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BGH · II ZR 155/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 155/12

2 Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger bereits mit dem Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 10. Januar 2005 wirksam aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden ist und damit seine Gesellschafterrechte verloren hat, wie das Berufungsgericht (offenbar) angenommen hat, oder ob sein Ausscheiden noch eine Umsetzung des Beschlusses durch Übertragung seines Geschäftsanteils erfordert, wie die Beschwerde meint. Selbst wenn der Kläger mangels Vollzugs des dinglichen Übertragungsakts an dem Geschäftsanteil weiterhin Gesellschafter sein sollte, darf er seine Mitgliedschaftsrechte nur noch insoweit ausüben, als sein Interesse am Erhalt der ihm zustehenden Abfindung betroffen ist (BGH, Urteil vom 30. Da sich die Abfindung des Klägers nach dem auch insoweit rechtskräftigen Beschluss vom 10. Januar 2005 nach dem Jahresabschluss 2004 richtet und von der Mitgesellschafterin aufzubringen ist, an die der Anteil übertragen werden soll, haben die den Grund des vorliegenden Anfechtungsprozesses bildenden Beschlüsse keinerlei Einfluss auf seine Abfindung.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
11NichtzulassungsbeschwerdeInteresseAbfindungBeschlußKlägerCelle

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 155/12
vom 11. Dezember 2012
in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe und die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder
 beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zu 2 gegen das Teilurteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. April 2012 wird aufseine Kosten zurückgewiesen.
Streitwert: 50.000 €
Gründe:
1	Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet, weil kein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorliegt.
2	Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger bereits mit dem Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 10. Januar 2005 wirksam aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden ist und damit seine Gesellschafterrechte verloren hat, wie das Berufungsgericht (offenbar) angenommen hat, oder ob sein Ausscheiden noch eine Umsetzung des Beschlusses durch Übertragung seines Geschäftsanteils erfordert, wie die Beschwerde meint. Selbst wenn der Kläger mangels Vollzugs des dinglichen Übertragungsakts an dem Geschäftsanteil weiterhin Gesellschafter sein sollte, darf er seine Mitgliedschaftsrechte nur noch insoweit ausüben, als sein Interesse am Erhalt der ihm zustehenden Abfindung betroffen ist (BGH, Urteil vom 30. November 2009 - II ZR 208/08, ZIP 2010, 324
-3-
Rn. 11, 17 mwN). Da sich die Abfindung des Klägers nach dem auch insoweit rechtskräftigen Beschluss vom 10. Januar 2005 nach dem Jahresabschluss 2004 richtet und von der Mitgesellschafterin aufzubringen ist, an die der Anteil übertragen werden soll, haben die den Grund des vorliegenden Anfechtungsprozesses bildenden Beschlüsse keinerlei Einfluss auf seine Abfindung. Ebenso wenig wie dem Kläger hinsichtlich dieser Beschlüsse ein Stimmrecht zugestanden hat, hat er ein schützenswertes rechtliches Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit dieser Beschlüsse.
3	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	544	Abs. 4 Satz 2 ZPO
abgesehen.
Bergmann	Caliebe	Drescher
 Born
Sunder
 Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 01.09.2011 - 25 O 102/07 -OLG Celle, Entscheidung vom 25.04.2012 - 9 U 125/11 -