* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

465 BGB § 242 Rechtssatz; Dem Gesellschafter einer GmbH kann ein Recht auf Torlage und Hinsicht der Bücher und Geschäftsbelsge der Gesellschaft sowie ein Recht auf Auskunftserteilung auch ohne dahingehende Bestimmung des Gesellschaftsvertrages zugebilligt werden, wenn besondere Umstände verbiegen, die derartige Kontrollbefugnisse als gerechtfertigt erscheinen lassen. wenn die GmbH sich in ihrer Ausgestaltung einer Personalgesellschaft nähert'und wenn für den Gesellschafter Anlass besteht? Die vorbezeichneten Rechte können nach freu und Glauben nur insoweit ausgeübt werden, als überwiegende Interessen der Gesellschaft oder gar der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12» Juni 1954 unter Mitwirkung der Bun-desrichter Br» Brost, Br» Selowsky, Br» Beibrück, Br. Haidinger und Br. Kuhn für Recht erkannt; II« Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 11. 1») Die Beklagte wird verurteilt; dem Kläger die gesamten bei ihr im Zusammenhang mit dem Brmittlungs-und Betriebsprüfungsverfahren des Landesfinanzamts angefallenen Akten., insbesondere die Abschriften der von ihrem Bevollmächtigten; Rechtsanwalt dem Landesfinanzamt eingereichten Sehriftsätzegein-.schliesslich derjenigen vom 12. 2.) Die Beklagte wird ferner verurteilt; über den der ’'Erklärung des Steuerpflichtigen” in dem Pauschalierungsabkommen vom 30« August/i. Der Kläger hat vorgetragen, dass der Bericht der Geschäftsführung über das Betriebsprüfungsverfahren nicht ganz zutreffend und jedenfalls nicht vollständig gewesen sei» Die Beklagte habe sich zur Zahlung der 300*000 DM nur verpflichtet, um ein Steuerstrafverfahren abzuwenden. Dies habe gedroht;, weil die Geschäftsführer der Beklagten unverbuchte Geschäfte getätigt, den Geschäftsertrag unrichtig ausgewiesen und Bilanzen falsch aufgestellt hätten* Bereits mit Rücksicht auf die beträchtliche Höhe der Nachzahlungsverpflichtung und die sich daraus auch für ihn persönlich ergebenden finanziellen Auswirkungen habe er ein Interesse daran zu erfahren, was eigentlich vorgefallen sei« An der Aufklärung der Angelegenheit sei er insbesondere deshalb interessiert, weil ihn erst die genaue Kenntnis des Sach-' Verhalts in die läge versetze, die von ihm erstrebte Abberufung der derzeitigen Geschäftsführer zu begründen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger im Wege der Klagänderung beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm die gesamten bei ihr im Zusammenhang mit dem Ermittlungs- und Betriebsprüfungsverfahren des Landesfinanzamts angefallenen Akten sowie die für die Zeit von 1945'bis einschliesslich 31. Weitergehende Aufklärung könne er besonders deswegen nicht verlangen, weil er in einem Konkurrenzbetrieb arbeite und den begehrten Einblick in die inneren Verhältnisse der Beklagten zu ihrem wirtschaftlichen Nachteil verwerten könne, Bas Kammergericht hat die Berufung zunächst wegen unzulässiger Klageänderung zurückgewiesen. Nach Aufhebung dieser Entscheidung durch Urteil des erkennenden Senats vom 10, Januar 1953 - II ZR 85/52 - ist die Berufung unter Zulassung der Klage änderung als sachlich unbegründet zurückgewiesen worden. 1.) Für den Anspruch auf Vorlage und Einsichtnahme der im Zusammenhang mit dem Ermittlungs- und Betriebsprüfungsverfahren des Landesfinansamts angefallenen Akten und der Steuerbilanzen verneint das Berufungsgericht ein Rechtsschutzbedürfnis;, weil der Kläger in Gestalt eines am 11. Dass ein Rechts-schutzbedürfnis im allgemeinen fehlt,' wenn sich der Kläger den mit der Klage erstrebten Erfolg ausserhalb des anhängig gemachten Rechtsstreits auf einfacherem Wege verschaffen kann, ist zwar anerkannten Rechtes? Die Beklagte hatte dem Kläger für die auf 1945 folgenden Geschäftsjahre ein Recht auf Einsicht lediglich in der Zeit zwischen der Zustellung der Bilanz und der Gesellschafterversammlung zur Genehmigung der Bilanz zugestanden. Abgesehen davon wäre bei der Brage, ob ein Rechtsschutzbedürfnis dann voriiegt, wenn dem Kläger die Möglichkeit gegeben ist, das Klageziel auf einfachere Weise ausserhalb des anhängigen Rechtsstreits zu erreichen, auf den Zeitpunkt der lirteilsfällung abzustellen (RGZ 160, 209/210; Rosenberg s, gl xi 2 b) o Bs ist auch nicht, richtig, wenn das Berufungs- sellschafter weder unmittelbar, noch entsprechend anwenden' (Heining GmbHR 1950,13?Fischer GmbHR 1953,13h)uAnderseits enthalten auch die Vorschriften des Aktiengesetzes oder des Genossensehaftsgesetzes keine zur entsprechenden Anwendung geeigneten Bestimmungen, Das Aktiengesetz regelt in § 112 lediglich ein von den Aktionären in der Hauptversammlung wahrzuneh-1 mend es beschränktes Auskunf tsr echt.» und u U in die Bücher und Sehrif teil der aufgelösten Genossenschaft (§ 93 Satz 3 GenG), Aus dem Pehlen einer gesellschaftsrechtlichen Regelung kann jedoch nicht geschlossen werden, dass dem einzelnen Gesellschafter einer GmbH ausserhalb der Gesellschafterversammlung überhaupt keine Kontrollrechte der bezeichneten Art zustehen sollen. warum derGesellschaf ter einer CialoH in seinem Bestreben, über bestimmte Vorgänge der Geschäfts fiihrung Aufklärung zu erhalten, allein von dem Wohlwollen ßSt Hehrheit in der Gesellschafterversammlung abhängig sein sollte (vgl die Anm von Baumbach zu RG ZAkad BR 1942, 157), während für den Aktionär, der der Gesellschaft im allgemei-nen viel fremder gegenübersteht, wenigstens ein beschränktes Auskunftsrecht gesetzlich verankert ist (§ 112 AktG). Ein derart umfassendes Recht würde daher insbesondere auch aus der zweiten Alternative des § 810 BGB,- die in ihrer Anwendung auf das mitgiiedschaffliehe Gewinnbeteiligungsverhältnis bei Kapital- -gesellschaften (anders bei der Gewinnbeteiligung von. Angestellten - RGZ 87, 10) einer einschränkenden Auslegung bedarf, nicht hergeleitet werden können» In Rechtsprechung und Rechtslehre besteht jedoch nahezu Übereinstimmung darin, dass dem Gesellschafter einer GmbH das Recht, sich gewisse Geschäftsunterlagen zur Einsichtnahme vorlegen zu lassen, je-, denfalls unter bestimmten Voraussetzungen nach freu und Glauben (§ 242 BGB) zugestanden werden muss (vgl die Zusammenstellung bei Scholz GmbHG § 45 Anm 2; a A Hachenburg 5» Aufl § 46 GmbHG Anm 32). Zu diesen Voraussetzungen gehört nicht) unbedingt, dass es sich darum handeln muss, dem einzelnen Gesellschafter vor Beschlussfassung zu einem Vorgang der Geschäftsführung die hierfür notwendige Aufklärung zu verschaffen und damit die ordnungsgemässe Ausübung seines Stimm- rechts in der’Gesellschafterversammlung sicherzustellen (unentschieden in HC- DR 1942 = 279 = ZAkad RR 194-2 m Anm Baumbach), Rach Ansicht des erkennenden Senats genügt es vielmehr, ist aber auch erforderlich, dass besondere Umstände vorliegen, die für den Gesellschafter einen wichtigen Grund zur Prüfung der Bücher und sonstigen Aufzeichnungen der Gesellschaft bilden (so auch RGZ- 49? Bin solcher wich tiger Grund wird häufig gegeben sein, wenn der Gesellschafter ohne die Einsichtnahme nicht in der Lage ist, die ihm durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag gewährten Rechte, z B sein Stimmrecht in der Gesellschaftsversammlung, ordnungsgemäss auszuüben (vgl RG DR 1942, 279), Die besondere Sachlage des Einzelfalls kann aber in Verbindung mit den besonderen Verhältnissen der Gesellschaft, auf die es entscheidend ankommt, auch unter anderen Umständen die Annahme für ein persönliches Einsichtsrecht des Gesellschafters rechtfertigen, und zwar je eher, je mehr die GmbH sich ihrem Wesen nach einer Personalgesellschaft (OHG, KG) nähert. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger mit seinen Mitgesellschaftern seit Jahren verfeindet ist und dass er ausserdem seit 1948 in einem Konkurrenzbetrieb arbeitet. Dieser Sachverhalt rechtfertigt das Verlangen des Klägers, sich durch Einsicht der von ihm bezeichneten Geschäftsunterlagen über die Vorgänge, die zu der Steuerpauschalierung und seiner damit im Zusammenhang stehenden persönlichen Belastung geführt haben, eine restlose Aufklärung zu verschaffen. Das Recht auf Vorlage und Einsicht von Geschäftspapieren kann daher nach freu und Glauben (§ 242 BGB) nur insoweit ausgeübt werden, als überwiegen- i Der Hinweis der Beklagten auf die j Verfeindung des Klägers mit seinen Mitgesellschaftern sowie ; auf seine Beschäftigung in einem Konkurrenzbetrieb und auf die sich daraus ergebende Gefahr wettbewerblicher Nachteile reicht nicht aus. Hierzu bestand umsomehr Anlass, als sie nicht bestritten hat, dem Kläger bis zu dem Jahre 1949 fortlaufend das Recht zur Büchereinsicht auf Grund des Vergleichs vom 11. Dezember 1944 gewährt zu haben, und zwar zuletzt- auch zu einer Zeit, als der Kläger bereits in einem Konkurrenzbetrieb tätig war. da es sich hier nicht wie hei dem Recht auf Vorlage und Einsicht im wesentlichen um ein Gewährenlassen? die gemäss § 713 BGB auf bürgerlich-rechtliche Gesellschaftsverhältnisse Anwendung findet, ist von der Rechtsprechung der Grundsatz entwickelt worden?.dass innerhalb bestehender Rechtsbeziehungen gemäss § 242 BGB unter besonderen Umständen auch ohne Vorliegen eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses die Erteilung einer Auskunft verlangt werden kann» Solche Umstände werden allgemein dann angenommen? Zwar kann nicht ein für allemal davon ausgegangen werden, dass Gründe, die nach den vorangegangenen Ausführungen das Verlangen des Gesellschafters auf Vorlage und Einsichtnahme von. Geschäftspapieren rechtfertigen, ohne weiteres auch eine Rechtfertigung des Auskunftsverlangens bilden» Dies muss aber gelten, wenn der Gesellschafter, wie ..dargelegt, aus besonderen Gründen ein Interesse an einer erschöpfenden Aufklärung wichtiger Geschäftsvorgänge hat, nämlich dann, wenn die Uichtaufdeckung der Gründe für die Bachzahlung eines so hohen Steuerbetrages, wie ihn 300 = 000'DM darstellen, Anlass bietet, der Geschäftsführung zu mißtrauen» Dem Kläger steht daher das' Recht zu, die begehrte- Auskunft zu verlangen» Das Auskunftsrecht richtet sich entgegen der Meinung des Berufungsgerichts auch gegen die Beklagte» Dass die Gesellschaft'für Auskunftsansprüche passiv legitimiert ist, ist für den'Bereich der Aktiengesellschaft anerkannt (vergl Barelia in JR 1952, 352 zu § 112 AktG):, nichts anderes kann für die GmbH gelten (Baumbach-Hueck GmbHG § 45 Anm 2 F). Dem steht nicht entgegen, dass es Aufgabe der Geschäftsführer ist, die Auskunft für die Beklagte zu erteilen (vgl KGZ 167, 161 zur Präge der Auskunfts-erteiluhg durch den Vorstand der AG)»

Zitierte Normen: § 794 ZPO § 713 BGB § 118 HGB § 47 GenG § 46 GmbHG § 112 AktG § 242 BGB § 46 GmbHG § 242 BGB § 112 AktG
GesellschaftRechtGeschäftsführerGmbHKlägerGesellschafterAuskunft

Volltext der Entscheidung

ä8s Nachschlagewerk! die Amtliche Sammlung!
Gesetz?	GmhHG	§§ 45? 465 BGB § 242
Rechtssatz; Dem Gesellschafter einer GmbH kann ein Recht
 auf Torlage und Hinsicht der Bücher und Geschäftsbelsge der Gesellschaft sowie ein Recht auf Auskunftserteilung auch ohne dahingehende Bestimmung des Gesellschaftsvertrages zugebilligt werden, wenn besondere Umstände verbiegen, die derartige Kontrollbefugnisse als gerechtfertigt erscheinen lassen. Solche Umstände können insbesondere dann gegeben sein? wenn die GmbH sich in ihrer Ausgestaltung einer Personalgesellschaft nähert'und wenn für den Gesellschafter Anlass besteht? der Geschäftsführung im Hinblick auf wirtschaftlich bedeutsame Geschäftsvorgänge (hier; Anerkennung einer Steuernachzahlung von 300 000,- DM im Pauschalierungsverfahren) zu mißtrauen.
Die vorbezeichneten Rechte können nach freu und Glauben nur insoweit ausgeübt werden, als überwiegende Interessen der Gesellschaft oder gar der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.
Dass Umstände vorliegen? die die Ausübung der Kontrollbefugnisse des Gesellschafters als unzulässige Rechtsausübung erscheinen lassen, hat die Gesellschaft darzulegen,
 Aktenzeichen? II ZR 154/53
Urteil des BGH vom 12. Juni 1954 KG Berlin
n
Verkündet laut Protokoll am 11° Juni 1954
Justizobersekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Willy PWttKh, B(
Klägerss Berufungs- und Revisionsklägers - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof» Dr. M|
gegen
 die	Margarinefabrik	GmbH;,	Bl
 Str. K und	vertreten	durch	ihre	Geschäfts-
führer Karl G'MHB und Wilhelm H<
Beklagte, Berufungs- und Revisionsbeklagte
- Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br»
hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12» Juni 1954 unter Mitwirkung der Bun-desrichter Br» Brost, Br» Selowsky, Br» Beibrück, Br. Haidinger und Br. Kuhn
 für Recht erkannt;
1. Auf die’''Revision des Klagers wird das Urteil des: 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Charlctten-bürg vom 14» April 1955 aufgehoben.
II« Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts in Berlin vom 29« Oktober
'Ul
 
1 abgeändert c.
1») Die Beklagte wird verurteilt; dem Kläger die gesamten bei ihr im Zusammenhang mit dem Brmittlungs-und Betriebsprüfungsverfahren des Landesfinanzamts angefallenen Akten., insbesondere die Abschriften der von ihrem Bevollmächtigten; Rechtsanwalt dem Landesfinanzamt eingereichten Sehriftsätzegein-.schliesslich derjenigen vom 12. März 1950 sowie die für die Zeit von 1945 bis einschliesslich 31» März 1949 erstellten Steuerbilanzen vorzulegen und zur Einsicht zu überlassen. Die Vorlage und Einsichtsgewährung hat in der Zeit vom 1c bis 30. September 1954 an 2 Sonnabend-Rachmittagen von 16.30 Uhr bis 20.30 Uhr in den Geschäftsräumen der Beklagten zu erfolgen,
2.) Die Beklagte wird ferner verurteilt; über den der ’'Erklärung des Steuerpflichtigen” in dem Pauschalierungsabkommen vom 30« August/i. September 1950 dem Pauschalbetrag von 300 CÖ.O»- DM zugrundeliegenden -Sachverhalt Auskunft zu geben.
3°) Die Beklagte hat die Kosten des gesamten-Rechtsstreits zu tragen»
Von Rechts wegen
 Ta tbestand s
.Der Kläger ist Gesellschafter der beklagten GmbH., deren Stammkapital 60,000 DM beträgt» mit einem Geschäftsanteil von 15 000 DMu Weitere Gesellschafter sind der Kaufmann	ein
 Geschäftsführer der Beklagten» mit einem Geschäftsanteil von 15--000 DM, die Erben des Kaufmanns Wa(BBHR mit Geschäftsanteilen von zusammen 5 »000 DM und die Ehefrau OtHHH; deren Ehemann der andere Geschäftsführer der Beklagten ist, mit einem Geschäftsanteil von 25,000 DM, Der Kläger, der die Beklagte im Jahre 1932 mitbegründet hat.und ursprünglich an der Geschäftsführung beteiligt gewesen ist, wurde im Jahre 1937 nach voraus'gegangenen Streitigkeiten von der Gesellschaftsrversammlung als Geschäfts-lührer abnerufen* Seit einigen Jahren ist er in einem Konkurrenzen t e rn e hm e n t ä t i g»
Am. 30» August 1950 erklärte sich die Beklagte im. Anschluss an ein Ende 194-9 vom landesfinanzamt G4H|-BVHHI eingeleitetes Ermittlungs- und Betriebsprüfungsverfahren bereit, zwecks "Pauschalierung von Steuernachforderungen" einen Pauschal-Abgeltungsbetrag von 300,000 DM zuzahlen. Diese Nächsteuersumme wurde durch Pauschalierungsbescheid des Land esf inanzamts GCB-BCBBI vom 1». September 1950 rechtskräftig festgesetzt. In dem Bescheid ist zu dem Ausdruck gebracht, dass von einer Strafverfolgung abgesehen werde, wenn die Beklagte die nachgeforderte Summe' inner-'.'lalo bestimmter Fristen bezahle. In einer Gesellschafterversamm-ivng vom 8. Februar 1951 gab der Geschäftsführer 0^01 einen Bericht über Entwicklung, Verlauf und Abschluss des Betriebsprüfungsverfahrens. Der Kläger beantragte hierauf, die Gesellschafter zur Einsichtnahme in die im Zusammenhang mit. der Betriebsprüfung stehenden Steuerstrafakten zu ermächtigen.Dieser Antrag wurde von den übrigen Gesellschaftern abgelehnt. Auch in einer weiteren Gesellschafterversammlung vom 21. Mai 1951 drang der
 Kläger mit seinem erneut gestellten Antrag nicht durch»
Der Kläger hat vorgetragen, dass der Bericht der Geschäftsführung über das Betriebsprüfungsverfahren nicht ganz zutreffend und jedenfalls nicht vollständig gewesen sei» Die Beklagte habe sich zur Zahlung der 300*000 DM nur verpflichtet, um ein Steuerstrafverfahren abzuwenden. Dies habe gedroht;, weil die Geschäftsführer der Beklagten unverbuchte Geschäfte getätigt, den Geschäftsertrag unrichtig ausgewiesen und Bilanzen falsch aufgestellt hätten* Bereits mit Rücksicht auf die beträchtliche Höhe der Nachzahlungsverpflichtung und die sich daraus auch für ihn persönlich ergebenden finanziellen Auswirkungen habe er ein Interesse daran zu erfahren, was eigentlich vorgefallen sei« An der Aufklärung der Angelegenheit sei er insbesondere deshalb interessiert, weil ihn erst die genaue Kenntnis des Sach-' Verhalts in die läge versetze, die von ihm erstrebte Abberufung der derzeitigen Geschäftsführer zu begründen. Eine zufriedenstellende Auskunft sei ihm bisher vorenthalten worden. Er hat daher zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Erteilung einer Auskunft durch das Landesfinanzamt zuzustimmen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger im Wege der Klagänderung beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm die gesamten bei ihr im Zusammenhang mit dem Ermittlungs- und Betriebsprüfungsverfahren des Landesfinanzamts angefallenen Akten sowie die für die Zeit von 1945'bis einschliesslich 31. März 1949 erstellten Steuerbilan-zen vorzulegen und auf eine vom Gericht zu bestimmende Erist zur Einsicht zu überlassen sowie ihm über die dem Pauschalierungs-abkommen vom 30. August/t. September 1950 von der hinanzverwal-tung zugrunde gelegten Tatbestände Auskunft zu. geben.
Hiergegen hat die Beklagte vor allem eingewandt, dass der Kläger über die ihn näher interessierenden Vorgänge in den Gesellschaf terv er Sammlungen eingehende Auskünfte erhalten habe . Weitergehende Aufklärung könne er besonders deswegen nicht verlangen, weil er in einem Konkurrenzbetrieb arbeite und den begehrten Einblick in die inneren Verhältnisse der Beklagten zu ihrem wirtschaftlichen Nachteil verwerten könne,
 Bas Kammergericht hat die Berufung zunächst wegen unzulässiger Klageänderung zurückgewiesen. Nach Aufhebung dieser Entscheidung durch Urteil des erkennenden Senats vom 10, Januar 1953 - II ZR 85/52 - ist die Berufung unter Zulassung der Klage änderung als sachlich unbegründet zurückgewiesen worden.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bit-
w C u
Ent sche i dungs gründ e %
I. Die Zulässigkeit der Klage unterliegt entgegen der Meinung des Berufungsgerichts keinen Bedenken.
1.) Für den Anspruch auf Vorlage und Einsichtnahme der im Zusammenhang mit dem Ermittlungs- und Betriebsprüfungsverfahren des Landesfinansamts angefallenen Akten und der Steuerbilanzen verneint das Berufungsgericht ein Rechtsschutzbedürfnis;, weil der Kläger in Gestalt eines am 11. Dezember 1944 vor dem Kammergericht geschlossenen Vergleichs bereits einen vollstreckbaren Titel besitze, mit dem er seine - Rechtsansprüche insoweit durchsetzen könne. Durch diesen Vergleich hatte sich die Beklagte verpflichtet, dem Kläger nach näherer Maßgabe '»Eins ich in ihre Bücher, Bilanzen und die dazugehörigen Unterlagen" zu
6
gewähren. Das sich hieraus ergebende Einsichtsrecht- des Klagers müsse sich, so meint das Berufungsgericht weiter, auch auf die von ihm gewünschten’Schriftstücke erstrecken; da es sich hierbei um Bilanzunterlagen handele. Dass ein Rechts-schutzbedürfnis im allgemeinen fehlt,' wenn sich der Kläger den mit der Klage erstrebten Erfolg ausserhalb des anhängig gemachten Rechtsstreits auf einfacherem Wege verschaffen kann, ist zwar anerkannten Rechtes? dies wird regelmässig insbesondere dann der Kall sein, wenn der Kläger sieh bereits im Besitz eines Vollstreokungstitels befindet (Stein-Jonas § 794 ZPO Erl IX, IY 2b vor § 253; Rosenberg § 85 II 2b; OGH /BrZ/’l? 213 /214/0° Rin Rechtsschutzbedürfnis muss aber grundsätzlich anerkannt werden, wenn der G-läubiger durch das mit der Klage erstrebte Urteil Vollstreckungsniöglichkeiten sucht, die ihm der schon erlangte Titel nicht gewährt (R6 WarnRspr 1908 Er 567, 1926 Er 199)- So liegen die Dinge hier. Selbst wenn man entgegen der Meinung der Revision, die ein gegenteiliges Zugeständnis der Beklagten annimmt, unterstellt,dass die begehrten Unterlagen In sachlicher Hinsicht dem im Vergleich vereinbarten. Einsichtsrecht unterliegen, so- hat das Berufungsgericht doch nicht berücksichtigt, dass eine Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich Im Sinne des Klagebegehrens jedenfalls an den ausdrücklich vereinbarten zeitlichen Beschränkungen des Einsichtsrechts scheitern würde. Die Beklagte hatte dem Kläger für die auf 1945 folgenden Geschäftsjahre ein Recht auf Einsicht lediglich in der Zeit zwischen der Zustellung der Bilanz und der Gesellschafterversammlung zur Genehmigung der Bilanz zugestanden. Die Beschlussfassung über die nach rechtskräftiger Festsetzung des Pauschalierungsbetrages aufgestellte Bilanz per 3i. Dezember 1950 ist jedoch ausweislich des Versammlungsprotokolls bereits in der Gesellschafterversammlung vom 21. Mai 1951 erfolgt, so dass auf Grund des Vergleichs ein Anspruch auf Vorlage von Unterlagen zu einzelnen Posten dieser Bilanz nicht mehr durchgesetzt werden könnte.
2 ° ) A
uch fü:
den Auskunftsanspruch kann ein Rechtsschutz-
Dediirfri^g	versagt	werden»	Wenn das Berufungsgericht das
 ehrsschutzhindernis darin erblickt; dass der Kläger in der ^ge gewesen sei? die Beschlüsse der Gesellschaftterversammlung -'-oer dig Genehmigtes ^es Betreffenden Jahresabschlusses und 2U“e ~rage der Abberufung der Geschäftsführer anzufechten, sc uBergie]1-t Ss? äass ein Anfechtungsstreit nicht geeignet gewesen wäre, dem Kläger die begehrten Auskünfte zu verschal-cj:1” Bem Hiäger geht es weniger um eine Abänderung dieser-Be-■schlUsse al.s darum, Unterlagen' für gegebenenfalls entstandene
 bl -	• •
- ^opruche auf Schadensersatz oder Mehrgewinn oder für Ansprü-
-'■> jp
° *e s°hstiger Art zu gewinnen und Aufklärung darüber zu erlangen, 00 entscheid ende Gründe für die Abberufung der Geschäftsführer voriiegen. Abgesehen davon wäre bei der Brage, ob ein Rechtsschutzbedürfnis dann voriiegt, wenn dem Kläger die Möglichkeit gegeben ist, das Klageziel auf einfachere Weise ausserhalb des anhängigen Rechtsstreits zu erreichen, auf den Zeitpunkt der lirteilsfällung abzustellen (RGZ 160, 209/210; Rosenberg s, gl xi 2 b) o Bs ist auch nicht, richtig, wenn das Berufungs-
t)"
3ht das Behlen eines Rechtsschutzbedürfnisses daraus ;en sucht, dass dem Kläger in der Gesellschaften vom 8, Februar 1951 durch den Geschäftsführer Ol
 gen ci
 herzuleiten sucht, dass dem Kläger ins „
Sammlung	de:r	sesellS0hafterver-
t 2. n^>
nur gerne
 paizschs.
»•^f-pherxd Auskunft erteilt worden sei. Damit ist ersichtlich
 int? dass die Gesellschafterversammlung Über -die Steuer-
.ic
 rung3?^
Tü b
rung im wesentlichen durch Wiedergabe des Pauschalie-■t-oicolls unterrichtet worden ist, nicht aber durch Mit-
jer näheren Gründe, die zu einem so weitgehenden Aner-
j. iijYlg u
t6'	’	.	p-egenüher	der	Steuerbehörde	geführt	haben.	Gerade die
 Kerl ^	dieser	Gründe	ist	aber	für	den	vom	Kläger	verfolgten
•vi ärc-üfc	&	&

VJt1

o, K.
chtlg“

V-
Revision musste auch In sachlicher Hinsicht Erfolg 5r finden die Klagansprüche im Gesellschaftsvertrag
 ha
 
keine Stütze. Auch die mangels statutarischer Regelung in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 46 - 51 GmbHG, die die Rechte der einzelnen Gesellschafter im Hinblick auf die Geschäftsführung behandeln, sehen ausserhalb der Gesellschafterversammlung weder Rechte der Gesellschafter auf Vorlage und Einsicht von Geschäftspapieren noch Auskunftsrechte vor. Die Bestimmungen über die weitgehenden Prüfungsbef ugni-sse der Gesellschafter einer bürgerlichen Gesellschaft (§§ 713, 716 BGB) oder einer ÖHG- (§§ 118, 157 Abs 3 HGB)> eines Kommanditisten (§166 HGB) oder eines stillen Gesellschafters (§ 338 HGB), die ihren Ursprung nicht zuletzt in der persönlichen Haftung der Gesellschafter haben, lassen sich mit Rücksicht auf die Zuordnung der GmbH zu den Kapitalgesellschaften auf deren Ge- . sellschafter weder unmittelbar, noch entsprechend anwenden' (Heining GmbHR 1950,13?Fischer GmbHR 1953,13h)uAnderseits enthalten auch die Vorschriften des Aktiengesetzes oder des Genossensehaftsgesetzes keine zur entsprechenden Anwendung geeigneten Bestimmungen, Das Aktiengesetz regelt in § 112 lediglich ein von den Aktionären in der Hauptversammlung wahrzuneh-1 mend es beschränktes Auskunf tsr echt.» Das Genossenschaftsgesetz gewährt den Genossen'nur Einsicht in das .Protokollbuch (§ 47 GenG), in den Jahresabschluss nebst Geschäftsberichtl:
(§ 48 Abs 2 ,GenG.) und u U in die Bücher und Sehrif teil der aufgelösten Genossenschaft (§ 93 Satz 3 GenG), Aus dem Pehlen einer gesellschaftsrechtlichen Regelung kann jedoch nicht geschlossen werden, dass dem einzelnen Gesellschafter einer GmbH ausserhalb der Gesellschafterversammlung überhaupt keine Kontrollrechte der bezeichneten Art zustehen sollen. Aus dem Wesen der GmbH kann dafür nichts hergeleitet werden. Wenn auch in der GmbH ein umfassendes Prüfungsrecht ausdrücklich nur der Gesell-schafterversammlung gewährt ist (vgl § 46 Br 6 GmbHG), so steht doch einer abweichenden Vereinbarung nichts im Wege (Hachenburg § 46 GmbHG Anm 32; Heining GmbHR 1950, 12). Abgesehen davon versagt die Verweisung auf die Aufklärungsmöglichkeiten in der Gesellschafterversammlung insofern, als deren Veranstaltung nicfl^
71
j . -
 
rid end vorgeschrieben ist (Brodmann-, § 46 GmbHG Anm 2b) „
Aacb wäre nicht einzusehen., warum derGesellschaf ter einer CialoH in seinem Bestreben, über bestimmte Vorgänge der Geschäfts fiihrung Aufklärung zu erhalten, allein von dem Wohlwollen ßSt Hehrheit in der Gesellschafterversammlung abhängig sein sollte (vgl die Anm von Baumbach zu RG ZAkad BR 1942, 157), während für den Aktionär, der der Gesellschaft im allgemei-nen viel fremder gegenübersteht, wenigstens ein beschränktes Auskunftsrecht gesetzlich verankert ist (§ 112 AktG).
1») Was das Recht auf Vorlage und Einsicht der Bücher und Schriften der Gesellschaft anbetrifft, so können allgemeine Rechtsvorschriften freilich nicht dazu führen, den einzelnen Gesellschaftern der GmbH in dieser Richtung eine unbeschränkte und jederzeit ausübbare Befugnis zuzugestehen (RG HER 1340, 1559)» Dies würde zu einer unerträglichen Erschwerung des Geschäftsbetriebes der GmbH und zu einer Ent-Wertung der gesetzlich und statutarisch festgelegten Funktionen der Gesellschafterversammlung führen. Ein derart umfassendes Recht würde daher insbesondere auch aus der zweiten Alternative des § 810 BGB,- die in ihrer Anwendung auf das mitgiiedschaffliehe Gewinnbeteiligungsverhältnis bei Kapital- -gesellschaften (anders bei der Gewinnbeteiligung von. Angestellten - RGZ 87, 10) einer einschränkenden Auslegung bedarf, nicht hergeleitet werden können» In Rechtsprechung und Rechtslehre besteht jedoch nahezu Übereinstimmung darin, dass dem Gesellschafter einer GmbH das Recht, sich gewisse Geschäftsunterlagen zur Einsichtnahme vorlegen zu lassen, je-, denfalls unter bestimmten Voraussetzungen nach freu und Glauben (§ 242 BGB) zugestanden werden muss (vgl die Zusammenstellung bei Scholz GmbHG § 45 Anm 2; a A Hachenburg 5» Aufl § 46 GmbHG Anm 32). Zu diesen Voraussetzungen gehört nicht) unbedingt, dass es sich darum handeln muss, dem einzelnen Gesellschafter vor Beschlussfassung zu einem Vorgang der Geschäftsführung die hierfür notwendige Aufklärung zu verschaffen und damit die ordnungsgemässe Ausübung seines Stimm-
rechts in der’Gesellschafterversammlung sicherzustellen (unentschieden in HC- DR 1942 = 279 = ZAkad RR 194-2 m Anm Baumbach), Rach Ansicht des erkennenden Senats genügt es vielmehr, ist aber auch erforderlich, dass besondere Umstände vorliegen, die für den Gesellschafter einen wichtigen Grund zur Prüfung der Bücher und sonstigen Aufzeichnungen der Gesellschaft bilden (so auch RGZ- 49? 1425 RG HRR 1940, 1359 /II 57; Scholz GmbHG § 45 Anm 2; Baumbach-Hueck Gm'bHG § 45 Anm 2 G; Heining GmbHR 1950, 12),. Bin solcher wich tiger Grund wird häufig gegeben sein, wenn der Gesellschafter ohne die Einsichtnahme nicht in der Lage ist, die ihm durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag gewährten Rechte, z B sein Stimmrecht in der Gesellschaftsversammlung, ordnungsgemäss auszuüben (vgl RG DR 1942, 279), Die besondere Sachlage des Einzelfalls kann aber in Verbindung mit den besonderen Verhältnissen der Gesellschaft, auf die es entscheidend ankommt, auch unter anderen Umständen die Annahme für ein persönliches Einsichtsrecht des Gesellschafters rechtfertigen, und zwar je eher, je mehr die GmbH sich ihrem Wesen nach einer Personalgesellschaft (OHG, KG) nähert. Solche Umstände liegen hier vor.
Der Kläger hat die Beklagte im Jahre 1932 mitgegründet. Er ist von der Gründung bis zu dem Jahre 1937 als Gesellschafter Geschäftsführer tätig gewesene Andern Stammkapital der Beklagten Is.t er seit 1932 zu. einem Viertel beteiligt. Ausser ihm sind, abgesehen von den Erben des Kaufmanns WaflHHI, die zusammen nur über einen Geschäftsanteil von 5,000 DM verfügen, lediglich,,zwei weitere Gesellschafter vorhanden, von denen der eine -	_	gelegt	Geschäftsführer ist,
 während'die andere- - Erau OflHBII - die Ehegattin des zwei-, ten Geschäftsführers ist. Hach ihrer personellen Struktur nähert sich die Beklagte bei dieser Sachlage einer Personal-
gesellschaft, deren Wesen u.a. durch ein zwischen den Gesellschaftern "bestehendes weitgehendes Treueverhältnis gekennzeichnet wird. Daraus folgt, dass auch hei der Beklagten erhöhte Treueverpflichtungen gegenüber den Gesellschaftern angenommen werden müssen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger mit seinen Mitgesellschaftern seit Jahren verfeindet ist und dass er ausserdem seit 1948 in einem Konkurrenzbetrieb arbeitet. Gerade der Umstand, dass dier Klager als einziger Inhaber eines beträchtlichen Geschäftsanteils von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, spricht vielmehr dafür, bei ihm ein weiterreichendes Interesse an einer Kontrolle der von der IGesellschaftermehrheit ausgeübten Geschäftsführung anzuerkennen (Fischer GmbHR 1953, 133). Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass es sich bei der vom Kläger begehrten Aufklärung der Gründe für die Steuerpau-. schalierung in Höhe von 300.000 DM um Vorgänge handelt, die für ihn in seiner Stellung als Mitgesellschafter als bedeutsam angesehen werden müssen. Selbst wenn die Summe von 300.000 DM nicht in ihrer absoluten Höhe oder in ihrer Beziehung zu dem Stammkapital betrachtet, sondern zu den von der Beklagten angeführten Umsatzsteuerziffern in Verhältnis gesetzt wird (für das Jahr 1949 ist die von der Beklagten gezahlte Umsatzsteuer mit 373.791 DM angegeben), ist durch ihre rechtskräftige Festsetzung eine starke Belastung der Beklagten eingetreten, zu demal - worauf die Revision mit Recht hinweist -die Kachsteuersumme bei der Aufstellung der Jahresbilanz nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden durfte. Bei der Höhe der Beteiligung des Klägers waren die finanziellen Auswirkungen dieser Belastung auch für ihn erheblich. Dieser Sachverhalt rechtfertigt das Verlangen des Klägers, sich durch Einsicht der von ihm bezeichneten Geschäftsunterlagen über die Vorgänge, die zu der Steuerpauschalierung und seiner damit im Zusammenhang stehenden persönlichen Belastung geführt haben, eine restlose Aufklärung zu verschaffen.
-I o ^ \£.
Der Beklagten stehen aber auch Einwendungen gegen den .]
i
Anspruch auf Vorlage und Einsichtnahme nicht zu. Aus der	;
Treueverpflichtung, die dem Gesellschafter der GmbH gegenüber obliegt, folgt zwar, dass die Belange der Gesellschaft schonend zu behandeln sind. Das Recht auf Vorlage und Einsicht von Geschäftspapieren kann daher nach freu und Glauben (§ 242 BGB) nur insoweit ausgeübt werden, als überwiegen-	i
de Interessen der Gesellschaft oder gar der Allgemeinheit nicht in Mitleidenschaft gezogen werden (RG HER 1940, 1.359 /II 57). Dass solche Umstände vorliegen, die die Ausübung der Kontrolibefugnis des Gesellschafters als unzulässige Rechtsausübung erscheinen lassen, hat die Gesellschaft darzulegen, (Baumbach in Anm zu RG ZAkad DR 1942, 157). An einer solchen Darlegung fehlt es jedoch. Der Hinweis der Beklagten auf die j Verfeindung des Klägers mit seinen Mitgesellschaftern sowie ; auf seine Beschäftigung in einem Konkurrenzbetrieb und auf die sich daraus ergebende Gefahr wettbewerblicher Nachteile reicht nicht aus. Diese Gesichtspunkte könnten eine Rolle spielen, wenn.es dem Kläger bei der begehrten Einsichtnahme z B darum ginge, sich Einblicke in neuartige betriebstechnische Vorgänge oder in sonstige aus wettbewerblichen Gründen geheimzuhaltende Unterlagen zu verschaffen. Der Kläger verlangt aber nur Einsicht in Buchungsunterlagen. Es ist nicht ebne
 weiteres ersichtlich, inwiefern deren Kenntnis geeignet sein i
1
soll, die Gefahr einer Verwendung zu wettbewerblichen Zwecken j zu begründen. Wollte die Beklagte dies dennoch behaupten, so hätte sie das näher darlegen müssen. Hierzu bestand umsomehr Anlass, als sie nicht bestritten hat, dem Kläger bis zu dem Jahre 1949 fortlaufend das Recht zur Büchereinsicht auf Grund des Vergleichs vom 11. Dezember 1944 gewährt zu haben, und zwar zuletzt- auch zu einer Zeit, als der Kläger bereits in einem Konkurrenzbetrieb tätig war. Ausserdem war in diesem Zusammenhang der Umstand zu berücksichtigen, dass der Kläger
 sich <3arch Wettbewerbshandlungen zu dem Nachteil der Beklagten mit Rücksicht auf seine Geschäftsbeteiligung seihst schädigen würde»
2» Riir den Anspruch auf Auskunftserteilung gelten die ■ vorstehenden Ausführungen nicht ohne weiteres? da es sich hier nicht wie hei dem Recht auf Vorlage und Einsicht im wesentlichen um ein Gewährenlassen? sondern um ein positives Tun handelt (vgl Palandt-Eriesecke § 716 BGB Anm l). Jedoch führen ähnliche Erwägungen zu dem gleichen Ergebnis» Im Anschluss an die
t
für das Geschäftsbesorgungsverhältnis geltende Regelung des § 666 BGB? die gemäss § 713 BGB auf bürgerlich-rechtliche Gesellschaftsverhältnisse Anwendung findet, ist von der Rechtsprechung der Grundsatz entwickelt worden?.dass innerhalb bestehender Rechtsbeziehungen gemäss § 242 BGB unter besonderen Umständen auch ohne Vorliegen eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses die Erteilung einer Auskunft verlangt werden kann» Solche Umstände werden allgemein dann angenommen? wenn der Berechtigte sich in einer entschuldbaren Ungewissheit über Bestehen und Umfang seiner Rechte befindet und er insoweit auf den Verpflichteten angewiesen ist? der seinerseits die nötige Aufklärung unschwer erteilen kann (RGZ 108? 1 /rfJ;
 RGZ 158? 377 Z3797; Urt.d. erk. Senats vom 28.10«1953 - II, ZR 149/52)» letzteres kann freilich für gesellschaftliche Verhält nisse und darum auch für das Verhältnis zwischen der GmbH und ihren Gesellschaftern nicht ohne weiteres gelten. Besondere Um stände? die ein Auskunftsrechtdes Gesellschafters gegenüber der GmbH rechtfertigen? sind dagegen,daß sich die GmbH nach ihrer besonderen Ausgestaltung einer Personalgesellschaft (OHG? KG) nähert und dass eine besondere Sachlage einen wichtigen Grund für die Erteilung der Auskunft abgibt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere liegt auch ein wichtiger Grund für die Auskunftserteilung vor. Zwar kann nicht ein für
 allemal davon ausgegangen werden, dass Gründe, die nach den vorangegangenen Ausführungen das Verlangen des Gesellschafters auf Vorlage und Einsichtnahme von. Geschäftspapieren rechtfertigen, ohne weiteres auch eine Rechtfertigung des Auskunftsverlangens bilden» Dies muss aber gelten, wenn der Gesellschafter, wie ..dargelegt, aus besonderen Gründen ein Interesse an einer erschöpfenden Aufklärung wichtiger Geschäftsvorgänge hat, nämlich dann, wenn die Uichtaufdeckung der Gründe für die Bachzahlung eines so hohen Steuerbetrages, wie ihn 300 = 000'DM darstellen, Anlass bietet, der Geschäftsführung zu mißtrauen» Dem Kläger steht daher das' Recht zu, die begehrte- Auskunft zu verlangen» Das Auskunftsrecht richtet sich entgegen der Meinung des Berufungsgerichts auch gegen die Beklagte» Dass die Gesellschaft'für Auskunftsansprüche passiv legitimiert ist, ist für den'Bereich der Aktiengesellschaft anerkannt (vergl Barelia in JR 1952, 352 zu § 112 AktG):, nichts anderes kann für die GmbH gelten (Baumbach-Hueck GmbHG § 45 Anm 2 F). Dem steht nicht entgegen, dass es Aufgabe der Geschäftsführer ist, die Auskunft für die Beklagte zu erteilen (vgl KGZ 167, 161 zur Präge der Auskunfts-erteiluhg durch den Vorstand der AG)»
Das Berufungsurteil war hiernach aufzuheben»
Da die Sache im Sinne des Klagebegehrens zur Endentscheidung reif- ist, war ferner in Abänderung des landgerichtlichen Urteils nach dem Klageantrag zu erkennen» Hierbei' erschien es angezeigt, die vom Kläger beantragte Prist für die Einsicht der im Klageantrag bezeichneten schriftlichen Unterlagen in Anlehnung an die Regelung des Vergleichs vom 11» Dezember 1944 zu bemessen»
 
Die Entscheidung über die Kosten he
 Dro Selowsky
 uht auf § 91 ZPO~ Dr» Delhruck
 Drost
Haidinger
 Dr. Kuhn