* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 154/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 154/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1983 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Kellermann und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Brandes und Dr. Hesselberger für Recht erkannt: Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch Uber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen• Seinen Antrag festzustellen, daß er dem Beklagten auf Grund dieser fristlosen Kündigung nicht zu dem Schadensersatz verpflichtet sei, hat das Landgericht abgewiesen. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe durch seinen Auszug mindestens konkludent die Bürogemeinschaft, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, gekündigt. Es lasse sich jedoch nicht feststellen, daß der Beklagte dabei auf die weitere Beteiligung des Klägers an den BUrokosten verzichtet habe. Allerdings müßte der Beklagte den Kläger im Wege des Schadensersatzes von der Mietzinsverpflichtung frelstellen, wenn er sich so verhalten hätte, daß dem Kläger eine weitere Tätigkeit ln der Bürogemeinschaft nicht mehr zu demutbar gewesen wäre. Der Kläger habe aber die Vermittlung bisher nicht beantragt. Dementsprechend werden die Richtlinien der Bundesrechtsanwaltskammer ln Rechtsprechung und Schrifttum weder als Satzungsrecht noch als Gewohnheitsrecht beurteilt. 6 f.), Die Richtlinien sind danach weder die Grundlage der Standesauffassung, noch deren verbindliche und allgemein gültige Feststellung, so daß es im Einzelfalle weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf (vgl, BGH, Urt. v. Bei dieser Sachund Rechtslage erscheint es ausgeschlossen, § 20 der Richtlinien als Klagbarkeitsvoraussetzung oder auch nur als Standessitte zu werten, die dazu führen könnte, eine erhobene Klage als unzulässig abzuweisen, weil die Beteiligten eine Vermittlung beim Vorstand ihrer Anwaltskammer nicht beantragt haben. Das angefochtene Urteil kann hiernach mit der bisherigen Begründung nicht bestehen bleiben« Es kommt auf die von den Parteien aufgeworfenen, in tatsächlicher Hinsicht aber noch nicht geklärten materiell-rechtlichen Fragen an« Die Entscheidung hängt insbesondere davon ab, ob der Beklagte dem Kläger schuldhaft einen Grund zur fristlosen Kündigung gegeben hat und ihn deshalb wegen positiver Vertragsverletzung im Wege des Schadensersatzes von den Bürokosten für die Zeit nach dem 31« Januar 1983 freisteilen muß« Damit das Berufungsgericht dies prüfen

Zitierte Normen: § 73 BRAO
BerufungsgerichtParteiallgemeinBürogemeinschaftRichtlinieKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Df NAMEN DES VOLKES
II ZR 154/85	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkfindet am
17. Februar 1986 Spengler Justizangestellte
 als Uikundsbeamter der Geschäftsstelle
 Rechtsanwalt Ulrich M
Straße
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigtes
 Rechtsanwälte Prof. und Dr.	-
gegen
 Rechtsanwalt Peter B ■■■ » KHBstraße ■,
sflB I,
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und flHHF-
 
S6
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1983 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Kellermann und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Brandes und Dr. Hesselberger
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Mai 1985 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch Uber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen•
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien sind Rechtsanwälte. Zwischen ihnen bestand eine Bürogemeinschaft. Deren Geschäfte führte der Beklagte. Er sorgte insbesondere für die Bezahlung der von den Parteien gemeinschaftlich aufzubringenden Büromiete. Ende Januar 1983 zog der Kläger aus dem Büro aus. Der Beklagte meint, er müsse sich trotzdem weiterhin bis zu dem Ende des Mietverhältnisses am 30. Juni 1983 an der Mietzahlung beteiligen.
 
In den Vorinstanzen hatte der Kläger behauptet, bei seinem Auszug die Bürogemeinschaft aus wichtigem Grunde wegen Verschuldens (standeswidrigen Verhaltens) des Beklagten fristlos gekündigt zu haben. Seinen Antrag festzustellen, daß er dem Beklagten auf Grund dieser fristlosen Kündigung nicht zu dem Schadensersatz verpflichtet sei, hat das Landgericht abgewiesen. Seine Berufung mit dem Antrag festzustellen, daß er an den Bürokosten ab dem 1. Februar 1983 nicht mehr beteiligt sei, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen letzten Feststellungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe durch seinen Auszug mindestens konkludent die Bürogemeinschaft, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, gekündigt. Es lasse sich jedoch nicht feststellen, daß der Beklagte dabei auf die weitere Beteiligung des Klägers an den BUrokosten verzichtet habe. Deshalb könne er grundsätzlich beanspruchen, daß der Kläger sie weiterhin gemeinschaftlich mit ihm trage. Allerdings müßte der Beklagte den Kläger im Wege des Schadensersatzes von der Mietzinsverpflichtung frelstellen, wenn er sich so verhalten hätte,
A
 
daß dem Kläger eine weitere Tätigkeit ln der Bürogemeinschaft nicht mehr zu demutbar gewesen wäre. Ob dies der Fall gewesen sei, könne ln dem vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht entschieden werden. Einer solchen Entscheidung stehe § 20 der Richtlinien gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO entgegen, der bestimme, daß bei Streitigkeiten unter Kollegen die Beteiligten bei dem Vorstand Ihrer Rechtsanwaltskammer eine Vermittlung nach § 73 Abs. 2 Nr. 2 BRAO zu beantragen hätten. Ein solcher Antrag sei Klagbarkeltsvoraussetzung. Der Kläger habe aber die Vermittlung bisher nicht beantragt.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Richtlinien der Bundesrechtsanwaltskammer setzen keine Rechtsnormen. § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO überträgt der Bundesrechtsanwaltskammer lediglich die Aufgabe,
"die allgemeine Auffassung Uber Fragen der Ausübung des Anwaltsberufs ln Richtlinien festzustellen11. Die Bundesr rechtsanwaltsordnung enthält auch lm übrigen keine Ermächtigung zugunsten der Rechtsanwaltskammern, die anwaltlichen Berufspflichten durch autonomes Satzungsrecht zu normieren. Dementsprechend werden die Richtlinien der Bundesrechtsanwaltskammer ln Rechtsprechung und Schrifttum weder als Satzungsrecht noch als Gewohnheitsrecht beurteilt. Sie werden vielmehr nur als
 
Erkenntnisquelle dafür angesehen, "was im Einzelfalle nach der Auffassung angesehener und erfahrener Standesgenossen der Meinung aller anständig und gerecht denkenden Anwälte und der Würde des Standes entspricht« (vgl. BVerfGE 36, 212; BGHZ 37, 336, 400;
BGHSt 18, 77 f •; Lingenberg/Hummel, Komm, zu den Grundsätzen des anwaltlichen Standesrechts, S. 6 f.), Die Richtlinien sind danach weder die Grundlage der Standesauffassung, noch deren verbindliche und allgemein gültige Feststellung, so daß es im Einzelfalle weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf (vgl, BGH, Urt. v. 3.12.1971 -I ZR 137/69, GRUR 1972 , 709). Soweit es um die Anwendung des vom Berufungsgericht angeführten § 20 der Richtlinien geht, ist überdies zu berücksichtigen, daß in vergleichbaren Fällen die ordentlichen Gerichte häufig ohne vorherige Einschaltung des Vorstandes der zuständigen Rechtsanwaltskammer angerufen werden.
Bei dieser Sachund Rechtslage erscheint es ausgeschlossen, § 20 der Richtlinien als Klagbarkeitsvoraussetzung oder auch nur als Standessitte zu werten, die dazu führen könnte, eine erhobene Klage als unzulässig abzuweisen, weil die Beteiligten eine Vermittlung beim Vorstand ihrer Anwaltskammer nicht beantragt haben.
Die dargelegten Umstände stehen auch der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts entgegen, § 20 der Richtlinien werde stillschweigend in jeden Sozietätsvertrag zwischen Rechtsanwälten einbezogen, wenn keine gegenteilige Regelung erfolg
 
S6
Es widerspräche der Reichweite des von den Parteien erklärten Bindungswillens, wollte man die Parteien im Verhältnis untereinander ohne weiteres für verpflichtet erachten, vor Klageerhebung die zuständige Rechtsanwaltskammer als Schlichtungsstelle anzurufen«
Eine allgemeine Unterwerfung unter die Richtlinien scheitert in. Fällen der vorliegenden Art insbesondere auch daran, daß dadurch unter Umständen Standesverstöße offenbart werden müßten, die die Kammer zur Einleitung von RUgeverfahren oder gar zu ehrengerichtlichen Schritten veranlassen könnten (vgl. Lingenberg/Hummel S« 140).
Das angefochtene Urteil kann hiernach mit der bisherigen Begründung nicht bestehen bleiben« Es kommt auf die von den Parteien aufgeworfenen, in tatsächlicher Hinsicht aber noch nicht geklärten materiell-rechtlichen Fragen an« Die Entscheidung hängt insbesondere davon ab, ob der Beklagte dem Kläger schuldhaft einen Grund zur fristlosen Kündigung gegeben hat und ihn deshalb wegen positiver Vertragsverletzung im Wege des Schadensersatzes von den Bürokosten für die Zeit nach dem 31« Januar 1983 freisteilen muß« Damit das Berufungsgericht dies prüfen
 
kann, ist sein Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurück-zuverweisen.
Dr. Kellermann	Dr.	Schulze	befindet	Dr.	Bauer
 sich im Ruhestand lind ist deshalb gehindert zu unterschreiben.
Dr. Kellermann
 Brandes	Dr.	Hesselberger