Der Antrag des Beklagten, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 5. Juli 1981 Revision eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist be-antragt. Er hat dazu vorgetragen, der Berufungsanwalt habe das angefochtene Urteil den als Korrespondenzanwälten tätigen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten übersandt. Auch die erstinstanzlichen Anwälte hätten von dem Urteil, dem Begleitschreiben des Berufungsanwalts und dem Lauf der Revisionsfrist infolge mehrerer Büroversehen keine Kenntnis erlangt. Als dieser den Akten entnommen gehabt habe, daß Berufungsurteil Juni 1981 zugestellt worden war, habe er den Beklagten auf diesen Umstand hingewiesen, ihn über die Möglichkeit der Einlegung der Revision und die dafür laufende Frist belehrt und ihm erklärt, er müsse, wenn er Revision einlegen wolle, das Urteil umgehend an einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schicken. Juli 1981 habe er gegen 17.00 Uhr das Urteil als Einschreiben beim Postamt B aufgegeben. Juli 1981 durch ein Ferngespräch mit dem Berufungsanwalt ermittelt, daß das Urteil am 16. Juni 1981 zugestellt worden ist, und alsdann - nach Heraussuchen der Telefonnummer des Beklagten - mit diesem telefoniert. Juli 1981 beim Revisionsanwalt eingegangen wäre, hätte dieser bereits an diesem Tage die entsprechenden Ferngespräche geführt und auch fristgerecht Revision eingelegt. Juli 1981 vom juristischen Sachbearbeiter in der Kanzlei der erstinstanzlichen Anwälte so rechtzeitig auf die Zustellung des Urteils und den Ablauf der Revisionsfrist hingewiesen worden, daß es ohne weiteres möglich war, das Rechtsmittel fristgerecht einzulegen. September 1981 wird ein eingeschriebener Brief, der - wie hier - beim Postamt eingeliefert worden ist und den Stempelabdruck bis In der Verantwortung des Absenders liegt es nur, das zu befördernde Schriftstück ordnungsgemäß frankiert und adressiert so rechtzeitig zur Post zu geben, daß es nach deren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen bei regelmäßigem Betriebsablauf den Empfänger fristgerecht erreicht. Juli an den Revisionsanwalt abgesandte Brief den Auftrag zur Einlegung der Revision enthalten, müßte der Beklagte die Fristversäumnis nicht verantworten. Der Beklagte hat mit diesem Brief lediglich das Berufungsurteil ohne ein Anschreiben übersandt. Darauf, daß der Anwalt - wie es tatsächlich am 17« Juli 1981 geschehen ist -den Beklagten sofort nach Eingang des Urteils anrufen werde, konnte er sich nicht verlassen, da dem Urteil nicht zu entnehmen war, wann die Revisionsfrist abläuft. Wenn er mit einem Rückruf gerechnet hätte und dieser im Laufe des Vormittags nicht erfolgt ist, hätte sich dem Beklagten aufdrängen müssen, daß sein Brief möglicherweise beim Revisionsanwalt nicht eingegangen ist.
in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Otto - M Straße 6, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr. und Dr. gegen die B Bank AG, A 11, gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. Otto K. Dr. Walter K1 Dr* Harro Erwin Dr• Hanne s G Dieter M Dr. Helmut Dr. Manfred P und Dr. Hans W Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. i i * * * Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Bundschuh am 21. September 1981 beschlossen: Der Antrag des Beklagten, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 2. Juni 1981 zu gewähren, wird zurückgewiesen. Gründe Der Beklagte hat gegen das Berufungsurteil, das seinem Prozeßbevollmächtigten des zweiten Rechtszuges am 16. Juni 1981 von Amts wegen zugestellt worden ist, am 31. Juli 1981 Revision eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist be-antragt. Er hat dazu vorgetragen, der Berufungsanwalt habe das angefochtene Urteil den als Korrespondenzanwälten tätigen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten übersandt. In seinem Begleitschreiben vom 23. Juni 1981 habe er auf das Zustellungsdatum und das Ende der Revisionsfrist hingewiesen. Davon habe der Beklagte jedoch nichts erfahren. Ihm sei das Urteil vom Büro der erstinstanzlichen Prozeß-bevollmächtigten nur mit einem Formularschreiben ”mit der Bitte um Kenntnisnahme” übersandt worden. Auch die erstinstanzlichen Anwälte hätten von dem Urteil, dem Begleitschreiben des Berufungsanwalts und dem Lauf der Revisionsfrist infolge mehrerer Büroversehen keine Kenntnis erlangt. Am 3 Abend des 14. Juli 1981 habe er in einer anderen Angelegenheit das Büro der erstinstanzlichen Anwälte aufgesucht. Aus diesem Anlaß seien dem Juristischen Sachbearbeiter des vorliegenden Verfahrens zu dem ersten Mal nach Abschluß der Berufungsinstanz die Handakten vorgelegt worden. Als dieser den Akten entnommen gehabt habe, daß Berufungsurteil Juni 1981 zugestellt worden war, habe er den Beklagten auf diesen Umstand hingewiesen, ihn über die Möglichkeit der Einlegung der Revision und die dafür laufende Frist belehrt und ihm erklärt, er müsse, wenn er Revision einlegen wolle, das Urteil umgehend an einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schicken. Im Laufe des folgenden Tages habe sich der Beklagte entschlossen, Revision einzulegen. Am Mittwoch, dem 15. Juli 1981 habe er gegen 17.00 Uhr das Urteil als Einschreiben beim Postamt B aufgegeben. Das Urteil sei Jedoch erst am 17. Juli 1981 beim Revisionsanwalt in eingegangen. Da der Brief kein Anschreiben enthalten habe, habe der Revisionsanwalt noch am 17. Juli 1981 durch ein Ferngespräch mit dem Berufungsanwalt ermittelt, daß das Urteil am 16. Juni 1981 zugestellt worden ist, und alsdann - nach Heraussuchen der Telefonnummer des Beklagten - mit diesem telefoniert. Dabei habe der Beklagte den Wunsch geäußert, es möge Revision » gegen das Urteil eingelegt werden. Wenn das Urteil bei normalem Postlauf am 16. Juli 1981 beim Revisionsanwalt eingegangen wäre, hätte dieser bereits an diesem Tage die entsprechenden Ferngespräche geführt und auch fristgerecht Revision eingelegt. Diese Sachdarstellung des Beklagten rechtfertigt die rechtzeitig beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht, weil sich aus ihr ergibt, daß die Revisionsfrist aus Verschulden des Beklagten versäumt worden ist. Auf die Bii roversehen in der Kanzlei der erstinstanzlichen Anwälte kann sich der Beklagte nicht berufen* Diese haben sich auf die Versäumung der Revisionsfrist nicht mehr unmittelbar ausgewirkt. Der Beklagte ist noch während des Laufs der Frist am 14. Juli 1981 vom juristischen Sachbearbeiter in der Kanzlei der erstinstanzlichen Anwälte so rechtzeitig auf die Zustellung des Urteils und den Ablauf der Revisionsfrist hingewiesen worden, daß es ohne weiteres möglich war, das Rechtsmittel fristgerecht einzulegen. Dies hat der Beklagte jedoch schuldhaft versäumt* Kein Schuldvorwurf kann ihm allerdings deswegen gemacht werden, weil er den Brief an den Revisionsanwalt erst am 15. Juli 1981 gegen 17.00 Uhr per Einschreiben in B nach E zur Post gab. Nach der vom Senat eingeholten Auskunft der Oberpostdirektion K vom 3. September 1981 wird ein eingeschriebener Brief, der - wie hier - beim Postamt eingeliefert worden ist und den Stempelabdruck bis 17.00 Uhr erhält, bei normaler Beförderung dem Empfänger am 16. Juli durch den Zusteller oder über das Postfach (Ausgabe) ausgehändigt. Danach durfte sich der Beklagte darauf verlassen, daß der Brief den Revisionsanwalt am 16. Juli 1981 erreicht. In der Verantwortung des Absenders liegt es nur, das zu befördernde Schriftstück ordnungsgemäß frankiert und adressiert so rechtzeitig zur Post zu geben, daß es nach deren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen bei regelmäßigem Betriebsablauf den Empfänger fristgerecht erreicht. Versagen die Vorkehrungen der Deutschen Bundespost, so hat das der Bürger, der darauf keinen Einfluß hat, Blickpunkt seines Rechts auf Wieder- einsetzung in den vorigen Stand nicht zu vertreten (BVerfG Beschl. v. 376/77, NJW 769). Hätte der am 15. Juli an den Revisionsanwalt abgesandte Brief den Auftrag zur Einlegung der Revision enthalten, müßte der Beklagte die Fristversäumnis nicht verantworten. Dies war aber nicht der Fall. Der Beklagte hat mit diesem Brief lediglich das Berufungsurteil ohne ein Anschreiben übersandt. Er durfte daher nicht davon ausgehen, der Revisionsanwalt werde daraufhin die Revision einlegen. Eine Partei, die die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet, hätte bei dieser Sachlage sich am 16. Juli 1981 zu demindest telefonisch mit dem Revisionsanwalt wegen der Auftragserteilung in Verbindung gesetzt. Darauf, daß der Anwalt - wie es tatsächlich am 17« Juli 1981 geschehen ist -den Beklagten sofort nach Eingang des Urteils anrufen werde, konnte er sich nicht verlassen, da dem Urteil nicht zu entnehmen war, wann die Revisionsfrist abläuft. Aber selbst wenn der Beklagte mit einem Rückruf des Revisionsanwalts noch am 16. Juli 1981 gerechnet was er selbst nicht behauptet, hätte er sich jedenfalls spätestens am Nachmittag dieses Tages mit dessen Büro in Verbindung setzen müssen. Wenn er mit einem Rückruf gerechnet hätte und dieser im Laufe des Vormittags nicht erfolgt ist, hätte sich dem Beklagten aufdrängen müssen, daß sein Brief möglicherweise beim Revisionsanwalt nicht eingegangen ist. Hätte der Beklagte noch im Verlaufe des Nachmittags des 16. Juli 1981 beim Revisionsanwalt angerufen, hätte sich die Verzögerung in der Postzustellung herausgestellt; vor allem aber hätte die Revision noch rechtzeitig eingelegt werden können. Stimpel Dr. Schulze Fleck Dr. Kellermann Bundschuh