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BGH · II ZR 154/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 154/07

1 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO). Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nach § 15 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages (im Folgenden: GV) einen Anspruch auf Zustimmung zur Veräußerung seines Kommanditanteils hat. a) Wettbewerber im Sinn von § 15 Abs. 1 GV ist nur ein Wettbewerber der beklagten Kommanditgesellschaft und nicht ein Wettbewerber ihrer Komplementärin, Gesellschafter, Hintermänner oder Initiatoren. Ein wichtiger Grund, der zur Verweigerung der Zustimmung zur Anteilsübertragung berechtigt, liegt vor, wenn die Anteilsübertragung den berechtigten Interessen der Gesellschaft oder ihrer Gesellschafter widerspricht, insbesondere wenn die Aufnahme des neuen Gesellschafters unzu demutbar ist (vgl. Dagegen ist kein eigenes Interesse erkennbar, eine kapitalistische Beteiligung von Wettbewerbern der Hintermänner, Initiatoren oder Gesellschafter zu verhindern. b) Die Käuferin ist kein Wettbewerber der Beklagten, weil sie nicht im selben Handelszweig tätig ist. Die beklagte Kommanditgesellschaft wirbt nicht um weitere Anleger oder um Anteile an Schiffsgesellschaften, sondern betreibt nach Vollplatzierung der Kommanditanteile ein Seeschiff. Ob die Erwerberin eine Wettbewerberin war, weil an ihrer Komplementärin eine Gesellschaft beteiligt war, deren Tochtergesellschaften im Wettbewerb zur Beklagten stehen, hat das Berufungsgericht zu Recht offen gelassen. ne von § 15 Abs. 1 GV, weil die Beklagte mit der Aufnahme dieser Klausel in den Gesellschaftsvertrag im Jahre 2005 bezweckte, die Käuferin oder andere, von deren Initiatorin ins Leben gerufene Zweitmarktfonds aus der Beklagten fernzuhalten. Die Aufnahme eines neuen Gesellschafters kann unzu demutbar sein, wenn das Verhältnis zwischen dem Erwerber und der Gesellschaft oder ihren Altgesellschaftem zerrüttet ist und aufgrund seines Verhaltens in der Vergangenheit in der Zukunft Störungen im Verhältnis der Gesellschafter untereinander zu befürchten sind (Sen.Urt. v. b) Dass die Käuferin institutioneller Anleger ist, ist allein noch kein wichtiger Grund im Sinn von § 15 Abs. 1 GV, der zur Verweigerung der Zustimmung berechtigt. Eine vorzeitige Verwertung der wirtschaftlichen Substanz der Beklagten durch die Erwerberin ist ausgeschlossen, und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie eine solche Verwertung beabsichtigt. Auch vor der befürchteten Ausspähung durch einen von der Käuferin gestellten Beirat kann sich die Beklagte wie bei jedem anderen Beirat schützen.

Zitierte Normen: § 552a ZPO § 112 HGB
GesellschaftInteresseKäuferinGesellschaftsvertragGesellschafterWettbewerberRevision

Volltext der Entscheidung

Beglaubigt
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 154/07
vom 7. Juli 2008 in dem Rechtsstreit
MS "MVerwaltungs-Schifffahrtsgesellschaft mbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Andreas O|0I und Thorsten MflBBi, Am W4 Bremen,
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.
gegen
 Markus Hl
 Straße
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher
 einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen.
Gründe:
1	Die	Voraussetzungen	für die Zulassung der Revision liegen nicht vor und
 die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO).
2	I.	Zulassungsgründe bestehen nicht. Weder hat die Rechtssache grund-
sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Entscheidung des Berufungsgerichts (NZG 2008, 225) betrifft die Auslegung einer Vinkulierungsklausel im Gesellschaftsvertrag einer Publikums-KG. Sie hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.
3	II.	Die	Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Auslegung des
 Berufungsgerichts ist richtig. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nach § 15 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages (im Folgenden: GV) einen Anspruch auf Zustimmung zur Veräußerung seines Kommanditanteils hat.
1. Das in § 15 Abs. 1 GV enthaltene Regelbeispiel für einen wichtigen Grund - Veräußerung an einen Wettbewerber - ist nicht erfüllt. Die Käuferin ist kein Wettbewerber.
a)	Wettbewerber im Sinn von § 15 Abs. 1 GV ist nur ein Wettbewerber der beklagten Kommanditgesellschaft und nicht ein Wettbewerber ihrer Komplementärin, Gesellschafter, Hintermänner oder Initiatoren. Die Veräußerung an einen Wettbewerber in § 15 Abs. 1 GV ist ein Beispielsfall für einen wichtigen Grund. Ein wichtiger Grund, der zur Verweigerung der Zustimmung zur Anteilsübertragung berechtigt, liegt vor, wenn die Anteilsübertragung den berechtigten Interessen der Gesellschaft oder ihrer Gesellschafter widerspricht, insbesondere wenn die Aufnahme des neuen Gesellschafters unzu demutbar ist (vgl. Sen.Urt. v. 14. November 1960 - II ZR 55/59, WM 1961, 303). Die Gesellschaft kann ein berechtigtes Interesse daran haben, ihre Wettbewerber femzuhalten, um Interessenkonflikten vorzubeugen. Dagegen ist kein eigenes Interesse erkennbar, eine kapitalistische Beteiligung von Wettbewerbern der Hintermänner, Initiatoren oder Gesellschafter zu verhindern.
b)	Die Käuferin ist kein Wettbewerber der Beklagten, weil sie nicht im selben Handelszweig tätig ist. Als Zweitmarktfonds erwirbt sie Anteile an Schiffsgesellschaften, hält sie oder handelt mit ihnen, betreibt aber selbst kein Seeschiff. Die beklagte Kommanditgesellschaft wirbt nicht um weitere Anleger oder um Anteile an Schiffsgesellschaften, sondern betreibt nach Vollplatzierung der Kommanditanteile ein Seeschiff. Die Beteiligung der Anteilskäuferin an anderen, mit der Beklagten in Wettbewerb stehenden Einschiffsgesellschaften macht sie nicht zu einer Wettbewerberin der Beklagten. Wettbewerb betreibt, wer an einer anderen, im Handelszweig der Gesellschaft tätigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender oder aufgrund seines Einflusses gleichstehender Gesellschafter teilnimmt (vgl. § 112 Abs. 1 HGB), die kapitalistische Beteiligung an
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anderen Gesellschaften genügt nicht. Einflussmöglichkeiten der Erwerberin bei anderen Einschiffsgesellschaften, die über die mit einer kapitalistischen Minderheitsbeteiligung verbundene Rechtsmacht hinausgehen, sind nicht festgestellt. Ob die Erwerberin eine Wettbewerberin war, weil an ihrer Komplementärin eine Gesellschaft beteiligt war, deren Tochtergesellschaften im Wettbewerb zur Beklagten stehen, hat das Berufungsgericht zu Recht offen gelassen. An der Beklagten war im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz keine solche Gesellschaft mehr als Komplementärin beteiligt.
7	c)	Die	Käuferin fällt nicht allein deshalb unter die "Wettbewerber” im Sin-
ne von § 15 Abs. 1 GV, weil die Beklagte mit der Aufnahme dieser Klausel in den Gesellschaftsvertrag im Jahre 2005 bezweckte, die Käuferin oder andere, von deren Initiatorin ins Leben gerufene Zweitmarktfonds aus der Beklagten fernzuhalten. Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften sind objektiv auszulegen (zuletzt Sen.Urt. v. 19. März 2007 - II ZR 73/06, ZIP 2007, 812). Wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, hat das Verständnis der Beklagten, mit der Änderung des Gesellschaftsvertrags würden Zweitmarktfonds ferngehalten, im Gesellschaftsvertrag keinen Niederschlag gefunden.
i	2. Auch ein unbenannter wichtiger Grund zur Verweigerung der Zustim-
mung besteht nicht.
9	a) Entgegen der Ansicht der Revision steht das Verhalten der Käuferin
 einer Zustimmung nicht entgegen. Die Aufnahme eines neuen Gesellschafters kann unzu demutbar sein, wenn das Verhältnis zwischen dem Erwerber und der Gesellschaft oder ihren Altgesellschaftem zerrüttet ist und aufgrund seines Verhaltens in der Vergangenheit in der Zukunft Störungen im Verhältnis der Gesellschafter untereinander zu befürchten sind (Sen.Urt. v. 14. November 1960
 - II ZR 55/59, WM 1961, 303). Solche Störungen sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu erwarten. Die Revision versucht vergeblich, ihre Bewertung, das Verhalten der Erwerberin sei in der Vergangenheit aggressiv und rücksichtslos gegenüber der Beklagten gewesen, an die Stelle der revisionsrechtlich fehlerfrei getroffenen und deshalb hinzunehmenden gegenteiligen Bewertung des Berufungsgerichts zu setzen.
b) Dass die Käuferin institutioneller Anleger ist, ist allein noch kein wichtiger Grund im Sinn von § 15 Abs. 1 GV, der zur Verweigerung der Zustimmung berechtigt. Die Beklagte hat keine Gründe aufgezeigt, die ihr oder ihren Gesellschaftern die Aufnahme eines institutionellen Anlegers unzu demutbar erscheinen lassen. Dass die Käuferin wie jeder andere Anteilskäufer einen möglichst geringen Einstandspreis zahlen will, läuft weder den Interessen der Gesellschaft noch ihrer Gesellschafter zuwider. Die steuerlichen Auswirkungen treffen jeden Zweiterwerber eines Fondsanteils gleichermaßen und berühren die Interessen der Gesellschaft und der Altgesellschafter nicht. Eine vorzeitige Verwertung der wirtschaftlichen Substanz der Beklagten durch die Erwerberin ist ausgeschlossen, und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie eine solche Verwertung beabsichtigt. Die Kenntnis von Geschäftsgeheimnissen der Beklagten kann sich die Käuferin nicht ohne weiteres verschaffen. Kommanditisten können Auskünfte nach dem Gesellschaftsvertrag nur über Wirtschaftsprüfer und nicht unbegrenzt erhalten. Auch vor der befürchteten Ausspähung durch einen
 von der Käuferin gestellten Beirat kann sich die Beklagte wie bei jedem anderen Beirat schützen.
Goette	Kurzwelly	Kraemer
 Caliebe
Drescher
 Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 06.07.2006 -12 0 99/06 -OLG Bremen, Entscheidung vom 07.06.2007 - 2 U 78/06 -
(Röder)
Justizhauptsekretärin