verne: und dazu ausgeführt: Die Wirksamkeit der Übertragung des Kommanditanteils werde nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Parteien zugleich die Übertragung des Geschäftsanteils der Beklagten an der Komplementär-GmbH vorgesehex hätten. Zwar ordne § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG die notariell Form auch fUr die - hier allein interessierende - Verpflj tung zur Übertragung von Geschäftsanteilen an. Diese Verpflichtung folge im vorliegenden Fall aber bereits aus dem Gesellschaftsvertrag, der dem austretenden oder kündigenden Gesellschafter unter anderem auferlege, seinen Geschäftsanteil auf Wunsch des verbleibenden Gesellschafters auf diesen zu übertragen. Dabei sei es ausreichend, daß die aufschiebend bedingte Übertragungsverpflichtung die Formvorschrift erfülle. Die Erklärungen, die die Übex tragungsverpflichtung auslösten, wie Kündigung, Ausübung des Übernahmerechts und Vergütungsvereinbarung, bedürfter nicht mehr der notariellen Beurkundung.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfi: nicht stand. Dem Formzwang des § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG i zwar auch dann genügt, wenn bereits der (nach § 2 GmbHG i notarieller Form geschlossene) Gesellschaftsvertrag die Verpflichtung zur Übertragung des Geschäftsanteils unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht und diese Voraussetzu eintreten. Das gilt aber nur, wenn die Übertragung des Ge schäftsanteils zu den im Gesellschaftsvertrag vorgesehene
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Bedingungen erfolgen soll, denn nach § 15 Abs* 4 Satz 1 GrnbHG ist nicht nur die Ubertragungsverpflichtung als solche, sondern die gesamte Vereinbarung, durch die die Ubertragungsverpflichtung begründet wird, unter Einschluß aller mit ihr verbundenen Abreden, insbesondere derjenigen über die Gegenleistung, formbedürftig (Sen.Urt. v. 30.6.1969 - II ZR 71/68, LM § 2 GrnbHG Nr. 7) Im vorliegenden Fall sieht die Satzung der GmbH vor, daß ein Gesellschafter im Falle der Kündigung oder einer Austrittserklärung verpflichtet ist, nach Wahl der Gesellschaft den Geschäftsanteil an die Gesellschaft oder an andere Gesellschafter oder Dritte gegen ein Entgelt abzutreten, das sich im wesentlichen nach dem Verkehrswert des Anteils ohne Berücksichtigung des good wills des Unternehmens bestimmt (§4 Nr. 2 und 3» § 11 der Satzung) Nach der Vereinbarung vom 11. März 1982 sollte dagegen an die Beklagte keine Entschädigung gezahlt werden. Aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergibt sich vielmehr, daß die Beklagte entschädigungslos aus der Kommanditgesellschaft und aus der Komplementär-GmbH aus-scheiden und sogar noch eine Zahlung von 273*000 DM an die Klägerin leisten sollte (nach dem Vortrag der Klägerin handelte es sich dabei um eine gesamtschuldnerische Verpflichtung der Beklagten und ihres Ehemannes). Ob bei der Bemessung dieses Betrages, der nach dem von der Klägerin für die Beurkundung vorgeschlagenen Text Ansprüche gegen die Beklagte und ihren Ehemann ausgleichen sollte, mittelbar auch eine Entschädigung für den abzutretenden Geschäftsanteil berücksichtigt worden ist, ist nicht dargetan. Jedenfalls weicht die getroffene Vereinbarung aber von der in der Satzung beurkundeten Regelung wesentlich ab und geht darüber weit hinaus. Sie wird daher, was die
 Erfüllung des Formzwangs anbelangt, von der Satzungsregelung nicht gedeckt.
3.	Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts in diese Punkt führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache, weil sich nach den bishe getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht ausschlie läßt, daß die Übertragung des Kommanditanteils wegen For mangels nach § 13 Abs. 4 Satz 1 GmbHG, § 123 Satz 1 BGB nichtig ist.
a) Die Formvorschrift des § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG würde allerdings nicht eingreifen, wenn die Verpflichtun der Beklagten zur Abtretung ihres Geschäftsanteils an de Komplementär-GmbH, die unstreitig Gegenstand der Verhand lungen war, nicht in die Vereinbarung einbezogen worden wäre, die sofort verbindlich sein sollte. Davon kann jedoch im Revisionsverfahren nicht ausgegangen werden. Das Berufungsgericht hat nicht im einzelnen dargelegt, was e als Inhalt der getroffenen *Gesamtvereinbarung” angesehe hat. Nach seinen oben wiedergegebenen Ausführungen hat e jedoch zu demindest unterstellt, daß auch die Verpflichtung zur Übertragung des Geschäftsanteils Teil der Vereinbaru war. Die Formulierung, daß die Parteien die Übertragung des Geschäftsanteils "vorgesehen” hätten, muß zwar nicht eindeutig im Sinne einer Feststellung verstanden werden, daß auch diese Übertragung Teil der Regelung war, die sofort wirksam sein sollte. Gegen eine solche Feststellu spricht auch, daß es im Berufungsurteil in anderem Zusam menhang heißt, man habe möglicherweise auch die Verpflic tung zur Übertragung des Geschäftsanteils (und nicht nur wie von der Klägerin vorgetragen, die Übertragung selbst
 
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für formbedürftig gehalten. Andererseits läßt sich dem Berufungsurteil aber auch keine Feststellung entnehmen, daß die Verpflichtung zur Übertragung des Geschäftsanteils nicht in die Vereinbarung einbezogen worden ist, die sofort verbindlich sein sollte. Für die vom Berufungsgericht vorgenommene Prüfung der Formbedürftigkeit der Vereinbarung unter dem Gesichtspunkt des § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG wäre kein vernünftiger Grund ersichtlich, wenn das Berufungsgericht nicht zu demindest die Möglichkeit bejaht hätte, daß auch die Übertragung des Geschäftsanteils Teil der Vereinbarung war.
b) Auch für den Fall, daß die Übertragung des Geschäftsanteils an der GmbH Bestandteil der Gesamtvereinbarung war, zu der auch die Übertragung des Kommanditan-teils gehörte, wäre die letztere trotz des dann gegebenen Formmangels wirksam, wenn anzunehmen wäre, daß sie - allein oder zusammen mit anderen, für sich allein betrachtet nicht formbedürftigen Teilen der Gesamtvereinbarung - auch ohne die Verpflichtung zur Übertragung des Geschäftsanteils an der GmbH vorgenommen worden wäre, wenn den Parteien die aus der Verknüpfung mit der Verpflichtung zur Abtretung des Geschäftsanteils folgende Formbedürftigkeit bewußt gewesen wäre (vgl. zur gesonderten Prüfung dieser Frage: Mayer-Maly in MünchKomm BGB 2. Aufl. § 139 Rdnr. 19). Insoweit greift der Rechtsgedanke des § 139 BGB ein. Die Vorschrift kann allerdings nicht unmittelbar angewendet werden, weil die Formbedürftigkeit nicht auf die Verpflichtung zur Übertragung des Geschäftsanteils beschränkt ist, sondern die gesamte Vereinbarung erfaßt und sich danach auch der Mangel der Form als Nichtigkeitsgrund nach § 123 Satz 1 BGB grundsätzlich auf alle Teile der Vereinbarung
 
erstreckt* Dem Sinn des § 139 BGB entspricht es jedoch, daß sich ein Nichtigkeitsgrund auf den abtrennbaren Teil einer Gesamtvereinbarung, für den er sich nur aus dessen Zusammenhang mit einem anderen Teil der Vereinbarung ergeben könnte, nicht erstreckt, wenn die abtrennbare Teilregelung auch ohne den anderen Teil der Vereinbarung getroffen und dann von vornherein von dem Nichtigkeitsgrund nicht berührt worden wäre* Im Falle des § 15 Abs* 4 Satz 1 GmbHG führt demgemäß ein Formmangel nicht zur Nichtigkeit von solchen Teilen der Vereinbarung, die für sich allein nicht formbedürftig gewesen wären und von denen anzunehmen ist, daß sie nach dem (mutmaßlichen) Parteiwillen nicht zwingend mit der Verpflichtung zur Abtretung des Geschäftsanteils verbunden sein sollten, sondern auch ohne diese Verpflichtung abgeschlossen worden wären (in diesem Sinne wohl auch RGZ 30, 163, 169; 94, 147, 149 f.5 103, 295, 302).
Auch unter diesem Gesichtspunkt ist indessen im Revisionsverfahren keine abschließende Entscheidung möglich* Wenn die Beteiligten - wie es das Berufungsgericht unterstellt hat - die Verpflichtung zur Übertragung des Geschäftsanteils an der GmbH in die Vereinbarung einbezogen haben, so kann die Frage, ob sie die Übertragung des Kommanditanteils auch ohne diese Verpflichtung vorgenommen hätten, nur aufgrund einer Würdigung aller hierfür maßgeblichen Umstände, die dem Tatrichter obliegt, beantwortet werden. Die Wirksamkeit der Übertragung des Kommanditanteils kann auch nicht allein aus dem Grunde bejaht werden, daß es sich dabei nicht um ein Verpflichtungsgeschäft, sondern um ein dingliches Erfüllungsge-schäft handelt* Auch dingliche Geschäfte können trotz
 
s
ihrer abstrakten Natur nach dem Parteivillen im Einzelfall mit Verpflichtungsabreden rechtlich verknüpft sein (vgl. BGH, Urt. v. 2.2.1967 - III ZR 193/64, LM BGB § 2371 Nr. 2).
Dr. Kellermann	Dr.	Bauer	Seidl
 Brandes	Hesselberger