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BGH · 11 ZR 154/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 11 ZR 154/64

In der Weiterbenutzung eines Kraftfahrzeugs, dessen Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt ist (§31 StVZO), liegt auch dann die Vornahme einer Gefahrerhöhung, wenn der verkehrswidrige Zustand schon bei Stellung des Versicherungs antrages bestanden hat. Der II♦ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22 ♦ Juni 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Liesecke, Dr. Bukow, Dr. Schulze und Stimpel für Hecht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Ein Freund des Klägers, der 18jährige Dreher BeflHB, hatte das Fahrzeug im Februar 1961 als Gebrauchtwagen erworben und dafür eine Haftpflichtversicherung bei der Beklagten abgeschlossen. Weiter macht sie geltend, der Kläger höbe den versicherten Kraftwagen in einem nicht verkehrssicheren Zustand benutzt und dadurch eine Oefshrerhöhung vorgenommen. es läßt aus diesem Urunde dahingestellt, ob der Kläger vor dem Eintritt des Ver-sicherungsfalls Fahrzeugeigentümer geworden ist und damit in den als wirksam angesehenen Versicherungsvertrag eingetreten ist, den Bennert mit der Beklagten geschlossen hat (§§ 158h, 69 Abs* 1 WO, 6 Hr. 1 AKB). Bas Berufungsgericht hält die Voraussetzungen einer leistungsfreiheit der Beklagten auf Grund des § 12 Abs.3 VVG nicht für gegeben. Bei wirksamer Fahrzeugveräußerung mußte der Kläger die Ablehnung des Versicherungsschutzes, die die Beklagte in Unkenntnis der Veräußerung Bennertt\gegenüber mit Schreiben vom 4* September 1961 erklärt hat, nach den §§ 138h, 69 Abs.3 VVG in Verbindung mit § 4Ö7 BGB gegen sich gelten lassen. Bie Ablehnung ist daher nicht wirksam erklärt worden und hat infolgedessen die Ausschlußfrist des § 12 Abs.3 VVG nicht in Lauf gesetzt* Bei unwirksamer Fahrzeugveräußerung hätte der vom Kläger als mitversichertem Fahrer erhobene Anspruch auf die Versicherungsleistung außerdem ihm gegenüber abgelehnt werden müssen. II* Bie Veräußerung des versicherten Fahrzeugs wäre der Beklagten unverzüglich anzuzeigen gewesen (§§ 158h, 71 Abs..1 Satz 1 VVG, 6 Ur. 1 Satz 3 AKB). Benn der Versicherer wird bei Verletzung der Anzeigepflicht erst leistungsfrei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen (§71 Abs. 1 Satz 2 WG)* Hier ist der Versicherungsfall aber bereits am Tage der Veräußerung eingetreten. III* Die Beklagte hat eich für ihre Leistungsfreiheit weiter darauf berufen* daß BeflHB sich in der Schadenanzeige wahrheitswidrig als Versicherungsnehmer und den Kläger als Fahrer bezeichnet habe. Das Berufungsgericht hat darin mit Hecht keine Verletzung der Aufklärungspflicht gesehen, weil die gemachten Angaben bei unwirksamer Fahrzeugveräußerung zutreffend gewesen seien. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführti Bin Vorderradreifen und die beiden Hinterradreifen des versicherten Fahrzeugs seien ganz oder teilweise glattgefahren und nicht mehr verkehrssicher gewesen. Bine Erhöhung der Gefahr setze voraus, daß sich die Gefahrenlage nach der Stellung des Versicherungsantrages {§ 29a WG) objektiv verschlechtert habe* Daran fehle es, wenn ein Kraftfahrzeug von Anfang an nicht verkehrssicher gewesen sei* Die Inbetriebnahme des Fahrzeugs sei im Risiko stets eingeschlossen und könne deshalb keine Gefahrerhöhung darstellen. Hach der ständigen Rechtsprechung des Senats nimmt der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 WG vor, wenn er ein Fahrzeug weiter benutzt, dessen Verkehrssicherheit, z.B. infolge mangelhafter Bremsen oder abgefahrener Reifen, wesentlich beeinträchtigt ist (BGHZ 23, 142 = VersR 1957, 123? 1st diese Voraussetzung gegeben, so ist eine Gefahrerhöhung auch dann anzunehmen, wenn der verkehrswidrige Zustand des Fahrzeugs schon bei Stellung des Versicherungsantrages (§ 29a WG) bestanden hat (BGH VersR 1966, 1022/23; ebenso IG Ravensburg (OLG Stuttgart) VersR 1965, 895; österrOGH VersR 1965, 100; Stelzer, VW 1966, 207. Hach dem tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs fragt der Versicherer nicht und dem Versicherungsnehmer obliegt insoweit keine Anzeigepflicht nach § 16 WG. liehe Zustand der einzelnen Fahrzeuge bestimmt nieht einmal das Maß der Gefahr, da für alte und neue Fahrzeuge desselben Typs die gleiche Prämie zu zahlen ist* Pas Versicherungs-recht folgt hier dem Straßenverkehrsrecht, wonach alle Kraftfahrzeuge zu dem Verkehr zugelassen werden und bleiben, wenn und solange sie sich in einem verkehrssicheren Zustande befinden. Penn für eine Anzeige gefahrerheblieber Umstände, deren Kenntnis dem Versicherer die zuverlässige Beurteilung des zu Übernehmenden Risikos ermöglichen soll, ist kein Raum, wenn ein solches Risiko nicht versichert wird. Pa jede Partei weiß, daß die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs verboten ist, das nicht den Anforderungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entspricht, wird nur das Haftpflichtrisiko versichert, das aus dem Gebrauch eines typmäßig bestimmten j Auf die vorgenommene Gefahrerhöhung, die hier in der Weiterbenutzung des Fahrzeugs mit drei abgefahrenen Reifen liegt, kann sich die Beklagte dem Kläger gegenüber auch dann berufen, wenn dieser bei Eintritt des Versieherungsfalls noch nicht Fahrzeugeigentümer und Versicherungsnehmer, sondern nur mitversicherter Fahrer gewesen ist.

Zitierte Normen: § 31 StVZO § 10 AKB2008_alt § 12 VVG § 131 BGB § 12 VVG § 71 WG § 20 WO § 23 WG § 31 StVZO § 16 WG § 23 VVG § 79 WG § 25 VVG
WGZustandVersicherungsnehmerBerufungsgerichtFahrzeugKlägerGefahrerhöhung

Volltext der Entscheidung

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20l? qic
 Hachschlagewerk: ja	•
BGHZ:	nein
VVG §§ 23, 29a
In der Weiterbenutzung eines Kraftfahrzeugs, dessen Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt ist (§31 StVZO), liegt auch dann die Vornahme einer Gefahrerhöhung, wenn der verkehrswidrige Zustand schon bei Stellung des Versicherungs antrages bestanden hat.
BGH, Urt. v. 22. Juni 19&7 ~ 11 ZR 154/64 - OLG Düaaeldorf
LG Wuppertal
r
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 154/64
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
22. Juni 1967 Heil»
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der £___________ ^
vertreten durch die Rudolph BflHund Ernst Q
Versicherungs-Gesellschaft a.G., brstandsmitgllcdcr Er, jur. Hermann fllB* HBBt Auf dem
 Beklagte und Revisionsklägerin,
 Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Dreher Winfried
9
Kläger und Revisionsbeklagten.
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
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Der II♦ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22 ♦ Juni 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Liesecke, Dr. Bukow, Dr. Schulze und Stimpel
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf v$m 2. Juni 1964 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 15 * April 1961 unternahm der damals 19jährige Klüger eine Fahrt von Langenfeld nach Herne. Auf der Rückfahrt kam der von ihm gesteuerte Personenkraftwagen auf der regennassen Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 80 km/st ins Schleudern, geriet über den Grünstreifen und stieß auf der Gegenfahrbahn mit einem Personenkraftwagen zusammen, dessen . Insassen erheblich verletzt wurden. Beide Fahrzeuge wurden schwer beschädigt.
Ein Freund des Klägers, der 18jährige Dreher BeflHB, hatte das Fahrzeug im Februar 1961 als Gebrauchtwagen erworben und dafür eine Haftpflichtversicherung bei der Beklagten abgeschlossen. Am Unfalltage, vor dem Antritt der Fahrt, hatte er das Fahrzeug an den Kläger veräußert.
 
Der Kläger verlangt von der Beklagten, ihn von Ersatzansprüchen der Krankenkassen freizustellen. Außerdem begehrt er festzustellen, daß die Beklagte auch die noch nicht befriedigten Schmerzensgeldansprüche und die künftigen Ersatzansprüche der Verletzten zu decken habe und nicht berechtigt sei, wegen ihrer bisherigen Schadensaufwendungen Rückgriff zu nehmen.
Die Beklagte hält sich für leistungefrei, weil die Klagefrist nicht gewahrt sei. Außerdem sei ihr die Veräußerung des Fahrzeugs nicht angezeigt worden. Weiter macht sie geltend, der Kläger höbe den versicherten Kraftwagen in einem nicht verkehrssicheren Zustand benutzt und dadurch eine Oefshrerhöhung vorgenommen. Schließlich hat sich die Beklagte noch auf eine Verletzung der Aufklärung©pflicht durch falsche Angaben in der Schadenanzeige berufen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandes .gericht hat ihr stattgegeben, Hit der Revision verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheiäungsaründe g
Bei der Veräußerung des versicherten Kraftwagens an den Kläger am 15. April 1961 sind beide Vertragsschließenden minderjährig gewesen. Das Berufungsgericht meint, die Wirksamkeit der Veräußerung sei zweifelhaft! es läßt aus diesem Urunde dahingestellt, ob der Kläger vor dem Eintritt des Ver-sicherungsfalls Fahrzeugeigentümer geworden ist und damit in den als wirksam angesehenen Versicherungsvertrag eingetreten ist, den Bennert mit der Beklagten geschlossen hat (§§ 158h, 69 Abs* 1 WO, 6 Hr. 1 AKB). Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß die vom Kläger geltend gemachten An-
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Sprüche auf seiner Stellung als Versicherungsnehmer, falls die Veräußerung wirksam gewesen ist, anderenfalls auf seiner Eigenschaft als mitversicherter berechtigter Fahrer (§ 10 AKB) beruhen.
I. Bas Berufungsgericht hält die Voraussetzungen einer leistungsfreiheit der Beklagten auf Grund des § 12 Abs. 3 VVG nicht für gegeben. Bern ist zuzustimmen. Bei wirksamer Fahrzeugveräußerung mußte der Kläger die Ablehnung des Versicherungsschutzes, die die Beklagte in Unkenntnis der Veräußerung Bennertt\gegenüber mit Schreiben vom 4* September 1961 erklärt hat, nach den §§ 138h, 69 Abs. 3 VVG in Verbindung mit § 4Ö7 BGB gegen sich gelten lassen. Biese Hechts-folge konnte hier aber nicht eintreten, weil das Ablehnungs-sehreiben der Beklagten nur dem Minderjährigen, nicht aber seinem gesetzlichen Vertreter (§ 131 Abs. 2 BGB) zugegangen ist. Bie Ablehnung ist daher nicht wirksam erklärt worden und hat infolgedessen die Ausschlußfrist des § 12 Abs. 3 VVG nicht in Lauf gesetzt* Bei unwirksamer Fahrzeugveräußerung hätte der vom Kläger als mitversichertem Fahrer erhobene Anspruch auf die Versicherungsleistung außerdem ihm gegenüber abgelehnt werden müssen. Eine Ablehnung gegenüber dem Versicherungsnehmer würde nicht genügen, selbst wenn diese wirksam erklärt worden wäre.
II* Bie Veräußerung des versicherten Fahrzeugs wäre der Beklagten unverzüglich anzuzeigen gewesen (§§ 158h, 71 Abs. .1 Satz 1 VVG, 6 Ur. 1 Satz 3 AKB). Bas ist nicht geschehen. Biese Unterlassung hat aber nicht die leistungs-** freiheit der Beklagten zur Folge. Benn der Versicherer wird bei Verletzung der Anzeigepflicht erst leistungsfrei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen (§71 Abs. 1 Satz 2 WG)* Hier ist der Versicherungsfall aber bereits am Tage der Veräußerung eingetreten.
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III* Die Beklagte hat eich für ihre Leistungsfreiheit weiter darauf berufen* daß BeflHB sich in der Schadenanzeige wahrheitswidrig als Versicherungsnehmer und den Kläger als Fahrer bezeichnet habe. Das Berufungsgericht hat darin mit Hecht keine Verletzung der Aufklärungspflicht gesehen, weil die gemachten Angaben bei unwirksamer Fahrzeugveräußerung zutreffend gewesen seien. Bei wirksamer Veräußerung sei BeflBB aber nicht mehr Versicherungsnehmer gewesen und habe deshalb keine Aufklärungspflicht mehr zu erfüllen gehabt.
IV, Der Ausgang des Rechtsstreits hängt somit davon ab, ob die Beklagte durch die Vornahme einer Gefahrerhöhung leistungsfrei geworden ist,.
Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführti Bin Vorderradreifen und die beiden Hinterradreifen des versicherten Fahrzeugs seien ganz oder teilweise glattgefahren und nicht mehr verkehrssicher gewesen. In diesem Zustand habe sich das Fahrzeug aber bereits befunden» als BefHB es am 22. Februar 1961 gekauft und bei der Beklagten den Abschluß einer Haftpflichtversicherung beantragt habe. Bei dieser Sachlage könne von einer nachträglichen Gefahrerhöhung nicht gesprochen werden. Bine Erhöhung der Gefahr setze voraus, daß sich die Gefahrenlage nach der Stellung des Versicherungsantrages {§ 29a WG) objektiv verschlechtert habe* Daran fehle es, wenn ein Kraftfahrzeug von Anfang an nicht verkehrssicher gewesen sei* Die Inbetriebnahme des Fahrzeugs sei im Risiko stets eingeschlossen und könne deshalb keine Gefahrerhöhung darstellen. Soweit die Beklagte sich noch auf weitere vom Technischen ttberwachungsverein am 22. Februar 1961 festgestellte Mängel (Mängel der Radspur, des Lenkgestriebes und der Handbremse) berufe, gelte dafür das gleiche wie für die verkehrsunsicheren Reifen. Hiernach komme allenfalls eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht in Betracht. Die Beklagte könne jedoch auch
 
daraus keine Rechte herleiten» weil sie das ihr nach § 20 WO zustehende Rücktrittsrecht nicht, zu demindest nicht fristgemäß, ausgeübt habe.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden*
Hach der ständigen Rechtsprechung des Senats nimmt der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 WG vor, wenn er ein Fahrzeug weiter benutzt, dessen Verkehrssicherheit, z.B. infolge mangelhafter Bremsen oder abgefahrener Reifen, wesentlich beeinträchtigt ist (BGHZ 23, 142 = VersR 1957, 123? IÄ Hr. 6 zu § 23 WG = VersR 1963,
349? 1965, 53; 1966, 1022 m.w.N.). Me Gefahrerhöhung liegt dabei nicht in dem Eintritt der Verkehrsunsicherheit, sondern in der Weiterbenutzung des Verkehrswidrigen Fahrzeugs nach VertragsSchluß. 1st diese Voraussetzung gegeben, so ist eine Gefahrerhöhung auch dann anzunehmen, wenn der verkehrswidrige Zustand des Fahrzeugs schon bei Stellung des Versicherungsantrages (§ 29a WG) bestanden hat (BGH VersR 1966, 1022/23; ebenso IG Ravensburg (OLG Stuttgart) VersR 1965, 895; österrOGH VersR 1965, 100; Stelzer, VW 1966, 207. -A.A. Bruck/Möller, WG 8. Aufl. § 23 Anm. 7; Wussow, WI 1967, 41).
Me Kfz-Haftpflichtversicherung bietet Schutz vor der Haftpflichtgefahr, die "durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs" (§ 10 Hr. 1 AKB) droht. Die Bezeichnung des Fahrzeugs im Versicherungsantrag und Versicherungsschein erschöpft sich in der Angabe des Typs und des amtlichen Kennzeichens. Hach dem tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs fragt der Versicherer nicht und dem Versicherungsnehmer obliegt insoweit keine Anzeigepflicht nach § 16 WG. Mo versicherte Gefahr umfaßt den Gebrauch des Kraftfahrzeugs, ohne Unterschied, ob ein fabrikneues Fahrzeug oder ein älterer Gebrauchtwagen versichert ist. Der unterschied-
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liehe Zustand der einzelnen Fahrzeuge bestimmt nieht einmal das Maß der Gefahr, da für alte und neue Fahrzeuge desselben Typs die gleiche Prämie zu zahlen ist* Pas Versicherungs-recht folgt hier dem Straßenverkehrsrecht, wonach alle Kraftfahrzeuge zu dem Verkehr zugelassen werden und bleiben, wenn und solange sie sich in einem verkehrssicheren Zustande befinden.
Per bei Strafe verbotene Gebrauch eines Kraftfahrzeugs,^ dessen Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt ist (§§ 31 StVZO, ? Abs. 1 StVO, 21 StVO) ist nicht versichert •>	-
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und wird nicht versichert, auch zu keiner höheren Prämie *
Schon daraus folgt die Unanwendbarkeit des § 16 WG. Penn für eine Anzeige gefahrerheblieber Umstände, deren Kenntnis dem Versicherer die zuverlässige Beurteilung des zu Übernehmenden Risikos ermöglichen soll, ist kein Raum, wenn ein solches Risiko nicht versichert wird. Pa jede Partei weiß, daß die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs verboten ist, das nicht den Anforderungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entspricht, wird nur das Haftpflichtrisiko versichert, das aus dem Gebrauch eines typmäßig bestimmten	j
Fahrzeugs in verkehrssicherem Zustande droht (vgl. BGH IM	j
 Hr. 8 zu § 23 VVG « VersR 1964, 1289; VersR 1966, 220/21). .j
Pie gesetzliche Obliegenheit jedes Versicherungsnehmers, f ohne Einwilligung des Versicherers keine Erhöhung der vor- , I sicherten Gefahr vorzunehmen oder deren Vornahme durch	|
einen Britten zu gestatten, bedeutet für den Versicherungen f nehmer einer Kfz-Haftpflichtversicherung, das versicherte	j
Fahrzeug nicht zu gebrauchen, wenn und solange es sich in	!
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einem nicht verkehrssicheren Zustand befinde*. Im einzelnen \ wird dabei die Gefahrstandspflicht des Versicherungsnehmers ! durch die Mindestanforderungen bestimmt, denen ein Fahrzeug	j
nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen muß,	I
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um verkehrssicher zu sein, Verstößt der Versicherungsnehmer nach VertragsSchluß gegen diese Vorschriften, indem er ein verkehrsunsicheres Fahrzeug über eine einmalige Gefährdungs-handlung hinaus benutzt, so nimmt er damit eine Gefahrerhöhung vor, ohne daß es darauf ankommt, seit wann der nicht vorschriftsmäßige verkehrsuntaugliche Zustand des versicherten Fahrzeugs besteht.
Auf die vorgenommene Gefahrerhöhung, die hier in der Weiterbenutzung des Fahrzeugs mit drei abgefahrenen Reifen liegt, kann sich die Beklagte dem Kläger gegenüber auch dann berufen, wenn dieser bei Eintritt des Versieherungsfalls noch nicht Fahrzeugeigentümer und Versicherungsnehmer, sondern nur mitversicherter Fahrer gewesen ist. Denn die Gefahrstandspflicht ist nach § 79 Abs. 1 WG auch von dem Versicherten zu beachten. Der Kläger hat sie aber verletzt.
V. Das Berufungsgericht hat danach zu Unrecht die Vornahme einer Gefahrerhöhung verneint. Seine Entscheidung kann daher nicht aufrechterhalten bleiben.
Die Sache ist indes noch nicht entscheidungsreif. Denn der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung der Gefahretandspflicht nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht (§25 Abs. 2 VVG/oder keinen Einfluß auf den Eintritt des Vorsicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat (§ 25 Abs. 5 VVG). Beides hat der Kläger behauptet und dafür Beweis angetreten. Das Berufungsgericht ist darauf nicht mehr eingegangen, weil es angenommen hat, daß,eine Gefahr-erhöhung schon objektiv nicht vorliege. Um die erforderlichen Feststellungen nachholen und alsdann über Verschulden und Kausalität der Gefahrerhöhung entscheiden zu können, muß die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden.
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Die Entscheidung Über die Kosten hängt vom Ausgang . des Rechtsstreits ab und wird deshalb dem Berufungsgericht übertragen •
Br* bischer	Idesecke	•	Br.	Bukow
 Br* Schulze	Stimpel