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BGH · II ZR 154/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 154/86

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. An dem verbleibenden Restgewinn sind die Klägerin mit 5 % und der persönlich haftende Gesellschafter mit 95 % beteiligt. Beiden steht ein laufendes Entnahmerecht zu, das bei der Klägerin 3.000,-- DM monatlich beträgt und auf den endgültigen Jahresgewinn und die Zinsen anzurechnen ist. Im Jahre 1979 machte die Klägerin vor dem Landgericht Bremen (12 0 579/79) monatliche Vorauszahlungen von je 3.000,-- DM für die Monate März bis Oktober 1978 in einer Gesamthöhe von 24.000,-- DM geltend. Februar 1980 erhob die Klägerin Klage auf Auszahlung des in der Bilanz zu dem 31. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen hat sich auf den Standpunkt gestellt, dem stehe die Rechtskraft des Versäumnisurteils vom 8. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Aufrechnung stehe die Rechtskraft des Versäumnisurteils vom 8. Die Aufrechnung der Beklagten mit einem Rückzahlungsanspruch wegen zuviel geleisteter Zahlungen für das a) Gemäß § 322 Abs. 1 ZPO sind gerichtliche Entscheidungen insoweit der Rechtskraft fähig, als über den durch die Klage oder die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. b) Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht Bremen, das mit dem Versäumnisurteil vom 8. Dies ergibt sich aus dem Klageantrag der Klägerin im Zusammenhang mit ihrem Vortrag, die Beklagte wolle das zu dem 31. Die Höhe des Gewinns samt Kapitalzinsen war - wie die Klägerin ebenfalls vorgetragen hat - von der Beklagten unter Mitarbeit eines Steuerberaters und unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt durch die Aufstellung einer Bilanz ermittelt worden. Die Rechtskraft des Versäumnisurteils steht daher einem Rückforderungsanspruch der Beklagten entgegen. Die Beklagte kann die Aufrechnung nicht auf die in dem Verfahren 12 0 579/78 ergangenen Urteile vom 28. Die endgültige Ermittlung dieses Betrages ist jedoch durch die Aufstellung der Bilanz für das Jahr 1978 erfolgt. 8. Mai 1980 erfaßt daher den Anspruch der Klägerin so wie er in der von ihr in der Klage zugrundegelegten Bilanz ausgewiesen ist. Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang ohne Erfolg auf § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages, wonach die in einem Geschäftsjahr getätigten Entnahmen zurückzuzahlen sind, soweit sie die Kapitalzinsen und den Gewinnanteil übersteigen. Die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für eine Durchbrechung der Rechtskraft gemäß § 826 BGB hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. a) Die insoweit darlegungsund beweispflichtige Beklagte hat nicht dargetan, daß die Klägerin das Versäumnisurteil vom 8. Es war allein Aufgabe des persönlich haftenden Gesellschafters der Beklagten, die Bilanz für das Jahr 1978 aufzustellen; die Klägerin als Kommanditistin war hiervon ausgeschlossen. Wenn die Klägerin das von der Beklagten errechnete Guthaben von 30.390,31 DM ihrer Klage zugrunde legte, war dies deshalb für sich allein nicht schon sittenwidrig. Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht kann für sich allein eine Durchbrechung der den Rechtsfrieden sichernden Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung nicht rechtfertigen, wohl aber können die von der Rechtsprechung im Rahmen des § 826 BGB entwickelten Voraussetzungen für die Durchbrechung der Rechtskraft durch die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht im Einzelfall ausnahmsweise eine Modifikation erfahren. Wenn sich die Klägerin unter diesen Umständen die Berechnung ihres Anteils durch den persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten zueigen machte, handelte sie nicht sittenwidrig. Daß der Klägerin für das Jahr 1983 ein Gewinn- und Zinsanspruch von 10.287,-- DM zusteht, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwischen den Parteien unstreitig. Oktober 1984 aufwies, ist unerheblich: Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß das Darlehenskonto der Klägerin nicht mit den hier umstrittenen Beträgen von 15.000,-- DM und 9.000,-- DM und auch nicht mit den Prozeß- und Vollstreckungskosten belastet werden durfte.

Zitierte Normen: § 812 BGB § 322 ZPO § 826 BGB
BremenRechtskraftVorauszahlungenKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am:
12. Januar 1987 Hüll,
 JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
II ZR 154/86	URTEIL
in dem Rechtsstreit
H.	&	Co.	KG,	EflBBStr.	Wär	(Holzhafen),
vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Gesell-schafter, den Kaufmann und Ingenieur Manfred JflBlr
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 Johanna J4 BMI,
geb.
;tr.
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr.	_
WI
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Bundschuh, Brandes, Dr. Hesselberger und Röhricht
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 17. April 1986 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin ist die einzige Kommanditistin der Beklagten. Ihr geschiedener Ehemann ist der persönlich haftende Gesellschafter. Nach dem Gesellschaftsvertrag sind aus dem durch die Jahresbilanz ausgewiesenen Gewinn die Kapitaleinlagen der Gesellschafter mit 6 % jährlich zu verzinsen. An dem verbleibenden Restgewinn sind die Klägerin mit 5 % und der persönlich haftende Gesellschafter mit 95 % beteiligt. Beiden steht ein laufendes Entnahmerecht zu, das bei der Klägerin 3.000,-- DM monatlich beträgt und auf den endgültigen Jahresgewinn und die Zinsen anzurechnen ist.
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Die Klägerin verlangt für das Jahr 1983 aufgrund der Jahresbilanz 10.287,-- DM sowie Zinsen. Die Beklagte hat die Aufrechnung erklärt. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde :
Im Jahre 1979 machte die Klägerin vor dem Landgericht Bremen (12 0 579/79) monatliche Vorauszahlungen von je 3.000,-- DM für die Monate März bis Oktober 1978 in einer Gesamthöhe von 24.000,-- DM geltend. Durch Urteil des Landgerichts Bremen vom 28. Juni 1979 wurden ihr 15.000,-- DM und durch Anerkenntnisurteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 22. November 1979 weitere 9.000,-- DM zugesprochen. Die Beklagte beglich diese Forderungen durch Zahlungen vom 1. und 13. August 1979 sowie vom 12. September
1979	und 28. Dezember 1979.
Am 28. Februar 1980 erhob die Klägerin Klage auf Auszahlung des in der Bilanz zu dem 31. Dezember 1978 zu ihren Gunsten ausgewiesenen Guthabensstandes auf dem Darlehenskonto in Höhe von 30.390,31 DM (12 0 100/80). Die ihr aufgrund der vorausgegangenen Urteile bereits überwiesenen Vorauszahlungen erwähnte sie nicht. Mit Schriftsatz vom 29. April 1980 teilte die Beklagte mit, daß gegen den Klageanspruch keine Einwendungen erhoben würden. Daraufhin wurde sie mit Versäumnisurteil des Landgerichts Bremen vom 8. Mai
1980	antragsgemäß verurteilt. Den Urteilsbetrag zahlte sie im Laufe der Jahre 1980/81.
In den folgenden Prozessen, in denen die Klägerin jeweils ihre jährlichen Gewinnanteile einklagte, berief sich
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die Beklagte auf die durch die bisherigen Verurteilungen entstandenen Überzahlungen und machte einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 24.000,- DM geltend. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen hat sich auf den Standpunkt gestellt, dem stehe die Rechtskraft des Versäumnisurteils vom 8. Mai 1980 entgegen.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen hat ihr stattgegeben und seinen Rechtsstandpunkt wiederholt. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag, die Klage abzuweisen, weiter.
Entscheidunqsqründe
 Die Revision hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Aufrechnung stehe die Rechtskraft des Versäumnisurteils vom 8. Mai 1980 entgegen. Auch aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht und aus § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB lasse sich ein Rückzahlungsanspruch der Beklagten nicht ableiten. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet.
I.	1. Die Aufrechnung der Beklagten mit einem Rückzahlungsanspruch wegen zuviel geleisteter Zahlungen für das
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Geschäftsjahr 1978 hat keinen Erfolg. Diesem Anspruch steht das rechtskräftige Versäumnisurteil des Landgerichts Bremen vom 8. Mai 1980 entgegen.
a) Gemäß § 322 Abs. 1 ZPO sind gerichtliche Entscheidungen insoweit der Rechtskraft fähig, als über den durch die Klage oder die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. Die Rechtskraft wird hiernach auf den unmittelbaren Streitgegenstand des Urteils, d. h. auf die Rechtsfolge beschränkt, die aufgrund eines bestimmten Sachverhaltes am Schluß der mündlichen Verhandlung den Gegenstand der Entscheidung bildet (vgl. BGHZ 94, 29, 32 f., m. w. N.). Der Inhalt des Urteils und damit der Umfang der Rechtskraft sind der Entscheidung im ganzen zu entnehmen. Auszugehen ist von der Urteilsformel. Sofern diese allein nicht ausreicht, um den Rechtskraftgehalt der Entscheidung zu erfassen, sind Tatbestand und Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, ergänzend heranzuziehen (vgl. BGH,
 Urt. v. 17. Februar 1983 - III ZR 174/81, NJW 1983, 2032 m. w. N.; BGH, Urt. v. 10. April 1986 - VII ZR 286/85, WM 1986, 954).
Auch ein sachlich entscheidendes Versäumnisurteil ist der materiellen Rechtskraft fähig. Da es regelmäßig weder einen Tatbestand noch Entscheidungsgründe enthält, ist bei einem Versäumnisurteil gegen den Beklagten neben der Urteilsformel ergänzend auf den Klageinhalt, also auf das Vorbringen des Klägers, abzustellen (vgl. BGHZ 35, 338, 340; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 45. Aufl.,
Anm. 2A6 zu§ 322).
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b) Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht Bremen, das mit dem Versäumnisurteil vom 8. Mai 1980 endete, war der der Klägerin zustehende Gewinn samt Kapitalzinsen zu dem 31. Dezember 1978 in Höhe von (mindestens) 30.390,31 DM. Dies ergibt sich aus dem Klageantrag der Klägerin im Zusammenhang mit ihrem Vortrag, die Beklagte wolle das zu dem 31. Dezember 1978 festgestellte Guthaben in Höhe von
30.390.31	DM nicht auszahlen. Die Höhe des Gewinns samt Kapitalzinsen war - wie die Klägerin ebenfalls vorgetragen hat - von der Beklagten unter Mitarbeit eines Steuerberaters und unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt durch die Aufstellung einer Bilanz ermittelt worden. Diese Bilanz hat die Klägerin, was ihren Gewinnanteil betrifft, jedenfalls in Höhe von
30.390.31	DM durch ihre Klageerhebung und -begründung gebilligt. Die Rechtskraft des Versäumnisurteils steht daher einem Rückforderungsanspruch der Beklagten entgegen.
2.	Die Beklagte kann die Aufrechnung nicht auf die in dem Verfahren 12 0 579/78 ergangenen Urteile vom 28. Juni 1979 und vom 22. November 1979 stützen.
Der Revision ist zuzugeben, daß diese Urteile vorläufigen Charakter hatten. In diesem Verfahren ging es nur um die Vorauszahlungen an die Klägerin für das Jahr 1978, nicht aber um die endgültige Ermittlung des ihr für das Jahr 1978 zustehenden Betrages. Die endgültige Ermittlung dieses Betrages ist jedoch durch die Aufstellung der Bilanz für das Jahr 1978 erfolgt. Die Rechtskraft des Versäumnisurteils vom
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8. Mai 1980 erfaßt daher den Anspruch der Klägerin so wie er in der von ihr in der Klage zugrundegelegten Bilanz ausgewiesen ist.
Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang ohne Erfolg auf § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages, wonach die in einem Geschäftsjahr getätigten Entnahmen zurückzuzahlen sind, soweit sie die Kapitalzinsen und den Gewinnanteil übersteigen. Zutreffend stellt das Berufungsgericht hierzu fest, daß die Entnahmen in Höhe von insgesamt 24.000,— DM durch das Guthaben der Klägerin in Höhe von 30.390,31 DM gedeckt waren und die Klägerin nur deshalb zuviel erhalten haben könnte, weil das in der Bilanz ausgewiesene Guthaben nicht um die Entnahmen gekürzt worden ist.
3.	Die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für eine Durchbrechung der Rechtskraft gemäß § 826 BGB hat das Berufungsgericht zu Recht verneint.
a) Die insoweit darlegungsund beweispflichtige Beklagte hat nicht dargetan, daß die Klägerin das Versäumnisurteil vom 8. Mai 1980 erschlichen oder von ihm einem sittenwidrigen Gebrauch gemacht habe. Es war allein Aufgabe des persönlich haftenden Gesellschafters der Beklagten, die Bilanz für das Jahr 1978 aufzustellen; die Klägerin als Kommanditistin war hiervon ausgeschlossen. Wenn die Klägerin das von der Beklagten errechnete Guthaben von 30.390,31 DM ihrer Klage zugrunde legte, war dies deshalb für sich allein nicht schon sittenwidrig. Die Beklagte, die gegenüber der Klägerin den besseren Überblick über die Geschäftsund
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damit über die Gewinnentwicklung hatte, hätte ohne weiteres in ihrer Klageerwiderung darauf hinweisen können, daß dieser Betrag um die geleisteten Vorauszahlungen gekürzt werden müsse. Stattdessen hat sie vortragen lassen, es würden gegen den Klageanspruch keine Einwendungen erhoben und anschliessend aufgrund des Versäumnisurteils von sich aus den Betrag von 30.390,31 DM beglichen.
b) Sinn der Rechtskraftwirkung einer gerichtlichen Entscheidung ist es, einen Streit zwischen den Verfahrensbeteiligten zu beenden und damit Rechtsfrieden zu schaffen (vgl. Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO, 19. Aufl., § 322 Anm. Ill 1; BAG, NJW 1984, 1710, 1711). Dies gilt auch für das Gesellschaftsrecht. Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht kann für sich allein eine Durchbrechung der den Rechtsfrieden sichernden Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung nicht rechtfertigen, wohl aber können die von der Rechtsprechung im Rahmen des § 826 BGB entwickelten Voraussetzungen für die Durchbrechung der Rechtskraft durch die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht im Einzelfall ausnahmsweise eine Modifikation erfahren. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. An die Treuepflicht der Klägerin können keine allzu strengen Maßstäbe angelegt werden. Wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, ist sie seit Jahren gezwungen, ihre Gewinnanteile und -entnahmen gerichtlich geltend zu machen. Demnach ist zu demindest in diesem Bereich das Vertrauensverhältnis der Gesellschafter empfindlich gestört. Wenn sich die Klägerin unter diesen Umständen die Berechnung ihres Anteils durch den persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten zueigen machte, handelte sie nicht sittenwidrig.
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4.	Für einen Rückzahlungsanspruch der Beklagten nach Bereicherungsrecht ist kein Raum. Sowohl die Vorauszahlungen als auch das errechnete Guthaben sind rechtskräftig tituliert (vgl. BGH, Urt. v. 11. März 1953 - II ZR 180/52,
LM ZPO § 322 Nr. 10).
II. Daß der Klägerin für das Jahr 1983 ein Gewinn- und Zinsanspruch von 10.287,-- DM zusteht, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwischen den Parteien unstreitig. Welchen Stand das Konto der Klägerin nach der
 Berechnung der Beklagten am 11. Oktober 1984 aufwies, ist unerheblich: Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß das Darlehenskonto der Klägerin nicht mit den hier umstrittenen Beträgen von 15.000,-- DM und 9.000,-- DM und auch nicht mit den Prozeß- und Vollstreckungskosten belastet werden durfte.
Dr. Kellermann	Bundschuh	Brandes
 Dr. Hesselberger
 Röhricht