Im Jahre 1933 hatten Helmuth LiHl^p und seine Geschwister die sich aus dem Angebot für sie ergebenden Optionsrechte an ihren Bruder Wilhelm abgetreten» Das hatte dazu geführt, daß später die GmbH in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt und Wilhelm Lippp^ entsprechend der gesamten früheren Beteiligung seines Vaters Kommanditist dieser Gesellschaft wurde» Am 24o Oktober 1939 schlossen Wilhelm und Helmuth LipPI^P zwei Verträge» In dem ersten dieser Verträge erklärten sie unter anderem, Wilhelm LjpPHp habe seinem Bruder Helmuth als Gegenleistung für die Übertragung von dessen Optionsrecht eine ünterbeteiligung an seinen Einnahmen aus der Kommanditgesellschaft in Höhe von 35 $ zugesagt» In Nr» 1 des zweiten Vertrages heißt es: Helmuth Dippp^ verpflichte sich, von dem ersten Vertrag Abstand zu nehmen und auf seine Rechte daraus zu verzichten, sobald die auf ihn entfallende Beteiligung die Summe von 180*000,- RM erreicht habe; er habe dann keinen Anspruch mehr auf eine Beteiligung an den Gewinnen und dem Vermögen der EpH^ Eisenwerke und überhaupt keine Forderung mehr gegen Wilhelm Iiippp» Durch die Gewinnzahlungen, die Helmuth Xd(PP^^ in den nächsten Jahren erhielt, ist die Summe von 180»000 RH/ DM spätestens im Jahre 1952 erreicht worden* Gleichwohl hat Wilhelm bis zu seinem Tode seinen Bruder an bart, daß das Unterbeteiligungsverhältnis bis zu dem Ende der Hauptbeteiligung weiterbestehen solle, weil der Wert der Hauptbeteiligung und damit auch derjenige des Anteils, den Helmuth seinem Bruder in der Form des Options- roehts zugewandt habe, nach der Währung sums t ellung auf ein Vielfaches angewachsen sei, und weil Helmuth seinem Bruder vor dessen Übersiedlung aus Sachsen) in die Bundesrepublik geholfen habe, sein Vermögen zu erhalten* Io Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Brüder DiflHIB) hätten die Hr«, 1 des zweiten Vertrages vom 24o Oktober 1939 später aufgehoben. Das ergäbe sich daraus daß Wilhelm BiflHHl durch die Eisenwerke Über ISQoOOO,“ RM/DM hinaus noch ein Vielfaches dieses Betrages an seinen Bruder habe auszahlen lassen« Daß die Brüder das alte Rechtsverhältnis als abgelaufen angesehen haben sollten, ohne ein neues zu begründen«, und daß die Zahlungen demnach ohne Rechtsgrund oder von Ball zu Ball schenkweise geleistet worden seien, könne nicht angenommen werden; denn die Brüder Wirtschaftsleben stehende«, rechnende Männer, hätten darauf bedacht sein müssen, geldliche Beziehungen solchen Umfangs in eine bestimmte und verläßliche Rechtsform zu kleiden (BU So 27), Diese Darlegungen sind frei von Rechtsirrtumo Das Berufungsgericht hat sich entgegen der Ansicht der Revision zu seiner Feststellung, die Brüder DiVHIH^ hätten die Kr« 1 des zweiten Vertrages in einer sie bindenden Weise aufgehoben, auf Seite $1 seines Urteils nicht in Widerspruch gesetzt«, Als "Entgegenkommen0, zu dem Wilhelm LiHÜH^ ,fursprünglich11 rechtlich nicht verpflichtet gewesen sei, bezeichnet es dort nicht etwa die weitergehende Gewinnbeteiligung als solche, sondern nur den auf die Aufhebung der Nr« 1 gerichteten Entschluß«, Das Berufungsgericht bringt also auch auf So 31 seines Urteils nicht zu dem Ausdruck, Wilhelm Lifl||^^ habe seinen Bruder zuletzt nur noch aus Gefälligkeit an seinem Gewinn beteiligt«, RflBIpim Jahre 195$, als der Zeuge die Verträge noch nicht gekannt habe, erklärt, er - Wilhelm - könne aufgrund eines mit seinem Bruder abgeschlossenen Vertrages die Zahlungen an seinen Bruder "jederzeit” einsteilen« Der Revision ist zuzugeben, daß sich das Berufungsgericht mit dieser Behauptung in den Entscheidungsgründen seines Urteils nicht ausdrücklich befaßt hatQ Es hat sie jedoch einachließlich des Beweisantritts im Tatbestand wiedergegeben«, Darum besteht kein Grund zu der Annahme, es habe sie übersehen« Aus Rechtsgründen ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei seiner Feststellung, die Hr« 1 des zweiten Vertrages sei später aufgehoben worden, der erwähnten Behauptung keine Bedeutung beigemessen hat«, Wilhelm hat nämlich auch noch über seine angeb- von Wilhelm EiflMfcallein aufgebrachten Kapitals gewesen sei» Es hat nicht verkannt, daß gemäß § 727 Abs« 1 BGB eine Gesellschaft durch den ü?od eines Gesellschafters aufgelöst wird, sofern sich nicht aus dem Gesellschafts vertrag etwas anderes ergibt• Es hat indes aus ’’dem Zusammenhang des Vertragswerks” entnommen, daß die Brüder eine von § 727 Abs» 1 BGB abweichende Vereinbarung getroffen hätteno Dazu hat es ausgeführt, die Gewinnbeteiligung Helmuth hiflHBis sei das Entgelt dafür gewesen, daß dieser auf sein Optionsrecht verzichtet und dadurch seinem Bruder und dessen etwaigen Erben den Erwerb und Besitz des Kommanditanteils mit ermöglicht habe* Y/äre Wilhelm noch vor der Zahlung von 180*000,- RM verstorben, so würde bei Weitergeltung der Nr* 1 des zweiten Vertrages das Unterbeteiligungsverhältnis auch nach seinem $ode bis zur Erreichung dieser Summe fortbestanden haben* Nachdem sich Wilhelm hi^HHl entschlossen gehabt habe, das Entgelt für den Verzicht seines Bruders zu erhöhen, ohne mit seinem Bruder eine neue Begrenzung zu vereinbaren, sei gleichfalls nicht anzunehmen, daß das Unterb ?teiligungsVerhältnis mit Wilhelm Ei®-2?od ohne weiteres habe enden sollen* Auch sei für den Abschluß des Unterbeteiligungsverhältnisses nicht ein besonderes Vertrauen Helmuth zu seinem Bruder entscheidend igewesen; denn Wilhelm Xdfl^H^habe keine Einlage seines Bruders zu verwalten gehabt und habe auch kaum Geschäfte für die Gesellschaft zu führen brauchen; seine Befugnisse in der Firma Eisenwerke seien beschränkt gewesen* hatten die Brüder - auch darin ist der Revision zuzustimmen - eine von § 727 Abs» 1 BGB abweichende Regelung getroffen» Bas Berufungsgericht hat aber auch diesen Umstand beachtet» Baß es aus ihm nicht Sie muß gemäß § 91 ZPO auch die Kosten der Berufungsinstanz tragen, da sie in dieser gleichfalls unterlegen ist* Die Entscheidung über diese Kosten dem Landgericht, zu übertragen, war entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht möglich, weil das Berufungsgericht insoweit abschließend entschieden hat.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 19 o Februar 1968 H eil, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit T. j-j 9 Beklagten? Widerklagerin und - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Droh* eQ gegen 1, die Witwe Franziska L i 20 die Ehefrau Heidemarie I» 3o den minderjährigen Peter I» i 4c den minderjährigen Hebgutj^k 1 sämtlich wohnhaft in - zu 3 und 4 gesetzlich vertreten durch ihre Hutter? die Klägerin zu 1 - als Erben des am 11a August 1964 verstorbenen Fabrikanten Helmuth L i Revi - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Dr„ 2 Der II o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr * Fischer und der Bundesrichter Dr* Kuhn, Dr* Nörr, Dr* Schulze und Fleck für Hecht erkannt: Die Hevision der Beklagten gegen das Urteil des IO* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30* Juni 1966 wird zurückgewiesen* Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs-und des Revisionsverf ahrens * VOii ucuuuö gatbestand: In der Revisionsinstanz streiten die Parteien nur über die Widerklage der Beklagten* Diesem Streit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Helmuth der während des Rechtsstreits ver- storbene Erblasser (Ehemann und Vater), der jetzigen Kläger, und Wilhelm XnJHHfe, der am 11 * September 1958 verstorbene Erblasser (Ehemann) der Beklagten, waren Brüder* Wilhelm MHHfe war seit Dezember 1956 Kommanditist der Firma EflIHB Eisenwerke* In diese Rechtsstellung ist mit seinem fode die Beklagte eingetreten* Die Etffl» Eisenwerke waren früher in der Form einer GmbH betrieben worden* Einer ihrer Gesellschafter war der Vater LiflIBl gewesen* Er hatte infolge finanzieller Schwierigkeiten von seinem Geschäftsanteil zu Anfang der 30er Jahre 100»000,- RM an die GmbH abgetreten und ihr auch die restlichen 25 »000,- RH angeboten» Die Gesellschaft hatte daraufhin 10*000,- RH an Wilhelm Li^p-PBPabgetreten und die restlichen insgesamt 115o000,- RH den Brüdern LiPPP^ und ihren Geschwistern angeboten» Im Jahre 1933 hatten Helmuth LiHl^p und seine Geschwister die sich aus dem Angebot für sie ergebenden Optionsrechte an ihren Bruder Wilhelm abgetreten» Das hatte dazu geführt, daß später die GmbH in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt und Wilhelm Lippp^ entsprechend der gesamten früheren Beteiligung seines Vaters Kommanditist dieser Gesellschaft wurde» Am 24o Oktober 1939 schlossen Wilhelm und Helmuth LipPI^P zwei Verträge» In dem ersten dieser Verträge erklärten sie unter anderem, Wilhelm LjpPHp habe seinem Bruder Helmuth als Gegenleistung für die Übertragung von dessen Optionsrecht eine ünterbeteiligung an seinen Einnahmen aus der Kommanditgesellschaft in Höhe von 35 $ zugesagt» In Nr» 1 des zweiten Vertrages heißt es: Helmuth Dippp^ verpflichte sich, von dem ersten Vertrag Abstand zu nehmen und auf seine Rechte daraus zu verzichten, sobald die auf ihn entfallende Beteiligung die Summe von 180*000,- RM erreicht habe; er habe dann keinen Anspruch mehr auf eine Beteiligung an den Gewinnen und dem Vermögen der EpH^ Eisenwerke und überhaupt keine Forderung mehr gegen Wilhelm Iiippp» Durch die Gewinnzahlungen, die Helmuth Xd(PP^^ in den nächsten Jahren erhielt, ist die Summe von 180»000 RH/ DM spätestens im Jahre 1952 erreicht worden* Gleichwohl hat Wilhelm bis zu seinem Tode seinen Bruder an -44 - dem Gewinn beteiligt, und die Beklagte hat noch für die spätere Zeit 122*775?- DM an ihn zahlen lassen* Weitere Leistungen hat sie dagegen verweigert* Sie ist der Ansicht, das Unterboteiligungsverhältnis sei schon mit der Erreichung von 180*000,- RM/DM, mindestens aber mit dem lode Wilhelm LiflHBs am 11* September 1958 erloschen gewesen* Sie hat demgemäß im Wege der Widerklage die Feststellung begehrt, daß dem Erblasser der Kläger für die Zeit vom 12* September 1958 bis zu dem 31 * Dezember stünden* Die Kläger behaupten, die Brüder LiBHHI hätten den zweiten Vertrag im Laufe der Zeit aufgehoben und verein- bart, daß das Unterbeteiligungsverhältnis bis zu dem Ende der Hauptbeteiligung weiterbestehen solle, weil der Wert der Hauptbeteiligung und damit auch derjenige des Anteils, den Helmuth seinem Bruder in der Form des Options- roehts zugewandt habe, nach der Währung sums t ellung auf ein Vielfaches angewachsen sei, und weil Helmuth seinem Bruder vor dessen Übersiedlung aus Sachsen) in die Bundesrepublik geholfen habe, sein Vermögen zu erhalten* Das Landgericht hat der Widerklage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Kläger ab- gewiesen* Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Kläger bitten, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils* - 5 ~ Ent 3 che idungsgründe: Io Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Brüder DiflHIB) hätten die Hr«, 1 des zweiten Vertrages vom 24o Oktober 1939 später aufgehoben. Das ergäbe sich daraus daß Wilhelm BiflHHl durch die Eisenwerke Über ISQoOOO,“ RM/DM hinaus noch ein Vielfaches dieses Betrages an seinen Bruder habe auszahlen lassen« Daß die Brüder das alte Rechtsverhältnis als abgelaufen angesehen haben sollten, ohne ein neues zu begründen«, und daß die Zahlungen demnach ohne Rechtsgrund oder von Ball zu Ball schenkweise geleistet worden seien, könne nicht angenommen werden; denn die Brüder Wirtschaftsleben stehende«, rechnende Männer, hätten darauf bedacht sein müssen, geldliche Beziehungen solchen Umfangs in eine bestimmte und verläßliche Rechtsform zu kleiden (BU So 27), Diese Darlegungen sind frei von Rechtsirrtumo Das Berufungsgericht hat sich entgegen der Ansicht der Revision zu seiner Feststellung, die Brüder DiVHIH^ hätten die Kr« 1 des zweiten Vertrages in einer sie bindenden Weise aufgehoben, auf Seite $1 seines Urteils nicht in Widerspruch gesetzt«, Als "Entgegenkommen0, zu dem Wilhelm LiHÜH^ ,fursprünglich11 rechtlich nicht verpflichtet gewesen sei, bezeichnet es dort nicht etwa die weitergehende Gewinnbeteiligung als solche, sondern nur den auf die Aufhebung der Nr« 1 gerichteten Entschluß«, Das Berufungsgericht bringt also auch auf So 31 seines Urteils nicht zu dem Ausdruck, Wilhelm Lifl||^^ habe seinen Bruder zuletzt nur noch aus Gefälligkeit an seinem Gewinn beteiligt«, 6 Des weiteren wendet die Revision ein, die Beklagte habe im Schriftsatz vom 4o Juni 1966 So 14 (GA Bio 656) unter Beweisantritt behauptet, Wilhelm LiHHBPhabe gegenüber dem Zeugen Rechtsanwalt Br«. RflBIpim Jahre 195$, als der Zeuge die Verträge noch nicht gekannt habe, erklärt, er - Wilhelm - könne aufgrund eines mit seinem Bruder abgeschlossenen Vertrages die Zahlungen an seinen Bruder "jederzeit” einsteilen« Der Revision ist zuzugeben, daß sich das Berufungsgericht mit dieser Behauptung in den Entscheidungsgründen seines Urteils nicht ausdrücklich befaßt hatQ Es hat sie jedoch einachließlich des Beweisantritts im Tatbestand wiedergegeben«, Darum besteht kein Grund zu der Annahme, es habe sie übersehen« Aus Rechtsgründen ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei seiner Feststellung, die Hr« 1 des zweiten Vertrages sei später aufgehoben worden, der erwähnten Behauptung keine Bedeutung beigemessen hat«, Wilhelm hat nämlich auch noch über seine angeb- liche Äußerung hinaus bis zu seinem Tode, also noch etwa drei Jahre lang, die Zahlungen an seinen Bruder fortsetzen lassen«. Auf den Wortlaut und den Sinn der Nr« 1 sowie auf die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung kam es danach entgegen der Ansicht der Revision nicht mehr an» 2o Das Berufungsgericht hat das Unterbeteiligungsverhältnis als eine der. stillen Gesellschaft des: Handelsrechts ähnliche Innengesellschaft gekennzeichnet, deren Zweck die Nutzung des in der Kommanditeinlage verkörperten, von Wilhelm EiflMfcallein aufgebrachten Kapitals gewesen sei» Es hat nicht verkannt, daß gemäß § 727 Abs« 1 BGB eine Gesellschaft durch den ü?od eines Gesellschafters aufgelöst wird, sofern sich nicht aus dem Gesellschafts vertrag etwas anderes ergibt• Es hat indes aus ’’dem Zusammenhang des Vertragswerks” entnommen, daß die Brüder eine von § 727 Abs» 1 BGB abweichende Vereinbarung getroffen hätteno Dazu hat es ausgeführt, die Gewinnbeteiligung Helmuth hiflHBis sei das Entgelt dafür gewesen, daß dieser auf sein Optionsrecht verzichtet und dadurch seinem Bruder und dessen etwaigen Erben den Erwerb und Besitz des Kommanditanteils mit ermöglicht habe* Y/äre Wilhelm noch vor der Zahlung von 180*000,- RM verstorben, so würde bei Weitergeltung der Nr* 1 des zweiten Vertrages das Unterbeteiligungsverhältnis auch nach seinem $ode bis zur Erreichung dieser Summe fortbestanden haben* Nachdem sich Wilhelm hi^HHl entschlossen gehabt habe, das Entgelt für den Verzicht seines Bruders zu erhöhen, ohne mit seinem Bruder eine neue Begrenzung zu vereinbaren, sei gleichfalls nicht anzunehmen, daß das Unterb ?teiligungsVerhältnis mit Wilhelm Ei®-2?od ohne weiteres habe enden sollen* Auch sei für den Abschluß des Unterbeteiligungsverhältnisses nicht ein besonderes Vertrauen Helmuth zu seinem Bruder entscheidend igewesen; denn Wilhelm Xdfl^H^habe keine Einlage seines Bruders zu verwalten gehabt und habe auch kaum Geschäfte für die Gesellschaft zu führen brauchen; seine Befugnisse in der Firma Eisenwerke seien beschränkt gewesen* Biese Begründung trägt das Berufungsurteil* Bas Berufungsgericht hat zwar, wie der Revision zuzugeben ist, keine Vertragsbestimmung angeführt, aus der 8 sich seine Ansicht unmittelbar ergibt» Bs hat vielmehr? um den Willen der Brüder liflHHP zu erforschen? auch den Sinn und Zweck des Vertrages sowie andere Umstände herangezogen. Bas entsprach aber allgemeinen Auslegungsregeln und verstieß darum entgegen der Ansicht der Revision auch nicht gegen den Grundsatz? daß Vertragsurkunden die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich haben» Für den Fall? daß Helmuth I>iMHH unverheiratet sterben sollte? hatten die Brüder - auch darin ist der Revision zuzustimmen - eine von § 727 Abs» 1 BGB abweichende Regelung getroffen» Bas Berufungsgericht hat aber auch diesen Umstand beachtet» Baß es aus ihm nicht a1 (Tö-w+- ft"! 1 0 VA V V V 5 MX CÜrXXC? Sterbefälle habe dxe ge- setzliche Regelung gelten sollen? ist in Anbetracht der übrigen Barlegungen des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden und muß deshalb von der Revision hingenommen wer- Bie Revision bekämpft noch die Annahme des Berufungsgerichts? die Befugnisse Wilhelm in der Firma EflHMl Eisenwerke seien nur beschränkt gewesen» Auf dieser Erwägung beruht jedoch das Berufungaurteil nicht» Entscheidend war in diesem Zusammenhang lediglich? daß dem Erblasser der Kläger? nachdem er zugunsten seines Bruders auf sein Optionsrecht verzichtet hatte? nur noch daran gelegen sein konnte? möglichst lange in dem Genuß der Gewinnbeteiligung zu bleiben? ohne Rücksicht darauf? ob an die Stelle seines Bruders eines fages ein anderer Vertragspartner treten würde» 3* Nach alledem hat das Unterbeteiligungsverhältnis bis zu seiner Kündigung durch die Beklagte fort-bestanden* Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe frühestens zu dem 31* Dezember 1960 gekündigt, läßt keinen Rechtsfehler erkennen* 4* Die Kosten der erfolglosen Revision müssen gemäß § 97 Abs* 1 ZPO der Beklagten auf erlegt werden* Sie muß gemäß § 91 ZPO auch die Kosten der Berufungsinstanz tragen, da sie in dieser gleichfalls unterlegen ist* Die Entscheidung über diese Kosten dem Landgericht, zu übertragen, war entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht möglich, weil das Berufungsgericht insoweit abschließend entschieden hat. Die Befugnis des Senats, das Berufungsurteil im Kostenpunkt zu dem Nachteil der Beklagten zu ändern, ergibt sich aus § 308 Abs* 2 ZPO, Br* Bischer Dr* Kuhn deshalb ■sc Dr Dr* Börr und zu Dr* Schulze Fleck