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BGH

Gericht: BGH

Der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25« Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Fischer und der Bun-desrichter Dr« Kuhn, Dr, Hörr, Dr» Bukov? Der Kläger ist selbständiger Zimmermeister» Am Morgen des 22» Juni 1959 wollte er mit seinem Ford-Kombi-wagen, den er bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert hatte, wie fast täglich, die bei ihm beschäftigten Arbeiter zu einer in der Umgebung gelegenen Baustelle fahren. Die Beklagte hat dem Kläger den Versicherungsschutz versagt, weil er seine Gef.ahrstandpflicht schuldhaft verletzt habe«, Denn der linke Hinterradreifen des ünfallfah./zeugs sei abgefahren und nicht mehr verkehrssicher gewesene Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Entsi Io Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger zur Unfallfahrt einen stark abgefahrenen und nicht mehr verkehrssicheren Hinterradreifen benutzt» Das Berufungsgericht führt dazu aus: Die objektiv vorliegende Gefahrerhöhung habe der Kläger nicht "vorgenommen"» Denn die "Vornahme" einer Gefahrerhöhung setze die positive Kenntnis des Versicherungsnehmers von den gefahrerhöhen-den Umständen voraus. Auf die Kenntnis des Versicherungsnehmers vom mangelhaften Zustand des Fahrzeugs kommt es für die Beurteilung seines Handelns als der “Vornahme einer Gefahrerhöhung“ nicht an» Lenn Vornahme einer Gefahrerhöhung ist jede objektive Zuwiderhandlung gegen die Gefahrstandspflicht» Seine Verpflichtung bleibt aber nach § 25 Abs. 2 Satz 1 VVG bestehen, wenn die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht. In der erneuten Verhandlung muß der Kläger zur Burchsetzung seines Beckungsanspruchs beweisen, daß die vorgenomraene Gefahrerhöhung entweder nicht auf seinem Verschulden beruht (§ 25 Abs» 2 WG) oder auf den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang der Leistung des Versicherers keinen Einfluß gehabt hat (§ 25 Abs» 3 VVG) <► chung das Fahrzeug zwischenzeitlich ausgesetzt gewesen ist (vgl» BGH VersR 1961, 848)• Der danach durch laufende Inspektionen möglichen Entlastung sind jedoch insoweit G-ren zen gesetzt, als ein Kraftfahrer stets für Mängel verantwortlich bleibt, die auch von einem kraftfahrtechnisch unerfahrenen Fahrer nicht übersehen werden können«

Zitierte Normen: § 23 VVG § 25 WG § 25 VVG § 25 WG § 25 VVG
VersicherungsnehmersBerufungsgerichtBrVVGKlägerGefahrerhöhung

Volltext der Entscheidung

2060 001
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
/
TT-gR 154/62	URTEIL
Verkündet am
25o Januar 1965 Sehorm, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Rfl||B|||^^^B||^^^^V^^HHHH^-Aktiengeaell-
schaftinl9HPr^9HHHHVAllee^^
gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand:
Br. Werner P||^M3r. Ernst	Erich	G(
 I)r. Heinrich l^HIBund Br« Erich FflHi,
- Prozeßbevollinächtigter
 Beklagten und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Dr«
gegen
 der^Zimmermeister Josef AgÜBtr.^,
Kläger und Revi$ionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Freiherr von
-2-
/
Der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25« Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Fischer und der Bun-desrichter Dr« Kuhn, Dr, Hörr, Dr» Bukov? und Dr„ Schulze für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Heustadt an der Weinstraße vom 13« April 1962 aufgehoben»
Die Sache w5*\i zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist selbständiger Zimmermeister» Am Morgen des 22» Juni 1959 wollte er mit seinem Ford-Kombi-wagen, den er bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert hatte, wie fast täglich, die bei ihm beschäftigten Arbeiter zu einer in der Umgebung gelegenen Baustelle fahren. Hierbei kam es nach Durchfahren einer Rechtskurve zu einem schweren Verkehrsunfall» Der vom Kläger gesteu-erte-Wagen geriet auf abfallender regennasser Asphaltstraße auf die Gegenfahrbahn, drehte sich und prallte mit der rechten Längsseite gegen einen am linken Straßenrand stehenden Baum. Der Kläger, vier Arbeiter, die sich im Wageninnern befanden, und ein Radfahrer, der wegen des starken Regens
 unter dem angefahrenen Baum stand, erlitten erhebliche Verletzungen o Einer der Fahrzeuginsassen verstarb an den Un~ fallfolgen0 Der Kraftwagen wurde vollständig zerstörte
 Der Kläger wurde wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt»
Der Kläger begehrt, die Deckungsverpflichtung der Beklagten für die Unfallfolgen festzustellen. Die Beklagte hat dem Kläger den Versicherungsschutz versagt, weil er seine Gef.ahrstandpflicht schuldhaft verletzt habe«, Denn der linke Hinterradreifen des ünfallfah./zeugs sei abgefahren und nicht mehr verkehrssicher gewesene
 Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittetverfolgt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage»
Entsi
 Io Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger zur Unfallfahrt einen stark abgefahrenen und nicht mehr verkehrssicheren Hinterradreifen benutzt» Das Berufungsgericht führt dazu aus: Die objektiv vorliegende Gefahrerhöhung habe der Kläger nicht "vorgenommen"» Denn die "Vornahme" einer Gefahrerhöhung setze die positive Kenntnis des Versicherungsnehmers von den gefahrerhöhen-den Umständen voraus. Auch diese Voraussetzung sei vom Versicherer zu beweisen. Die Beklagte habe aber den ihr obliegenden Beweis, daß der Kläger den schlechten Zustand des verwendeten Hinterradreifens gekannt habe, nicht erbracht.
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Infolgedessen sei die Beklagte zur Leistung verpflichtet geblieben»
II. Liese Ausführungen sind rechtlich nicht haltbar»
Ler erkennende Senat hat die Frage, was unter dem in § 23 Abs» 1 VVG verwendeten Begriff "eine Erhöhung der Gefahr vornehmen“, zu verstehen ist, bereits in seinen dafür grundlegenden Urteil vom 21» Januar 1963 (II ZR 125/61 - LM VVG § 23 Hr. 6 - VersR 1963, 349) entschieden. Hiernach verstößt ein Versicherungsnehmer gegen die Gefahrstandspflicht des § 23 Abs. 1 VVG, wenn er ein verkehrsunsicheres Kraftfahrzeug im laufenden Betrieb benutzt. In diesem positiven Tun, der Weiterbenutzung, liegt das bewußte Handeln des Versicherungsnehmers, das den Gefahrenzustand auf längere Sicht erheblich steigert. Auf die Kenntnis des Versicherungsnehmers vom mangelhaften Zustand des Fahrzeugs kommt es für die Beurteilung seines Handelns als der “Vornahme einer Gefahrerhöhung“ nicht an» Lenn Vornahme einer Gefahrerhöhung ist jede objektive Zuwiderhandlung gegen die Gefahrstandspflicht»
Bei einer Verletzung der Gefahrstandspflicht ist der Versicherer gemäß § 25 Abs. 1 WG von der Verpflichtung zur Leistung frei. Seine Verpflichtung bleibt aber nach § 25 Abs. 2 Satz 1 VVG bestehen, wenn die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht. Las Verschulden umfaßt hier wie sonst Vorsatz und Fahrlässigkeit. Ler Versicherungsnehmer hat die Gefahrerhöhung daher verschuldet, wenn er die gefahrerhöhenden Umstände oder ihre gefahrerhöhende Eigenschaft infolge Fahrlässigkeit nicht gekannt hat.
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Zu einer Änderung dieser festen Rechtsprechung des Senats (vgl„ noch VersR 1964, 134 , 374, 916) gehen die Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Anlaß, da sie keine neuen, nicht bisher schon berücksichtigten Gesichtspunkte enthaltene
 Ille Bas Berufungsurteil kann danach nicht bestehen bleiben» Bie Sache ist zur Endentscheidung noch nicht reif und muß deshalb an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden«
In der erneuten Verhandlung muß der Kläger zur Burchsetzung seines Beckungsanspruchs beweisen, daß die vorgenomraene Gefahrerhöhung entweder nicht auf seinem Verschulden beruht (§ 25 Abs» 2 WG) oder auf den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang der Leistung des Versicherers keinen Einfluß gehabt hat (§ 25 Abs» 3 VVG) <►
Für die Frage, ob der Kläger bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen konnte, daß ein Hinterradreifen nicht mehr verkehrssicher war und seine Benutzung die versicherte Gefahr erhöhte, wird zu berücksichtigen sein,daß der Versicherungsnehmer, wie das auch der Kläger getan haben will, die Verkehrssicherheit seines Kraftfahrzeugs von einer Kfz-Werkstatt überprüfen lassen kann» Ob er sich dadurch von dem Vorwurf schuldhaften Verhaltens entlasten kann, wenn ein vorhandener, aber nicht behobener Mangel später zu einem Unfall führt, hängt davon ab, ob der der Werkstatt erteilte Auftrag, insbesondere eine sog» "Inspektion”, die Überprüfung des unfallverursachenden Mangels zu dem Gegenstand gehabt und wann die letzte sich darauf erstreckende Purchsicht stattgefunden hat, welcher Zeitraum also seither vergangen ist und welcher Beanspru-
chung das Fahrzeug zwischenzeitlich ausgesetzt gewesen ist (vgl» BGH VersR 1961, 848)• Der danach durch laufende Inspektionen möglichen Entlastung sind jedoch insoweit G-ren zen gesetzt, als ein Kraftfahrer stets für Mängel verantwortlich bleibt, die auch von einem kraftfahrtechnisch unerfahrenen Fahrer nicht übersehen werden können«
IVo Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens hängt von dem Ausgang des Rechtsstreits ab und ist deshalb dem Berufungsgericht zu übertragen«
Dr« Fischer	Br«	Kuhn	Dr«	Nörr
 Dr« Bultow
 Dr« Schulze