Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13« März 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Nörr, Liesecke, Br. Schulze, Pieck und Br. Bauer MS "Colorado" war etwa bis in die Höhe des Kahnes "Malm 18" gekommen - v/ie weit genau, ist streitig - , als der Kahn nach Steuerbord auslief.Hierdurch wurde den TMS "Eiltank 1" der V/eg verlegt. Ein Ausweichmanöver gegenüber dem SK "Malm 18" sei jedoch nicht mehr möglich gewesen, obwohl TMS "Eiltank 1" das MS "Colorado" so hart v/ie möglich angehalten habe. Rücksicht auf das Auslaufen des Kahnes ''Malm 18" gegen dessen Führung der Beweis des ersten Anscheins spreche, der von den Beklagten nicht widerlegt sei. Dadurch sei eine starke Sogwirkung auf den "Malm "-Kahn ausgeübt worden, so daß dieser nach Steuerbord ausgelaufen sei, als das Heck von “Colorado“ über die Mitte des Kahns hinausgekommen seio Trotz aller Versuche der Schiffsführung des SK "Malm 18", das weitere Ausscheren des Kahnes durch harte Backbordruderlage zu verhindern, sei das Schiff weiter nach Steuerbord ausgelaufene Das Rheinschiffahrtsgericht hat die Klage abge-wiesen« Das Rheinschiffahrtsobergericht hat sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Mit der Revision erstreben die Beklagten die Y/iederherstellung des erstrichterlichen Urteils, die Klägerin und ihre Streithelferin bitten um Zurückweisung der Revision« Entscheidungsgrundei Io Das Berufungsgericht ist der Ansicht, das Auslaufen des SK “Malm 18“ sei nicht durch das schuldhafte Eehl-vcrhalten der Schiffsführer der anderen beteiligten Schiffe, insbesondere des MS “Colorado", verursacht worden; daher spreche ein Anscheinsbeweis dafür, daß das Ausscheren des SK “Malm 18“ auf einem ursächlichen Verschulden der Kahn-flihrung beruhe» Diesen Anseheinsbeweis hätten die Beklagten nicht entkräftet« Im einzelnen wird im angefochtenen Urteil ausgeführt: Der Kahn sei in dem Zeitpunkt ausgelaufen, als das Achterschiff von "Colorado" gerade über die Mitte des Kahnes hinausgekommen sei; ein Auslaufen nach Steuerbord, wie hier, wäre aber nur erklärlich, wenn MS "Colorado" mit seinem Achterschiff den Bug des Kahnes bereits passiert gehabt hätte; bei der Lage der Schiffe im Zeitpunkt des Ausschercns wäre eher ein Auslaufen des Kahnes nach Backbord erklärlich. Gegen die Tendenz des Kahnes zu dem Au3-scheron nach Steuerbord spreche auch, daß die .Kahnführung bis zu dem Auslaufen keine Beeinträchtigung in der Steuerung durch den Druck oder Sog des Überholers bemerkt habe, obwohl die von diesem zweifelsohne ausgehenden geringen Beeinträchtigungen in der Zeit vor dem Auslaufen stärker gewesen sein müßten als in diesem Augenblick. erreichte, bis zu dessen Ausscheren; der Kahnführung habe daher ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, um sich auf mögliche Beeinträchtigungen durch den Überholer einzustelleno Die Möglichkeit einer Grundberührung des Kahnes sei nicht auszuschließen, obwohl das tiefer als der Kahn abgeladene MS »Riehen*' und das dem Kahn folgende, ebenfalls tiefer nbgeladene MS "Krälingen" keine Grundberührung gehabt hätten«, Einen Schuldvorwurf gegen den Schiffsführer von "Colorado" glaubt das Berufungsgericht nicht erheben zu können« Bei einem Seitenabstand von mindestens 50 m habe, er darauf vertrauen dürfen, daß eine mögliche, aber dennoch geringe, von seinem Schiff ausgehende Sogv/irkung vom Kahnführer ohne Schwierigkeit habe auf gefangen werden können« Kür die Doppelüberholung sei hinreichender Raum gewesen« Auch habe "Colorado" dem entgegenkommenden TMS "Eiltank 1" einen ausreichenden Durchfahrtsv/eg freigelassen« Auch ein schuldhaftes Eehlverhalten der Schiffsführungen von MS "Riehen", TMS "Eiltank 1" und MS "Eleo" hält das Berufungsgericht nicht für gegeben. lo Ob das Ausscheren eines Kahnes nach der Lebenserfahrung dann auf ein Verschulden des Kahnführers zurück-sufUhren ist, v/enn die konkreten Ursachen für das Aus-ocheren nicht aufzuklären sind, ist unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falles zu entscheiden* Läuft ein Kahn in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Überholen eines anderen Fahrzeugs aus dem Ruder, so bietet die Lebenserfahrung für sich allein regelmäßig keine Grundlage für die Annahme»-eines Verschuldens der Kahnfiihrung; denn erfahrungsgemäß wird nicht selten durch die von dem Überholenden ausgehende Bruck- oder Sogwirkung ein Ausscheren des zu überholenden Kahnes herbeigeführt. Bienen Beweis kann er dadurch führen, daß nach den gesamten Umstünden des Falles (für die der Geschädigte bev/e is pflichtig ist) bei richtiger Steuerung dieses Kahnes ein Aus-schcrcn vermieden worden wäre. Das Berufungsgericht hat sich auch nicht damit auseinandergesetzt, daß der SchiffsfUhrer R^|^ nach seiner Bekundung (vgl, dazu auch die Aussage des Schiffsführers Driesen, der sich ebenfalls auf MS “Kralingen" befand) sich entschlossen habe, den Schloppzug “Riehen“ und "Malm 18" nicht zu überholen, ob-v;ohl sein Fahrzeug schneller als alle anderen Schiffe im Revier habe fahren können; denn er habe ein Überholen für bedenklich gehalten, v/eil bei dem niedrigen Wasserstand der vorhandene Raum für ein Überholmanöver in dieser Situation nicht ausgereicht habe. Die Überlegungen im angefochtenen Urteil sind auch insoweit nicht ausreichend, als das Berufungsgericht den niedrigen Y/asserstand, der hier eine entscheidende Rolle spielen kann, die Kahneigenschaft des zu überholenden Schiffes und seine Beladung, den Einfluß von Stromgeschv/indigkeit und Stromrichtung auf das Ausscheren des Kahnes sowie den Umstand nicht berücksichtigt hat, ob und welche Wirkungen auf den Kahn von dem schweren Schubverband "Constantin der Große 1" ausgingen, den MS "Colorado" gleichzeitig überholt hat. Obwohl weder MS "Riehen" noch MS .-"Krälingen", beide tiefer abgeladen als SK "Malm 18", bei ihrer Fahrt vor dem Unfall eine Last vom Grund her hatten, will das Berufungsgericht eine Grundberührung von "Malm 18" nicht ausschlie-ßen, da nicht mit Sicherheit festzustellen sei, daß die drei Schiffe genau in Kiellinie hintereinander gefahren seien; das Rheinachiffahrtsobergericht hält es offensichtlich für möglich, daß "Malm 18" sich näher am Ufer befand als "Riehen" und "Kralingen". Wenn aber ein "Schmecken des Grundes" durch den Kahn in Frage kommen sollte, müßte geprüft werden, ob dieses bei dem niedrigen V/asserstand nicht dadurch herbeigeführt worden ist, daß MS "Colorado" bei seiner Vorbeifahrt infolge der, wenn auch vielleicht geringen, Sogwirkung dem Heck des Kahnes Wasser weggenommen hat. 4* Trotz der Aussage des Matrosen RflHHVvon "Malm 18", er habe bei Beginn des Auslaufens das Ruderblatt beobachtet, wie es ganz nach Backbord ausgedreht worden sei, will das Berufungsgericht Steuer- oder Ruder-fehler nicht "mit letzter Sicherheit" ausschließen. Wenn das Berufungsgericht aus-fiihrt, der Kahn sei in seiner Steuerung bis zu dem Auslaufen nicht beeinträchtigt worden, so ist das kein Argument gegen die Möglichkeit, daß das Heck des Kahnes infolge des Sogs nicht mehr genügend Wasser unter sich hatte , als das Heck von "Colorado11 über die Ilitte des Kahnes hinaus gekommen war» 5. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß noch dom jetzigen Prozeßstand ein Verschulden des Schiffsführcrs von "Colorado", das bei einem etwaigen Verschulden des Kahnführers allerdings nur für den Ausgleichsanspruch von "Malm 18" gegen "Colorado" rechtlich erheblich ist, im angefochtenen Urteil mit nicht zutreffender Begründung verneint worden ist. Unzweifelhaft hinreichender Raum für die Vorbeifahrt von "Colorado" könnte insbesondere auch dann nicht gegeben sein, wenn die Gefahr bestanden hätte, daß dem dicht am Grund fahrenden SK "Malm 18" das für seine Steuerung nötige Wasser durch die Vorbeifahrt weggenommen worden v/äre. Dabei hat es aber nicht berücksichtigt, daß B^^das Ausscheren des Kahnes gerade auf die von "Colorado" ausgehende Sogwirkung zurückgeführt hat. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird sich das Berufungsgericht mit der Aussage des Schiffsführers aus einende setzen müssen, der die Geschwindigkeit seines "Colorado Schleppzuges mit ca. Den Beklagten bleibt ec überlassen, in der neuen Verhandlung auf die Rüge der Revision zurückzukommen, die Aussage des Schiffsführers R^^fe über das Ausdrehen des Ruders von "Malm 18" nach
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR_ 155/67 URTEIL Verkündet am 13o März 1969 Hell 9 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 10 dcrM^Ä Handels- en Transport-Haatschappij N »V, 20 des Schiffsführers Jakobus vom Kahn "Malm 18"9 zu laden zu Händen der Beklagten zu 1, Beklagten und Revisionskläger9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. - Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ~ gegen 2. die Reederei AG R Streithelferin, - Prozeßbevollmüchtigte: Rechtsanwälte Dr. und -2- Ber II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13« März 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Nörr, Liesecke, Br. Schulze, Pieck und Br. Bauer fUr liecht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Rheinschiffahrtsobergerichts Köln vom 16. Juni 1967 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Bie Klägerin ist Eignerin des TMS "Eiltank 1” (1.136;t 800 PS). Sic macht gegen die Beklagten Schadenersatzansprüche in Höhe von 208 598,2$ BM und 1 719,55 hfl wegen Beschädigung ihres Schiffes und der Polgekosten geltend. Ber Beklagten zu 1 gehört der Schleppkahn "Malm 18" (1 490 t, 86,21 m lang, 10,05 m breit), der zur Unfallzeit vom Beklagten zu 2 verantwortlich geführt wurde. Bie Nebenintervenient in der Klägerin ist Eignerin des HS "Colorado" (1 683 t, 85,90 m lang, 11,05 m breit, Tiefgang 2,80 m, 2 x 600 PS). Ara 10. März 1965 befand sich das leere TMS "Eiltank 1" gegen 16.45 Uhr auf der Talfahrt nach Rotterdam. Als es in die Gegend von Orsoy kam, fuhr hier rechtsrheinisch das IIS "Richen", das den beladenen Schleppkahn "Malm 18" auf langcr.1 Strang im Anhang hatte, zu Berg. Hinter dem Schleppkahn "Main 18" fuhr MS "Krälingen". MS "Riehen" und HS "Krälingen" führten die blaue Seitenflagge. Linksrheinisch lagen in der Nähe des Ufers mehrere Schiffsstapel. An ihnen vorbei fuhr die Schubeinheit "Constantin der Große l"/"Krupp 39" zu Berg. Y/ährend der "Rhiehen"-Schlepp-zug den Schubzug "Constantin der Große 1" überholte, versuchte MS "Colorado", das den SK "Carmenna" im Anhang hatte, zwischen den beiden vorgenannten Bergzügen duz’ch-zufahren und diese zu überholen. MS "Colorado" war etwa bis in die Höhe des Kahnes "Malm 18" gekommen - v/ie weit genau, ist streitig - , als der Kahn nach Steuerbord auslief. Hierdurch wurde den TMS "Eiltank 1" der V/eg verlegt. THS "Eiltank 1" geriet zunächst mit seinem Steuerbordvorschiff gegen das Steuerbordvorschiff von "Malm 18" und dann gegen die Backbordseite mittschiffs des MS "Colorado". Alsdann schleifte TMS "Eiltank 1" mit der ganzen Steuerbordseite an dem Kopf des Kahnes "Malm 18" entlang, kam dann zu dem Stillstand und konnte an der Steuerbordseite von "Main 18" fcstgeraacht werden. Inzwischen lief das MS "Elco", dos dem TMS "Eiltank 1" in der Talfahrt gefolgt war, gegen dos Achterschiff des TMS "Eiltank 1". Die Klägerin hat behauptet, TMS "Eiltank 1" habe die blaue Seitenflogge gezeigt; als SK "Malm 18" auszulaufen begonnen habe, habe Schiffsführer B^^des TMS ein Achtungssignal gegeben, um die andere Schiffahrt auf die drohende Gefahr aufmerksam zu machen. Gleichzeitig habe er die Maschine abgestoppt und mit voller Kraft zurückge-cchlagen. Ein Ausweichmanöver gegenüber dem SK "Malm 18" sei jedoch nicht mehr möglich gewesen, obwohl TMS "Eiltank 1" das MS "Colorado" so hart v/ie möglich angehalten habe. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß mit -4- Rücksicht auf das Auslaufen des Kahnes ''Malm 18" gegen dessen Führung der Beweis des ersten Anscheins spreche, der von den Beklagten nicht widerlegt sei. Die Nebenintervenientin hat sich dem Klagehegehren angeschlossen und vorgetragen, der Schldppzug MS "Colorado" sei im Verhältnis zu dem Schleppzug "Riehen" nur langsam vorausgokommen, weil MS "Riehen" offensichtlich versucht habe, vor dem "Colorado"-Zug zu bleiben« Der Schubzug "Constantin der Große 1" habe zu den in Orsoy liegenden Stilliogern nur einen sehr kurzen seitlichen Abstand gehalten. Auf der anderen Stroraseite sei der Schleppzug "Richen" dicht am Grund entlanggefahren. Infolgedessen sei zwischen diesen beiden Schiffsverbänden ein so großer Zwischenraum gewesen, daß MS "Colorado" ohne Gefahr für die zu überholenden Schiffe und für die Entgegenkommer in diesen Zwischenraum habe einfahren können. Irgendeine Sogwirkung sei von MS "Colorado" auf den SK "Malm 18" nicht ausgeübt worden, was sich schon daraus ergebe, daß MS "Colorado" und SK "Malm 18" zu Beginn des Auslaufens auf gleicher Höhe gewesen seien und SK "Malm 18" nicht nach Backbord, sondern nach Steuerbord gelaufen sei. Die Beklagten haben die Sachdarstellung der Klägerin und der Nebenintervenientin bestritten und vorgetragen, der Sclileppzug MS "Riehen" habe den rechtsrheinischen Grund in ausreichendem seitlichen Abstand umfahren. Der Seitenabstand ihres SK "Malm 18" zu dem Schubzug "Constantin der Grof3c 1" habe 50 bis 60 m betragen. Das MS "Colorado" mit den Kahn "Carmenna" im Anhang habe als drittes zur Überholung der Schleppzüge "Riehen" und "Constantin der Große 1" angesetzt und dieses Überholmanöver mit hoher Geschwindigkeit durchgeführt, Hierbei habe das MS "Colorado" zu dem SK "Main 18" einen aeitlichen Abstand von nur 50 m gehalten. Dadurch sei eine starke Sogwirkung auf den "Malm "-Kahn ausgeübt worden, so daß dieser nach Steuerbord ausgelaufen sei, als das Heck von “Colorado“ über die Mitte des Kahns hinausgekommen seio Trotz aller Versuche der Schiffsführung des SK "Malm 18", das weitere Ausscheren des Kahnes durch harte Backbordruderlage zu verhindern, sei das Schiff weiter nach Steuerbord ausgelaufene Das Rheinschiffahrtsgericht hat die Klage abge-wiesen« Das Rheinschiffahrtsobergericht hat sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Mit der Revision erstreben die Beklagten die Y/iederherstellung des erstrichterlichen Urteils, die Klägerin und ihre Streithelferin bitten um Zurückweisung der Revision« Entscheidungsgrundei Io Das Berufungsgericht ist der Ansicht, das Auslaufen des SK “Malm 18“ sei nicht durch das schuldhafte Eehl-vcrhalten der Schiffsführer der anderen beteiligten Schiffe, insbesondere des MS “Colorado", verursacht worden; daher spreche ein Anscheinsbeweis dafür, daß das Ausscheren des SK “Malm 18“ auf einem ursächlichen Verschulden der Kahn-flihrung beruhe» Diesen Anseheinsbeweis hätten die Beklagten nicht entkräftet« Im einzelnen wird im angefochtenen Urteil ausgeführt: Drei mögliche Ursachen für das Auslaufen des Kahnes neien denkbar. Entweder sei der Kahn durch den Sog des überholenden MS “Colorado“ angezogen worden oder der Kahn habe mit seinen Achterschiff den Grund berührt oder die Knhnxührung habe falsch gesteuert« Eine ernsthafte Möglichkeit, daß die von MS "Colorado" ausgehende . Sogwirkung das -Auslaufen des Kahnes verursacht habe, scheide aus* Zwar habe das überholende MS "Colorado" eine Sogwirkung auf den Kahn ausgeübt. Diese sei ober nicht so stark gewesen, daß es der Kahnführung unmöglich oder auch nur schwer möglich gewesen wäre, das Ausscheren zu verhindern. Das ergebe sich aus folgenden Umständen: Der Seitenabotand zwischen den beiden Fahrzeugen habe mindestens 50 m betragen. Der Kahn sei in dem Zeitpunkt ausgelaufen, als das Achterschiff von "Colorado" gerade über die Mitte des Kahnes hinausgekommen sei; ein Auslaufen nach Steuerbord, wie hier, wäre aber nur erklärlich, wenn MS "Colorado" mit seinem Achterschiff den Bug des Kahnes bereits passiert gehabt hätte; bei der Lage der Schiffe im Zeitpunkt des Ausschercns wäre eher ein Auslaufen des Kahnes nach Backbord erklärlich. Gegen die Tendenz des Kahnes zu dem Au3-scheron nach Steuerbord spreche auch, daß die .Kahnführung bis zu dem Auslaufen keine Beeinträchtigung in der Steuerung durch den Druck oder Sog des Überholers bemerkt habe, obwohl die von diesem zweifelsohne ausgehenden geringen Beeinträchtigungen in der Zeit vor dem Auslaufen stärker gewesen sein müßten als in diesem Augenblick. Auch die Fahrtgeschwindigkeit während des Überholens könne unter Berücksichtigung des Seitenabstandes nicht zu einer erheblichen Sogwirkung geführt haben. Nach der Aussage des Schiffsführers St^B^des "Riehen"-Zuges habe seine Geschwindigkeit etwa 9 km/h, die Geschwindigkeit des "Colorado"-Zuges 9,3 bis 9,4 km/h betragen. Gehe man davon aus, so habe MS "Colorado" mehr als 15 Minuten benötigt von dem Zeitpunkt an, wo es mit seinem Bug den Kahn -7- erreichte, bis zu dessen Ausscheren; der Kahnführung habe daher ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, um sich auf mögliche Beeinträchtigungen durch den Überholer einzustelleno Die Möglichkeit einer Grundberührung des Kahnes sei nicht auszuschließen, obwohl das tiefer als der Kahn abgeladene MS »Riehen*' und das dem Kahn folgende, ebenfalls tiefer nbgeladene MS "Krälingen" keine Grundberührung gehabt hätten«, Schließlich sei nicht mit letzter Sicherheit ein Steuer- oder Ruderfehler des Kahnes auszuschließen. Einen Schuldvorwurf gegen den Schiffsführer von "Colorado" glaubt das Berufungsgericht nicht erheben zu können« Bei einem Seitenabstand von mindestens 50 m habe, er darauf vertrauen dürfen, daß eine mögliche, aber dennoch geringe, von seinem Schiff ausgehende Sogv/irkung vom Kahnführer ohne Schwierigkeit habe auf gefangen werden können« Kür die Doppelüberholung sei hinreichender Raum gewesen« Auch habe "Colorado" dem entgegenkommenden TMS "Eiltank 1" einen ausreichenden Durchfahrtsv/eg freigelassen« Auch ein schuldhaftes Eehlverhalten der Schiffsführungen von MS "Riehen", TMS "Eiltank 1" und MS "Eleo" hält das Berufungsgericht nicht für gegeben. Zusaramenfasoend wird im angefochtenen Urteil fest-gestellt, daß die Interessenten des SK "Malm 18" nicht die für ein schuldhaftes Verhalten ihres Kahnführers sprechende Vermutung ausgeräumt hätten. IIo Das angefochtene Urteil gibt in mehrfacher Richtung Anlaß zu rechtlichen Bedenken» lo Ob das Ausscheren eines Kahnes nach der Lebenserfahrung dann auf ein Verschulden des Kahnführers zurück-sufUhren ist, v/enn die konkreten Ursachen für das Aus-ocheren nicht aufzuklären sind, ist unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falles zu entscheiden* Liegen keine besonderen Umstände vor, so spricht allerdings ein Anscheinsbev/eis für ein ursächliches Verschulden des Sehiffsführers des ausscherenden Kahnes (vgl. BGHZ 6, 169; BGH VersR 1965, 510). Sind aber solche besonderen Umstände unstreitig oder von der Kahnführung bewiesen, so kann der Anscheinsbev/eis entfallen. Ein solcher besonderer Umstand ist hier das Überholen, insbesondere im Zusammenhang mit den Niedrigwasser. Läuft ein Kahn in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Überholen eines anderen Fahrzeugs aus dem Ruder, so bietet die Lebenserfahrung für sich allein regelmäßig keine Grundlage für die Annahme»-eines Verschuldens der Kahnfiihrung; denn erfahrungsgemäß wird nicht selten durch die von dem Überholenden ausgehende Bruck- oder Sogwirkung ein Ausscheren des zu überholenden Kahnes herbeigeführt. Eine solche Gefahr besteht besonders dann, v/enn der Kahn wenig YJasser unter seinem Boden hat. Es ist dann durchaus möglich, daß der Kahn trotz richtiger Steuerung ausschert. Bei dieser Sachlage ist für einen An-schcinsbev/eis regelmäßig kein Raum. Der durch einen ausscherenden Kahn Geschädigte muß den Beweis für ein nautisch fehlerhaftes Verhalten des Kahnführers erbringen. Bienen Beweis kann er dadurch führen, daß nach den gesamten Umstünden des Falles (für die der Geschädigte bev/e is pflichtig ist) bei richtiger Steuerung dieses Kahnes ein Aus-schcrcn vermieden worden wäre. -9- 2, Die Ausführungen im angefochtenen Urteil Uber die von MS “Colorado“ ausgehenden Sogwirkungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, wie die Revision zutreffend rügt (§ 286 ZPO), Der SchiffsfUhrer des MS “Krälingen“, das hinter dem SK “Malm 18“ fuhr, hat nach seiner Aussage beobachtet, daß das Vorschiff des Kahnes durch den beim Überholen entstandenen Sog angesaugt wurde. Das haben auch der Schiffsführer B^^ von IMS “Eiltank 1“ und, v/enn auch mit Einschränkung, der SchiffsfUhrer Schmitt von “Constantin der Große 1“ angenommen. Das Berufungsgericht hat sich auch nicht damit auseinandergesetzt, daß der SchiffsfUhrer R^|^ nach seiner Bekundung (vgl, dazu auch die Aussage des Schiffsführers Driesen, der sich ebenfalls auf MS “Kralingen" befand) sich entschlossen habe, den Schloppzug “Riehen“ und "Malm 18" nicht zu überholen, ob-v;ohl sein Fahrzeug schneller als alle anderen Schiffe im Revier habe fahren können; denn er habe ein Überholen für bedenklich gehalten, v/eil bei dem niedrigen Wasserstand der vorhandene Raum für ein Überholmanöver in dieser Situation nicht ausgereicht habe. Die theoretischen Ausführungen, die das Berufungsgericht über die von dem Überholer ausgehenden Druck- und Sogwirkungen unter Berücksichtigung der Lage der beiden Fahrzeuge im Augenblick des Ausocherens des Kahnes macht, stehen im Gegensatz zu den Darlegungen des. Rheinschiffahrts-gcrichto, das sich auf einen Bericht der Versuchsanstalt für Binnenschiff bau e.V, Duisburg bezieht. Da es sich im vorliegenden Fall um nicht einfache physikalische Fragen handelt, mußte das Rheinschiffahrtsobergericht, wenn es meinte, der Auffassung des Rheinschiffahrtsgerichts nicht folgen zu können, hierüber ein Sachverständigengutachten der Versuchsanstalt einholen, zu demal es sich nicht mit dem vom Rhein- -10- schiffahrtsgoricht angeführten Bericht der Versuchsanstalt auscinandergcsctzt hat. Die Überlegungen im angefochtenen Urteil sind auch insoweit nicht ausreichend, als das Berufungsgericht den niedrigen Y/asserstand, der hier eine entscheidende Rolle spielen kann, die Kahneigenschaft des zu überholenden Schiffes und seine Beladung, den Einfluß von Stromgeschv/indigkeit und Stromrichtung auf das Ausscheren des Kahnes sowie den Umstand nicht berücksichtigt hat, ob und welche Wirkungen auf den Kahn von dem schweren Schubverband "Constantin der Große 1" ausgingen, den MS "Colorado" gleichzeitig überholt hat. 3. Bio Revision greift auch zu Recht die Ausführungen im angefochtenen Urteil an, mit denen das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Grundberührung des Kahnes begründet. Bor Schluß, den das Rheinachiffahrtsobergericht aus den Schweigen der Zeugen und DflHHP über den Ufcrabotand zieht, widerspricht bei den hier gegebenen Umständen den Denkgesetzen. Dasselbe gilt für den Schluß, der aus den Raken des MS "Kralingen" bei seinem Ausweichen nach der Kollision von "Malm 18" und "Colorado" gezogen wird. Obwohl weder MS "Riehen" noch MS .-"Krälingen", beide tiefer abgeladen als SK "Malm 18", bei ihrer Fahrt vor dem Unfall eine Last vom Grund her hatten, will das Berufungsgericht eine Grundberührung von "Malm 18" nicht ausschlie-ßen, da nicht mit Sicherheit festzustellen sei, daß die drei Schiffe genau in Kiellinie hintereinander gefahren seien; das Rheinachiffahrtsobergericht hält es offensichtlich für möglich, daß "Malm 18" sich näher am Ufer befand als "Riehen" und "Kralingen". Dabei fehlt jedoch eine Würdigung der Aussagen des Schiffsführers St^|^ und des Matrosen beide von MS "Riehen", wonach "Malm 18" -11- das Schraubenwasser von "Riehen11 knapp nach Steuerbord frcigefahren habe, also weiter zur Strommitte gelegen sei als "Riehen"o Wenn das Berufungsgericht u.a. auf. ungleichmäßige Beschaffenheit des Stromgrundes hinweist, so hätte es die Frage des Verschuldens der Kahnführung prüfen müssen, falls der SK "Malm 18" mit seinem geringeren Tiefgang mehr stromwärts fuhr als ’"Riehen", wovon in der Revisionsinstanz ausgegangen werden muß. Wenn aber ein "Schmecken des Grundes" durch den Kahn in Frage kommen sollte, müßte geprüft werden, ob dieses bei dem niedrigen V/asserstand nicht dadurch herbeigeführt worden ist, daß MS "Colorado" bei seiner Vorbeifahrt infolge der, wenn auch vielleicht geringen, Sogwirkung dem Heck des Kahnes Wasser weggenommen hat. Auch bei einer solchen Möglichkeit kann ein Anscheinsbeweis gegen das ausscherende Fahrzeug nicht Platz greifen, 4* Trotz der Aussage des Matrosen RflHHVvon "Malm 18", er habe bei Beginn des Auslaufens das Ruderblatt beobachtet, wie es ganz nach Backbord ausgedreht worden sei, will das Berufungsgericht Steuer- oder Ruder-fehler nicht "mit letzter Sicherheit" ausschließen. Soweit das Berufungsgericht diese Aussage deshalb nicht für ausreichend hält, weil es nicht ausgeschlossen sei, daß dem Kohnfiihrer schon vorher möglicherweise Ruder- oder Steuer-fehler unterlaufen seien, ergibt sich dafür nach dem Akteninhalt kein Anhaltspunkt. Im angefochtenen Urteil wird nicht einmal angedeutet, worin diese Fehler oder ihre Wirkung bestanden haben können. Wenn das Berufungsgericht aus-fiihrt, der Kahn sei in seiner Steuerung bis zu dem Auslaufen nicht beeinträchtigt worden, so ist das kein Argument gegen die Möglichkeit, daß das Heck des Kahnes infolge des Sogs nicht mehr genügend Wasser unter sich hatte , als das Heck von "Colorado11 über die Ilitte des Kahnes hinaus gekommen war» 5. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß noch dom jetzigen Prozeßstand ein Verschulden des Schiffsführcrs von "Colorado", das bei einem etwaigen Verschulden des Kahnführers allerdings nur für den Ausgleichsanspruch von "Malm 18" gegen "Colorado" rechtlich erheblich ist, im angefochtenen Urteil mit nicht zutreffender Begründung verneint worden ist. Eine Erörterung der Präge dos Verschuldens von "Colorado" erscheint auch im vorliegenden Rechtsstreit wegen des engen Zusammenhangs mit einem etwaigen Verschulden von "Malm 18" angezeigt. Schiffseigner und Schiffsführer des überholenden IIS "Colorado" müssen beweisen, daß für das Überholen und die gleichzeitige Begegnung unzweifelhaft hinreichender Raun vorhanden war (BGH VersR I960, 594 > 1964, 650). Bas gilt selbstverständlich erst recht für den Zweitüberholer. Unzweifelhaft hinreichender Raum für die Vorbeifahrt von "Colorado" könnte insbesondere auch dann nicht gegeben sein, wenn die Gefahr bestanden hätte, daß dem dicht am Grund fahrenden SK "Malm 18" das für seine Steuerung nötige Wasser durch die Vorbeifahrt weggenommen worden v/äre. Bas Berufungsgericht will der Aussage des Schiffs-ilihrcro vom MTS "Eiltank 1" entnehmen, MS "Colorado" habe trotz seines doppelten Überholens dem Talfahrer einen ausreichenden Durchfahrtsweg freigelassen. Dabei hat es aber nicht berücksichtigt, daß B^^das Ausscheren des Kahnes gerade auf die von "Colorado" ausgehende Sogwirkung zurückgeführt hat. -13- 6. Ohne Rechtsverletzung hat das Berufungsgericht ein Verschulden der Schiffsführungen von MS "Riehen”, TMS "Eiltank 1" und MS ”Elcou verneint. Die Vorschrift des § 44 RhSchPVO über die Pflicht des Voraus fahrenden zur Verminderung der Geschwindigkeit ist auf das zuerst überholende Schiff gegenüber dem Zweitüberholer nicht anzuwenden. Denn andernfalls wäre es dem Erstüberholer erschwert oder unmöglich, sein Überholmanöver schnell auszuführen, um einer Behinderung des Verkehrs möglichst vorzubeugen. Der Zweck, den § 44 RhSchPVO verfolgt, wäre dann gerade nicht erreicht. Der Erstüberholer ist daher gegenüber dein Zweitüberholer bevorrechtigt. Dem Pührer des MS "Richen” kann daher nicht vorgeworfen werden, er habe seine Geschwindigkeit nicht vermindert. III. Nach alldem muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die noch nicht entscheidungsreife Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird sich das Berufungsgericht mit der Aussage des Schiffsführers aus einende setzen müssen, der die Geschwindigkeit seines "Colorado Schleppzuges mit ca. 10 km/h angegeben hat. Auch v/erden in Hinblick auf die Beweislast der Klägerin der Abstand und die Doge der beiden Schiffe zueinander im Zeitpunkt des Ausscherena zu überprüfen sein. Den Beklagten bleibt ec überlassen, in der neuen Verhandlung auf die Rüge der Revision zurückzukommen, die Aussage des Schiffsführers R^^fe über das Ausdrehen des Ruders von "Malm 18" nach -14- L Backbord (Vornehmungsprotokoll vom 7» Juli 1966, 5 Cl 95/65 BSch, So 3 letzter Satz) sei übergangen worden» i'leck Br. Bauer Br. Nörr Liesecke Br. Schulze