register eingetragene Firma der Beklagten zu 1; Hans ist ihr persönlich haftender Gesellschafter. Zum Zeitpunkt der Wechselannahme war im Handelsregister des Amtsgerichts Seligenstadt auch die Firma "Kleiderfabrik Hans KG" mit dem Beklagten zu 2 Die Klägerin hat die Beklagte zu 1 als Akzeptantin und den Beklagten zu 2 als persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten zu 1 nach §§ 161, 128 HGB in Anspruch genommen und ihre Verurteilung zur Zahlung von 41.171,40 DM nebst Zinsen, Kosten und Wechselvergütung beantragt. Sie haben geltend gemacht, nicht die Beklagte zu 1, sondern die "Kleiderfabrik Hans G^BHI sei durch die Akzepte verpflichtet worden. Aus dem Schriftwechsel, den die Klägerin geführt habe, ergebe sich, daß diese Firma um Stundung ihrer Warenschulden gebeten habe und der Klägerin klar gewesen sei, daß nur diese sich durch die Akzepte verpflichten wolle. Gesellschaft im Geschäftsverkehr unter der gleichen Firma aufgetreten seien, könne nichts daraus abgeleitet werden, daß bei den Akzepten irrtümlich der Stempel der Beklagten zu 1 verwendet worden sei. Die Klägerin hat demgegenüber behauptet, sie habe in telefonischen Verhandlungen mit dem Beklagten zu 2 Akzepte ihrer Abnehmerin, der früher in GUHBBB domizilierenden Firma,abgelehnt, sei aber bereit gewesen, Akzepte der zahlungsfähigen Beklagten zu 1 entgegenzunehmen. Die Klägerin beantragt, die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Rechtsstreit durch die drei Zahlungen von je 2.600,70 DM, geleistet am 17. In vorliegendem Falle konnte demgemäß erwartet werden, daß der Beklagte zu 2 die früher in (HHHHIHfc ansässige Firma zur Unterscheidung von der Beklagten zu 1 zu demindest durch den im Handelsregister eingetragenen Zusatz "Kleiderfabrik" oder etwa durch den Vermerk "früher beson- Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage zu der Auffassung gelangt ist, die Beklagte zu 1 habe den ihr obliegenden Gegenbeweis dafür, daß nach den dei' Klägerin erkennbaren Ums landen durch das Akzept nicht sie, sondern die frühere Er schließt aber nicht aus, daß die Beklagte zu 1 Akzeptantin geworden ist, zu demal für die Übersendung des Wechsels unstreitig ein Vordruck der Beklagten zu 1 verwendet worden ist. Nach den vorliegenden Urkunden blieb es jedenfalls - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - offen, ob die Beklagte zu 1 die Akzepte etwa auf Grund eines Schuldbeitritts zu der Verbindlichkeit der (xf/EEKKEBB Firma gezeichnet hat • Die BeweisWürdigung des Berufungsgerichts hält sich damit im Rahmen des § 2ö6 ZPO. Sie haben behauptet, daß die Beklagte zu 1 entgegen der Darstellung der Klägerin keine Schuldmitübernahme für die Abnehmerin der Ware, die Kleiderfabrik Hans G^^HI KG, erklärt habe und daß der Stempel der "Hans G(BHH KG Seligenstadt” nur versehentlich verwendet worden sei. Hierfür haben sie sich auf das Zeugnis der Frau Else S^HHI berufen, während sich die Klägerin für ihre Behauptung, sie habe dem Beklagten zu 2 gegenüber etwaige Akzepte der Firma abgelehnt, sich aber bereit er-
BUNDESGERICHTSHOF II ZR 155/68 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 11. Mai 1970 Heil, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. der Hans G KG, gesetzlich vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, den Fabrikanten Hans GflBI* (■■§•), 2. des Fabrikanten Hans G ebenda, Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. h. c. gegen die Heinrich W , Mechanische Weberei KG, gesetzlich vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, den Kaufmann Herbert (MBU). Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von I ( 3 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Kellermann für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5* Ferienzivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 1. Oktober 1966 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Rechtsstreit durch drei Zanlungen von je 3.600,70 DM am 17. April, 15* August und 20. Oktober 1969 und durch eine Zahlung von 3.600,73 DM, geleistet am 19. Dezember 1969, in der Hauptsache in diesem Umfange erledigt ist. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Inhaberin dreier von ihr am 23* November 1967 ausgestellter Wechsel über 13.724,- DM, 13.724,- DM und 13.723,40 DM, die mangels Zahlung zu Protest gingen. Die Wechsel sind aui "Hans G^HHA KG gezogen und tragen auf der Vorderseite den Vermerk "Angenommen Hans GUBENKO sowie die Unterschrift von Hans GUHB» dem Beklagten zu 2. "Hans OflfljHB KG" ist die im Handels- register eingetragene Firma der Beklagten zu 1; Hans ist ihr persönlich haftender Gesellschafter. Zum Zeitpunkt der Wechselannahme war im Handelsregister des Amtsgerichts Seligenstadt auch die Firma "Kleiderfabrik Hans KG" mit dem Beklagten zu 2 als Kommanditisten und Prokuristen eingetragen. Sie hatte ihren Sitz ursprünglich in GrBHIHHR und verlegte diesen im Oktober 1967 nach Über das Vermögen dieser Gesellschaft, die seit 22. Dezember 1967 den Hamen "BIBB Damenbekleidungsgesellschaft mbH & Co KG" führt, wurde am 4. März 1968 das Vergleichsverfahren eröffnet. Die Klägerin hat die Beklagte zu 1 als Akzeptantin und den Beklagten zu 2 als persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten zu 1 nach §§ 161, 128 HGB in Anspruch genommen und ihre Verurteilung zur Zahlung von 41.171,40 DM nebst Zinsen, Kosten und Wechselvergütung beantragt. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben geltend gemacht, nicht die Beklagte zu 1, sondern die "Kleiderfabrik Hans G^BHI sei durch die Akzepte verpflichtet worden. Die Klägerin habe an diese Firma, wie unstreitig ist, die Waren verkauft, zu deren Bezahlung die Wechsel gegeben worden seien. Aus dem Schriftwechsel, den die Klägerin geführt habe, ergebe sich, daß diese Firma um Stundung ihrer Warenschulden gebeten habe und der Klägerin klar gewesen sei, daß nur diese sich durch die Akzepte verpflichten wolle. Den Zusatz "Kleiderfabrik" habe die Firma rJ weder vor noch nach der Sitzverlegung nach S( benutzt. Da die Beklagte zu 1 und die "G( Gesellschaft im Geschäftsverkehr unter der gleichen Firma aufgetreten seien, könne nichts daraus abgeleitet werden, daß bei den Akzepten irrtümlich der Stempel der Beklagten zu 1 verwendet worden sei. Ein Schuldbeitritt durch die Beklagte zu 1 sei weder beabsichtigt gewesen noch erklärt worden. Die Klägerin hat demgegenüber behauptet, sie habe in telefonischen Verhandlungen mit dem Beklagten zu 2 Akzepte ihrer Abnehmerin, der früher in GUHBBB domizilierenden Firma,abgelehnt, sei aber bereit gewesen, Akzepte der zahlungsfähigen Beklagten zu 1 entgegenzunehmen. Die Vorinstanzen haben die Beklagten im Wechselprozeß antragsgemäß verurteilt und ihnen die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren Vorbehalten. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Rechtsstreit durch die drei Zahlungen von je 2.600,70 DM, geleistet am 17. April, 15* August und 20. Oktober 196.9, und durch die Zahlung von i.600,15 DM, geleistet am 19. Dezember 1969, in der Hauptsache erledigt ist. Entscheidungsgründe: 1. Das Berufungsgericht hat den Beweis der Identität der Beklagten zu 1 mit der Akzeptantin auf Grund der Wechselurkunden für geführt erachtet. Die hiergegen erhobenen Rügen der Revision sind nicht begründet. Der Beklagte zu 2 hat dem Firmenstempel der Beklagten zu 1 "Hans KG SflflBHHHH" seine Unter- schrift hinzugefügt. Als persönlich haftender Gesellschafter war er zur Vertretung dieser Firma berechtigt. Im Wechselverkehr mit seiner förmlichen und strengen Haftung kann entsprechend der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, daß der vertretungsberechtigte Zeichner eines Akzepts die Annahmeerklärung grundsätzlich im Namen der Firma abgibt, die richtig im Akzept bezeichnet ist, und daß der Zeichner, der gleichzeitig für eine andere Firma mit ähnlicher Bezeichnung vertretungsberechtigt ist, deutlich den Y/illen zu dem Ausdruck bringt, wenn er für diese Firma auftritt. In vorliegendem Falle konnte demgemäß erwartet werden, daß der Beklagte zu 2 die früher in (HHHHIHfc ansässige Firma zur Unterscheidung von der Beklagten zu 1 zu demindest durch den im Handelsregister eingetragenen Zusatz "Kleiderfabrik" oder etwa durch den Vermerk "früher beson- ders kennzeichnete. 2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage zu der Auffassung gelangt ist, die Beklagte zu 1 habe den ihr obliegenden Gegenbeweis dafür, daß nach den dei' Klägerin erkennbaren Ums landen durch das Akzept nicht sie, sondern die frühere r^ G Firma ”Kleiderfabrik Hans KG" verpflichtet werden sollte, nicht mit den im Urkunden-und Wechselprozeß zulässigen Beweismitteln geführt. Der von der Revision angeführte Schriftwechsel mag zwar Firma gemeint war. Er schließt aber nicht aus, daß die Beklagte zu 1 Akzeptantin geworden ist, zu demal für die Übersendung des Wechsels unstreitig ein Vordruck der Beklagten zu 1 verwendet worden ist. Nach den vorliegenden Urkunden blieb es jedenfalls - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - offen, ob die Beklagte zu 1 die Akzepte etwa auf Grund eines Schuldbeitritts zu der Verbindlichkeit der (xf/EEKKEBB Firma gezeichnet hat • Die BeweisWürdigung des Berufungsgerichts hält sich damit im Rahmen des § 2ö6 ZPO. 3. Die Beklagten haben zwar weitere Umstände behauptet, aus denen sich ergeben soll, daß der Beklagte zu 2 nicht für die Beklagte zu 1, sondern für die Firma die Akzepte gezeichnet habe. Sie haben behauptet, daß die Beklagte zu 1 entgegen der Darstellung der Klägerin keine Schuldmitübernahme für die Abnehmerin der Ware, die Kleiderfabrik Hans G^^HI KG, erklärt habe und daß der Stempel der "Hans G(BHH KG Seligenstadt” nur versehentlich verwendet worden sei. Hierfür haben sie sich auf das Zeugnis der Frau Else S^HHI berufen, während sich die Klägerin für ihre Behauptung, sie habe dem Beklagten zu 2 gegenüber etwaige Akzepte der Firma abgelehnt, sich aber bereit er- klärt, Akzepte der Beklagten zu 1 entgegenzunehmen, auf das Zeugnis der Frau F bezogen hat. dafür sprechen, daß die früher in G ansässige Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, konnte aber mit den im Wechselprozeß zulässigen Beweismitteln (Urkunden oder Antrag auf Parteivernehmung) keine Klärung der Frage erreicht werden, ob nach den Verhandlungen der Parteien die vorliegenden Akzepte als solche der Beklagten zu 1 aufzufassen sind. Das geht zu Lasten der Beklagten, die gegenüber den Akzepten den Gegenbeweis zu führen haben, ihn aber im Wechselprozeß nicat erbringen konnten. Liesecke pr^Schulze617 ^leek Br. Bauer Br .Kellermann ist beurlaubt und kann daher nicht unterschreiben. Liesecke