-Prozeßbevollroäohtigters Rechtsanwalt hat der II».Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd“ liehe Verhandlung vom 27- Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Canter und der Bundesrichter Br» Bischer, Br- Nörr, Br, Haager und Biesecke für Recht erkanntt Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4c Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Ober“ landesgerichts in Schleswig vom 1. Die Beklagte hat geltend gemaoht, die Heederei habe zunächst nur den Kauf des bereits fertiggestellten Schiffes geplant« Daher sei nur insoweit ein Maklervertrag zwischen den Parteien abgeschlossen worden« Erst nachdem sich herausgestellt habe, daß das fertiggestellte Schiff nicht verkäuflich sei, habe Direktor erwogen, seiner Reederei einen Neubau, das MS vorzuschlagen: Von wei- men eines Kaufes zweifelhaft geworden war, zugleich informatorisch nach den entsprechenden Kosten und der Bauzeit für einen Neubau erkundigt und mit der Beklagten vereinbart, daß seiner Firma ein H^m^platz befristet freigehalten werde* Ohne weitere Mitwirkung der Klägerin erteilte die Reederei dann den Auftrag zu dem Bau des MS d£) Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob hinsichtlich dieses Bauauftrags zwischen den Parteien ein Maklervertrag Vorgelegen hat, oder ob die Zahlung der Provision, wie die Beklagte behauptet-, lediglich aus Kulanzgründen erfolgt ist Auf jeden Fall sei es, was die beiden späteren Bauaufträge anlangt, zu keinem Maklervertrag zwischen den Parteien gekommen. Das Berufungsgericht hat dabei berücksichtigt, daß wohl die anderen Makler davon gesprochen haben, daß die Reederei Interesse für mehrere Schiffe habe, daß sie für zwei Schiffe "offen1* sei* Diese Auslegung, die das Berufungsgericht den stillschweigend getroffenen Vereinbarungen zwischen den Parteien gegeben hat, läßt sich aus materiell-rechtlichen Gründen Vielmehr hatten andere Makler die Beklagte im Interesse der Heederei angegangen, die ein Schiff erwerben wollte* Bin Maklervertrag zwischen den Parteien konnte daher nur dadurch zustande kommen, daß sich die Klägerin der Beklagten als Makler anbot< Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht die Entscheidung, ob und in welchem Umfang ein Maklervertrag zwischen den Parteien stillschweigend vereinbart wurde, nach den Wünschen und Erklärungen der Heederei und ihres Direktors bestimmen, die erst den Anlaß dafür gaben, daß die Klägerin mit der Beklagten Verbindung aufnahmn Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Direktor über weitere Bau- liche Beziehungen zwischen den Parteien bestanden, so ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine gesetzliche Handhabe für die Verpflichtung zur Zahlung einer Maklerprovision für die weiteren Bauaufträge, selbst Wenn es sich um gleichartige Aufträge handelt, die deshalb erteilt wurden, weil die Heederei mit der Ausführung des ersten Schiffes zufrieden war. Die Klägerin hatte sich zu dem Beweis dafür, daß ihr für die beiden späteren Bauaufträge nach dem Handelsbrauch Provision zustehe, auf ein Gutachten der Industrie und Handelskammer berufen» Der Beweisantrag hatte den Inhalts "Es sei in Schiffahrtskreisen ein Handelsbrauch, daß, wenn der Y/erft ein Interessent zugeführt werde, hinsichtlich dessen die Möglichkeit eines weiteren Bauauftrags von Anfang an erörtert worden sei, alle derartigen folgenden Aufträge zugunsten des Maklers provisionspflichtig seien" (Urteilsabschrift u.a. S 6j Schriftsatz vom 26. September 1955 S 9 GA 124)- Bas Berufungsgericht hat diesem Beweisantrag nicht stattgegeben; da die tatsächlichen Grundlagen für das Bestehen dieses behaupteten Handelsbrauchs nicht dargelegt seien Hach seiner Ansicht könnte das Bestehen eines derartigen Handelsbrauchs allenfalls erwogen werden, wenn von vornherein im Verhalten der Klägerin zur Beklagten zu dem Ausdruck gekommen wäre; daß durch die Zuführung des Zeugen CflBfr von der Reederei eine über das in Aussicht genommene erste Geschäft hinausgehende Geschäftsverbindung von längerer Bauer angebahnt wurde. Demgegenüber stellt der Beweisantrag allgemein auf die Möglichkeit weiterer Bauaufträge ab, er hat demnach einen weitergehenden Inhalt, Eine solche Möglichkeit wäre nach dem Sinn des Beweisantrages auch dann gegeben, wenn zwar am 3* November 1952 nicht, was das Berufungsgericht verneint hat (UcA, S 10). S 11), von "Möglichkeiten,r gesprochen haben, und wenn die Rede davon gewesen ist, daß die Reederei für zwei Schiffe "offen" seir Das Berufungsgericht konnte einen Handelsbrauch des Inhalts, wie er von der Klägerin unter Beweis gestellt war, auch nicht mit der Erwägung abtun, es sei mit Dabei hat das Berufungsgericht den Inhalt des Beweisantrages verkannt- Der von der Klägerin behauptete Handelsbrauch hatte nach dem Wortlaut des BeweisantrageB zur Voraussetzung, daß zunächst einmal ein Auftrag auf Grund der Maklertätigkeit zustande gekommen sein müsse, wie sich daraus ergibt, daß die Provision für ’»derartige folgende Aufträge” zustehen sollte« Der Hachweis nur der Möglichkeit eines nicht zustande gekommenen Vertragsschlusses sollte demnach für einen provisionsanspruoh aus späteren anderen Geschäften nicht genügen- Ein solcher Handelsbrauch kann sich gerade auf Grund der Vertragsfreiheit bilden, so daß mit dem Hinweis auf den Grundsatz der Vertragsfreiheit seine Entstehung nicht verneint werden kann. Das Berufungsgericht wird daher erneut zu prüfen haben, ob in den Fällen, in denen ein Maklervertrag nach den Vereinbarungen der Parteien nur das Zustandekommen eines Geschäfts zu dem Inhalt hat, kraft des von der Klägerin behaupteten Handelsbrauchs auch spätere Geschäfte dieser Art provisionspflichtig sind- Dabei wird es, wovon in der Revisionsinstanz zugunsten der Klägerin auszugehen war, dazu Stellung nehmen müssen* ob zwischen den Parteien ein Malclervertrag über den Bau des MS B^|^ ausdrücklich oder stillschweigend abgeschlossen wurdey da davon nach dem ersichtlichen Inhalt des Beweisantrags der von der Klägerin behauptete Handelsbrauch abhängen solle Zu diesem Zweck war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung; auch über die Kosten der Revision* zurückzuweisen*
II ZB 154/56 7 yf Verkündet laut Protokoll am 27* Juni 1957 Braun« Justizobersekretär» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2395 084 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Birma Andreas Jo Zi , Schiffsmakler; Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, “Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Br» gegen die HQBIV Schiffswerft in Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollroäohtigters Rechtsanwalt hat der II».Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd“ liehe Verhandlung vom 27- Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Canter und der Bundesrichter Br» Bischer, Br- Nörr, Br, Haager und Biesecke für Recht erkanntt Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4c Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Ober“ landesgerichts in Schleswig vom 1. Februar 1956 aufgehoben» Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Von Rechts wegen 7 / -2- Tatbestands Die Klägerin, eine Schiffsmaklerfinna, wurde von zwei anderen Maklerfirmen eingeschaltet, um in Deutschland den Ankauf eines Schiffes fUr die belgische Heederei zu ermöglichen. Da ihr von anderer Seite bekannt war, daß ein auf der Yterft der Beklagten fertiggestellter Neubau möglicherweise verkäuflich war, brachte sie den Kaufliebhaber mit der Beklagten an deren Sitz am 3: November 1952 zusammen. Es bestand unter den Parteien Einigkeit, daß bei einem Kauf dieses Schiffes die Klägerin und die übrigen Makler von der Beklagten Provision erhalten sollten (vgl Schreiben der Beklagten vom 27» November 1952 6A 152), Es kam zu keinem Ankauf, da eine andere Firma das ihr eingeräumte Optionsrecht an dem Schiff ausübte* Die Reederei erteilte am 8, Dezember 1952 der Beklagten den Auftrag zu dem Bau eines Motorschiffes (,fMS bPHP'1)" 'Mir dieses Schiff haben die Klägerin und die anderen von der Reederei angegangenen Maklerfirmen eine Provision erhalten. Mit Schreiben vom 17- Dezember 1952 teilte die Beklagte der Klägerin mitj sie werde bei künftigen von der Reederei unmittelbar aufgegebenen Aufträgen keine Provision mehr bezahlen. Im Januar 1954 erteilte die Reederei ohne Mitwirkung irgend eines Maklers der Beklagten zwei Neubau* .ufträge für zwei Schiffe desselben Typs. Die Klägerin hält diese Aufträge für provisionspflichtig, Sie fordert mit der Klage einen Teilbetrag von 6,100 DM als Provision für das Zustandekommen des Schiffsbauauftrags für das erste dieser beiden Schiffe. 3ie hat behauptet, bei den Verhandlungen des Direktor der belgischen Reederei am 3- November 1952 in sei für die Beklagte erkennbar gewesen,, daß ihr in der Reederei eine Firma zugeführt werde, die als Interessentin für weitere Aufträge in Frage komme. Daher habe sich der zwischen den Parteien zustande ge- koimnene Makiervertrag auch auf diese späteren Bauaufträge erstreckt: Außerdem sei es Handelsbrauch, daß bei Zuführung eines Interessenten, hinsichtlich dessen die Möglichkeit eines weiteren Bauauftrags von Anfang an erörtert werde, alle folgenden Aufträge provisionspflichtig seien« Die Beklagte hat geltend gemaoht, die Heederei habe zunächst nur den Kauf des bereits fertiggestellten Schiffes geplant« Daher sei nur insoweit ein Maklervertrag zwischen den Parteien abgeschlossen worden« Erst nachdem sich herausgestellt habe, daß das fertiggestellte Schiff nicht verkäuflich sei, habe Direktor erwogen, seiner Reederei einen Neubau, das MS vorzuschlagen: Von wei- teren Neubauten habe er nicht gesprochen. Das Bestehen des von der Klägerin behaupteten Handelsbrauchs hat die Beklagte bestrittene Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung der BeJdagten, während diese die Zurückweisung der Revision beantragt.. . Entscheidung gründen • Das Berufungsgericht hat den Inh.lt eines zwischen den Parteien möglicherweise geschlossenen Maklervertrages danach ermittelt, welche Verträge die Reederei hat schließen wollen, und was ihr Vertreter bei den Verhandlungen mit der Beklagten erklärt hat. Ersichtlich geht es davon aus, daß die Klägerin insoweit der Beklagten ihrerseits ihre Dienste als Mäklerin angeboten hat, und die Beklagte in Kenntnis dieser V/illensrichtung der Klägerin sich diese Dienste hat gefallen lassen, daß danach ein Maklervertrag zwischen den Parteien zustande kommen konnte, obwohl die Klägerin zunächst im Interesse der Reederei tätig ge- worden ist« Nach seinen Feststellungen hat die Reederei zunächst nur einen Schiffsankauf beabsichtigt,. Dementsprechend sei es nicht so gewesen,- daß die Klägerin einen Auftrag erhalten habe, ihr eine Reederei nachzuweisen, die ein Schiff kaufen oder bauen wolle. Allerdings habe sich Direktor am 3« November 1952, da das Zustandekom- men eines Kaufes zweifelhaft geworden war, zugleich informatorisch nach den entsprechenden Kosten und der Bauzeit für einen Neubau erkundigt und mit der Beklagten vereinbart, daß seiner Firma ein H^m^platz befristet freigehalten werde* Ohne weitere Mitwirkung der Klägerin erteilte die Reederei dann den Auftrag zu dem Bau des MS d£) Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob hinsichtlich dieses Bauauftrags zwischen den Parteien ein Maklervertrag Vorgelegen hat, oder ob die Zahlung der Provision, wie die Beklagte behauptet-, lediglich aus Kulanzgründen erfolgt ist Auf jeden Fall sei es, was die beiden späteren Bauaufträge anlangt, zu keinem Maklervertrag zwischen den Parteien gekommen. Grundlage hierfür wäre, daß der Vertreter der Reederei von vornherein erklärt hätte, er habe für mindestens zwei Schiffe InteresseDie entsprechende Behauptung der Klägerin, sie habe der Beklagten einen solchen Interessenten nachgewiesen, sei nicht bewiesen* Vielmehr sei der Aussage des Zeugen Direktor C( zu folgen, es sei bei der Besprechung am 3* November 1952 von ihm nicht von weiteren Bauaufträgen gesprochen worden. Daher sei, so ist dem Berufungsurteil zu entnehmen, insoweit kein Maklervertrag geschlossen worden. Das Berufungsgericht hat dabei berücksichtigt, daß wohl die anderen Makler davon gesprochen haben, daß die Reederei Interesse für mehrere Schiffe habe, daß sie für zwei Schiffe "offen1* sei* Diese Auslegung, die das Berufungsgericht den stillschweigend getroffenen Vereinbarungen zwischen den Parteien gegeben hat, läßt sich aus materiell-rechtlichen Gründen -5- y nicht beanstanden» Hechtsbeziehungen zwischen den Parteien v/aren , wie bereits dargelegt, nicht dadurch zustande gekommen,, daß die Beklagte an die Klägerin wegen des Nachweises von Interessenten für den Kauf oder den Bau von Schiffen herangetreten ysar. Vielmehr hatten andere Makler die Beklagte im Interesse der Heederei angegangen, die ein Schiff erwerben wollte* Bin Maklervertrag zwischen den Parteien konnte daher nur dadurch zustande kommen, daß sich die Klägerin der Beklagten als Makler anbot< Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht die Entscheidung, ob und in welchem Umfang ein Maklervertrag zwischen den Parteien stillschweigend vereinbart wurde, nach den Wünschen und Erklärungen der Heederei und ihres Direktors bestimmen, die erst den Anlaß dafür gaben, daß die Klägerin mit der Beklagten Verbindung aufnahmn Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Direktor über weitere Bau- aufträge nicht gesprochen oder verhandelt hatte, konnte es ohne Hechtsirr bum zu dem Ergebnis kommen, daß ein etwa sonst zwischen den Parteien zustande gekommener Maklervertrag sich nicht auf diese weiteren Bauaufträge erstreckter. Insoweit wird das Urteil von der Revision auch im einzelnen nicht angegriffene Selbst wenn man, was das Berufungsgericht offengelassen hat, zugunsten der Klägerin davon ausgeht, daß hinsichtlich des Baues des jIS vertrag- liche Beziehungen zwischen den Parteien bestanden, so ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine gesetzliche Handhabe für die Verpflichtung zur Zahlung einer Maklerprovision für die weiteren Bauaufträge, selbst Wenn es sich um gleichartige Aufträge handelt, die deshalb erteilt wurden, weil die Heederei mit der Ausführung des ersten Schiffes zufrieden war. Eine Provision wäre nur dann zu leisten, wenn bereits mit dem Vertrag über den Bau des ersten Schiffes eine vertragliche Bindung der Beteiligten geschaffen worden wäre (HU Warn Rspr 1937, Nr 1 -6- / / 745 vgl auch Urteil des Senats II ZR 70/55 vom 9* April 1956 m WnlTachw. )< Es kann dahingestellt "bleiben, ob es auch genügen würde, wenn, wie das Reichsgericht aaO ausgeführt hat, eine Bindung in dem Sinne vorbereitet worden wäre, daß sich ohne Verhandlungen die Bindung durch einfache Parteierklärung hätte erzielen lassen« Biese Sachlage ist nach dem Berufungsurteil nicht gegeben« Die Klägerin hatte sich zu dem Beweis dafür, daß ihr für die beiden späteren Bauaufträge nach dem Handelsbrauch Provision zustehe, auf ein Gutachten der Industrie und Handelskammer berufen» Der Beweisantrag hatte den Inhalts "Es sei in Schiffahrtskreisen ein Handelsbrauch, daß, wenn der Y/erft ein Interessent zugeführt werde, hinsichtlich dessen die Möglichkeit eines weiteren Bauauftrags von Anfang an erörtert worden sei, alle derartigen folgenden Aufträge zugunsten des Maklers provisionspflichtig seien" (Urteilsabschrift u.a. S 6j Schriftsatz vom 26. September 1955 S 9 GA 124)- Bas Berufungsgericht hat diesem Beweisantrag nicht stattgegeben; da die tatsächlichen Grundlagen für das Bestehen dieses behaupteten Handelsbrauchs nicht dargelegt seien Hach seiner Ansicht könnte das Bestehen eines derartigen Handelsbrauchs allenfalls erwogen werden, wenn von vornherein im Verhalten der Klägerin zur Beklagten zu dem Ausdruck gekommen wäre; daß durch die Zuführung des Zeugen CflBfr von der Reederei eine über das in Aussicht genommene erste Geschäft hinausgehende Geschäftsverbindung von längerer Bauer angebahnt wurde. Bie Zuführung des Direktors sei jedoch allein im Hinblick auf die Möglichkeit des Ankaufs eines Schiffes erfolgt, ohne daß dabei schon an die Erteilung eines Heubauauftrages oder gar an die Anbahnung einer länger anhaltenden Geschäftsverbindung gedacht worden sei. Man habe daran schon deshalb nicht denken können, weil es noch völlig dahingestanden habe, ob die Reederei Überhaupt von ihrer Regierung die Genehmigung er- -7- halten werde, etwaige Bauaufträge ins Ausland zu vergeben, Die spätere Geschäftsverbindung habe sich erst dadurch ergeben, daß das zunächst gebaute MS zur Zufrieden- heit der Heederei ausgefallen sei* Mit Recht rügt die Revision die Ablehnung dieses Beweisantrags * Der Beweisantrag hatte, wie die Revision zutreffend darlegty nicht den enger begrenzten Inhalt, es müsse zu dem Ausdruck gekommen sein, daß eine Geschäftsverbindung angebahnt werde. So wie die Ausführungen des Berufungsgerichts zu verstehen sind*, insbesondere der Gebrauch des Wortes Geschäftsverbindung nMMKNiMWi«F mm«* «Mm*Mi*m i mm und insbesondere der Hinweis auf die Zweifelhaftigkeit der behördlichen Genehmigung, denkt das Berufungsgericht offensichtlich an eine Geschäftsbeziehung, die schon konkrete Formen angenommen hat, wie es auch an anderer Stelle des Urteils (U.Ao S 13) von konkretisierten möglichen Geschäftsabschlüssen spricht. Demgegenüber stellt der Beweisantrag allgemein auf die Möglichkeit weiterer Bauaufträge ab, er hat demnach einen weitergehenden Inhalt, Eine solche Möglichkeit wäre nach dem Sinn des Beweisantrages auch dann gegeben, wenn zwar am 3* November 1952 nicht, was das Berufungsgericht verneint hat (UcA, S 10). über einen Neubauauftrag mit weitereu Anschlußaufträgen verhandelt worden wäre, wenn Jedoch, wie das Berufungsgericht ebenfalls darlegt, an diesem läge von dem Direktor insoweit nur rein informatorische BepBrechungen und Erörterungen gepflogen wurden, und wenn die übrigen Makler, die bei dieser Verhandlung dieselbe Parteistellung wie die Klägerin einnahmen, von dem Interesse der Reederei an mehreren Schiffen und, wie das Urteil selbst ausführt (U-A. S 11), von "Möglichkeiten,r gesprochen haben, und wenn die Rede davon gewesen ist, daß die Reederei für zwei Schiffe "offen" seir Das Berufungsgericht konnte einen Handelsbrauch des Inhalts, wie er von der Klägerin unter Beweis gestellt war, auch nicht mit der Erwägung abtun, es sei mit -8- dem Grundsatz der Vertragsfreiheit schwerlich vereinbar, daß eine Partei beim Nachweis der Möglichkeit eines^ Vertragsschlusses ohne weiteres für alle späteren, noch in keiner Y/eise irgendwie konkretisierten möglichen Geschäftsabschlüsse einer Provisionspflicht unterworfen sein sollte. Dabei hat das Berufungsgericht den Inhalt des Beweisantrages verkannt- Der von der Klägerin behauptete Handelsbrauch hatte nach dem Wortlaut des BeweisantrageB zur Voraussetzung, daß zunächst einmal ein Auftrag auf Grund der Maklertätigkeit zustande gekommen sein müsse, wie sich daraus ergibt, daß die Provision für ’»derartige folgende Aufträge” zustehen sollte« Der Hachweis nur der Möglichkeit eines nicht zustande gekommenen Vertragsschlusses sollte demnach für einen provisionsanspruoh aus späteren anderen Geschäften nicht genügen- Ein solcher Handelsbrauch kann sich gerade auf Grund der Vertragsfreiheit bilden, so daß mit dem Hinweis auf den Grundsatz der Vertragsfreiheit seine Entstehung nicht verneint werden kann. Ob ein derartiger Handelsbrauch anzuerkennen wäre, wenn er einen so weitgehenden Inhalt haben sollte, daß Überhaupt alle in Zukunft mit der Heederei einmal zustande kommenden Geschäfte erfaßt würden., kann dahingestellt bleiben, da der Handelsbrauch, wie der Zusammenhang mit den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts über die Unterredung am 3« November 1952 ergibt, sich nur auf solche Schiffe erstrecken sollte, deren Bau etwa infolge gleicher Ausführung mit der Bestellung des ersten Schiffes unmittelbar zusaromenhängt• Das Berufungsgericht wird daher erneut zu prüfen haben, ob in den Fällen, in denen ein Maklervertrag nach den Vereinbarungen der Parteien nur das Zustandekommen eines Geschäfts zu dem Inhalt hat, kraft des von der Klägerin behaupteten Handelsbrauchs auch spätere Geschäfte dieser Art provisionspflichtig sind- Dabei wird es, wovon in der Revisionsinstanz zugunsten der Klägerin auszugehen war, dazu Stellung nehmen müssen* ob zwischen den Parteien ein Malclervertrag über den Bau des MS B^|^ ausdrücklich oder stillschweigend abgeschlossen wurdey da davon nach dem ersichtlichen Inhalt des Beweisantrags der von der Klägerin behauptete Handelsbrauch abhängen solle Zu diesem Zweck war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung; auch über die Kosten der Revision* zurückzuweisen* Br, Cant er Br. Bischer Br.- Nörr Br. Haageh Liesecke