Für die Kosten des Verklarungsverfahrens haftet der Schiffseigner dem Geschädigten jedenfalls dann nur mit Schiff und Fracht, wenn es nicht zu dem Schadensersatzprozeß kommt und er lediglich für ein Verschulden seiner Schiffsbesatzung in Anspruch genommen werden kann. Juni 1973 mitgeteilt, daß die Beklagten' dieses Fahrzeug, das sie nach der Kollision zu einer neuen Reise nicht mehr ausgesandt hätten, der Eigentümerin des MS "Burg Hirschhorn" zu dem Schadensausgleich zur Mit der Klage fordert der Kläger - aus übergegangenem Recht - von den Beklagten die Anwaltskosten (11.814,73.DM) und die Gerichtskosten (63,— DM) ersetzt, die dem Schiffsführer des MS HBurg Hirschhorn” durch das Verklarungsverfahren entstanden und vom Kläger bezahlt worden sind. Jedoch sei ihre Haftung für den Unfallschaden der Eigentümerin des MS ”Burg Hirschhorn” und damit auch für die Verklarungskosten auf das dieser bereits Überlassene MS "Elfried" beschränkt. 1. Die Beklagten sind nach § 3 BinnSchG für den Schaden verantwortlich, den der Schiffer ihres MS "Elfried" der Eigentümerin des MS "Burg Hirschhorn" schuldhaft zugefügt hat. Jedoch ist die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BinnSchG auf MS "Elfried" beschränkt. Eigentümerin des MS "Burg Hirschhorn" bereits zu dem Schadensausgleich zur Verfügung gestellt und damit ihre Schadensersatzpflicht im Rahmen der §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 3 BinnSchG erfüllt. Soweit demgegenüber die Revision meint, die Verklarungskosten seien von der Haftungsbeschränkung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BinnSchG auszunehmen, kann ihr nicht gefolgt werden: Denn Jedenfalls ist kein Grund erkennbar, der es rechtfertigen könnte, in solchen Fällen, in denen es nach Abschluß des Verklarungsverfahrens zu keinem Rechtsstreit gekommen und deshalb der Anspruch des Geschädigten auf Erstattung seiner Verklarungskosten allein Bestandteil seines materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruches ist, diese Kosten von der Haftungsbeschränkung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BinnSchG auszunehmen und sie damit anders als den sonstigen Schadensersatzanspruch des Geschädigten zu behandeln. Nach dieser Vorschrift wird die Verpflichtung des Schiffseigners, seinem Schiffer die Kosten des Verklarungsverfahrens zu ersetzen, nicht dadurch berührt, daß der letztere das Verklarungsverfahren auf Verlangen eines Ladungsbeteiligten beantragt und ihm dieser - unter bestimmten Voraussetzungen -die Verklarungskosten zu erstatten hat. a) Soweit sie einem "Schadensersatzgläubiger, der mit seinem Anspruch nach Durchführung des Verklarungsverfahrens schon vorprozessual durchdringt, einen besonderen verfahrensrechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegen den Schiffseigner entsprechend § 91 ZPO" zubilligen will, berücksichtigt sie bereits nicht, daß es sich bei dem Verklarungsverfahren um ein solches der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt (vgl, § 148 Abs. 2 FGG), für derartige Verfahren aber wegen der besonderen Kostenregelung des § 13 a FGG eine entsprechende Heranziehung des § 91 ZPO nicht in Betracht kommt. Selbst wenn § 91 ZPO eingreifen würde, würde dies nichts über die Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BinnSchG besagen, da diese Frage allein nach dieser Vorschrift zu beurteilen ist. Jedenfalls scheidet § 683 BGB als Anspruchsgrundlage hier schon deshalb aus, weil sich die Beklagten selbst an dem Verklarungsverfahren beteiligt und dort durch einen eigenen Verfahrensbevollmächtigten ihre Interessen haben vertreten lassen, so daß von einer Wahrnehmung ihrer Interessen durch den antragstellenden Schiffsführer des MS "Burg Hirschhorn" nicht die Rede sein kann. c) Soweit schließlich die Revision noch auf die Vorschrift des § 286 BGB als Anspruchsgrundlage verweist, mag bei Ansprüchen gegen einen Schiffseigner aus Verzug § 4 Abs. 1 Nr. 3 BinnSchG nicht anwendbar sein, weil es um dessen eigenes Verschulden geht (vgl. Jedoch befanden sich die Beklagten mit dem von ihnen zu erbringenden Schadensersatz nicht in Verzug, als der Schiffsführer des MS "Burg Hirschhorn" das Verklarungsverfahren in Gang brachte. Das Berufungsgericht hat in rechtlich unangreifbarer tatrichterlicher Würdigung in dem anfänglichen Versuch der Beklagten und ihres Versicherers, die Schuld an der Kollision der Schiffsführung von MS "Burg Hirschhorn" anzulasten, keine endgültige, den Verzug begründende Weigerung gesehen, gegebenenfalls selbst Schadensersatz zu leisten.
SS Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BinnSchG §§ 3, 4 Für die Kosten des Verklarungsverfahrens haftet der Schiffseigner dem Geschädigten jedenfalls dann nur mit Schiff und Fracht, wenn es nicht zu dem Schadensersatzprozeß kommt und er lediglich für ein Verschulden seiner Schiffsbesatzung in Anspruch genommen werden kann. BGH, Urt. v. 18. Dezember 1978 - II ZR 154/77 - Rheinschiffahrts Obergericht Karlsruhe Rheinschiffahrts gerieht Mainz BUNDESGERICHTSHOF jj IM NAMEN DES VOLKES II ZR 154/77 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 18. Dezember 1978 Kaufmann Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des mitglieder Fritz Vereins A.G. AHPHPSaale, vertreten durch die Vorstands* 'und Hans LflHHfc dortselbst, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Schiffsgemeinschaft MHV-NflHl bestehend aus: 1. Josef BSPstraße^» MBPP 2. Volker MflHü Ujppstraße^, Mm, Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr 33 ~ 2 - Der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1978 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr* Bauer, Dr. Kellermann» Bundschuh und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Rheinschiffahrtsobergerichts Karlsruhe vom 7. Juni 1977 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger hatte MS "Burg Hirschhorn" gegen die Gefahren der Schiffahrt versichert. Die Beklagten waren Eigner des MS "Elfried". Zwischen diesen Fahrzeugen ist es am 8. Mai 1973 auf dem Rhein zu einem Zusammenstoß gekommen» in dessen Folge MS "Burg Hirschhorn" gesunken ist. Wenige Tage später hat der Schiffsführer des MS "Burg Hirschhorn" beim Schiffahrtsgericht Mainz ein Verklarungsverfahren über den Unfallverlauf beantragt. Nach Abschluß der Beweisaufnahme hat der Versicherer des MS "Elfried" dem Kläger mit Schreiben vom 12. Juni 1973 mitgeteilt, daß die Beklagten' dieses Fahrzeug, das sie nach der Kollision zu einer neuen Reise nicht mehr ausgesandt hätten, der Eigentümerin des MS "Burg Hirschhorn" zu dem Schadensausgleich zur Verfügung stellen. Mit der Klage fordert der Kläger - aus übergegangenem Recht - von den Beklagten die Anwaltskosten (11.814,73.DM) und die Gerichtskosten (63,— DM) ersetzt, die dem Schiffsführer des MS HBurg Hirschhorn” durch das Verklarungsverfahren entstanden und vom Kläger bezahlt worden sind. Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 11.877,73 IW nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagten halten die Klage für unbegründet. Zwar treffe den Schiffsführer des MS ”Elfried" ein Verschulden an dem Schiffszusammenstoß. Jedoch sei ihre Haftung für den Unfallschaden der Eigentümerin des MS ”Burg Hirschhorn” und damit auch für die Verklarungskosten auf das dieser bereits Überlassene MS "Elfried" beschränkt. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision kann keinen Erfolg haben. 1. Die Beklagten sind nach § 3 BinnSchG für den Schaden verantwortlich, den der Schiffer ihres MS "Elfried" der Eigentümerin des MS "Burg Hirschhorn" schuldhaft zugefügt hat. Zu diesem Schaden gehören auch die streitigen Verklarungskosten. Jedoch ist die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BinnSchG auf MS "Elfried" beschränkt. Dieses Schiff haben sie der S3 Eigentümerin des MS "Burg Hirschhorn" bereits zu dem Schadensausgleich zur Verfügung gestellt und damit ihre Schadensersatzpflicht im Rahmen der §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 3 BinnSchG erfüllt. Soweit demgegenüber die Revision meint, die Verklarungskosten seien von der Haftungsbeschränkung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BinnSchG auszunehmen, kann ihr nicht gefolgt werden: Richtig ist es, daß der prozessuale, d.h. auf den Vorschriften der Zivilprozeßordnung beruhende, Kosten-erstattungsanspruch nicht von einer materiellrechtlichen Haftungsbeschränkung der kostenpflichtigen Partei berührt wird (Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 12. Aufl. S. 445; Stein/Jonas, ZPO 20. Aufl. vor § 91 Rnr. 10; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 91 Anm. B II b 2). Demgemäß haftet der aus § 3 BinnSchG auf Schadensersatz in Anspruch genommene Schiffseigner für die von ihm zu tragenden Prozeßkosten grundsätzlich unbeschränkt (Wassermeyer, Der Kollisionsprozeß in der Binnenschiffahrt 4. Aufl. S. 44; vgl. auch RGZ 33, 79, 85; Prüssmann, Seehandelsrecht § 486 Anm. G 3; Schaps/Abraham, Das deutsche Seerecht 3. Aufl. Bd. II § 486 Anm. 31; § 487 c HGB n. F.). Richtig ist ferner, daß die Verklarungskosten im Falle eines Rechtsstreits zu den Prozeßkosten gehören, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolglang oder Rechtsverteidigung notwendig waren (Bemm/Kortendick, Rheinschiffahrtspolizeiverordnung 1970 S. 32; Vortisch/Zschucke, Binnenschiffahrts und Flößereirecht 3. Aufl. BSchG § 14 Anm. 2 b; Wassermeyer a.a.O. S. 377). Ob sie dann aber wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Prozeßkosten nicht mehr unter die Haftungsbeschränkung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BinnSchG fallen. kann zweifelhaft sein, da weder diese Vorschrift noch die §§ 91 f. ZPO hierzu etwas besagen. Indes kann diese Frage offen bleiben. Denn Jedenfalls ist kein Grund erkennbar, der es rechtfertigen könnte, in solchen Fällen, in denen es nach Abschluß des Verklarungsverfahrens zu keinem Rechtsstreit gekommen und deshalb der Anspruch des Geschädigten auf Erstattung seiner Verklarungskosten allein Bestandteil seines materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruches ist, diese Kosten von der Haftungsbeschränkung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BinnSchG auszunehmen und sie damit anders als den sonstigen Schadensersatzanspruch des Geschädigten zu behandeln. § 14 Abs. 1 BinnSchG ist insoweit ohne Bedeutung. Nach dieser Vorschrift wird die Verpflichtung des Schiffseigners, seinem Schiffer die Kosten des Verklarungsverfahrens zu ersetzen, nicht dadurch berührt, daß der letztere das Verklarungsverfahren auf Verlangen eines Ladungsbeteiligten beantragt und ihm dieser - unter bestimmten Voraussetzungen -die Verklarungskosten zu erstatten hat. Die Regelung enthält nicht, wie die Revision in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, eine haftungsmäßig unbeschränkte Zuweisung der Kosten des Verklarungsverfahrens an den Eigner des schuldigen Schiffes. Vielmehr betrifft sie lediglich die Frage der dem Schiffer zu ersetzenden Aufwendungen im Verhältnis zu einem bestimmten Ladungsbeteiligten und zu seinem Schiffseigner. 2. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Klage auch nicht aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten begründet: 33 a) Soweit sie einem "Schadensersatzgläubiger, der mit seinem Anspruch nach Durchführung des Verklarungsverfahrens schon vorprozessual durchdringt, einen besonderen verfahrensrechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegen den Schiffseigner entsprechend § 91 ZPO" zubilligen will, berücksichtigt sie bereits nicht, daß es sich bei dem Verklarungsverfahren um ein solches der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt (vgl, § 148 Abs. 2 FGG), für derartige Verfahren aber wegen der besonderen Kostenregelung des § 13 a FGG eine entsprechende Heranziehung des § 91 ZPO nicht in Betracht kommt. Selbst wenn § 91 ZPO eingreifen würde, würde dies nichts über die Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BinnSchG besagen, da diese Frage allein nach dieser Vorschrift zu beurteilen ist. b) Ebensowenig vermag § 683 BGB den Klageanspruch zu rechtfertigen. Dabei kann unerörtert bleiben, inwieweit die Grundsätze, die der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in der in BGHZ 52, 393 f. abgedruckten Entscheidung für den Anspruch auf Erstattung der vorprozessualen Kosten für die Abmahnung eines im Wettbewerb unlauter Handelnden entwickelt hat, auf einen Fall der vorliegenden Art überhaupt anwendbar sind. Jedenfalls scheidet § 683 BGB als Anspruchsgrundlage hier schon deshalb aus, weil sich die Beklagten selbst an dem Verklarungsverfahren beteiligt und dort durch einen eigenen Verfahrensbevollmächtigten ihre Interessen haben vertreten lassen, so daß von einer Wahrnehmung ihrer Interessen durch den antragstellenden Schiffsführer des MS "Burg Hirschhorn" nicht die Rede sein kann. c) Soweit schließlich die Revision noch auf die Vorschrift des § 286 BGB als Anspruchsgrundlage verweist, mag bei Ansprüchen gegen einen Schiffseigner aus Verzug § 4 Abs. 1 Nr. 3 BinnSchG nicht anwendbar sein, weil es um dessen eigenes Verschulden geht (vgl. auch § 4 Abs. 2 BinnSchG). Jedoch befanden sich die Beklagten mit dem von ihnen zu erbringenden Schadensersatz nicht in Verzug, als der Schiffsführer des MS "Burg Hirschhorn" das Verklarungsverfahren in Gang brachte. Das Berufungsgericht hat in rechtlich unangreifbarer tatrichterlicher Würdigung in dem anfänglichen Versuch der Beklagten und ihres Versicherers, die Schuld an der Kollision der Schiffsführung von MS "Burg Hirschhorn" anzulasten, keine endgültige, den Verzug begründende Weigerung gesehen, gegebenenfalls selbst Schadensersatz zu leisten. Damit wird es dem Umstand gerecht, daß nach einer Schiffskollision den Eignern der beteiligten Fahrzeuge eine angemessene Zeitspanne zunächst für die eigene Klärung des Unfallgeschehens und sodann für die Überlegung gewährt werden muß, ob und in welchem Umfange sie bereit sind* Schadensersatzansprüche des Kollisionsgegners - und sei es nur dem Grunde nach - anzuerkennen. Diese Spanne war vorliegend keinesfalls verstrichen, als der Schiffer des MS "Burg Hirschhorn" mit Anwaltsschriftsatz 32 vom 11. Mai 1973, Zusammenstoß, das geleitet hat. Stimpel mithin bereits drei Tage nach dem Verklarungsverfahren in die Wege Dr. Bauer Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kellermann kann urlaubshalber nicht unterschreiben• Stimpel Bundschuh Dr Skibbe