Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel lind die Richter Dr. Schulze, Fleck Bundschuh und Brandes auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1980 sind, soweit sie die Beklagten zu 1 und 3 betreffen, wirkungslos . Der Kläger trägt die gesamten Mehrkosten, die durch die Anrufung des Arbeitsgerichts Berlin entstanden sind, und die übrigen Kosten des Rechtsstreits mit der Einschränkung daß Durch dieses Urteil hat der Senat, nachdem über das Vermögen der Wefl^|0 KG das Konkursverfahren eröffnet worden war, die Revisionen des Beklagten zu 2 und des Streithelfers zu 1 - diese, soweit sie den Beklagten zu 2 betraf - in der Hauptsache zurückgewiesen; er hat sich ferner die Entscheidung über die von diesen Rechtsmitteln betroffenen vorinstanzlichen Kosten sowie über die Kosten dieses Teils des Revisionsverfahrens Vorbehalten und ausgesprochen, gegenüber den Beklagten zu 1 und 3 sei das Verfahren wegen des Konkurses über das Vermögen der Weiskopf KG unterbrochen. Nachdem der Konkursverwalter der WeflH^pi KG die Aufnahme des Rechtsstreits abgelehnt hat, haben ihn die Beklagten zu 1 und 3 mit dem Antrag aufgenommen, ihnen gegenüber die vorinstanzlichen Urteile für wirkungslos zu erklären und die durch ihre Inanspruchnahme entstandenen Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Der Kläger hat beantragt, die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten aufzuerlegen. Ob bereits ergangene Urteile in diesem Falle ohne weiteres wirkungslos werden, braucht nicht entschieden zu werden, denn hier ergibt sich die Wirkungslosigkeit der vorinstanzlichen Urteile, soweit sie die Beklagtaizu 1 und 3 betreffen, jedenfalls daraus, daß der Beklagte zu 2 nach dem Vortrag des Klägers die gesamte Urteilsforderung inzwischen beglichen hat. In entsprechender Anwendung von § 269 Abs.3 ZPO war die Wirkungslosigkeit auf den Antrag der Beklagten festzustellen. 1. Den Kläger treffen die Mehrkosten, die dadurch entstanden sind, daß er zunächst das - unzuständige -Arbeitsgericht Berlin angerufen hat (§ 281 Abs.3 Satz 2 ZPO). Berücksichtigt man, daß der Kläger die gesamtschuldnerische Haftung dieses Beklagten in Höhe von 50.000 DM und der Beklagten zu 1 und 3 in Höhe von 37.500 und 50.000 DM, also in Höhe von insgesamt 87.500 DM in Anspruch genommen hat, dann entfallen auf den Beklagten zu 2 - entsprechend 50.000 zu 87.500 DM -von jenen Kosten 4/11. 4. Alle anderen Kosten hat der Kläger zu tragen, da er bei Durchführung des Rechtsstreits gegenüber den Beklagten zu 1 und 3 unterlegen wäre. Oktober 1981 unter II ausgeführt hat, wäre eine Haftung dieser beiden Beklagten nur unter der Voraussetzung der §§ 171, 172 HGB in Betracht gekommen. Das Berufungsgericht meint, sie hätten auf ihre Einlage nur 25 % gezahlt, die restlichen 75 % dagegen der Gesellschaft als Darlehen gewährt; insoweit seien sie darum von ihrer Haftung nach § 171 Abs. 1 HGB nicht frei geworden. In diesen Gesellschaften wird bei der gesellschaftsvertraglichen Festlegung der von den Kommanditisten zu erbringenden Leistung häufig intern zwischen einer "Kommanditeinlage" mit Gewinnbeteiligung einerseits und einem festverzinslichen Darlehen oder einer stillen Beteiligung andererseits unterschieden, ohne daß die Leistungen dadurch die Eigenschaft verlieren, Teile eines vom Kommanditisten geschuldeten gesellschaftsvertraglichen Gesamtbeitrages zu sein. In dieser Eigenschaft haben sie insgesamt den Charakter haftenden Eigenkapitals und bilden als solches zusammen mit einem etwaigen Beitrag und der unbeschränkten Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters die Kredit- und Haftungsgrundlage der Gesellschaft. die Nachweise in dem gleichfalls die Haftung eines Kommanditisten der Weiskopf KG betreffenden Urteil des Senats vom 17. Im vorliegenden Falle kommt zu der gesellschaftsvertraglichen Bindung des - auf zehn Jahre für die Gesellschafter unkündbaren - Darlehns die Besonderheit hinzu, daß dieses Darlehen als Bestandteil In § 19 Abs.3 des Gesellschaftsvertrages kommt klar zu dem Ausdruck, daß nicht nur die ’’Kommanditeinlage", sondern auch das ’’Darlehen’’ Eigenkapitalcharakter hat und sich der nach §§ 171, 172 HGB für die Haftung nach außen maßgebende Betrag aus beiden Leistungen zusammensetzen soll. Das führt dazu, daß der Kommanditist nicht nur mit einem etwaigen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehns im Konkurs der Gesellschaft ausgeschlossen ist, sondern andererseits auch Darlehnszahlungn als Einlageleistung im Sinne von § 171 Abs. 1 HGB anzusehen sind, mit der er von seiner Haftung für Gesellschaftsschulden insoweit frei geworden ist. Danach hat nicht erst, wie der Kläger meint, die Zahlung des Beklagten zu 2 die gesamtschuldnerische Haftung der anderen beiden Beklagten ihm gegenüber gemäß § 422 Abs. 1 BGB zu dem Erlöschen gebracht.
BUNDESGERICHTSHOF ( IM NAMEN DES VOLKES II ZR 154/82 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 15. November 1982 Kaufmann, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1 . 2. 3. des Arztes Dr. med. Heinrich U BÜ^BHBstraße V» S| des Zahnarztes Herbert Am N^BPiang m PI des Kaufmanns V/erner TI HflBHM)-Weg IV, Sil Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. Streithelfer der Beklagten: 1. Kaufmann Leopold ThflBI, EMHHHHfeallee ^ - V, Berlin 19, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. - 2. Diplom-Kaufmann Dr. Karl Hanns Pol Straße VI - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte » 2 3. Ursula Schl Straße M ) I, geb. RMft, KaM-Si( HoBI, Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt MBfc MB, Be| Tel 4. Kaufmann Adolf Ke 5. Notar Werner Z , MeBBB-Bü! Straße 9, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz zu 4. und 5.: Rechtsanwälte Dr. t Ku gegen den Kaufmann Ingo Re Rol istraße > Kläger und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel lind die Richter Dr. Schulze, Fleck Bundschuh und Brandes auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1982 für Recht erkannt: Die Urteile der 9. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 22. November 1979 und des 2. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 12. Mai 1980 sind, soweit sie die Beklagten zu 1 und 3 betreffen, wirkungslos . Der Kläger trägt die gesamten Mehrkosten, die durch die Anrufung des Arbeitsgerichts Berlin entstanden sind, und die übrigen Kosten des Rechtsstreits mit der Einschränkung daß - dem Beklagten zu 2 seine außergerichtlichen Kosten sowie 4/11 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers und - jedem Streithelfer 4/11 der Kosten seiner Nebenintervention auferlegt werden. Von Rechts wegen Tatbestand; Wegen des Sachund Streitstands wird auf das Urteil vom 28. Oktober 1981 - II ZR 129/80 = BGHZ 82, 209 ff. verwiesen. Durch dieses Urteil hat der Senat, nachdem über das Vermögen der Wefl^|0 KG das Konkursverfahren eröffnet worden war, die Revisionen des Beklagten zu 2 und des Streithelfers zu 1 - diese, soweit sie den Beklagten zu 2 betraf - in der Hauptsache zurückgewiesen; er hat sich ferner die Entscheidung über die von diesen Rechtsmitteln betroffenen vorinstanzlichen Kosten sowie über die Kosten dieses Teils des Revisionsverfahrens Vorbehalten und ausgesprochen, gegenüber den Beklagten zu 1 und 3 sei das Verfahren wegen des Konkurses über das Vermögen der Weiskopf KG unterbrochen. Nachdem der Konkursverwalter der WeflH^pi KG die Aufnahme des Rechtsstreits abgelehnt hat, haben ihn die Beklagten zu 1 und 3 mit dem Antrag aufgenommen, ihnen gegenüber die vorinstanzlichen Urteile für wirkungslos zu erklären und die durch ihre Inanspruchnahme entstandenen Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Der Streithelfer zu 1 hat sich diesem Antrag angeschlossen. Der Beklagte zu 2 hat sich nicht mehr vertreten lassen. Der Kläger hat beantragt, die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten aufzuerlegen. 5 Entscheidungsgründe: Wie der Senat bereits im Urteil vom 28. Oktober 1981 (BGHZ 82, 209, 217/218) ausgesprochen hat, findet auf einen Rechtsstreit, in dem ein Gesellschaftsgläubiger die beschränkte Haftung eines Kommanditisten in Anspruch nimmt, nach der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Kommanditgesellschaft § 13 des Gesetzes betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens entsprechende Anwendung. Lehnt der Konkursverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so kann jede Partei ihn hinsichtlich der Kosten aufnehmen. Ob bereits ergangene Urteile in diesem Falle ohne weiteres wirkungslos werden, braucht nicht entschieden zu werden, denn hier ergibt sich die Wirkungslosigkeit der vorinstanzlichen Urteile, soweit sie die Beklagtaizu 1 und 3 betreffen, jedenfalls daraus, daß der Beklagte zu 2 nach dem Vortrag des Klägers die gesamte Urteilsforderung inzwischen beglichen hat. Jedenfalls damit hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. In entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 ZPO war die Wirkungslosigkeit auf den Antrag der Beklagten festzustellen. Über die Prozeßkosten war - zugleich in Ergänzung des Senatsurteils vom 28. Oktober 1981 - wie folgt zu entscheiden: 1. Den Kläger treffen die Mehrkosten, die dadurch entstanden sind, daß er zunächst das - unzuständige -Arbeitsgericht Berlin angerufen hat (§ 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO). 2. Soweit der Beklagte zu 2 zur Zahlung von 50.000 DM verurteilt worden ist, muß er die Prozeßkosten gemäß §§ 91, 97 ZPO tragen. Das betrifft seine außergerichtlichen Kosten insgesamt und von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers einen verhältnismäßigen Teil. Berücksichtigt man, daß der Kläger die gesamtschuldnerische Haftung dieses Beklagten in Höhe von 50.000 DM und der Beklagten zu 1 und 3 in Höhe von 37.500 und 50.000 DM, also in Höhe von insgesamt 87.500 DM in Anspruch genommen hat, dann entfallen auf den Beklagten zu 2 - entsprechend 50.000 zu 87.500 DM -von jenen Kosten 4/11. 3. Damit sind gemäß § 101 Abs. 1 ZPO den Nebenintervenienten 4/11 der durch ihren Beitritt verursachten Kosten aufzuerlegen. 4. Alle anderen Kosten hat der Kläger zu tragen, da er bei Durchführung des Rechtsstreits gegenüber den Beklagten zu 1 und 3 unterlegen wäre. Wie der Senat bereits im Urteil vom 28. Oktober 1981 unter II ausgeführt hat, wäre eine Haftung dieser beiden Beklagten nur unter der Voraussetzung der §§ 171, 172 HGB in Betracht gekommen. Die Klage hätte jedoch auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt keinen Erfolg haben können. Zwischen den Parteien war streitig, ob die von den Beklagten zu 1 und 3 an die Gesellschaft gezahlten Beträge von 50.000 bzw. 100.000 DM in vollem Umfang oder nur zu 25 % auf die im Handelsregister für sie eingetragenen Haftsummen anzurechnen sind. Das Berufungsgericht meint, sie hätten auf ihre Einlage nur 25 % gezahlt, die restlichen 75 % dagegen der Gesellschaft als Darlehen gewährt; insoweit seien sie darum von ihrer Haftung nach § 171 Abs. 1 HGB nicht frei geworden. Dagegen haben sich die Beklagten mit der Revision zu Recht gewandt. In der formularmäßigen Erklärung, mit der sie der Gesellschaft beigetreten sind, heißt es, sie übernähmen eine Beteiligung an der Wefl||p KG mit einer im Handelsregister einzutragenden Haftsumme von 50.000 bzw. 100.000 DM ” ( = 100 90”. ”Die zu leistende Kommanditeinlage betrage 12.500 bzw. 25.000 DM ”(= 25 90”. Weiterhin gewährten sie der Gesellschaft ein Darlehen nach näherer Maßgabe des § 19 des Gesellschaftsvertrages in Höhe von 37.500 bzw. 75.000 DM ”(= 75 90”. Hiernach haben sie eine "Beteiligung” in Höhe der ”im Handelsregister einzutragenden Haftsumme . . . (= 100 90” übernommen. Damit war ihre Gesamtbeteiligung gleich der Haftsumme. Zahlten sie etwas auf diese "Beteiligung”, so erfüllten sie nicht nur ihre gesellschaftsvertragliche Beitragspflicht, sondern erbrachten in dieser Höhe zugleich ihre Einlage im Sinne von §§ 171, 172 HGB. Ihr insoweit als einheitliche Einlageleistung gedachter Gesellschafterbeitrag war nur im Innenverhältnis in eine - am Gewinn beteiligte - "Kommanditeinlage" und ein - festverzinsliches und gesondert kündbares - "Darlehen" zerlegt. Eine solche Zerlegung ist in einer Publikumsgesellschaft wie der Wefl|0| KG keine Seltenheit. In diesen Gesellschaften wird bei der gesellschaftsvertraglichen Festlegung der von den Kommanditisten zu erbringenden Leistung häufig intern zwischen einer "Kommanditeinlage" mit Gewinnbeteiligung einerseits und einem festverzinslichen Darlehen oder einer stillen Beteiligung andererseits unterschieden, ohne daß die Leistungen dadurch die Eigenschaft verlieren, Teile eines vom Kommanditisten geschuldeten gesellschaftsvertraglichen Gesamtbeitrages zu sein. In dieser Eigenschaft haben sie insgesamt den Charakter haftenden Eigenkapitals und bilden als solches zusammen mit einem etwaigen Beitrag und der unbeschränkten Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters die Kredit- und Haftungsgrundlage der Gesellschaft. Demgemäß geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß solche Leistungen in der Liquidation oder im Konkurs der Gesellschaft ebenso wie die ausdrücklich als "Kommanditeinlage" bezeichneten Beiträge zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger zur Verfügung zu halten sind (vgl. die Nachweise in dem gleichfalls die Haftung eines Kommanditisten der Weiskopf KG betreffenden Urteil des Senats vom 17. Mai 1982 - II ZR 16/81, NJW 1982, 2253 = WM 1982, 742). Im vorliegenden Falle kommt zu der gesellschaftsvertraglichen Bindung des - auf zehn Jahre für die Gesellschafter unkündbaren - Darlehns die Besonderheit hinzu, daß dieses Darlehen als Bestandteil 9 der Gesamteinlage der Kommanditisten ausdrücklich in die Haftsumme einbezogen worden ist. In § 19 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages kommt klar zu dem Ausdruck, daß nicht nur die ’’Kommanditeinlage", sondern auch das ’’Darlehen’’ Eigenkapitalcharakter hat und sich der nach §§ 171, 172 HGB für die Haftung nach außen maßgebende Betrag aus beiden Leistungen zusammensetzen soll. Das führt dazu, daß der Kommanditist nicht nur mit einem etwaigen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehns im Konkurs der Gesellschaft ausgeschlossen ist, sondern andererseits auch Darlehnszahlungn als Einlageleistung im Sinne von § 171 Abs. 1 HGB anzusehen sind, mit der er von seiner Haftung für Gesellschaftsschulden insoweit frei geworden ist. Danach hat nicht erst, wie der Kläger meint, die Zahlung des Beklagten zu 2 die gesamtschuldnerische Haftung der anderen beiden Beklagten ihm gegenüber gemäß § 422 Abs. 1 BGB zu dem Erlöschen gebracht. Vielmehr war seine Klage gegen diese beiden Beklagten von Anfang an unbegründet. Stimpel Dr. Schulze Fleck Bundschuh Brandes