BGH · II ZR 154/96 vom 16.06.1997
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a) Sind an einem Unternehmenskauf auf der Veräußerer- und der Erwerberseite dieselben Personen beteiligt, so kann eine Hilfe (hier: Gebrauchsüberlassung eines Betriebsgrundstücks), die ein Gesellschafter der erwerbenden b) Vermieten mehrere Miteigentümer ein Grundstück an eine GmbH, an welcher nur einer als Gesellschafter beteiligt ist, und stellt die Vermietung für ihn eine eigenkapitalersetzende Gesellschafterhilfe dar, so müssen sich die Miteigentümer die mit Rücksicht auf das Eingreifen der Eigenkapitalersatzregeln fehlende Durchsetzbarkeit der Mietzinsforderung in der Höhe entgegenhalten lassen, die der internen Berechtigung des Gesellschafters an dem Mietzinsanspruch entspricht. Nachdem die Gemeinschuldnerin den Mietzins bis einschließlich August 1994 entrichtet hatte, hat die Klägerin mit der vorliegenden Klage die ausstehenden Mieten für die Monate Oktober 1994 bis März 1995 geltend gemacht und Zahlung von 48.000,— DM nebst Zinsen an sich und ihre Schwester verlangt. Das Landgericht hat der Klage lediglich in Höhe von 24.000,-- DM - das ist die auf die Klägerin selbst entfallende Hälfte des geforderten Betrages - entsprochen und sie im übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr auch die andere, auf die Schwester entfallende Hälfte des Klagebetrages zuerkannt. Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dieses hat angenommen, die Eigenkapitalersatzregeln seien entgegen der Ansicht des Landgerichts auf die Vermietung des Betriebsgrundstücks an die Gemeinschuldnerin schon deswegen nicht anwendbar, weil die Gebrauchsüberlassung integraler Bestandteil des Unternehmenskaufs sei und die Lösung des Erstgerichts zu einer "Verschiebung der Kalkulationsgrundlage" und zu einer "nicht hinnehmbaren Preiskontrolle" führe. Hilfsweise hat es seine Entscheidung darauf gestützt, daß der Beklagte nicht schlüssig vorgetragen habe, daß sich die Gemeinschuldnerin bei Abschluß des Unternehmenskauf- und des Mietvertrages in der zur Anwendung der Eigenkapitalersatzregeln führenden Krisensituation befunden habe. 1. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß auch eine Gebrauchsüberlassung eigenkapitalersetzenden Charakter haben kann; damit befindet es sich in Übereinstimmung mit der gefestigten und weithin im Schrifttum geteilten ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Es verfehlt indessen den Sinn des Eigenkapitaler satzrechts, wenn das Berufungsgericht meint, im Falle eines Unternehmenskaufs seien die von der Rechtsprechung in Anlehnung an §§ 30, 31 GmbHG entwickelten oder die in §§ 32a und b GmbHG niedergelegten Regelungen über die Behandlung eigenkapitalersetzender Gesellschafterleistungen unanwendbar. Denn auch als Folge eines Unternehmenskaufs, an dem - wie hier - teilweise dieselben Personen als Gesellschafter auf der Veräußerer- und der Erwerberseite beteiligt sind, kann sich jene Krisensituation einstellen, bei der trotz Überschuldung oder Kreditunwürdigkeit der erwerbenden Gesellschaft ihre Gesellschafter sich weder zur Liquidation entschließen noch das Unternehmen mit zusätzlichem Eigenkapital ausstatten, sondern ihr Überleben allein durch die Gewährung von Gesellschafterhilfen sicherstellen. Es geht - entgegen der von dem Berufungsgericht vertretenen Ansicht - nicht darum, den vereinbarten Kaufpreis für das Unternehmen und die Zahlungsmodalitäten einer Preiskontrolle zu unterwerfen; vielmehr ist zu verhindern, daß die sowohl an der veräußernden wie an der erwerbenden Gesellschaft beteiligte Gesellschafterin das Risiko, daß die Erwerberin nach ihrer finanziellen Ausstattung außerstande ist, sowohl den vereinbarten Kaufpreis für das Unternehmen als auch den marktüblichen Mietpreis für das Betriebsgrundstück zu entrichten, jedenfalls teilweise den übrigen Gläubigern der Gesellschaft aufbürdet. Zu einer von dem Berufungsgericht als "unerträglich" oder "widersinnig" bezeich-neten Preiskontrolle führt dies nicht, weil durch die Heranziehung der Eigenkapitalersatzregeln nicht der Preis für das Unternehmen herabgesetzt, sondern lediglich gewährleistet wird, daß der Gesellschafter, dessen Hilfe funktiona- les Eigenkapital darstellt, dasselbe nicht zu Lasten des das Stammkapital deckenden Vermögens abziehen, sondern die vereinbarte Gegenleistung für die Unternehmensübertragung erst dann entgegennehmen darf, wenn dies ohne Verletzung der Kapitalerhaltungsvorschriften geschehen kann. Denn nach dem Sinn der Eigenkapitalersatzregeln knüpft die Finanzierungsfolgenverantwortung des Gesellschafters nicht etwa daran an, daß er in der Gesellschaft bestimmte unternehmerische Ziele verfolgt. steht, sondern auch die nicht an der Gemeinschuldnerin beteiligte Klägerin Miteigentümerin ist. sondern es ihr auch im Zusammenhang mit der Veräußerung des Unternehmens als Kreditsicherheit zur Verfügung gestellt hat. Ebenso wie sich die mehreren Miteigentümer im Schadensersatzprozeß wegen Beschädigung des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß § 242 BGB den Einwand gefallen lassen müssen, daß einer von ihnen den Schaden schuldhaft mit verursacht hat (vgl. Das ist namentlich dann der Fall, wenn sie schon zu diesem Zeitpunkt Schulden in erheblichem Umfang übernimmt, die durch das aufgebrachte Stammkapital nicht gedeckt sind, und wenn zusätzlich die bei der danach gegebenen rechnerischen Überschuldung vorzunehmende Fortbestehensprognose (vgl. Nach dem streitigen Vortrag der Parteien kann nicht ausgeschlossen werden, daß diese Voraussetzungen im Hinblick auf die Gemeinschuldnerin erfüllt sind. 2. a) Obwohl der Sachvortrag der Parteien hierzu Anlaß gegeben hätte, hat das Berufungsgericht ferner nicht erwogen, ob die Gemeinschuldnerin - wenn schon nicht, wie von dem Beklagten vorgetragen, bei Abschluß des Mietvertrages überschuldet - zu diesem Zeitpunkt kredit- bzw. Überlassungsunwürdig ist eine Gesellschaft dann, wenn sie von dritter Seite ein Investitionsdarlehen nicht hätte erhalten können, um die Immobilie selbst zu erwerben und zu bezahlen, oder wenn ein vernünftig handelnder Dritter, der sich an den üblichen Bonitätskriterien des betreffenden Marktes orientiert, den Gegenstand der Gesellschaft nicht überlassen hätte (vgl. b) Nach dem übereinstimmenden Sachvortrag der Parteien spricht nichts dafür, daß der mit einem Stammkapital von lediglich 100.000,— DM versehenen Gemeinschuldnerin von dritter Seite ein Kredit zu dem Erwerb des Betriebsgrundstük-kes hätte zur Verfügung gestellt werden können, nachdem die Gesellschafterinnen der veräußernden OHG nicht nur den Preis für die Unternehmensübertragung teilweise stunden und der Gemeinschuldnerin das Grundstück zu einem unter den Marktbedingungen liegenden Preis vermieten, sondern ihr Grundeigentum obendrein als Sicherheit für einen von der Mieterin aufgenommenen Kredit zur Verfügung stellen mußten. c) Nach dem gegenwärtigen Stand des Rechtsstreits kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß ein außenstehender Dritter der Gemeinschuldnerin das Betriebsgrundstück nicht zu denselben Bedingungen wie die Klägerin und ihre an der Gemeinschuldnerin beteiligte Schwester überlassen hätte. Wenn schließlich in diesem Zusammenhang berücksichtigt wird, daß das vermietete Grundstück der Gemeinschuldnerin als Kreditsicherheit zur Verfügung gestellt werden mußte, so deuten alle diese Umstände darauf hin, daß die Gebrauchsüberlassung von Anfang an krisenfinanzierenden Charakter hatte. ter hätte sich schwerlich in gleicher Weise verhalten, weil er nicht nur die allgemeinen Lasten und die von ihm selbst aufgewandten Kosten für die Instandhaltung des Gebäudes durch die Mietzahlungen nicht erwirtschaften, sondern auch keinen angemessenen - im übrigen auch die Aufwendungen für eine anderweite Vermietung notwendigen Umbau (vgl.