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BGH · II ZR 154/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 154/06

Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Strohn und Dr. Reichart beschlossen: Mai 2006 werden zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden, weil hier ausschließlich die Erfüllung der primären Beitragspflicht in Rede steht und § 707 BGB deshalb nicht berührt ist (Sen.Urt. v.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 707 BGB
FreiburgZPOKarlsruheRevision

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 154/06
21. Mai 2007
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,
 Dr. Strohn und Dr. Reichart
 beschlossen:
Die Beschwerden der Beklagten zu 2 bis 7 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 13. Zivilsenat in Freiburg, vom 19. Mai 2006 werden zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden, weil hier ausschließlich die Erfüllung der primären Beitragspflicht in Rede steht und § 707 BGB deshalb nicht berührt ist (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 - II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455, 1456).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten zu 2 und zu 3 jeweils 15,8 %, die Beklagten zu 4 bis 7 jeweils 17,1 % (§§ 97, 100 Abs.
 1 ZPO).
Streitwert: 64.639,70 €
Goette	Kurzwelly	Kraemer
 Strohn
Reichart
 Vorinstanzen:
LG Freiburg, Entscheidung vom 29.07.2005 -20 171/04 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 19.05.2006 - 13 U 155/05 -