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BGH · II ZE 155/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZE 155/53

147 Fässer und 5 Kisten Olivenö lagerte am 28» Oktober 1950 bei ein« Die Dagerhalterin übersandte der Klägerin, der die Ware zur Sicherung eines Kredits in Höhe von 130»000 DU In dem Begleitschreiben vom Sicherung/ordnungsmäßig durch den Einlagerer gedeckt sei und daß sie ausschließlich auf Grund der ADSp neueste Fassung beteiligten weiteren Mitversicherern eine Sp edit ions versiehe- In derselben Weise meldete sie bei der nächsten Vierteljahresanmeldung am 9« April 1951 auch die am 13» März 1951 von für die Klägerin ein- des internen Ausgleichs gegenüber ihren Mitversicherern über- ' nommen hat, allein den Schaden gegenüber der Klägerin zu regulieren, verweigert den Versicherungsschutz mit der Begrün-dung, daß die Waren nicht auf Grund der ADSp eingelagert und o deshalb nicht auf Grund des SVS versichert gewesen seien. das versicherte Interesse z.Zt. des Schadensereignisses zusteht) durch die Firma ScW bei Ausführung eines Speditiv ons- oder sonstigen Verkehrsvertrages i.S. der Versicheruhgs* Bedingungen erwachsen, und für die die Firma kraft’; ^ den, auch von der Beklagten nicht angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts nach den §§ 417, 390 HOB für den Schaden verantwortlich ist, haben für ihn die Versicherer der Klägerin als der Versicherten nach den §§ 1, 10 Ziff 4 SVS einzustehen, Anders wäre es nach .§ 6 B, 1 SVS nur, wenn die Firma ; QflBP als Auftraggeberin die Versicherung der Einlagerungen nach dem SVS untersagt hätte. Die Beklagte meint allerdings, daß die für die Klägerin ( vorgenommene Einlagerung deshalb nicht von der Speditionsver- j Sicherung nach dem SVS erfaßt worden sei, weil sie nicht auf f Grund der ADSp vorgenommen worden sei. Es mag auch sein, daß die Versicherer den SVS-Rahmenvertrag nur mit solchen Spediteuren abschließen, so daß es insofern berechtigt i :i sein mag, davon zu sprechen, es sei Voraussetzung für die Zeichnung des SVS, daß der Spediteur nach den ADSp arbeite (so- Krien ADSp S 121, Beyer Speditionsversicherung Diss.Leipzig j 19§6/^)oDaraus ergibt sich aber nicht, daß die SVS-ltersiche-rung jeweils nur die tatsächlich auch auf Grund der ADSp abge-: : schlossenen Verkehrsverträge erfaßt. Dieser beruht ■■ darauf, daß die ADSp die gesetzliche Haftung des Spediteurs 7 soweit wie möglich durch den Versicherungsschutz ersetzen wollen, den der Spediteur dem Auftraggeber in Form des SVS w-schafft, wenn dieser nicht die gegenteilige Weisung erteilt.! den, die dem Auftraggeber durch ihn bei Ausführung des Auftral ges entstehen können, gemäß dem SVS auf Kosten des Auftraggeil 1 bers zu versichern» Diese Bestimmung wird durch § 41 c ADSp^ly; sanktioniert, wonach der Spediteur sich dem Auftraggeber gegen/ Über dann nicht auf die ADSp und damit insbesondere auch niclrfr } auf die durch sie für ihn begründete Haftungsfreiheit berufew kann, wenn er die SVS-Versicherung nicht gedeckt hat. es offensichtlich auch, daß der SVS von den Wirtschäftsverbga : den, die die ADSp festgestellt’ haben, diesen als Anlage beige -■ Der SVS selbst verpflipl tet aber den Spediteur weder dazu, den Verkehrsvertrag nur ^ nach dem ADSp abzuschließen, noch enthält er gar eine Besti% / mung darüber, daß der Versicherungsschutz nicht eingreifen'f vereinzelt auf die ADSp Bezug nimmt (so in § 4 Ziff 2 und §V/I5 Ziff 2 SVS),’ setzen diese Bestimmungen nicht voraus, daß detfl ;y vom Spediteur abgeschlossenen Verkehrsvertragjtatsachlich difl' ^ ADSp zugrunde* liegen» § 3 Ziff 1 SVS geht vielmehr davon aufi| daß füVden der Speditionsversicherung unterliegenden Verkefk-vertrag nicht nur die ADSp, sondern auch andere Bedingungen;! Die in den ADSp (§ 39 a) getroffene Regelung, daß die Deckung der SVS-Versicherung auf Kosten des-Auftraggebers erfolgt ? Die Frage, ob er sie seinerseits dem Auftraggeber in Rechnung stellen kann, berührt das Speditionsversicherungsverhältnis selbst nicht» Deshalb wird ein vom Spediteur abgeschlossener Verkehrsvertrag auch dann von der SVS-Versicherung erfaßt ? Da bei den ' Anmeldungen als Versicherungssumme der volle Wert der eingelagerten Ware gemäß § 6 Ziff 2 a SVS angegeben worden ist, haf-' ten die Versicherer auch für den vollen Wert der verlörenge-gange ne n Waren. Der Umstand, daß die Firma SdMBB^ für die ' * beiden ersten Quartale der Einlagerung versehentlich zu wenig Prämien gezahlt hat, berührt nach § 6 Ziff 2 d SVS den Ent- v<;; Schädigungsanspruch der Klägerin nicht. Für die Höhe der Entschädigung ist auch die Frage ohne Bedeutung, welche Bedingungen, Abmachungen oder Handelsund Verkehrsgebräuche für die Einlagerungen maßgebend sind und f inwieweit durch sie Einwendungen des Lagerhalters begründet worden.sind, die seine Haftung gegenüber der versicherten Klägerin ausschließen oder beschränken; denn auf alle diese Einwendungen, haben die Versicherer in § 3 Ziff 1 SVS verzichtet; Da hiernach die vom Berufungsgericht und der Revision| behandelte Präge, welche Bedingungen den Einlagerungen zugruiid» gelegen haben, für die Entscheidung des Rechtsstreits in keix ner Hinsicht erheblich ist, braucht hierauf nicht eingegangeu : zu werden* Die der Klage stattgebenden Entscheidungen der Voj i instanzen sind unabhängig hiervon aufrecht zu erhalten.

Zitierte Normen: § 39a ADSp
SpediteurADSpFirmaAuftraggeberKlägerinWareSVS

Volltext der Entscheidung

Für -das Nachschlagewerk !
Nicht für die Amtliche Sammlung !
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Gesetze ‘ SVS (Speditions-Versicherungsschein) § 6 Ziff A '; Tf
 Rechtste\zx i)ie durch die Zeichnung des Speditions-Versiche- ^
1 :v,	t<&% f&'H in |,auf gesetzte Sp edit ions-V^S'

%-^i fuhgs Scheines
 Versicherung erfaßt’ nicht nur die Verkehrsverträge, die die Allgemeinen Deutschen Spediteur hedingungeh (ADSp) zur Grundlage haben*
Aktenzeichen: IX ZR 15^3 :; V^.;''	>•	'.v,:;
Urteil des BGH vom-14* Juli 1954	Hamburg	;	'
II ZE 155/53
,     «1n;»^	;
Verkündet
 am 14» Juli 1954
Jodas, Justizangestellter?
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m Nam e n d e s Volkes
 In dem Hechtsstreit
 vegrjj|^du|^^e rma scar Sch* KG, H<
Beklagten und Revisionsklägerin -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof»Br
 gegen
• *• ■ ■ ■ ■
die nammmm BJBBBB® - Girozentrale vertreten durch ihr Direktorium, nämlich 1.) Generaldirektor Kurt F(
 2») Direktor Br. Friedrich Sei BeÄstr.
Klägerin und Revisionsbeklagte ,<
•Prozeßbevollmächtigter: Re chit sanwalt Justiz rat
1 Dr'c
hat der II. 'Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Brost, Bro Haidinger, Br. Fischer und Artl für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 35- Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 27» November 1952 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand^
Der Importeur der Speditionsfirma S
147 Fässer und 5 Kisten Olivenö
 lagerte am 28» Oktober 1950 bei
 ein« Die Dagerhalterin übersandte der Klägerin, der die Ware zur Sicherung eines Kredits in Höhe von 130»000 DU
gen in der Fassung vom Oktober 1949 für Rechnung und Gefahr' der Klägerin eingelagert habe; ferner erkannte sie in ihnen an, daß es zur Verfügung über die Ware der Vorlegung der Lage
 eingelagerte Ware herauszugeben. In dem Begleitschreiben vom
 Sicherung/ordnungsmäßig durch den Einlagerer gedeckt sei und daß sie ausschließlich auf Grund der ADSp neueste Fassung
 beteiligten weiteren Mitversicherern eine Sp edit ions versiehe-
Zu dieser laufenden Versicherung meid sie die für die Klägerin vorgenommene Einlagerung am 31» Dezember 1950 anläßlich der fälligen Vierteljahresanmeldung der Beklagten an, wobei sie die eingelagerte Ware genau bezeichnete und eine Versiehe rungssumme von 130»000 DM angab. In derselben Weise meldete sie bei der nächsten Vierteljahresanmeldung am 9« April 1951 auch die am 13» März 1951 von	für	die	Klägerin ein-
gelagerten weiteren 25 Kisten Olivenöl an, für die sie der Klägerin ebenfalls einen HamensLagerschein ausgestellt hatte. Die Anmeldung der jeweiligen Lagerbestände an Olivenöl wiedei holte sie dann am 10i Juli und 2,„ Oktober 1951 für das 2. uftc) 3» Quartal 1951» Für die beiden ersten Quartale errechnete und zahlte sie versehentlich anstatt der Quartalsprämien jeweils nur eine Monatsprämie. Bei einer später vorgenommenen Lagerkontrolle ergab sich eine Fehlmenge von 22 Fässern und
 übereignet hatte, 2 Hamenslagerscheine» In ihnen bestätigte  5 die Ware auf Grund der H Lagerbedingun
 scheine bedürfe und daß. sie sonst nicht berechtigt sei, die
28. Oktober 1950 erklärte die Firma S
>, daß die Ver-
arbeite. Die Firma S
hatte bei der Beklagteh und den
3 Kisten Olivenöl. Sie war dadurch entstanden, daß die Lager

3 !i:
halterin	einen	Teil der Ware an	herausgege-
ben hatte, ohne daß die Namenslagerscheine Vorgelegen hätten und;ohne daß die Klägerin diese Ware freigegeben hatte. Die J Klägerin, verlangt nunmehr von der beklagten Versicherungsge- * ;/i Seilschaft* bei der die Geschäftsführung der SVS-Versicherungff liegt, den Brsatz des Wertes der verlorengegangenen Waren in' Höhe von 14.69O DM. Die Beklagte, die es unter dem Vorbehalt:	;
des internen Ausgleichs gegenüber ihren Mitversicherern über- ' nommen hat, allein den Schaden gegenüber der Klägerin zu regulieren, verweigert den Versicherungsschutz mit der Begrün-dung, daß die Waren nicht auf Grund der ADSp eingelagert und o deshalb nicht auf Grund des SVS versichert gewesen seien. Der Streit der Parteien geht im wesentlichen darum, ob die ADSp:/ für die Einlagerung maßgebend sind. Beide Vorinstanzen haben v der Klage stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückwei^ sung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte weiter die Ähr Weisung der Klage.

V

Bntscheidungsgründe:	•	'>?
Bei der Beklagten und den übrigen beteiligten Mitver-sicherem läuft unstreitig für die Bagerhalterin	als	;
Versicherungsnehmerin eine Speditionsversicherung nach dem SVS. Mit diesem Vertrag (vgl das bei Baumbach-Duden HGB 10. Aufl S 884 ff vollständig abgedruckte Vertragsfornrular) haben die-Versicherer die Schäden versichert, die dem Versicherten (nam-jf lieh dem Auftraggeber der Firma	oder	demjenigen,	demf^
das versicherte Interesse z.Zt. des Schadensereignisses zusteht) durch die Firma ScW bei Ausführung eines Speditiv ons- oder sonstigen Verkehrsvertrages i.S. der Versicheruhgs* Bedingungen erwachsen, und für die die Firma	kraft’; ^
Gesetzes ersatzpflichtig ist. Unter die Verkehrsverträge falS§ nach § 2 dieser Bedingungen neben den Speditions- und FrachW verträgen auch die Lagerverträge. Da der von der Klägerin als'tf Trägerin des versicherten Interesses geltend gemache Schaden 1 unstreitig bei Ausführung eines solchen Dagervertrages entstÖw^j
den ist, und da die Lagerhalterin	nach	den zutreffen-
den, auch von der Beklagten nicht angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts nach den §§ 417, 390 HOB für den Schaden verantwortlich ist, haben für ihn die Versicherer der Klägerin als der Versicherten nach den §§ 1, 10 Ziff 4 SVS einzustehen, Anders wäre es nach .§ 6 B, 1 SVS nur, wenn die Firma ; QflBP als Auftraggeberin die Versicherung der Einlagerungen nach dem SVS untersagt hätte. Lies ist aber nicht geschehen.
Die Beklagte meint allerdings, daß die für die Klägerin ( vorgenommene Einlagerung deshalb nicht von der Speditionsver- j Sicherung nach dem SVS erfaßt worden sei, weil sie nicht auf f Grund der ADSp vorgenommen worden sei. Dem liegt die rechts- j irrige Vorstellung zugrunde, daß die laufende Speditionsver- j Sicherung nur die Verkehrsverträge erfasse, die die ADSp zur ; Grundlage haben. Eine solche Einschränkung kann aber den Bedin-j gungen des SVS nicht entnommen werden. Ihr § 6 A stellt viel- ij mehr ausdrücklich klar, daß jeder vorn Versicherungsnehmer ab-geschlossene Verkehrsvertrag einschließlich Einlagerung ver- ; sichert ist.Die Speditionsversicherung nach dem SVS wird	$
zwar in aller Regel nur von solchen Spediteuren genommen, die i' ihren Geschäften die ADSp zugrunde zu legen pflegen. Es mag auch sein, daß die Versicherer den SVS-Rahmenvertrag nur mit solchen Spediteuren abschließen, so daß es insofern berechtigt i :i sein mag, davon zu sprechen, es sei Voraussetzung für die Zeichnung des SVS, daß der Spediteur nach den ADSp arbeite (so-
■wihIii r    iimi i. i n»	• .	.
Krien ADSp S 121, Beyer Speditionsversicherung Diss.Leipzig j 19§6/^)oDaraus ergibt sich aber nicht, daß die SVS-ltersiche-rung jeweils nur die tatsächlich auch auf Grund der ADSp abge-: : schlossenen Verkehrsverträge erfaßt. Eine solche wesentliche P: Einschränkung des Versicherungsumfangs hätte angesichts des j klaren Wortlauts des § 6 A SVS einer ausdrücklichen Festlegung!‘ bedurft. Sie kann auch nicht aus dem inneren Zusammenhang zwi-; sehen dem SVS und den ADSp hergeleitet werden. Dieser beruht ■■ darauf, daß die ADSp die gesetzliche Haftung des Spediteurs 7 soweit wie möglich durch den Versicherungsschutz ersetzen
 wollen, den der Spediteur dem Auftraggeber in Form des SVS w-schafft, wenn dieser nicht die gegenteilige Weisung erteilt.! Deshalb macht § 39 a ADSp dem Spediteur zur Pflicht, die Sch©!" den, die dem Auftraggeber durch ihn bei Ausführung des Auftral ges entstehen können, gemäß dem SVS auf Kosten des Auftraggeil 1 bers zu versichern» Diese Bestimmung wird durch § 41 c ADSp^ly; sanktioniert, wonach der Spediteur sich dem Auftraggeber gegen/ Über dann nicht auf die ADSp und damit insbesondere auch niclrfr } auf die durch sie für ihn begründete Haftungsfreiheit berufew kann, wenn er die SVS-Versicherung nicht gedeckt hat. InsofeiJv p stehen in der lat die ADSp mit dem SVS in unlösbarem Zusammen
 hang (Beyer aaO S 16; Schwartz ADSp S 17) und hierauf beruht. - - . es offensichtlich auch, daß der SVS von den Wirtschäftsverbga : den, die die ADSp festgestellt’ haben, diesen als Anlage beige -■
fügt worden ist. Es kann aber nicht auch umgekehrt gesagt wer ? den, daß die SVS-Versicherung notwendig einen nach den ADSp:* ? abgeschlossenen Verkehrsvertrag zur Voraussetzung habe. Der!? SVS ist zwar insofern auf die ADSp abgestimmt, als die Ver~;> sicherer in seinem § 3 Ziff 1 u.a. auch auf die die Haftung , beschränkenden oder ausschließenden Einwendungen verzichten? die der Spediteur auf Grund der ADSp erheben könnte^ Damit Wir dem Grundgedanken der ADSp Rechnung getragen, die gesetzliche f. Haftung des Spediteurs durch den von den Versicherern gewähfe "

ten Versicherungsschutz zu ersetzen. Der SVS selbst verpflipl tet aber den Spediteur weder dazu, den Verkehrsvertrag nur ^ nach dem ADSp abzuschließen, noch enthält er gar eine Besti% / mung darüber, daß der Versicherungsschutz nicht eingreifen'f
soll, wenn der Spediteur dies nicht tut. Auch soweit der SV&
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vereinzelt auf die ADSp Bezug nimmt (so in § 4 Ziff 2 und §V/I5 Ziff 2 SVS),’ setzen diese Bestimmungen nicht voraus, daß detfl ;y vom Spediteur abgeschlossenen Verkehrsvertragjtatsachlich difl' ^ ADSp zugrunde* liegen» § 3 Ziff 1 SVS geht vielmehr davon aufi| daß füVden der Speditionsversicherung unterliegenden Verkefk-vertrag nicht nur die ADSp, sondern auch andere Bedingungen;! oder Abmachungen zwischen dem Spediteur und dem Auftraggeber maßgebend sein können. Daß damit nur solche Abreden gemeint
 seien? die in Verbindung mit den ADSp getroffen sind, läßt sich dieser Bestimmung entgegen der Auffassung der Revision nicht entnehmen., Die in den ADSp (§ 39 a) getroffene Regelung, daß die Deckung der SVS-Versicherung auf Kosten des-Auftraggebers erfolgt ? ist für den Umfang der SVS-Versicherung ebenfalls ohne Bedeutung. Hach dem SVS werden die Prämien den Versicherern, vom Spediteur geschuldet. Die Frage, ob er sie seinerseits dem Auftraggeber in Rechnung stellen kann, berührt das Speditionsversicherungsverhältnis selbst nicht» Deshalb wird ein vom Spediteur abgeschlossener Verkehrsvertrag auch dann von der SVS-Versicherung erfaßt ? wenn der Spediteur weder durch Vereinbarung der ADSp noch durch andere Abmachungen die Erst at- r< tung der von ihm zu zahlenden Versicherungsprämien durch den Auftraggeber sichergestellt hat*	-
Daß die im vorliegenden Fall vorgenommenen Einlagerungen in die von der Lagerhalterin Sg^BV genommene SVS-Ver- ,' Sicherung einbezogen werden sollte, ist hier überdies dadurch, j klargestellt worden, xdaß die Firma ScBHI^ Einlagerungen bei < den Versicherern gemäß § 6 Ziff 4 SVS ausdrücklich angemeldet *, und Prämien hierfür gezahlt hat, ohne daß von den Versiehe- > rern hiergegen Einwendungen erhoben worden wären. Da bei den ' Anmeldungen als Versicherungssumme der volle Wert der eingelagerten Ware gemäß § 6 Ziff 2 a SVS angegeben worden ist, haf-' ten die Versicherer auch für den vollen Wert der verlörenge-gange ne n Waren. Der Umstand, daß die Firma SdMBB^ für die ' * beiden ersten Quartale der Einlagerung versehentlich zu wenig Prämien gezahlt hat, berührt nach § 6 Ziff 2 d SVS den Ent- v<;; Schädigungsanspruch der Klägerin nicht.	•
Für die Höhe der Entschädigung ist auch die Frage ohne Bedeutung, welche Bedingungen, Abmachungen oder Handelsund Verkehrsgebräuche für die Einlagerungen maßgebend sind und f inwieweit durch sie Einwendungen des Lagerhalters begründet worden.sind, die seine Haftung gegenüber der versicherten Klägerin ausschließen oder beschränken; denn auf alle diese Einwendungen, haben die Versicherer in § 3 Ziff 1 SVS verzichtet;
Da hiernach die vom Berufungsgericht und der Revision| behandelte Präge, welche Bedingungen den Einlagerungen zugruiid» gelegen haben, für die Entscheidung des Rechtsstreits in keix ner Hinsicht erheblich ist, braucht hierauf nicht eingegangeu : zu werden* Die der Klage stattgebenden Entscheidungen der Voj i instanzen sind unabhängig hiervon aufrecht zu erhalten. Die \ Verurteilung des alleinyerklägten führenden Versicherers zur Zahlung der vollen Entschädigung rechtfertigt sich daraus, dap er es ungeachtet der in § 9 SVS getroffenen Regelung und vor- ;; behältlich des internen Ausgleichs mit seinen Mitversicherern übernommen hat, den Sehaden gegenüber der Klägerin allein zu regulieren, also die Schuld der Mitversicherer mit zu übernehmen«	.	^	*
Die Revision war hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen*
Dr, Canter
 Dr. Drost
 Dr. Haidinger
 Dr, Fischer
 Artl