Mai 1975 insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 160.998 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist und dem Kläger mehr als 3/4 der Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind» Die Gesellschaft, deren Unternehmensgegenstand die Herstellung elektronischer Steuerungsund Antriebsanlagen für die Industrie gewesen war, hatte ihre Geschäftsjahre stets mit hohen Verlusten abgeschlossen und war nur deshalb lebensfähig geblieben, weil die Eheleute HoflMH^B, die sehr vermögend waren, die nötigen Mittel zur Verfügung gestellt hatten, von 1956 bis 1966 etwa 7 Mio.DM. Ersten Vereinbarung), Ferner sagten sie zu, den Verlust, der sich für die Jahre 1966 und 1967 ergeben könnte, durch Umbuchungen vom Dariehnskonto auf die Kapitalkonten auszugleichen, für ihre Darlehen von der Gesellschaft keine Zinsen zu fordern, solange nicht die Gewinne ausreichten, die Kapitalkonten mit 6 % zu verzinsen, und die Darlehen nicht abzurufen, bis Hdie Firma RS in ihrer Existenz aus eigener Kraft gesichert” sei; außerdem übernahmen sie eine Garantie für die VersorgungsZusage der GmbH (vgl. Das dafür benötigte Kapital stellten die Eheleute HoflHBl zur Verfügung, Indem sie der GmbH weitere Darlehen von 3,55 Mio.DM gewährten sowie anschließend zugunsten der Kommanditgesellschaft Bürgschaften für insgesamt 2,5 Mio.DM übernahmen, und indem sich die Beklagte nach dem Tode ihres Ehemannes noch für insgesamt 1 Mio.DM (je 500.000 DM im April und im Mai 1970) verbürgte. Der Kläger macht für den ihm aus dem Zusammenbruch der Gesellschaften entstandenen Schaden die Beklagte verantwortlich. Aufgrund dieser Zusage, ohne die das Unternehmen schon im Jahre 1966 konkurs-reif gewesen sein würde, und wegen der Billigung der von ihm - dem Kläger - getroffenen Maßnahmen sei die Beklagte Mitte 1970 auch noch zur Übernahme weiterer Bürgschaften in Höhe von 3 Mio.DM verpflichtet gewesen, um der Gesellschaft zu ermöglichen, die vorliegenden Aufträge auszuführen und damit die ersten Gewinne zu erzielen. Würde sie ihm - dem Kläger - gestattet haben, selbst ihre Anteile zu übernehmen und für einen Teil derselben finanzkräftige Interessenten als Gesellschafter zu suchen, so würde es ihm gelungen sein, das Unternehmen erfolgreich weiterzuführen. 2. festzustellen, daß sie verpflichtet sei, ihm auch den weiteren, aus dem Konkurs der KG entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Die von ihm hereingenommenen Aufträge seien unter kalkuliert gewesen, weshalb auch kein Interessent für ihre Gesellschaftsanteile habe gefunden werden können. herleiten zu können, der den Rahmen für die schriftlichen Einzel vertrage gebildet habe und zwischen dem Kläger und den Eheleuten Horstmann durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen sei, indem der Kläger seine bisherige gesicherte Position aufgegeben habe und die Eheleute Ho^BBB ihm als Gegenleistung zugesagt hätten, ihn finanziell abzusichera. Waren solche aber nicht getroffen worden, so kann der Kläger nur diejenigen Ansprüche geltend machen, die sich aus den Vertrags urkunden ergeben. 2. Des weiteren meint die Revision, der Kläger würde keinen Schaden erlitten haben, wenn sich die Beklagte auch noch für weitere Kredite von 3 Mio.DM verbürgt haben würde, die die RflB im Sommer 1970 benötigt habe, um die bereits Nach dem Akteninhalt ist davon auszugehen, daß die Eheleute Ho^BHP ihre aus den Gesellschaftsverträgen sich ergebenden finanziellen Verpflichtungen im Jahre 1970 längst erfüllt hatten. Der Beklagten kann nicht vorgeworfen werden, durch die Ablehnung der Übernahme weiterer Bürgschaften gegen die Grundsätze von Treu und Glauben oder gegen ihre gesellschaftliche Treupflicht verstoßen zu haben. Zwar müssen sich im Oktober 1966 alle Beteiligten darüber einig gewesen sein, daß das Unternehmen nur dann lebensfähig bleiben und, wie beabsichtigt, weiter ausgebaut werden konnte, wenn die Eheleute auch in Zu- Herr Ho^lBB, wie der Kläger behauptet, die Hereinnahme von Automatenaufträgen in einer Größenordnung gebilligt hatte, daß diese nur aus geführt werden konnte, wenn weitere Mittel zur Verfügung gestellt wurden. Der Kläger macht selbst nicht geltend, er hätte das Unternehmen auch dann weiterführen können, wenn dieses mit den Darlehens forderungen der Beklagten und den durch ihre Bürgschaften gesicherten Bankkrediten belastet geblieben wäre. Daß er das Unternehmen hätte retten können, meint der Kläger nur deshalb, weil sich die Beklagte am 15. Darin hatten die Eheleute dem Kläger zwar zugesagt, ihre Darlehen nicht äbzurufen, bis das Unternehmen in seiner Existenz aus eigener Kraft gesichert sei. Erst recht war die Beklagte nicht verpflichtet, ihre Gesellschaftsanteile an den Kläger abzutreten und es ihm zu überlassen, für einen Teil derselben finanzstarke Interessenten als Gesellschafter zu suchen. Die Beklagte war durch ihr Angebot auch nicht gehindert, den Lieferanten und Kunden in der Besprechung vom 29. Der Senat hat schließlich geprüft, ob der Kläger nicht einen Teil seiner Ansprüche, insbesondere seine restlichen Gehaltsansprüche , gegen die Beklagte nach den Grundsätzen durchsetzen kann, die nach der Rechtsprechung gegenüber den Gesellschaftern unterkapitalisierter Gesellschaften in Betracht kommen. Das muß aber hier schon allein daran scheitern, daß der Kläger seine Geschäftsführerposition in voller Kenntnis der finanziellen Situation uutid der möglichen Erwartungen und mit ganz bestimmten Zusatz Vereinbarungen übernahm, mit denen die Eheleute HofllHHI dem besonderen Risiko - wenn auch nur in beschränktem Umfange - bereits Rechnung getragen hatten. Seine Beteiligung an Chance und Risiko - auch durch Übernahme einer eigenen Mit-beteiligung an der Kommanditgesellschaft - schließt es aus, ihn wie einen sonstigen Gesellschaftsgläubiger zu behandeln, der in bestimmten Grenzen auf die Kapital-ausstattung einer Gesellschaft vertrauen darf.5. Einen kleineren Teil der Ansprüche kann der Kläger Jedoch unmittelbar aus der zwischen ihm und den Eheleuten abgeschlossenen ''Ersten Vereinbarung" herleiten . Lebensjahres ohne Berufis in valide zu sein" aus geschieden ist, hatte er gegen diese einen - freilich nicht realisierbaren -Anspruch auf Auszahlung des Betrages, der mit Rücksicht auf seine in § 5 Nr. 1 und 3 des Anstellungsvertrages geregelten künftigen Ruhegehalts an Sprüche - nach ver-sicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet - als Rückstellung in eine bei seinem Ausscheiden zu errichtende Bilanz einzustellen gewesen wäre. Das Berufungsgericht hat allerdings gemeint, diese Einstandspflicht der Beklagten komme nicht mehr zu dem Zuge, weil sie bis zu dem 30. Juni 1970 befristet gewesen, der Konkurs aber erst Ende Juli 1970 eröffnet worden sei; eine die Interessen beider Parteien berücksichtigende Auslegung könne nicht einseitig zu dem Wegfall der Befristung führen, auch wenn man davon aus gehe, daß die Vereinbarung als solche dem Kläger eine zusätzliche soziale Sicherheit habe bieten sollen, weil er seine frühere Tätigkeit aufgegeben und stattdessen die wirtschaftlich risikoreiche Stelle eines Geschäftsführers in der RflB angetreten habe. Das aber hätte keinen rechten Sinn gehabt, wenn nicht auch das Ergebnis der Prüfung rechtliche Konsequenzen - nämlich entweder den endgültigen Wegfall oder die Verlängerung der Frist für die Einstandspflicht der Eheleute HoflHBfc - hätte haben sollen; insoweit ist davon auszugehen, daß die Beklagte verpflichtet war, entsprechend § 315 BGB auf der Grundlage des Prüfungsberichts eine Entscheidung nach billigem Ermessen zu treffen. Denn es ist unbestritten, daß die Existenz der R^B im Juni 1970 immer noch ganz und gar von weiteren erheblichen Zuschüssen der Beklagten abhängig und ein Stadium, in dem die Gesellschaft aus sich heraus Sicherheit für die Versorgungsansprüche des Klägers geboten hätte, nicht erreicht war. Da der Kläger von der GmbH weiterbeschäftigt wurde, kommt es insoweit auf die im Prozeß gegen seine Geschäfts führung vor getragenen Bedenken nicht an. Gerade darin, daß die Beurteilung ihres Unternehmensrisikos die Eheleute Ho^BBB einmal davon abhalten könnte, der H^B zur Erhaltung ihrer Lebensfähigkeit weiteres Kapital zur Verfügung zu stellen, gewann die von ihnen übernommene Pflicht, für die Versorgungsansprüche des Klägers einzustehen, ihren eigentlichen Sinn; denn das Gesellschaftsuntemehmen war von Anfang an nicht mit dem für die geplante Produktions-ausweitung erforderlichen Kapital aus ge stattet, und für die berufliche Existenz des Klägers, der seine frühere Position aufgegeben hatte, war die bloß unverbindliche Zusage HoflBBBh für das nötige Kapital sorgen zu wollen, eine unsichere Grundlage. Die Beklagte ist daher zu verurteilen, die Ansprüche des Klägers auf Zahlung der nach dem Anstellungsvertrag mit der GmbH vorgesehenen Rückstellungsbeträge zu erfüllen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES n ZR 155/73 URTEIL Verkündet am 21. April 1977 Kaufmann, Justiz sekre tärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Be tri ehswirt schafts be raters Dr. Herbert Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Frau Lucy von » Schl 1, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeß bevollmächtigte: Rechtsanwälte und 2 7 fi- lter II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Bundschuh für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Mai 1975 insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 160.998 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist und dem Kläger mehr als 3/4 der Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind» In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufung sgericht zurückverwie sen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens werden 3/4 dem Kläger auferlegt, die Entscheidung über 1/4 bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten. Von Rechts wegen Tatbestand: Bis Oktober 1966 waren die Beklagte und ihr damaliger am 2. Februar 1970 verstorbener und von ihr beerbter Ehemann Rainer HoflHHHl die aHeiniSen Kommanditisten der RflB Regelungs- und Steuerungs-technik GmbH & Co. KG und die alleinigen Gesellschafter ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, der HBB Regelungs- und Steuerungstechnik Geschäftsführungs-gesellschaft mbH. Die Gesellschaft, deren Unternehmensgegenstand die Herstellung elektronischer Steuerungsund Antriebsanlagen für die Industrie gewesen war, hatte ihre Geschäftsjahre stets mit hohen Verlusten abgeschlossen und war nur deshalb lebensfähig geblieben, weil die Eheleute HoflMH^B, die sehr vermögend waren, die nötigen Mittel zur Verfügung gestellt hatten, von 1956 bis 1966 etwa 7 Mio. DM. Im Jahre 1966 lernte der Ehemann der Beklagten den im Jahre 1914 geborenen Kläger kennen. Ihn bat er zu prüfen, weshalb die Gesellschaft keine Gewinne erzielte. Das tat der Kläger und riet sodann dazu, die bisher aufgetretenen "Fertigungslücken" durch die Aufnahme eines "krisenfesten", zu der bisherigen Produktion passenden Seriengrogramms zu schließen. Selbst die Geschäftsführung der Rfl| zu Übernehmen, lehnte er zunächst ab. Nach längerem Bemühen HoflBHBß, den Kläger als Geschäftsführer zu gewinnen, kam es aber am 13. Oktober 1966 zu mehreren Vereinbarungen zwischen dem Kläger einerseits und der GmbH bzw. den Eleleuten H< andererseits. Der Kläger wurde neben Herrn H< Geschäftsführer der GmbH. Diese schloß mit ihm einen erstmals zu dem 31. Dezember 1971 kündbaren Anstellungsvertrag mit der Zusage einer Altersversorgung. Die Eheleute HoflBHB räumten ihm ab 1. Januar 1967 ohne Entgelt eine Beteiligung von je 10 % an beiden Gesellschaften ein (Nr. 2 der sog. Ersten Vereinbarung), Ferner sagten sie zu, den Verlust, der sich für die Jahre 1966 und 1967 ergeben könnte, durch Umbuchungen vom Dariehnskonto auf die Kapitalkonten auszugleichen, für ihre Darlehen von der Gesellschaft keine Zinsen zu fordern, solange nicht die Gewinne ausreichten, die Kapitalkonten mit 6 % zu verzinsen, und die Darlehen nicht abzurufen, bis Hdie Firma RS in ihrer Existenz aus eigener Kraft gesichert” sei; außerdem übernahmen sie eine Garantie für die VersorgungsZusage der GmbH (vgl. Nrn. 5-8 der Ersten Vereinbarung)• Demgegenüber verpflichtete sich der Kläger in § 1 Abs. 4 des Anstellungsvertrags, nim Einverständnis mit Herrn Ho^BIB neue Geschäftszweige zu entwickeln, um dem Uhternehmen eine breitere Grundlage zu sichern". Das dafür benötigte Kapital stellten die Eheleute HoflHBl zur Verfügung, Indem sie der GmbH weitere Darlehen von 3,55 Mio. DM gewährten sowie anschließend zugunsten der Kommanditgesellschaft Bürgschaften für insgesamt 2,5 Mio. DM übernahmen, und indem sich die Beklagte nach dem Tode ihres Ehemannes noch für insgesamt 1 Mio. DM (je 500.000 DM im April und im Mai 1970) verbürgte. Mit diesen Mitteln wurde insbesondere ein Fahrscheinautomatenprogramm mit Zubehör entwickelt. Im Jahre 1970 lagen bereits größere Aufträge hierfür vor. Zu deren Ausführung benötigte der Kläger, wie er meinte, noch 3 Mio. DM. Die Beklagte weigerte sich nunmehr jedoch, zur Beschaffung weiterer Mittel beizutragen. Auf ihre Veranlassung nahm am 30. Juni 1970 1 £*0 ihr Vertrauensmann seine Tätigkeit bei der Ge- sellschaft auf, vor allem, um sämtliche Zahlungsanweisungen mitzuunterzeichnen. In einer Gesellschafterversammlung vom 15. Juli 1970 erklärte die Beklagte sich bereit, ihre Anteile zu einem Kaufpreis von je 1 DM abzutreten, auf die Rückzahlung ihrer Darlehen zu verzichten und auf die bereits übernommenen Bürgschaften Zahlung zu leisten, falls sich ein Interessent für ihre Beteiligungen fände und auf diese Weise die Arbeitsplätze erhalten blieben. Die von Ma^BHl daraufhin entwickelten Sanierungsbemühungen scheiterten jedoch am 29. Juli 1970 endgültig. Daraufhin veranlaßte die Beklagte die AOK Si^HHp zu dem Antrag, über das Vermögen der RflB das Konkursverfahren zu eröffnen. Dem wurde am 31. Juli 1970 stattgegeben. Der Kläger macht für den ihm aus dem Zusammenbruch der Gesellschaften entstandenen Schaden die Beklagte verantwortlich. Bei diesem Schaden geht es im einzelnen um a) Gehalt für die Monate Juli 1970 bis Dezember 1971 90.000 DM A 3.000 DM b) Abgeltung für 12 Wochen nicht aus genutzten 15.000 DM Urlaubs ä 1.250 DM c) Restgehalt für 11 Monate des Jahres 1968 5.500 DM A 500 DM d) Kfz-Kostenerstattung für die Jahre 1967 10.500 DM bis 1970 A 0,10 DM /km e) Altersversorgungsrückstellung per 31. Dezem- 160.998 DM ber 1971 gemäß § 5 Nm. 4 und 5 des Anstellungsvertrages und Nr. 8 der Ersten Vereinbarung f) Entgangenen Gewinn für 1970 und 1971 230.012 DM 512.012 DM Zur Haftung der Beklagten trägt der Kläger vor: Die Eheleute hätten sich im Oktober 1966 allgemein verpflichtet, für die Erfüllung seiner Ansprüche gegen die Gesellschaften einzustehen und die Mittel zur Verfügung zu stellen, die benötigt vürden, um den Betrieb auf eine sichere Grundlage zu stellen. So habe Herr ihm damals unter anderem erklärt, er werde, wenn er 3 Mio. DM benötige, 3 Mio. DM bekommen, und hinzugefügt: "Und wenn es mehr sein muß, dann muß es eben mehr sein". Aufgrund dieser Zusage, ohne die das Unternehmen schon im Jahre 1966 konkurs-reif gewesen sein würde, und wegen der Billigung der von ihm - dem Kläger - getroffenen Maßnahmen sei die Beklagte Mitte 1970 auch noch zur Übernahme weiterer Bürgschaften in Höhe von 3 Mio. DM verpflichtet gewesen, um der Gesellschaft zu ermöglichen, die vorliegenden Aufträge auszuführen und damit die ersten Gewinne zu erzielen. Stattdessen habe die Beklagte Herrn MaflHB eingestellt, um die Liquidierung des Unternehmens vor-zub.ereiten, weil sie sich nicht nur von der Abschreibung der früher ausgewiesenen Verluste, sondern sogar noch von einem Konkurs der Gesellschaft erhebliche Steuervorteile versprochen habe. Ihr Angebot vom 15. Juli 1970, ihre Anteile abzutreten, sei nicht ernst gemeint gewesen. Würde sie ihm - dem Kläger - gestattet haben, selbst ihre Anteile zu übernehmen und für einen Teil derselben finanzkräftige Interessenten als Gesellschafter zu suchen, so würde es ihm gelungen sein, das Unternehmen erfolgreich weiterzuführen. Ein über die oben zu a) bis f) aufgeführten Beträge hinausgehender Schaden, dessen Höhe er jedoch noch nicht beziffern könne, sei ihm dadurch entstanden, daß er seine Beteiligung an den Gesellschaften verloren habe und Infolge des Konkurses noch keine vergleichbare berufliche Tätigkeit wieder habe aufnehmen können. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zur Zahlung von 512.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen und 2. festzustellen, daß sie verpflichtet sei, ihm auch den weiteren, aus dem Konkurs der KG entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Beklagte hat insbesondere vorgebracht: Ab Mai 1970 habe sie dem Kläger berechtigterweise nicht mehr vertraut. Die von ihm hereingenommenen Aufträge seien unter kalkuliert gewesen, weshalb auch kein Interessent für ihre Gesellschaftsanteile habe gefunden werden können. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Klaganträge weiter. Bitscheidungsgründe: Die Revision ist nur teilweise begründet. 1. In erster Linie meint sie, die geltend gemachten Ansprüche unmittelbar aus einem über greifenden Vertrag herleiten zu können, der den Rahmen für die schriftlichen Einzel vertrage gebildet habe und zwischen dem Kläger und den Eheleuten Horstmann durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen sei, indem der Kläger seine bisherige gesicherte Position aufgegeben habe und die Eheleute Ho^BBB ihm als Gegenleistung zugesagt hätten, ihn finanziell abzusichera. Eine solche allgemeine Fürsorgepflicht der Eheleute Hof||HiB persönlich läßt sich den Vorgängen des Jahres 1966 jedoch nicht entnehmen. Die Beteiligten haben in ihren schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Rechtsbeziehungen des Klägers zur GmbH einerseits und zu den Eheleuten Hoandererseits sorgfältig unterschieden. Was für das Verhältnis zwischen ihm und den Eheleuten gelten sollte, haben sie in der "ersten Vereinbarung" niedergelegt. Diese hat die Vermutung der Vollständigkeit insbesondere auch deshalb für sich, weil darin gerade Bestimmungen enthalten sind, die einer Art Fürsorge entsprochen haben, aber auch insoweit deutlich auf bestimmte Leistungen eingegrenzt sind. Konkrete mündliche Nebenabreden hat der Kläger nicht behauptet. Waren solche aber nicht getroffen worden, so kann der Kläger nur diejenigen Ansprüche geltend machen, die sich aus den Vertrags urkunden ergeben. 2. Des weiteren meint die Revision, der Kläger würde keinen Schaden erlitten haben, wenn sich die Beklagte auch noch für weitere Kredite von 3 Mio. DM verbürgt haben würde, die die RflB im Sommer 1970 benötigt habe, um die bereits hereingenommenen Aufträge auszuführen. Eine Verpflichtung der Beklagten, das zu tun, hat das Berufungsgericht Jedoch ohne Rechtsfehler verneint. Nach dem Akteninhalt ist davon auszugehen, daß die Eheleute Ho^BHP ihre aus den Gesellschaftsverträgen sich ergebenden finanziellen Verpflichtungen im Jahre 1970 längst erfüllt hatten. Der Kläger hatte das Gegenteil nicht behauptet, weshalb das Berufungsgericht keine Feststellungen darüber zu treffen brauchte. Zu Nachschüssen aber waren die Eheleute HomiHfc gegenüber dem Kläger nicht verpflichtet. Das ergab sich einerseits aus §§ I6l Abs. 2, 105 Abs. 2 HOB und 707 BGB sowie andererseits aus §§ 53 Abs. 3, 26 ff GmbHG. Der Beklagten kann nicht vorgeworfen werden, durch die Ablehnung der Übernahme weiterer Bürgschaften gegen die Grundsätze von Treu und Glauben oder gegen ihre gesellschaftliche Treupflicht verstoßen zu haben. Zwar müssen sich im Oktober 1966 alle Beteiligten darüber einig gewesen sein, daß das Unternehmen nur dann lebensfähig bleiben und, wie beabsichtigt, weiter ausgebaut werden konnte, wenn die Eheleute auch in Zu- kunft Finanzhilfe gewährten; denn eine andere Möglichkeit, wie diese Ziele hätten verwirklicht werden sollen, hat auch die Beklagte nicht aufgezeigt. Dieser Umstand verpflichtete sie aber nicht, über die von Oktober 1966 bis Mai 1970 in der Form von Darlehen und Bürgschaften ohnehin schon geleisteten insgesamt 7,05 Mio. DM hinaus weitere Bürgschaften zu übernehmen. Auch daraus läßt sich eine solche Verpflichtung nicht herleiten, daß 10 Herr Ho^lBB, wie der Kläger behauptet, die Hereinnahme von Automatenaufträgen in einer Größenordnung gebilligt hatte, daß diese nur aus geführt werden konnte, wenn weitere Mittel zur Verfügung gestellt wurden. Dazu würde es vielmehr jedenfalls im Verhältnis zu dem Kläger auch unter Berücksichtigung des gesamten sonstigen Verhaltens der Eheleute HoflHHI der konkreten Zusage eines bestimmten oder wenigstens bestimmbaren Betrages bedurft haben. Ohne eine solche Zusage blieb es im Verhältnis zu dem Kläger der freien unternehmerischen Entscheidung der Beklagten überlassen, ob sie im Sommer 1970 weiteres Kapital investieren wollte. In der Billigung der Hereinnahme von Aufträgen kann diese Zusage nicht erblickt werden, weil der Kläger nicht behauptet, Herrn den dadurch verursachten Kapitalbedarf im voraus dar gelegt zu haben. Die Ansicht der Revision, die Beklagte habe die Finanzierung nicht "zur Unzeit einstellen" dürfen, findet in den dafür angeführten Entscheidungen des Senats BGHZ 31, 258, 272 und 67, 171 keine Stütze. Dort ging es darum, ob der Gesellschafter, der zur Abwendung der Konkursantragspflicht Darlehen zur Verfügung stellt, diese im Verhältnis zu den Gesellschafts gläubigem zur Unzeit zurückfordern darf, nicht dagegen im die hier allein entscheidende, aber zu verneinende Frage, ob jemand im Verhältnis zu seinem Mitgeseilschafter verpflichtet sein kann, weiteres Geld zu beschaffen. 3* Schließlich wirft die Revision der Beklagten vor, seit Ende .Juni 1970 aus eigensüchtigen Beweggründen den Zusammenbruch des Unternehmens angestrebt zu haben. - 11 z Dazu ist zunächst zu sagen, daß die Gesellschaft, hätte die Beklagte den Dingen freien Lauf gelassen, ohnehin alsbald ihre Zahlungen hätte einstellen müssen. Der Kläger macht selbst nicht geltend, er hätte das Unternehmen auch dann weiterführen können, wenn dieses mit den Darlehens forderungen der Beklagten und den durch ihre Bürgschaften gesicherten Bankkrediten belastet geblieben wäre. So gesehen, können die angeblichen Bemühungen der Beklagten um die Eröffnung des Konkursverfahrens für den Schaden des Klägers nicht mehr ursächlich geworden sein. Daß er das Unternehmen hätte retten können, meint der Kläger nur deshalb, weil sich die Beklagte am 15. Juli 1970 bereit erklärt hatte, unter Verzicht auf ihre Darlehens-ansprüche und unter Erfüllung ihrer Bürgschaftsverbindlichkeiten ihre Gesellschaftsanteile für je 1 DM an einen Interessenten zu veräußern. Eine Pflicht der Beklagten zur Abgabe eines solchen Angebots hatte jedoch nicht bestanden. Sie ergab sich entgegen der Ansicht der Revision insbesondere nicht aus Nr. 7 der MErsten VereinbarungB. Darin hatten die Eheleute dem Kläger zwar zugesagt, ihre Darlehen nicht äbzurufen, bis das Unternehmen in seiner Existenz aus eigener Kraft gesichert sei. Nach den Grundsätzen über die Unter Kapitalisierung von Gesellschaften hätte die Beklagte dieses Kapital ohnhin nicht he raus ziehen dürfen. Das alles hat aber nichts mit Verkaufsangeboten zu tun, die die Beklagte an Dritte abgab. - 12 Zwar mag mit dem Berufungsgericht anzunehmen sein, die Beklagte habe ihr “Angebot" vom 15. Juli 1970 unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftlichen Treuepflicht nicht "hintertreiben" dürfen. Gleichwohl durfte sie dem Kläger - wovon auch das Berufungsgericht aus-geht - unter dem 16. Juli mitteilen lassen, er möge sich in die Verkaufsverhandlungen nicht selbst einschalten, sondern von etwaigen Interessenten unverzüglich Ihre eigenen Beauftragten benachrichtigen. Erst recht war die Beklagte nicht verpflichtet, ihre Gesellschaftsanteile an den Kläger abzutreten und es ihm zu überlassen, für einen Teil derselben finanzstarke Interessenten als Gesellschafter zu suchen. Die Beklagte war durch ihr Angebot auch nicht gehindert, den Lieferanten und Kunden in der Besprechung vom 29. Juli 1970, bis zu der sich uistreitig kein Kaufinteressent gefunden hatte, durch MaflHB dar legen zu lassen, wie sie selbst die Lage sehe. Daß MaSB dabei unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hätte, behauptet der Kläger nicht. Er selbst hat überdies Gelegenheit gehabt, den Beteiligten die Verhältnisse aus seiner eigenen Sicht zu schildern. Nach dieser Besprechung aber war die Beklagte an ihr Angebot nicht mehr gebunden; denn unwiderruflich war es nicht gewesen, wie sich schon aus seiner oben aufgezeigten Freiwilligkeit ergibt. 4. Der Senat hat schließlich geprüft, ob der Kläger nicht einen Teil seiner Ansprüche, insbesondere seine restlichen Gehaltsansprüche , gegen die Beklagte nach den Grundsätzen durchsetzen kann, die nach der Rechtsprechung gegenüber den Gesellschaftern unterkapitalisierter Gesellschaften in Betracht kommen. Das muß aber hier schon allein daran scheitern, daß der Kläger seine Geschäftsführerposition in voller Kenntnis der finanziellen Situation uutid der möglichen Erwartungen und mit ganz bestimmten Zusatz Vereinbarungen übernahm, mit denen die Eheleute HofllHHI dem besonderen Risiko - wenn auch nur in beschränktem Umfange - bereits Rechnung getragen hatten. Seine Beteiligung an Chance und Risiko - auch durch Übernahme einer eigenen Mit-beteiligung an der Kommanditgesellschaft - schließt es aus, ihn wie einen sonstigen Gesellschaftsgläubiger zu behandeln, der in bestimmten Grenzen auf die Kapital-ausstattung einer Gesellschaft vertrauen darf. 5. Einen kleineren Teil der Ansprüche kann der Kläger Jedoch unmittelbar aus der zwischen ihm und den Eheleuten abgeschlossenen ''Ersten Vereinbarung" herleiten . Weil er als Folge der Konkurseröffnung aus den Diensten der GmbH "vor Erreichen des 65. Lebensjahres ohne Berufis in valide zu sein" aus geschieden ist, hatte er gegen diese einen - freilich nicht realisierbaren -Anspruch auf Auszahlung des Betrages, der mit Rücksicht auf seine in § 5 Nr. 1 und 3 des Anstellungsvertrages geregelten künftigen Ruhegehalts an Sprüche - nach ver-sicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet - als Rückstellung in eine bei seinem Ausscheiden zu errichtende Bilanz einzustellen gewesen wäre. Diese Ansprüche gehören zu denjenigen Pflichten der GntoH, die die Eheleute HofBHH in Nr. 8 der "Ersten Vereinbarung" "als ihre eigenen Pflichten ... ansehen" zu wollen verbindlich für den Fall zugesagt hatten, daß die Gesellschaft nicht in der Lage sein würde, ihre Verpflichtungen zu erfüllen. Das Berufungsgericht hat allerdings gemeint, diese Einstandspflicht der Beklagten komme nicht mehr zu dem Zuge, weil sie bis zu dem 30. Juni 1970 befristet gewesen, der Konkurs aber erst Ende Juli 1970 eröffnet worden sei; eine die Interessen beider Parteien berücksichtigende Auslegung könne nicht einseitig zu dem Wegfall der Befristung führen, auch wenn man davon aus gehe, daß die Vereinbarung als solche dem Kläger eine zusätzliche soziale Sicherheit habe bieten sollen, weil er seine frühere Tätigkeit aufgegeben und stattdessen die wirtschaftlich risikoreiche Stelle eines Geschäftsführers in der RflB angetreten habe. Hierbei hat aber das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß in Nr. 8 der ”Ersten Vereinbarung” weiter vereinbart war, vor Ablauf der Frist zu prüfen, ”ob die Verpflichtungen der ..., wenn sie allein durch die Rflfe gewährleistet werden, dem ... Berechtigten ausreichende Sicherheit bieten”. Diese Überprüfung war, was der Text des § 8 Abs. 3 nahelegt und die ausdrücklich bestimmte Heranziehung einer Institution mit Anspruch auf Objektivität, nämlich einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, zeigt, als echte vertragliche Verpflichtung gewollt. Das aber hätte keinen rechten Sinn gehabt, wenn nicht auch das Ergebnis der Prüfung rechtliche Konsequenzen - nämlich entweder den endgültigen Wegfall oder die Verlängerung der Frist für die Einstandspflicht der Eheleute HoflHBfc - hätte haben sollen; insoweit ist davon auszugehen, daß die Beklagte verpflichtet war, entsprechend § 315 BGB auf der Grundlage des Prüfungsberichts eine Entscheidung nach billigem Ermessen zu treffen. Nun hat allerdings keine Prüfung 15 - stattgefunden. Das war aber entbehrlich. Denn es ist unbestritten, daß die Existenz der R^B im Juni 1970 immer noch ganz und gar von weiteren erheblichen Zuschüssen der Beklagten abhängig und ein Stadium, in dem die Gesellschaft aus sich heraus Sicherheit für die Versorgungsansprüche des Klägers geboten hätte, nicht erreicht war. Das war ein Sachverhalt, bei dem es ohne weitere Ermessensf reihe it dem vom Berufungsgericht festgestellten Fürsorge-zmeck und der Billigkeit entsprochen hätte, die Auslauffrist für die Einstandspflicht zu verlängern. Da der Kläger von der GmbH weiterbeschäftigt wurde, kommt es insoweit auf die im Prozeß gegen seine Geschäfts führung vor getragenen Bedenken nicht an. Es spielt auch keine Rolle, daß die RBfc nicht die Entwicklung genommen hat, die die Beklagte nach ihren Behauptungen erwartet hatte, und daß sie sich deshalb nicht entschließen konnte, den Konkurs durch Zuführung weiterer Mittel abzuwenden. Gerade darin, daß die Beurteilung ihres Unternehmensrisikos die Eheleute Ho^BBB einmal davon abhalten könnte, der H^B zur Erhaltung ihrer Lebensfähigkeit weiteres Kapital zur Verfügung zu stellen, gewann die von ihnen übernommene Pflicht, für die Versorgungsansprüche des Klägers einzustehen, ihren eigentlichen Sinn; denn das Gesellschaftsuntemehmen war von Anfang an nicht mit dem für die geplante Produktions-ausweitung erforderlichen Kapital aus ge stattet, und für die berufliche Existenz des Klägers, der seine frühere Position aufgegeben hatte, war die bloß unverbindliche Zusage HoflBBBh für das nötige Kapital sorgen zu wollen, eine unsichere Grundlage. Die Verlängerung der Frist über den 30. Juni 1970 hinaus ist unter diesen ganzen Umständen -16- ver tragswidrig unterblieben. Der Einstandsfall - das Ausscheiden des Klägers aus den Diensten der RflBl vor dem vereinbarten Ablauf seines Dienstverhältnisses - ist infolge des am 31. Juli 1970 eröffneten Konkurses und damit unzweifelhaft innerhalb der Laufzeit der Frist eingetreten, um die diese zu verlängern gewesen wäre. Die Beklagte ist daher zu verurteilen, die Ansprüche des Klägers auf Zahlung der nach dem Anstellungsvertrag mit der GmbH vorgesehenen Rückstellungsbeträge zu erfüllen. Der Stichtag für die Berechnung des Betrages, den die GmbH bei normalem Verlauf der Dinge hätte für die Versorgung des Klägers zurückstellen müssen (= Tag der Beendigung seines Dienstverhältnisses), ist dem Akteninhalt nicht eindeutig zu entnehmen; das Berufungsgericht hat bislang auch zu dem vom Kläger vorgelegten versicherungs mathematischen Gutachten der Rheinisch-Westfälischen "Revision” Treuhand AG keine Stellung genommen. Der Rechtsstreit ist daher, damit dies nachgeholt werden kann, wegen des als Rückstellung geltend gemachten, allerdings auf den 31. Dezember 1971 berechneten Gesamtbetrages von 160.998DM an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die weiter-gehende Revision ist unbegründet, so daß es insoweit bei der Klagabweisung sein Bewenden hat. Stimpel Dr. Schulze Dr. Bauer Dr. Kellermann Bundschuh