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BGH · II ZR 155/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 155/51

Berliner Druck, einem für eine Tageszeitung recht kleinen Format, gedruckt werden« Als* sich dem Beklagten die Möglichkeit bot, seine Zeitung bei einer anderen Druckerei gleichfalls im Rheinischen Format drucken zu lassen, schrieb er der Klügerin unter dem 10« März 1990, daß sie das Wiesbadener Tagblatt für ihn letztmals in der Kacht vom 19« sum 14» März 1990'drucken solle« Für die Zeit danach lieferte der Beklagte keine Matern mehr« lo Das Berufungsgericht hält die Ansichb des Beklagten, nit der Erteilung des Druckerfträges sm 19® September 1949 habe er nur ein ihn als Gesellschafter der Klägerin zustehendes Sonderrecht cusgeübt und hiervon habe er jederzeit abstehen können, für unberechtigt« Es begründet dies damit, daß zwar der Gesellschaftsvertrag für Prof« Dr« SflBHlHI, der selbst und nicht dJeB»SflBHHIBleche Buchdruckerei und Verlagsanstalt als Gesellschafter der Klägerin behandelt und genannt Korden sei, Sonderrechte vorsehe, daß aber die Verpflichtung der Klägerin, den Druck der sehen Zeitung zu übernehmen, nicht in den eigentlichen Geöellschaftsvertreg, sondern in einen Anhang dazu aufgenommen Korden sei« Diese Erwägung liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist rechtlich nicht zu beanstanden« II« Das Berufungsgericht meint weiter, der Druckauftrag vom 19« September 1949 nutze die im Anhang zu dem Gesellschaftsvertrag übernommene Druckverpflichtung der Klägerin aus und habe zu einem Werkvertrag geführt* Dieser Vertrag habe jedoch die Besonderheit, daß er nicht auf diß Herstellung eines einzelnen Werkes, sondern auf eine Folge von Einzelnerken, nämlich den Druck der jeweiligen Ausgabe desTagblatts, gerichtet gewesen sei« Diese Besonderheit erfordere die Prüfung, ob und inwieweit die auf die Herstellung eines Einzelwerkes zugeschnittenen Bestimmungen der §§ 631 ff BGB anwendbar seien« Nach Erteilung des Druckauftrages sei es zwar zu. lücke sei durch Auslegung, auszufüllen« Die Verpflichtungs--erklärung der Klägerin im Anhang zu ihrem Gesellschaf ts-vertrag, den Druck der sehen Zeitung "gegen Zahlung der üblichen Lohndruckkosten11 • auszuführen, könne entgegen der Ansicht der Klägerin nichb dahin verstanden werden, daß der Vertrag "zu den üblichen Lohndruckbedingungen11 abgeschlossen sei« Der Vertrag zwischen der Klägerin und der TJUHHüM Verlag GmbH (im Tatbestand unter Nr 3 genannt) sehe im Unterschied zu dem Anhang des Gesellschaftsvertrages der Klägerin Lohndruckverträge nach dem Lohndruckvertragsmuster vor« Aus dieser Verschiedenheit sei m&ntels entgegenstehenden Anhaltspunkts darauf zu schließen, daß die Beteiligten eine unterschiedliche Regelung beabsichtigt hätten« Außerdem sei Prof« Dr« SflBB flm^pan dem Vertrag (Kr 3), der von den Lohndruckbedingungen spreche, unbeteiligt« Kegen der Besonderheiten des Palles könne auch nicht angenommen werden, daß sich die Parteien der dreimonatigen Kündigungsfrist des grünen Buchdruckertarifs als den handelsüblichen Bedingungen des Druckereigewerbes unterworfen hätten« Infolge der Verhältnisse sei Prof« Dr« SflIHHHiM111 seiner intschließungs-freiheit stark eingeengt gewesen« Obwohl Eigentümer der Druckereieinrichtung, habe* er sich ihrer nicht frei bedienen können, sondern daran der KflHMHB Verlag GmbH den Vortritt lassen müssen« Pür den Druck seiner eigenen Tageszeitung habe er sich mit einer Rotationsmaschine begnügen müssen, die nur ein kleineres, unscheinbares und darum nachteiliges Zeitungsformat suließ, während der auf einer anderen Rotationsma'schine des Beklagten mit Vorrecht gedruckte KflHHHfHI Kurier und eine weitere LflHHHHI Zeitung im gängigeren Rheinischen Format erschienen seien« Kenn auch die finanziellen Nachteile des Prof« Dr« 60| |aus den ihm öffentlich-rcchtlicln!auferlegten Ver- fügungsbeschränkungen dadurch erleichtert worden seien, daß ihm auf Grund der Vertrüge nun ein Pachtzins für die Brückereieinrichtung sufloß und daß er am Kapital der Klägerin mit 33# und an ihrem Gewinn mit 42jG beteiligt wurde, und wenn euch die Einräumung des Bruckrechts für die von ijam beabsichtigte Zeitung ein Entgegenkommen der Klägerin dargestellt habe, so bleibe doch als Tatsache bestehen, daß sich der Beklagte in einer lege befunden habe, die ihm nicht die Freiheit der Entschließung gelassen habe« Bie Bedingungen des Bruckereigewerbes seien aber auf Personen zugeschnittenr die sich annährend gleich gegenüberträten« Ba es hieran fehle, könne die KÜndl- " gungsklausel des grünen Buchdruckertarifs nicht zur Ergänzung des Vertrages herangezogen werden« Bie Vertragslücke könne nur durch den Richter geschlossen werden« Es sei eine Regelung zu suchen gewesen, die auf der Grundlage und in den Grenzen des erklärten Parteiwillens unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Parteien nach Treu und Glauben angemessen erscheine« In den Vereinbarungen komme zu dem Ausdruck, daß die anderen Beteiligten einschließlich der Klägerin dem Beklagten in seiner schwierigen Lage so weit helfen wollten, als es ihre eigenen Interessen zuließen« Ber Wille, zu helfen, würde in sein Gegenteil verkehrt werden, wenn der Beklag- . Die Parteien jaind sich darüber einig« daß der geschlossene Druckvertrag keine ausdrückliche Regelung seiner Lösbarkeib enthält« Rechtlich ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aus dem unterschiedlichen \7ortlaut derjenigen Vertrages teilen, die von den'Lohn-druckkosten und den Lohneruckvertrügen nach dem Lohndruckvertragsmuster handeln, einen Anhaltspunkt für die Bedingungen des umstrittenen Vertrages entnimmt, den Inahlb dieses Vertrages nach den besonderen Verhältnissen des Palles beurteilt und nicht als durch den grünen Buchdruk- ■ kert8rif bestimmt ansieht« Der Revision kann nicht zugegeben werden, das Berufungsgericht bleibe in unzulässiger reise am Wortlaut haften, wenn es die verschiedene TTortfassung berücksichtigt und 'daraus ableitet« im Verhältnis zu dem Beklagten seien nur die üblichen Lohndruckkosten und nicht auch die Bedingungen des grünen Buchdruckertarifs vorgesehen worden« Es. konnte dahingestellt bleiben, ob der Inhalt des grünen Buchdruckertarifs als Handelsbrauch anzusehen ist oder nicht« Die Revision hat grundsätzlich darin Recht, daß Erklärungen, die Kaufleute im Geschäftsverkehr abgeben, so verstanden werden müssen, wie sie handelsüblich aufzufassen sind, und daß Verträge unter Eaufleuten in der Regel nach Kaßgabe der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche aussulegen sind« Diese durch insbesondere von dem Revisionsvortrag, der Beklagte habe den grünen Buchdruckertarif genau gekannt, er habe sich nicht in einer Zwangslage befunden, er sei Sowohl eis Verpächter wie als Gesellschafter der Klägerin daran interessiert, daß ihr Druckereibetrieb Gewinn bringe, er habe, wenn ihm das kleinere Format für seine Zeitung nicht genügte, der Klägerin* keinen Druckcuftrcg zu' erteilen .brkubhen oder sich jedenfalls auf eine dreimonatige Kündigungsfrist einrichten müssen« Alle diese tatsächlichen Erwägungen sind der Revision verschlossen« Es konnte sich daher nur darum handeln, ob der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt es rechtfertigt, die Bedingungen des grünen Buchdruckertarifs und eines etwaigen darin zu dem Ausdruck gekommenen Handelsbrauchs außer Anwendung zu lassen« Diese Frage war zu.bejahen« Frof« Dr« SflH su helfen« In der Gestaltung der eingangs des Tatbestandes genannten drei Verträge drückt sich beiderseita ein Entgegenkommen aus, das eine Besserstellung des Druckauftrages des Beklagten gegenüber anderen Druckaufträgen vollauf begründet« Bot sich Frof« Dr« SHl^iziacli Erteilung des Druckauftrages augenblicklich die Möglichkeit, seine Zeitung anderweit günstiger drucken zu lassen, so kann es nach Lage des Falles nicht der Absicht der Parteien entsprochen haben, daß er der Klägerin gegenüber für 3 Monate verpflichtet blieb und vor der Alternative stand, entweder die günstigere Druckmöglichkeit ungenutzt zu lassen oder sie zu ergreifen und dann der Klägerin rund 27«000,—DH neben seinen Kosten bei der anderen Druckerei zu zahlen« Unter allen diesen Umstünden war für eine Her* anziehung der Bedingungen des grünen Buchdruckertarifs auch dann kein Baum, wenn sie als Hiederschlag eines Handelsbrauchs anzusehen sind«

Zitierte Normen: § 346 HGB
BerufungsgerichtParteigrünGmbHBrZeitungKlägerinVerlagRevision

Volltext der Entscheidung

2367 052^
II ZR 155/51.
Verkündet
 am 30« April 1952
H 1 r t h.
Justizangestellter ala Urkundsbeenter * der Geschäftsstelle
r m Samen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der L«	sehen	Buchdrucker	ei	GmbH«,	gesetz-
lich vertreten durch den Geschäftsführer» Verlagsleiter Robert
 Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin.
- ProzeBbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«
gegen
 den YT: Gustav S
Inhaber Prof« Br«
* Beklagten, Berufungskläger und.Revisionsbeklagt en y
- ProzeBbevollnrächtigtcr: Rechtsanwalt Br«
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26« April 1952 unter Kitwirkung des Senatspräsidenten Br« Canter und der Bundesrichter Br. Haidinger, Br« Bischer, Br« Kuhn und Artl für Recht erkannts
 Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/ Main vom 30« April 1951 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
— 2 —
4?
Tatbestand:
Prof, Pr, Gustav	ist	Eigentümer der
T* SflHHHBVscl:en Euoköructcrei und Verlagcanstalt,
 Im Jahre 1945 stellte die amerikanische Ililitärbehörde den Betrieb unter Treuhandcrcctaft und ermächtigte die TTflHHHB Verlag CmhH, ihn samt allen Maschinen zu benutzen, An 17« Eovcmber 1948 kam es zu drei Verträgen:
1,) Pie Lo	ccfce.rmclrcrei1 und Verlagsan- .
stalt, vertreten durch ihren Treuhänder, verpachtet^ ihren Betrieb auf die Tauer von 10 Jahren an die	-
flHHi Verleg GmbH, 2«) Beide Unternehmen und der Ycr-lagsleiter Pr, Robert	gründeten	‘die	1,
Husche Buchdruckerei GmbH (BLilgcrin); in § 4 des Ce-sellschaft&vcrtr&ges verpflichtete sich die Wiesbadener Verlag GmbH, ihre Rechte aus den vorgenannten Pachtvertrag an die neue Gesellschaft abzutreten« Im .Anschluß an den Gesellschaftsvertrag haben die drei Gesellschafter im gleichen notariellen Protokoll Prof, Pr, SSMHBP gestattet, eine eigene Tageszeitung fcerauseugeben; die neue Gesellschaft verpflichtete sich, den Truck dieser Zeitung "gegen Zahlung der üblichen Lohndruckhosten" auszuführen« 5«) Pie neue Gesellschaft und die Verlag GmbH kamen dahin liberein, daß die WflHHHMl Verlag GmbH ihre Objekte bei der neuen Gesellschaft in Truck geben müsse und daß die neue Gesellschaft die von Prof, Pr, SflHHHHfc beabsichtigte Tageszeitung zü drucken habe; dem Truck dieser' Zeitung sollte jedoch der Truck von vier bestimmten Objekten der WflHHHB Verlag GmbH Vorgehen,	;
Prof, Tr,	September	1949
im beklagten Verlage,dessen Alleininhaber er ist« das
 Tagblatt heraus und gab es cm 19« September
1949 der Klägerin in Druck« Wegen der ihm vergehenden Druckobjekte der	Verlag	GmbH,	zu	denen der
 im sog« Rheinischen Format erscheinende	Kurier gehörte, konnte das	Tagblatt	nur	im sog«
Berliner Druck, einem für eine Tageszeitung recht kleinen Format, gedruckt werden« Als* sich dem Beklagten die Möglichkeit bot, seine Zeitung bei einer anderen Druckerei gleichfalls im Rheinischen Format drucken zu lassen, schrieb er der Klügerin unter dem 10« März 1990, daß sie das Wiesbadener Tagblatt für ihn letztmals in der Kacht vom 19« sum 14» März 1990'drucken solle« Für die Zeit danach lieferte der Beklagte keine Matern mehr«
Die Klügerin hält die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen im Deutschen Buchdruckergewerbe vom 13« September 1999 (sog« grüner Euchdruckertcrif) für die Rechts-beziehvngen der Parteien maßgeblich« Dessen § 16 bestimmt, daß Aufträge für regelmäßig Wiederkehrende Druckarbeiten, falls nichts anderes vereinbart ist, nur mit einer Frist von 3 Monaten zu dem Schluß eines Vierteljahres gekündigt werden können« Die Klägerin verlangte zunächst 30«957«85 DM Ausfall« Diesen Betrag ermäßigte sie um 3*295 DM für gewisse vom Beklagten geltend gemachte Einsparungen«
Das Landgericht erkannte die danach verbleibenden 27«662,85 DES zu« Das Obeilandesgericht wies die Berufung des Beklagten in Höhe von 12.519,98 IM zurück und die Klange im übrigen ab« Mit der Revision verfolgt die Elügerin den Klageanspruch in abgewiesener Höhe (15*142,87 DU) weiter, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet«
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hntsoheidungsgründ e:
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lo Das Berufungsgericht hält die Ansichb des Beklagten, nit der Erteilung des Druckerfträges sm 19® September 1949 habe er nur ein ihn als Gesellschafter der Klägerin zustehendes Sonderrecht cusgeübt und hiervon habe er jederzeit abstehen können, für unberechtigt« Es begründet dies damit, daß zwar der Gesellschaftsvertrag für Prof« Dr« SflBHlHI, der selbst und nicht dJeB»SflBHHIBleche Buchdruckerei und Verlagsanstalt als Gesellschafter der Klägerin behandelt und genannt Korden sei, Sonderrechte vorsehe, daß aber die Verpflichtung der Klägerin, den Druck der	sehen Zeitung zu übernehmen, nicht
 in den eigentlichen Geöellschaftsvertreg, sondern in einen Anhang dazu aufgenommen Korden sei« Diese Erwägung liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist rechtlich nicht zu beanstanden«
II« Das Berufungsgericht meint weiter, der Druckauftrag vom 19« September 1949 nutze die im Anhang zu dem Gesellschaftsvertrag übernommene Druckverpflichtung der Klägerin aus und habe zu einem Werkvertrag geführt* Dieser Vertrag habe jedoch die Besonderheit, daß er nicht auf diß Herstellung eines einzelnen Werkes, sondern auf eine Folge von Einzelnerken, nämlich den Druck der jeweiligen Ausgabe desTagblatts, gerichtet gewesen sei« Diese Besonderheit erfordere die Prüfung, ob und inwieweit die auf die Herstellung eines Einzelwerkes zugeschnittenen Bestimmungen der §§ 631 ff BGB anwendbar seien« Nach Erteilung des Druckauftrages sei es zwar zu. einer besonderen Vereinbarung über die Druckkocten gekommen; in ihr und im Druckauftrag fehle jedoch eine Regelung über die Been- . digung des Vertrages, der als lohndruckvertrag von unbestimmter Dauer angesprochen werden müsse« Die Vertrags—
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lücke sei durch Auslegung, auszufüllen« Die Verpflichtungs--erklärung der Klägerin im Anhang zu ihrem Gesellschaf ts-vertrag, den Druck der	sehen	Zeitung "gegen
 Zahlung der üblichen Lohndruckkosten11 • auszuführen, könne entgegen der Ansicht der Klägerin nichb dahin verstanden werden, daß der Vertrag "zu den üblichen Lohndruckbedingungen11 abgeschlossen sei« Der Vertrag zwischen der Klägerin und der TJUHHüM Verlag GmbH (im Tatbestand unter Nr 3 genannt) sehe im Unterschied zu dem Anhang des Gesellschaftsvertrages der Klägerin Lohndruckverträge nach dem Lohndruckvertragsmuster vor« Aus dieser Verschiedenheit sei m&ntels entgegenstehenden Anhaltspunkts darauf zu schließen, daß die Beteiligten eine unterschiedliche Regelung beabsichtigt hätten« Außerdem sei Prof« Dr« SflBB flm^pan dem Vertrag (Kr 3), der von den Lohndruckbedingungen spreche, unbeteiligt« Kegen der Besonderheiten des Palles könne auch nicht angenommen werden, daß sich die Parteien der dreimonatigen Kündigungsfrist des grünen Buchdruckertarifs als den handelsüblichen Bedingungen des Druckereigewerbes unterworfen hätten« Infolge der Verhältnisse sei Prof« Dr« SflIHHHiM111 seiner intschließungs-freiheit stark eingeengt gewesen« Obwohl Eigentümer der Druckereieinrichtung, habe* er sich ihrer nicht frei bedienen können, sondern daran der KflHMHB Verlag GmbH den Vortritt lassen müssen« Pür den Druck seiner eigenen Tageszeitung habe er sich mit einer Rotationsmaschine begnügen müssen, die nur ein kleineres, unscheinbares und darum nachteiliges Zeitungsformat suließ, während der auf einer anderen Rotationsma'schine des Beklagten mit Vorrecht gedruckte KflHHHfHI Kurier und eine weitere LflHHHHI Zeitung im gängigeren Rheinischen Format erschienen seien« Kenn auch die finanziellen Nachteile des Prof« Dr« 60| |aus den ihm öffentlich-rcchtlicln!auferlegten Ver-
fügungsbeschränkungen dadurch erleichtert worden seien, daß ihm auf Grund der Vertrüge nun ein Pachtzins für die Brückereieinrichtung sufloß und daß er am Kapital der Klägerin mit 33# und an ihrem Gewinn mit 42jG beteiligt wurde, und wenn euch die Einräumung des Bruckrechts für die von ijam beabsichtigte Zeitung ein Entgegenkommen der Klägerin dargestellt habe, so bleibe doch als Tatsache bestehen, daß sich der Beklagte in einer lege befunden habe, die ihm nicht die Freiheit der Entschließung gelassen habe« Bie Bedingungen des Bruckereigewerbes seien aber auf Personen zugeschnittenr die sich annährend gleich gegenüberträten« Ba es hieran fehle, könne die KÜndl- " gungsklausel des grünen Buchdruckertarifs nicht zur Ergänzung des Vertrages herangezogen werden« Bie Vertragslücke könne nur durch den Richter geschlossen werden«
Es sei eine Regelung zu suchen gewesen, die auf der Grundlage und in den Grenzen des erklärten Parteiwillens unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Parteien nach Treu und Glauben angemessen erscheine« In den Vereinbarungen komme zu dem Ausdruck, daß die anderen Beteiligten einschließlich der Klägerin dem Beklagten in seiner schwierigen Lage so weit helfen wollten, als es ihre eigenen Interessen zuließen« Ber Wille, zu helfen, würde in sein Gegenteil verkehrt werden, wenn der Beklag- . te nur nach Maßgabe des grünen Buchdruckertarifs kündigen konnte, falls sich ihm Gelgenheit bot, zu dem notwendigen geeignetaren Format überzugehen.« Bei Abwägung der beiderseitigen Interessen sei es gerechtfertigt,- eine Kündigung mit einer Frist von 4 Wochen auf den Schluß eines Kalendermonats für zulässig zu halten« Bas Berufungsgericht hat daher angenommen-, daß die ausgesprochene Kündigung für den 30« April 1950 wirke« Bis dahin stände^ der Klägerin ein Anspruch zu« Für die Zeit danach sei dagegen die Klage abzuweisen«
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Die Parteien jaind sich darüber einig« daß der geschlossene Druckvertrag keine ausdrückliche Regelung seiner Lösbarkeib enthält« Rechtlich ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aus dem unterschiedlichen \7ortlaut derjenigen Vertrages teilen, die von den'Lohn-druckkosten und den Lohneruckvertrügen nach dem Lohndruckvertragsmuster handeln, einen Anhaltspunkt für die Bedingungen des umstrittenen Vertrages entnimmt, den Inahlb dieses Vertrages nach den besonderen Verhältnissen des Palles beurteilt und nicht als durch den grünen Buchdruk- ■ kert8rif bestimmt ansieht«
Der Revision kann nicht zugegeben werden, das Berufungsgericht bleibe in unzulässiger reise am Wortlaut haften, wenn es die verschiedene TTortfassung berücksichtigt und 'daraus ableitet« im Verhältnis zu dem Beklagten seien nur die üblichen Lohndruckkosten und nicht auch die Bedingungen des grünen Buchdruckertarifs vorgesehen worden«
Auch die Aussage des Beklagten, daß der Nachtrag zu dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin die Bedeutung habe, die Klägerin dürfe anderen Auftraggebern nicht günstigere Bedingungen gewähren als ihm, steht der vom Berufungsgericht vorgenoirmenen tatsächlichen Würdigung nicht entgegen«
Es. konnte dahingestellt bleiben, ob der Inhalt des grünen Buchdruckertarifs als Handelsbrauch anzusehen ist oder nicht« Die Revision hat grundsätzlich darin Recht, daß Erklärungen, die Kaufleute im Geschäftsverkehr abgeben, so verstanden werden müssen, wie sie handelsüblich aufzufassen sind, und daß Verträge unter Eaufleuten in der Regel nach Kaßgabe der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche aussulegen sind« Diese durch
§ 346 HGB gebotenen Grundsätze gelten aber nicht ohne Ausnahmee Die Beteiligten brauchen sich nicht einem Handelsbrauch zu unterwerfen; sie können ausdrücklich oder in schlüssiger Heise etwas anderes vereinbaren« Auch der Handelsbrauch selbst hat Grenzen; er gilt nicht für ungewöhnliche, suznahmebafte Tatbestände, für die sich kein Brauch und keine Übung hercusbilden kenn« Das Berufungsgericht hat einen solchen Ausnahmesechverhalt tatsächlich festgestellt« Die von der Revision hiergegen gerichteten Angriffe bewegen sich auf tatsächlichem Gebiet« Das gilt
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insbesondere von dem Revisionsvortrag, der Beklagte habe den grünen Buchdruckertarif genau gekannt, er habe sich nicht in einer Zwangslage befunden, er sei Sowohl eis Verpächter wie als Gesellschafter der Klägerin daran interessiert, daß ihr Druckereibetrieb Gewinn bringe, er habe, wenn ihm das kleinere Format für seine Zeitung nicht genügte, der Klägerin* keinen Druckcuftrcg zu' erteilen .brkubhen oder sich jedenfalls auf eine dreimonatige Kündigungsfrist einrichten müssen« Alle diese tatsächlichen Erwägungen sind der Revision verschlossen« Es konnte sich daher nur darum handeln, ob der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt es rechtfertigt, die Bedingungen des grünen Buchdruckertarifs und eines etwaigen darin zu dem Ausdruck gekommenen Handelsbrauchs außer Anwendung zu lassen« Diese Frage war zu.bejahen« Frof« Dr«	hatte'naoh
 den Vertrügen vom 17« November 1948 das ^echt, den Druck einer Zeitung zu verlangen, sobald er öffentlich-rechtlich nicht mehr an ihrer Herausgabe gehindert war und die Herausgabe wünschte« Dieses Aecht war damals, als es außerordentlich schwierig wer, eine Druckerei für eine solche Aufgabe zu finden, besonders wichtig« Es ist' ihm im Zusammenhang mit der Verpachtung seiner Druckerei eingeräumt worden« Diese Verpachtung sicherte die BruclzLnteressen
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der	Verlag	GmbH durch einen 10-jährigen pri-
vat rechtlichen Vertrag und rächte die Benutzung der Schellenberg -sehen Druckerei von der Fortdauer der ihrem Inhaber auferlegt.en öffentlich-rechtlichen Beschränkungen und vom Fortbestand der zugunsten der	Verlag	GmbH
verfügten Auswirkungen für lange Zeit unabhängig« Die Klägerin mußte Bich darauf einrichten, Frof« Dr« SfliHHt dfedie zugesagte Druckmöglichkeit jederzeit offenzuhalten« Diese Umstünde unterscheiden den umstrittenen Druck-vertrag von anderen Druckaufträgen in entscheidender Kei- -se«f Dazu kommt, daß die Klägerin und die übrigen Beteiligten festgestelltermaßen den Killen hatten. Frof« Dr« SflH su helfen« In der Gestaltung der eingangs des Tatbestandes genannten drei Verträge drückt sich beiderseita ein Entgegenkommen aus, das eine Besserstellung des Druckauftrages des Beklagten gegenüber anderen Druckaufträgen vollauf begründet« Bot sich Frof« Dr« SHl^iziacli Erteilung des Druckauftrages augenblicklich die Möglichkeit, seine Zeitung anderweit günstiger drucken zu lassen, so kann es nach Lage des Falles nicht der Absicht der Parteien entsprochen haben, daß er der Klägerin gegenüber für 3 Monate verpflichtet blieb und vor der Alternative stand, entweder die günstigere Druckmöglichkeit ungenutzt zu lassen oder sie zu ergreifen und dann der Klägerin rund 27«000,—DH neben seinen Kosten bei der anderen Druckerei zu zahlen« Unter allen diesen Umstünden war für eine Her* anziehung der Bedingungen des grünen Buchdruckertarifs auch dann kein Baum, wenn sie als Hiederschlag eines Handelsbrauchs anzusehen sind«
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Schließlich ist auch der Hinweis auf die Rechnungsformulare der Klägerin, die auch gegenüber dem Beklagten verwendet wurden, unbegründet« Sie enthalten auf ihrer

Rückseite eine Wiedergabe des Inhalts des § 16 des grünen
 Buchdruckert&rifs» Widersprach es den Thnständen nach dem
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Willen der Parteien, diese Bestimmung auf den Bruckc/uftrag des Beklagten anzuwendenr so kann die etwaige Kenntnis vom Vorhandensein eines derartigen Rechnungsformulars nicht dazu führen, daß der Vertrag nach Maßgabe dieser Klausel zustande kam» Baß der Beklagte der Verwendung dieses lvechnungsforx:ulers nicht widersprech; kann nicht die Bedeutung haben, daß er einer nachträglichen Verschlechterung seiner einmal gewonnenen und beiderseits gewollten Rechtsstellung zugestimmt hätte.
In rechnerischer Hinsicht bestehen gegen das Be-■
rufungsurteil keine Bedenken» Solche sind auch nicht erhoben»
Hach alledem erweist sich das Berufungsurteil als richtig» Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen»
Dr. Canter	Br«	Haidinger
 Br« Kuhn
 Art!
Br» Rischer