Die Übereinstimmung der Parteien, daß die Unterschrift als bloßes Handzeichen anzusehen ist, bindet den Richter nicht. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dezember 1977 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Der Beklagte hat den Wechsel auf der Vorderseite unter dem vorgedruckten Wort: nAngenommen” handschriftlich mit zwei großflächigen, miteinander verbundenen schwungvollen Zeichen versehen, von denen die Parteien übereinstimmend erklären, daß es sich um die Anfangsbuchstaben G und M des Vor- und Zunamens des Beklagten handle. Der Beklagte leugnet eine Verpflichtung aus dem Wechsel, weil er die Annahmeerklärung nicht wirksam unterzeichnet habe. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe den Wechsel wirksam unterschrieben. Bloße Handzeichen, die nicht den vollen Namen wiedergeben, sondern einzelne Buchstaben aus dem Vor- und Zunamen, stellen keine Unterschrift im Sinne von Art. 25 Abs. 1 WG; § 126 BGB dar (BGHZ 52, 181; BGH, Beschl. Dennoch meint es, die Übereinstimmung der Parteien, daß die Zeichnung des Beklagten auf dem Wechsel die Anfangsbuchstaben seines Vor- und Zunamens darstelle, stehe der Annahme nicht entgegen, bei der Unterschrift handle es sich tun eine wirksame Namens-Unterschrift mit dem vollen Nachnamen des Beklagten. Der weitere Schriftzug stelle ein Gebilde dar, das einem bestimmten Buchstaben, etwa dem Anfangsbuchstaben MMM des Nachnamens des Beklagten oder einer Buchstabenfolge nicht mehr zugerechnet werden, aber im Zusammenhang mit dem Buchstaben nGn noch als - unleserlicher - Schriftzug angesehen werden könne. Nach diesen Feststellungen entspricht die Zeichnung der Annahmeerklärung durch den Beklagten auf dem Wechsel den Anforderungen an eine wirksame Namensunterschrift (vgl. Sie meint indes, das Berufungsgericht hätte angesichts der Übereinstimmung der Parteien, die Unterschrift stelle nur die Anfangsbuchstaben des Vor-und Zunamens des Beklagten dar, diese nicht anders beurteilen dürfen. Deshalb können die Parteien dem Richter nicht durch übereinstimmende Erklärung vor sehr eiben, daß er einen Schriftzug auf einer Urkunde als wirksame oder unwirksame Unterschrift zu beurteilen habe.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 126 Ob ein Schriftzug eine Namensunterschrift darstellt, unterliegt der richterlichen Beurteilung. Die Übereinstimmung der Parteien, daß die Unterschrift als bloßes Handzeichen anzusehen ist, bindet den Richter nicht. BGH, Urt. v. 8. Dezember 1977 - II ZR 153/76 - OLG München LG Landshut BUNDESGERICHTSHOF IH NAMEN DES VOLKES Verkündet am 8. Dezember 1977 Kaufmann, Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle II ZR 155/76 URTEIL in dem Rechtsstreit des unter der Bezeichnung handelnden Kaufmanns Gerd fstraße Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. gegen Werner Straße Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes' hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1977 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9• Juli 1976 wird auf~ Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Inhaber eines von ihm unter dem 23. September 1975 an eigene Order ausgestellten, auf den Beklagten gezogenen Wechsels über 70.600 DM. Der Beklagte hat den Wechsel auf der Vorderseite unter dem vorgedruckten Wort: nAngenommen” handschriftlich mit zwei großflächigen, miteinander verbundenen schwungvollen Zeichen versehen, von denen die Parteien übereinstimmend erklären, daß es sich um die Anfangsbuchstaben G und M des Vor- und Zunamens des Beklagten handle. Der Beklagte löste den Wechsel bei Fälligkeit nicht ein. Der Kläger nimmt den Beklagten im Wechselprozeß auf Zahlung der Wechselsumme nebst Zinsen und Wechselunkosten in Anspruch. Der Beklagte leugnet eine Verpflichtung aus dem Wechsel, weil er die Annahmeerklärung nicht wirksam unterzeichnet habe. Das Landgericht hat der Klage durch Vorbehaltsurteil stattgegeben. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte die Abweisung der Klage weiter. Bnt s che i dung s gründe: Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe den Wechsel wirksam unterschrieben. Die gemäß § 25 Abs. 1 WG auf den Wechsel zu setzende Annahmeerklärung ist vom Bezogenen zu unterschreiben. Notwendig ist die eigenhändige Namensunterschrift (§ 126 BGB). Bloße Handzeichen, die nicht den vollen Namen wiedergeben, sondern einzelne Buchstaben aus dem Vor- und Zunamen, stellen keine Unterschrift im Sinne von Art. 25 Abs. 1 WG; § 126 BGB dar (BGHZ 52, 181; BGH, Beschl. v. 13. 7. 67 - la ZB 1/67, LM ZPO § 130 Nr. 5 m. w. N.). Von diesen Grundsätzen geht das Berufungsgericht aus. Dennoch meint es, die Übereinstimmung der Parteien, daß die Zeichnung des Beklagten auf dem Wechsel die Anfangsbuchstaben seines Vor- und Zunamens darstelle, stehe der Annahme nicht entgegen, bei der Unterschrift handle es sich tun eine wirksame Namens-Unterschrift mit dem vollen Nachnamen des Beklagten. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht stellt fest, im ersten Zeichen des Beklagten sei der Buchstahe "G1*, wenn auch undeutlich, erkennbar. Der weitere Schriftzug stelle ein Gebilde dar, das einem bestimmten Buchstaben, etwa dem Anfangsbuchstaben MMM des Nachnamens des Beklagten oder einer Buchstabenfolge nicht mehr zugerechnet werden, aber im Zusammenhang mit dem Buchstaben nGn noch als - unleserlicher - Schriftzug angesehen werden könne. Da der Name Meyer nur wenige Buchstaben enthalte, sei das zweite Schriftgebilde nicht nur als nM% sondern als die durch flüchtige Schreibweise mit der Zeit entstandene Verstümmelung des Namens des Beklagten anzusehen. Die Unterschrift weise einen unverkennbaren individuellen Charakter auf. Durch ihren großflächigen und schwungvollen Duktus unterscheide sie sich von anderen Unterschriften und sei durch ihre Eigenheit weitgehend gegen Nachahmung geschützt. Nach diesen Feststellungen entspricht die Zeichnung der Annahmeerklärung durch den Beklagten auf dem Wechsel den Anforderungen an eine wirksame Namensunterschrift (vgl. BGH, Beschl. v. 21. 3. 74 -VII ZB 2/74; Urt. v. 4. 6. 75 - I ZR 114/74, LM ZPO § 130 Nr. 6 u. 7). Insoweit erhebt die Revision auch keine Bedenken. Sie meint indes, das Berufungsgericht hätte angesichts der Übereinstimmung der Parteien, die Unterschrift stelle nur die Anfangsbuchstaben des Vor-und Zunamens des Beklagten dar, diese nicht anders beurteilen dürfen. Dem kann nicht gefolgt werden. Diese Übereinstimmung der Parteien konnte das Berufungsgericht nicht binden. Die Entscheidving, ob eine Unterschrift im Rechtssinne vorliegt, erfordert eine Beurteilung der tatsächlich auf der Urkunde vorhandenen Schriftzüge unter den vorstehend angeführten Gesichtspunkten. Es handelt sich dabei um eine Tatsachenbeurteilung, die Teil der richterlichen Würdigung des Sachverhalts ist. Deshalb können die Parteien dem Richter nicht durch übereinstimmende Erklärung vor sehr eiben, daß er einen Schriftzug auf einer Urkunde als wirksame oder unwirksame Unterschrift zu beurteilen habe. Das Berufungsgericht hat somit zu Recht eine gültige Wechselverpflichtung des Beklagten angenommen. Stimpel Richter am Bundes- Dr. Bauer gerichtshof Dr. Schulze kann urlaubshalber nicht unterschreiben. Stimpel Bundschuh Dr. Skibbe