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BGH · Ix ZR 154/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ix ZR 154/67

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Von den Kosten des zweiten und dritten Rechtszuges trägt die Klägerin 4/9, der Beklagte 5/9* In der Revisionsinstanz streiten dis Parteien nur noch darüber, ob die Klägerin eigene allgemeine Verwaltungskosten (Gemeinkosten) auch insoweit verlangen kann, als sie mit den Instandsetzungsarbeiten Unternehmer beauftragt hatte» In einem Nachweis dieser Kosten (Anlage zur Klage) hat die Klägerin im einzelnen ausgeführt, welche' Tätigkeit Bedienstete ihres Wasserbauamtes K4Ht.~E4|HHHi hei der Instandsetzung der Schleuse nach Ihrer Behauptung entfaltet hätten und welche Vergütungen hierfür in Ansatz zu bringen seien» Durch die Beschädigung des Schleusentores habe der Beklagte auch ihre Gemeinkosten unmittelbar verursacht. Der Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin könne ihren Personalaufwand nicht durch Berechnung von Gemeinkosten teilweise abwälzen. Einrichtung, die sich ausschließlich mit Schadensfällen zu befassen habe, für die ein Dritter verantwortlich sei» Die Kosten der bei der Schadensbeseitigung entstandenen Yerwaltungsarbeit seien gegen die sonstigen Verwaltungskosten, nicht abzugrenzen» Kanal als Schiffahrtsstraße betreibe, und wären gleich hoch, wenn jeder Kanalbenutzer die Kanaleinrichtungen schonend behandeln würde« Nur bei Instandsetzungsarbeiten im eigenen Betrieb müsse ein ersatzpflichtiger Dritter auch anteilige Gemeinkosten erstatten» Hier seien aber die Arbeiten durch selbständige und eigenverantwortliche Unternehmer ausgeführt worden» Ein Unternehmer kalkuliere seine Gemeinkosten in seine Preise ein; die Klägerin könne dann nicht auch noch den Ersatz ihrer Ge-meinkosten beanspruchen» Sie habe auch keine besondere Nur um solche Kosten bandle es sich hei den hier geltend gemachten Schadens-posten, Die Klägerin hätte diese'Arbeiten auch dritten Personen (einem Havariebüro, freien Ingenieuren, Rechtsanwälten) übertragen können, für deren Vergütung der Beklagte batte auf kommen müssen«, Durch die Erledigung dieser Arbeiten im Rahmen ihrer eigenen Verwaltung dürfe dem Beklagten kein Vorteil entstehen. Die Klägerin habe im Rahmen ihrer Verwaltung eine besondere Organisation geschaffen, die sich fast ausschließlich mit der Bearbeitung von Schadensfällen befasse, für die ein Dritter verantwortlich sei.» fassung vertreten, nur unter besonderen Ilms fänden könne der Geschädigteder eine Sache in einem fremden Betrieb reparieren lasse, dem Schädiger über den Betrag der ihm selbst in Rechnung gestellten Reparaturkosten hinaus e inen e igenen Verwa Itungskost eilauf sch lag her e ebnen» Dem tritt der Senat auch für den Ball bei, daß, wie vorliegend, die infolge des Schadensereignisses geleistete Yerwaltungsmehrarbeit und die darauf entfallenden Kosten konkret berechnet werden» Dabei ist unter Verwaltungsarbeit nicht nur die Arbeit der allgemeinen Verwaltung, sondern auch die der technischen: Verwaltung zu verstehen, soweit eine solche besondere Verwaltung eingerichtet ist. Allerdings ist in der Regel niemand gehalten -auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht - derartige Arbeiten, soweit sie Dritten übertragen werden können, selbst auszuführen; wenn diese Arbeiten Dritten übertragen werden, sind die dafür entstehenden Kosten auch zurecbenbare Polge der Sachbeschädigung, Es ist aber rechtsirrig, wenn die Revision hieraus den Schluß ziehen will, daß jede Arbeit des Geschädigten oder seiner Angestellten entschädigungspflichtig ist, wenn sie einem Dritten übertragen werden konnte, Diese Überlegungen machen auch deutlich, warum bei Schadensbeseitigung im eigenen Betrieb Gemeinkosten berechnet werden können. Wenn die Schadensbeseitigung ein Dritter vornimmt, so sind dessen Gemeinkosten dem Verhalten des Schädigers zuzurechnen und deshalb von ihm zu ersetzen: denn hier fallen die Gemeinkosten im Rahmen der Instandsetzungsarbeiten an. Das gleiche muß dann gelten, wenn die Instandsetzung im eigenen Betrieb vorgenommen wird, Vas für Gemeinkosten bei Instandsetzungsarbeiten, der unmittelbaren Beseitigung des Sachschadens, gilt, gilt aber in der Regel nicht für Gemeinkosten bei der Feststellung und Abwicklung des Schadens» Die Auf.. 5 und 8 des Nachweises zeigen schon, die geringen Stundenzahlen;, daß besondere Umstände, die das Verlangen nach Ersatz dieser Verwaltungskosten rechtfertigen könnten, nicht vorliegen; die Arbeiten wurden praktisch im Rahmen der allgemeinen Verwaltungsarbeit erledigt» Aber auch für die Tätigkeit des Obermaschinenmeisters Schubert (Nr» 1, 3, 7 des Nachweises) gilt nichts anderes» Zwar hat dieser eine nicht ganz unerhebliche Stundenzahl aufgewendet; es ist aber zu 'berücksichtigen, daß sich diese Tätigkeit auf einen langen Zeitraum hinzog» Die Reparatur dauerte nach den Angaben der Klägerin vom 18» August bis 2-, September 1964® Die Revision beruft sich auf die Ausführungen in der bezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach ein schadensrechtlicher Zusammenhang der Gemeinkosten mit dem Verhalten des Schädigers höchstens dann angenommen werden könne, wenn der Geschädigte Verwaltungseinrichtungen. eigens zu dem Zweck geschaffen haben und unterhalten würde, die mit dem übrigen Verwaltungsapparat nicht zu bewältigende Arbeit bei Schadensfällen zu leisten, für die andere verantwortlich sind» In eigener Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme meint die Revision, im vorliegenden. Fall habe eine besondere Organisation bestanden, die sich fast ausschließlich mit Fragen der Bearbeitung von solchen Schadensfällen befaßt habe» Der Revisionsangriff ist unzulässig, da dos Berufungsgericht ohne Rechtsfehler■ .feststellt, daß 2, Begründet ist jedoch die Revision insoweit, als Ersatz der dem Arbeiter EflMMMi gezahlten Vergütung für die Beaufsichtigung der durch Unternehmer ausgeführten Instandsetzungsarbeiten gefordert wird (Ir, 6 des lacb-weises), fflHÜ war, wie sich aus der von der Klägerin vorgelegten Zusammenstellung ergibt, in der Zeit vom 18, August bis zu dem 2, September 1964 ausschließlich und ununterbrochen mit der Beaufsichtigung der Instandsetzungsarbeiten beschäftigt, wobei er, wie das Berufungsgericht feststellt, gleichzeitig die Sicherheit der vom Unternehmer eingesetzten Arbeiter während des Scbleusenbetriebs überwachte. Wenn das V/asserbauamt einen teebnisoben Arbeiter für die ganze Bauer der Instandsetzungsarbeiten zur Bauaufsicht abgestellt hat, so liegt das nicht mehr im Rahmen der üblichen technischen Verwaltung» Dabei ist es gleichgültig, ob das Wasserbauamt einen Techniker eigens für diese Tätigkeit in ihre Dienste genommen hat oder, wie hier, einen bei ihr bediensteten Techniker mit dieser Aufgabe betraut hat (vgl, BGH VersR 1964, 484, 485 unter III), Die dafür entstandenen Kosten sind auch genau abgegrenzt und

Zitierte Normen: § 242 BGB
KostenUnternehmerGemeinkostenArbeitKlägerinRevisionGeschädigteInstandsetzungsarbeitenbesonderSchaden

Volltext der Entscheidung

Hache c hlagewerk*. 3 a BGHZ:	nein
BGB § 249 Ha
 Zur Präge, wie y/eii die Schadensersstzpflicht bei Beauftragung eines fremden Unternehmers mit der Instandsetzung der- beschädigten Sache die in konkreter Berechnung aufgemachten Gemeinkosten des Geschädigten
 umfaßt»	'
BGH, Urt. v. 28» Februar 1959 _ Ix ZR 154/67 " O^G Schlesw
IG Kiel
4P
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I.L.ZRJ 54/67
URTEIL	Verkündet	am
28o Pebruar 1969 Kaufmann, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland (Wasser- und S'ch if fahr t-s-verv/altung) , vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, dieser vertreten durch den Präsidenten der Wasser-und Schiffahrtsdirektion KflHR-
Klägerin und Revisionsklägerin,
.- prozeßbevollmäcbtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Reeder Gustav
 in B
Kreis R
Beklagten und Revisionsheklagten,
. Prozeßbevollmäcbtigter:
Rechtsanwalt Dr»
2
Der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28* Februar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesricbter Dr. Nörr, Dr, Schulze, Fleck und Stimpel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11* April 1967 teilweise, dahin ab-geändert, daß der Beklagte weiterhin verurteilt wird, an' die Klägerin 518,40 DM nebst 4 i Zinsen hieraus seit dem 21* Februar 1965 zu zahlen»
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges werden der Klägerin 3/10, dem Beklagten 7/10 auferlegt »
Von den Kosten des zweiten und dritten Rechtszuges trägt die Klägerin 4/9, der Beklagte 5/9*
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der beklagte Reeder ist, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, der klagenden Bundesrepublik Deutschland wegen Beschädigung einer Schleuse des Nord-Ostseekanals
 schadensersatzpflichtig. In der Revisionsinstanz streiten dis Parteien nur noch darüber, ob die Klägerin eigene allgemeine Verwaltungskosten (Gemeinkosten) auch insoweit verlangen kann, als sie mit den Instandsetzungsarbeiten Unternehmer beauftragt hatte» In einem Nachweis dieser Kosten (Anlage zur Klage) hat die Klägerin im einzelnen ausgeführt, welche' Tätigkeit Bedienstete ihres Wasserbauamtes K4Ht.~E4|HHHi hei der Instandsetzung der Schleuse nach Ihrer Behauptung entfaltet hätten und welche Vergütungen hierfür in Ansatz zu bringen seien»
Danach seien beschäftigt gewesen
 der Obermaschinenmeister SchapiMI mit der örtlichen -Feststellung der Schäden, der Aufstellung der Aus«« schreibungsunterlagen und der Überwachung, Abnahme und Abrechnung der Instandsetzungsarbeiten insgesamt 37 Stunden zu je 7,30 DM (Nr.. 1, 3, 7 des Nacbweises)	270,10 DM
ein Büroangestelllar mit dem Schreiben und Vervielfältigen der Ausschreibungsunterlagen
3 Stunden zu je 6,00 DM (Nr. 4 des Nachweises) ».	18,00	DM
der'Regierungscberbauinspektor SpfHHHHt mit der Ausschreibung 6 Stunden zu je 9,00 DM
(Nr» 5 des Nachweises) »»»».»»»»o».»».»»...»....	54	s	00	DM
der Arbeiter I'IHMSI mit der Beaufsichtigung der durch Unternehmer ausgeführten Instandsetzungsarbeiten 108 Stunden zu je 4580 DM (Nr. 6 des Nachweises) .o.............................
der Bauingenieur	mit	der	Erledigung	des
 Schriftverkehrs 8 Stunden zu je 10,00 DM
(Nr. 8 des Nachweises) « » »».	.
zusammen
(Nr. 2 des Nachweises Ist nicht mehr in Streit.)
518,40 DM
_80200_DM 940,50 DK
Die Klägerin hat ihren. Anspruch auf Zahlung des Betrages von- 940,50 DM wie folgt 'begründet;;
Durch die Beschädigung des Schleusentores habe der Beklagte auch ihre Gemeinkosten unmittelbar verursacht. Die Behörden der Kanalverwaltung seien mit Personal und Gerät eigens zu dem Zweck ausgestattet, Schäden an Kanal anlagen aus Verschulden Dritter zu bearbeiten, und besäßen dafür besondere Einrichtungen. ln allen solchen Schadensfällen verrichte ihr Personal regelmäßig wiederkehrende Arbeiten, zur Peststellung des Schadens, Ausschreibung, Vergabe, Überwachung und Abrechnung der Instandsetzungsarbeiten und erledige dafür einen umfänglichen Schriftverkehr. Solche Arbeiten fielen zusätzlich an, so daß die Arbeitskräfte nicht anderweit beschäftigt werden könnten. Die Beseitigung von Schäden an Kanaleinrichtungen dürfe nicht mit Schadensfällen des täglichen Lebens gleichbehandelt werden, auch nicht mit der Bearbeitung von Schadensfällen durch andere öffentliche Verwaltungen. Denn mit der Beseitigung solcher Schäden seien regelmäßig besondere Vorrichtungen und Pür sorgemaßnahmen verbunden, um den Schiffsverkehr im Kanal zu sichern und flüssigzuhalten. Das erfordere zusätzlich abgrenzbare Kosten. Die Aufwendungen überstiegen noch den geltend gemachten Betrag. Zur Vereinfachung der Verwaltungsarbeit werde im allgemeinen ein Pauschbetrag von 10 v.H, der Instandsetzungskosten berechnet. Das sei hier an der ablehnenden Haltung des Beklagten gescheitert .
Der Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin könne ihren Personalaufwand nicht durch Berechnung von Gemeinkosten teilweise abwälzen. Das Wasserbauamt habe keine
 
Einrichtung, die sich ausschließlich mit Schadensfällen zu befassen habe, für die ein Dritter verantwortlich sei» Die Kosten der bei der Schadensbeseitigung entstandenen Yerwaltungsarbeit seien gegen die sonstigen Verwaltungskosten, nicht abzugrenzen»
f
Das Landgericht hat der Klägerin den Betrag zu-erkannt» Das Oberlandesgericht hat die Klage insoweit abgewiesen und die Revision zugelassen» Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils»
Entscheidungsgründe:
I» Das Berufungsgericht, das in seinen Entscheidungsgründen offensichtlich von den in BGH NJW 1961, 729 ent-
wickelten Grundsätzen ausgeht, führt aus:
Die hier strittigen Personalaufwendungen der Klägerin für die Schadensheseitigung habe der Beklagte nicht
 verursacht» Sie seien entstanden, weil die Klägerin den
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Kanal als Schiffahrtsstraße betreibe, und wären gleich hoch, wenn jeder Kanalbenutzer die Kanaleinrichtungen schonend behandeln würde« Nur bei Instandsetzungsarbeiten im eigenen Betrieb müsse ein ersatzpflichtiger Dritter auch anteilige Gemeinkosten erstatten» Hier seien aber die Arbeiten durch selbständige und eigenverantwortliche Unternehmer ausgeführt worden» Ein Unternehmer kalkuliere seine Gemeinkosten in seine Preise ein; die Klägerin könne dann nicht auch noch den Ersatz ihrer Ge-meinkosten beanspruchen» Sie habe auch keine besondere
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Yerwaltungseinrichtung geschaffen, die bei fremdverschuldeten Schadensfällen die in ihrem Betrieb anfallende Ver-waltungsmebrarbeit -zu leisten hätte.
In der Person des Regierungsoberbauinspektors SpflHHHBl und der des Obermaschinenmeisters Sch^MMi sei eine solche Einrichtung nicht geschaffen worden. Denn dem ersteren hätten als Maschinenbetriebsleiter alle maschinellen und elektrischen Kanaleinrichtungen von	bis	RflHHHp
 unterstanden, während letzterer für den Betrieb der r|gp wmmm Schleusen verantv;ortlich gewesen sei. Für die Betriebssicherheit der maschinellen Kanaleinrichtungen seien solche technischen Arbeitskräfte erforderlich. Die von ihnen bei der Schadensfeststellung und -Beseitigung auf-gewendeten Arbeitsstunden hätten zu ihren dienstlichen Aufgaben gehört. Diese Arbeitskräfte wären auch dann nötig, wenn es keine fremdverschuldeten Schadensfälle gäbe. Daß die Beschädigung des Schleusentores für beide eine Mehrarbeit mit sich gebracht habe, sei für die Entscheidung unerheblich. Unstreitig habe die Klägerin damals keine Arbeitskraft zusätzlich beschäftigen müssen. Das gleiche gelte für den technischen Arbeiter FIMNi, der die Instandsetzungsarbeiten der Unternehmer ständig beaufsichtigt, gleichzeitig aber auch die Sicherheit der Arbeiter der Unternehmer während des Schleusenbetriebs überwacht habe. Er sei nicht eigens dazu angestellt worden, fremdverschuldete Schäden an den Kanaleinrichtungen beseitigen zu helfen. Der Bauingenieur (MflBHBlbabe als Havarie-Sachbearbeiter die Schadenstaxen vorzubereiten und den Schriftverkehr mit dem Haftpflichtversicherer und der Vorgesetzten Behörde zu führen gehabt; mit der Instandsetzung beschädigter Kanaleinrichtungen sei er nicht befaßt gewesen. Für den Schriftverkehr könne kein Kosten-
 
ersatz verlangt werden«, Bei den Klageforderungen handele es sich nicht um abgrenzbare Kosten der Schleuseninstandsetzung .
II. Die Revision meint, dem Geschädigten sei, soweit er die zur Beseitigung des Schadens notwendigen Arbeiten selbst verrichte, dor Wert dieser Arbeiten zu ersetzen«. Denn der Schädiger dürfe sich nicht um die Arbeitsleistung des Geschädigten bereichern» Es könne keinen Unterschied machen, ob der Verletzte selbst den Scha
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den beseitige oder einen Dritten damit beauftrage«, Der Geschädigte habe Anspruch nicht nur auf den aufgewandten sondern auf den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Geldbetrag«, Zu den Schadensbeseitigungsarbeiten, deren Wert zu ersetzen sei, gehöre die Feststellung von Schadensursachen und Schadensumfang, ggf» die Fertigung von Ausschreibungsunterlagen, um mehrere Angebote anzufor-dern, und die Überwachung der von einem Dritten auszuführenden Instandsetzungsarbeiten. Nur um solche Kosten bandle es sich hei den hier geltend gemachten Schadens-posten, Die Klägerin hätte diese'Arbeiten auch dritten Personen (einem Havariebüro, freien Ingenieuren, Rechtsanwälten) übertragen können, für deren Vergütung der Beklagte batte auf kommen müssen«, Durch die Erledigung dieser Arbeiten im Rahmen ihrer eigenen Verwaltung dürfe dem Beklagten kein Vorteil entstehen. Die Klägerin habe im Rahmen ihrer Verwaltung eine besondere Organisation geschaffen, die sich fast ausschließlich mit der Bearbeitung von Schadensfällen befasse, für die ein Dritter verantwortlich sei.»
III. Die Revision ist nur teilweise begründet.
. „ 8 -
1„ Der 71, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der obengenannten Entscheidung (lUTV 1961, 729) die Auf- . fassung vertreten, nur unter besonderen Ilms fänden könne der Geschädigteder eine Sache in einem fremden Betrieb reparieren lasse, dem Schädiger über den Betrag der ihm selbst in Rechnung gestellten Reparaturkosten hinaus e inen e igenen Verwa Itungskost eilauf sch lag her e ebnen» Dem tritt der Senat auch für den Ball bei, daß, wie vorliegend, die infolge des Schadensereignisses geleistete Yerwaltungsmehrarbeit und die darauf entfallenden Kosten konkret berechnet werden» Dabei ist unter Verwaltungsarbeit nicht nur die Arbeit der allgemeinen Verwaltung, sondern auch die der technischen: Verwaltung zu verstehen, soweit eine solche besondere Verwaltung eingerichtet ist. Die Drage, wann besondere Umstände die Berechnung der Gemeinkosten rechtfertigen, ist regelmäßig nicht eine Prags der Kausalität» Denn die Mehrarbeit ist durch das' Schadensereignis verursacht,und der Geschädigte muß sein Personal für die geleistete Mehrarbeit bezahlen; man kann nicht davon ausgehen, daß das Personal während dieser Zeit keine Dienste geleistet hätte und trotzdem hätte -bezahlt werden müssen; der Schaden, den der Verletzte erleidet, ist darin begründet, daß er sein Personal nicht ;£'ür andere , vie 11 eicht nicht unbedingt notwendige., aber ihm nützlich erschein!ende Arbeit einsetzen konnte, daß ihm also während dieser Zeit die Dienste seines Personals entgangen sind» Es handelt sich vielmehr darum, ob der zu ersetzende Schaden nach der Verkehrsanschauung (§ 242 BGB) auch die Gemeinkosten umfaßt» Der Privatmann oder der kleine Unternehmer, der keine Angestellten beschäftigt sondern alles selbst erledigt, hat je nach der Art des Schadensereignisses, für das ein Dritter haftet, mehr oder weniger Arbeit aufzuwenden, um Ersatz sei-
nes Schadens zu erlangen« Irotzdem kann er für seine persönliche Arbeit, soweit es sich'nicht um Schadens-„Beseitigung im eigenen Betrieb bandelt, nach der Verkehrsanschauung auch dann keinen Ersatz verlangen, wenn er die Arbeitszeit für eine gewinnbringende Tätigkeit hätte verwenden können« Der Verkehr rechnet eine Mühewaltung, die bei Peststellung der Ursachen und bei der Abwicklung eines Schadensfalles, mag er auch durch einen Dritten herbeigeführt sein, zu dem eigenen Pflichtenkreis des Geschädigten., Es ist nicht einzusehen, daß größere Unternehmen oder Behörden nur deshalb, weil sie gezwungen sind, als ihren verlängerten Arm eigenes Personal für ihre Verwaltung zu halten, bessergestellt werden müssen. Allerdings ist in der Regel niemand gehalten -auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht - derartige Arbeiten, soweit sie Dritten übertragen werden können, selbst auszuführen; wenn diese Arbeiten Dritten übertragen werden, sind die dafür entstehenden Kosten auch zurecbenbare Polge der Sachbeschädigung, Es ist aber rechtsirrig, wenn die Revision hieraus den Schluß ziehen will, daß jede Arbeit des Geschädigten oder seiner Angestellten entschädigungspflichtig ist, wenn sie einem Dritten übertragen werden konnte, Diese Überlegungen machen auch deutlich, warum bei Schadensbeseitigung im eigenen Betrieb Gemeinkosten berechnet werden können. Wenn die Schadensbeseitigung ein Dritter vornimmt, so sind dessen Gemeinkosten dem Verhalten des Schädigers zuzurechnen und deshalb von ihm zu ersetzen: denn hier fallen die Gemeinkosten im Rahmen der Instandsetzungsarbeiten an. Das gleiche muß dann gelten, wenn die Instandsetzung im eigenen Betrieb vorgenommen wird, Vas für Gemeinkosten bei Instandsetzungsarbeiten, der unmittelbaren Beseitigung des Sachschadens,
10 -
gilt, gilt aber in der Regel nicht für Gemeinkosten bei
 der Feststellung und Abwicklung des Schadens» Die Auf..
lassurig der Revision führt zu einer nicht zu rechtfertigenden Ausweitung des Begriffs des mittelbaren Schadens 0 Bei den Gemeinkosten nach Nr.» 4? 5 und 8 des Nachweises zeigen schon, die geringen Stundenzahlen;, daß besondere Umstände, die das Verlangen nach Ersatz dieser Verwaltungskosten rechtfertigen könnten, nicht vorliegen; die Arbeiten wurden praktisch im Rahmen der allgemeinen Verwaltungsarbeit erledigt» Aber auch für die Tätigkeit des Obermaschinenmeisters Schubert (Nr» 1, 3, 7 des Nachweises) gilt nichts anderes» Zwar hat dieser eine nicht ganz unerhebliche Stundenzahl aufgewendet; es ist aber zu 'berücksichtigen, daß sich diese Tätigkeit auf einen langen Zeitraum hinzog» Die Reparatur dauerte nach den Angaben der Klägerin vom 18» August bis 2-, September 1964®
Die Revision beruft sich auf die Ausführungen in der bezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach ein schadensrechtlicher Zusammenhang der Gemeinkosten mit dem Verhalten des Schädigers höchstens dann angenommen werden könne, wenn der Geschädigte Verwaltungseinrichtungen. eigens zu dem Zweck geschaffen haben und unterhalten würde, die mit dem übrigen Verwaltungsapparat nicht zu bewältigende Arbeit bei Schadensfällen zu leisten, für die andere verantwortlich sind» In eigener Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme meint die Revision, im vorliegenden. Fall habe eine besondere Organisation bestanden, die sich fast ausschließlich mit Fragen der Bearbeitung von solchen Schadensfällen befaßt habe» Der Revisionsangriff ist unzulässig, da dos Berufungsgericht ohne Rechtsfehler■ .feststellt, daß
11
beim Wasserbauamt HlHNNBft (nur um dieses bandelt es sieb hier) eine solche besondere Einrichtung nicht bestanden bat.
Unbegründet ist die Rüge der Revision, im angefochtenen Urteil sei § 551 Hr, 7 ZPO verletzt, weil das Urteil über die Ir, 4 des Nachweises nichts ausführe . Eür das Schreiben und Vervielfältigen der Ausschreibungsunterlagen gelten selbstverständlich die Ausführungen des Berufungsgerichts zu Ir, 3 und 5 entsprechend „
2, Begründet ist jedoch die Revision insoweit, als Ersatz der dem Arbeiter EflMMMi gezahlten Vergütung für die Beaufsichtigung der durch Unternehmer ausgeführten Instandsetzungsarbeiten gefordert wird (Ir, 6 des lacb-weises), fflHÜ war, wie sich aus der von der Klägerin vorgelegten Zusammenstellung ergibt, in der Zeit vom 18, August bis zu dem 2, September 1964 ausschließlich und ununterbrochen mit der Beaufsichtigung der Instandsetzungsarbeiten beschäftigt, wobei er, wie das Berufungsgericht feststellt, gleichzeitig die Sicherheit der vom Unternehmer eingesetzten Arbeiter während des Scbleusenbetriebs überwachte. Wenn das V/asserbauamt einen teebnisoben Arbeiter für die ganze Bauer der Instandsetzungsarbeiten zur Bauaufsicht abgestellt hat, so liegt das nicht mehr im Rahmen der üblichen technischen Verwaltung» Dabei ist es gleichgültig, ob das Wasserbauamt einen Techniker eigens für diese Tätigkeit in ihre Dienste genommen hat oder, wie hier, einen bei ihr bediensteten Techniker mit dieser Aufgabe betraut hat (vgl, BGH VersR 1964, 484, 485 unter III), Die dafür entstandenen Kosten sind auch genau abgegrenzt und
12
beruhen nicht, wie bei den übrigen Schadenskosten, auf einer Schätzung» Von nicht erstattungsfähigen Gemeinkosten kann in einem solchen lalle keine Rede sein;'der Begriff der Gemeinkosten deckt auch nicht einen Aufwand für eine Tätigkeit von solcher Dauer im Rahmen der Schaden öbese it igung 0
IV» Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs», 1,
97 Abs * 1 2PO»
Dr» Kuhn Dr» Hörr Dr„ Schulze Heck	St impel