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BGH · II ZR 153/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 153/69

Die Klägerin hat behauptet, Dr. He^HHfc und die Beklagten hätten zu ihrem Nachteil zusammenge-wirkt und sie über die wirtschaftliche Lage der Lufl|^ getäuscht. Ihnen sei bekannt gewesen, daß sie - die Klägerin - für die Aufgabe ihrer Beteiligung an der Zentralverwaltung nicht den von ihr erwarteten Gegenwert erhalten werde. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin zunächst Ersatz des ihr durch das Ausscheiden aus der ZentralVerwaltung und die beiden Konkursverfahren entstandenen Schadens begehrt. Hit der Revision verfolgt die Klägerin die zuletzt gestellten Anträge mit der Maßgabe weiter, daß sie Verurteilung zur Zahlung in der Hauptsache nur bis zu dem Betrage von 350.000 DM begehrt. Mit dem Eintritt in die Übernahmeverhandlungen entstand zwar für die Zentralverwaltung und die Beklagten - auch mit Rücksicht auf das bestehende gesellschaftsrechtliche Treue- und Vertrauensverhältnis - die Verpflichtung, die Klägerin über alle Umstände aufzuklären, die für ihre Entschließung von wesentlicher Bedeutung sein konnten. Die Klägerin und Dr. HelHBHB seien danach allein deshalb ein besonderes Risiko eingegangen, weil die Finanzausstattung der Lu^lp nicht ausgereicht habe, um Krisenzeiten und eintretende Verluste sicher zu überstehen. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin die mangelhafte Finanzausstattung und die damit verbundenen Gefahren für das Unternehmen nicht erkannt hat und unterstellt, daß sie von Dr. HelflHHK hierüber nicht voll unterrichtet worden ist. Es hat der Klägerin jedoch nach § 166 Abs. 1 BGB die Kenntnis ihres Generalbevollmächtigten Dr. HeÜBHHI zugerechnet und aus diesem Grunde eine Pflicht der Beklagten verneint, sie über die wirtschaftlichen Verhältnisse der LuVIfe aufzuklären. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Regeln über den Mißbrauch einer Vollmacht auch dann anzuwenden sind, wenn es sich nicht um Abreden handelt, die dem Interesse des Vollmachtgebers zuwiderlaufen, sondern um Tatsachen, deren Kenntnis ihn vom Vertragsschluß abgehalten hätte (RGZ 134, 67, 72). Danach ist es dem Vertragspartner nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Kenntnis des Bevollmächtigten als dem Geschäftsherrn zurechenbar zu berufen, wenn er weiß oder sich sagen muß, daß der Vollmachtgeber bei Kenntnis der Tatsachen den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, und zugleich damit rechnet, daß dieser die Kenntnis von seinem Bevollmächtigten nicht erlangen werde (RGZ aaO). Id) Das Berufungsgericht hat diese Präge verneint und ausgeführt, für die Beklagten habe keine Veranlassung für die Annahme bestanden, die Klägerin sei von Dr. Ile'flHHHl nicht über die wirtschaftliche Lage der Lu^p unterrichtet worden und hätte bei Kenntnis der Verhältnisse den Vertrag nicht abgeschlossen. Die Beklagten hätten deshalb annehmen können, daß der Betrieb in Zukunft rentabel zu führen sei und Bedenken gegen die Lebensfähigkeit des Unternehmens allenfalls wegen der Art der Finanzierung bestünden. Derartige Bedenken habe Dr. HeflHB aber gegenüber den Beklagten durch seine Erklärung ausgeräumt, er könne den Kredit der Hausbank erhöhen und mit Rücksicht auf den im Winter entstandenen Lagerbestand durch den Verkauf von Ziegeln das Unternehmen jederzeit liquide halten. Das Berufungsgericht hat hiernach den Beklagten zu Recht nicht angelastet, daß die von Dr. beabsichtigte Verwertung des vorhandenen Warenlagers durch die im Frühjahr 1957 außergewöhnlich spät einsetzende Baukon^unktur vereitelt wurde und die dadurch verursachten Zahlungsschwierigkeiten in Verbindung mit der Änderung der Firma und der Haftungsverhältnisse durch die Klägerin und Dr. HeVBBHBI zur Kündigung des gesamten Kredits der Hausbank geführt haben. Das Berufungsgericht hat auch nicht dadurch gegen § 286 ZPO verstoßen, daß es das Vorbringen der Klägerin, sie habe den Beklagten gegenüber zu dem Ausdruck gebracht, daß sie eine Vermögenseinlage suche, die gleich gut sei wie ihre bisherige bei der Zentralverwaltung, nicht erörtert hat. Der Schluß, aus dieser Erklärung könne etwas dafür entnommen werden, daß die Beklagten damit rechnen mußten, die Klägerin werde von Dr. HetfHBft nicht über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Luf|^ orientiert, liegt so fern, daß sich das Berufungsgericht damit nicht ausdrücklich auseinandersetzen mußte. 11 Soweit die Revision geltend macht, die Beklagten seien jedenfalls deshalb verpflichtet gewesen, die Klägerin mit dem mit der Übernahme der Lu'^Bfc verbundenen Risiko vertraut zu machen oder wenigstens festzustellen, ob sie dieses Risiko kannte, weil Dr. HelflHHHl - wie die Beklagten hätten erkennen müssen - als Geschäftsführer ungeeignet und deshalb nicht in der Lage gewesen sei, die schwierige Situation der Lubano zu erkennen, findet sie in dem tatsächlichen Vorbringen der Klägerin keine Grundlage. c) Bestand für die Beklagten aber keine Veranlassung für die Annahme, die Klägerin werde über die wirtschaftliche Lage der LuVB nicht unterrichtet, und konnten sie davon ausgehen, daß - trotz des objektiv bestehenden erheblichen Risikos - die Klägerin auch bei Kenntnis der Verhältnisse den Vertrag abschließen werde, so könner die Grundsätze vom Handeln wider Treu und Glauben nicht Platz greifen, wenn die Beklagten sich auf die Bestimmung des § 166 Abs. 1 BGB berufen. Die Präge, ob und inwieweit die Klägerin über die Größe des Risikos von Dr. HeH aufgeklärt worden ist, kann hiernach nur im unmittelbaren Verhältnis der Klägerin zu ihrem Bevollmächtigten Bedeutung erlangen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht diese Frage offengelassen und nur unterstellt hat, daß die Klägerin mit der Übernahme der BufBKi jedenfalls ein erhebliches Risiko eingegangen ist. Die Frage, ob die Beklagten sich dadurch schadensersatzpflichtig gemacht haben, daß sie bei Vertragsschluß schuldhaft wahrheitswidrige Angaben gemacht oder zu dem Nachteil der Klägerin mit Dr. He'Siflfe.

Zitierte Normen: § 166 BGB § 286 ZPO § 166 BGB
ZentralverwaltungBerufungsgerichtRisikowirtschaftlichKlägerinUnternehmenKenntnisRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 153/69	URTEIL	Verkündet	am
24. April 1972 Werner, JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Frau Auguste H JdBB/Pfalz,
 LuflMbtraJBe
»
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
1.	Dr. Johann Wilhelm L
2.	Rechtsanwalt und Notar Fritz____L
I»
IW
l/Pfalz,
 laimn
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwä^je Prof. Dr.
und Dr. Hl -
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Stimpel und der Bundesrichter Liesecke, Bleck, Dr. Kellermann und Dr. Tidow
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oherlandesgerichts Zweibrücken vom 10. April 1969 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin und der Beklagte zu 1 sind Geschwister. Zusammen mit weiteren Geschwistern waren sie Aktionäre der Falzziegelwerke Carl LiflHBBP KGaA in Im Jahre 1956 wurde als Dachgesellschaft dieses und weiterer Unternehmen der LflHBH-Gruppe die Zentralverwaltung	& Co. KG in	(im	folgenden:
 Zentral Verwaltung) gegründet, an der sich die Klägerin als Kommanditistin beteiligte und als Einlage ihre Aktien der Carl	KGaA	-	bewertet	mit	319.200	DM - ein-
brachte. Persönlich haftende Gesellschafter waren zunächst Heimo	ein	Sohn	des	Beklagten	zu 1, und
 Diplom-Kaufmann Dr. He^BIHB.. Später trat der Beklagte zu 2 anstelle von Heimo	als	persönlich	haftender
 Gesellschafter ein, im Juni 1956 außerdem der Beklagte zu 1.
 
Durch notariellen Vertrag vom 12./14. Februar 1957 mit der ZentralVerwaltung und deren Gesellschaftern schieden die Klägerin und Dr. HekHHBI aus der Zentralverwaltung aus und übernähmen die LkHHHI-Baustoff werke Nord KG in Aflfei bei	(im	folgenden:
 Lnfllfe), eine zur LkHI^Ä-Gruppe gehörende Ziegelei, in der Dr. HekHHBk seit September 1956 als Geschäftsführer tätig war; bei den Vertragsverhandlungen und bei Abschluß des Vertrages wurde die Klägerin auf Grund einer Generalvollmacht vom 5« März 1956 von Dr. HeflW vertreten. Dr. HeflIBl wurde alleiniger persönlich haftender Gesellschafter, die Klägerin alleinige Kommanditist in; die Klägerin erhielt als Abfindung für ihre Beteiligung an der ZentralVerwaltung die Kommanditanteile der Zentral Verwaltung und der Carl ItfHBBl KGaA an der LukBi« Am 23. August 1957 tauschten die Klägerin und Dr. HetflflHHL ihre Stellung in der LüflHH» Die Klägerin wurde persönlich haftende Gesellschafterin, Dr. He®P-Kommanditist mit einer Einlage von 50.000 DM; die Firma wurde in "Dachziegelwerke Ahflk A.	KG"
geändert.
Die Hausbank der LüflBP nahm diese Veränderungen zu dem Anlaß, um das bestehende Kredit- und Kontokorrentverhältnis am 31. August 1957 mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Dadurch kam es zu dem wirtschaftlichen Zusammenbruch der LukHky die am 17. September 1957 ihre Zahlungen einstellte. Über das Vermögen der Gesellschaft wurde am 10. Januar 1958 und über das Privatvermögen der Klägerin am 7. März 1958 das Konkursverfahren eröffnet, nachdem die Klägerin am 19. September 1957 die Eröffnung
 
des Vergleichsverfahrens beantragt hatte. Das Konkurs verfahren über das Vermögen der Gesellschaft vmrde mangels Masse eingestellt, das Konkursverfahren über das Vermögen der Klägerin am 12. Januar 1962 aufgehoben.
Die Klägerin hat behauptet, Dr. He^HHfc und die Beklagten hätten zu ihrem Nachteil zusammenge-wirkt und sie über die wirtschaftliche Lage der Lufl|^ getäuscht. In jedem Palle hätten die Beklagten bei Abschluß des Vertrages vom 12./I4. Pebruar 1957 pflichtwidrig verschwiegen, daß die Lu^^i schon zu diesem Zeitpunkt konkursreif gewesen sei. Dr. HefBHHt habe ihr im Winter 1956 zwar mitgeteilt, die Lu^P stünde schlecht; er habe aber auch erklärt, er hoffe, daß die Sache sich zu dem Besseren wende, weil die im W$rk hergestellten Ziegel nunmehr von besserer Qualität seien.
Der Beklagte zu 2 habe sie in ihrem Entschluß, die Lubano zu übernehmen, bestärkt; er habe erklärt, die Lubano stehe sehr gut und gewährleiste eine sichere Existenz; unter der Leitung Dr. HeflHBB würde sie wieder in die Höhe kommen. In Wirklichkeit sei das Y.Terk hoffnungslos verschuldet gewesen. Es hätten Garantieverpflichtungen wegen mangelhafter Lieferungen in Höhe von 1.400.00Q DM bestanden und nicht nur in Höhe von rund 90.000 DM, wie Dr. He^BHI und sie bei Vertragsschluß angenommen hätten. Die Beklagten hätten die Bilanzen frisieren lassen und ohnehin uneinbringliche Forderungen gegen die Lu^^l gestrichen, damit nach außen ein ausgeglichenes Bild erschienen sei. Dadurch sei sie über die Rentabilität der LuflB getäuscht
 worden. Die Beklagten hätten auch gewußt oder wissen müssen, daß umfangreiche Aufwendungen aus Gewährlei-stungsansprüchen auf das Werk zugekomnen seien. Ihnen sei bekannt gewesen, daß sie - die Klägerin - für die Aufgabe ihrer Beteiligung an der Zentralverwaltung nicht den von ihr erwarteten Gegenwert erhalten werde.
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin zunächst Ersatz des ihr durch das Ausscheiden aus der ZentralVerwaltung und die beiden Konkursverfahren entstandenen Schadens begehrt. In der Berufungsinstanz hat sie nur noch beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
1.	an sie einen Betrag nebst Zinsen zu bezahlen, der dem Wert ihrer Anteile an der Zentralverwaltung entspricht,
2.	Auskunft zu erteilen, welche Gewinnanteile und sonstigen Vorteile seit 1. Januar 1956 auf eine Kommanditeinlage von 319.200 DH bei der Zentralveiwaltung entfallen sind,
3.	den Betrag dieser Gewinnanteile an sie zu bezahlen und ihr diese Vorteile zu verschaffen.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Hit der Revision verfolgt die Klägerin die zuletzt gestellten Anträge mit der Maßgabe weiter, daß sie Verurteilung zur Zahlung in der Hauptsache nur bis zu dem Betrage von 350.000 DM begehrt. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe;
Me Parteien streiten nur noch darüber, oh der Klägerin ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung oder aus Verschulden hei Vertragsschluß zusteht. Das Berufungsgericht hat die hierfür erforderlichen Voraus Setzlingen nicht für gegeben erachtet.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet; •
I.	Mit dem Eintritt in die Übernahmeverhandlungen entstand zwar für die Zentralverwaltung und die Beklagten - auch mit Rücksicht auf das bestehende gesellschaftsrechtliche Treue- und Vertrauensverhältnis - die Verpflichtung, die Klägerin über alle Umstände aufzuklären, die für ihre Entschließung von wesentlicher Bedeutung sein konnten. Eine Verletzung dieser Verpflichtung hat das Berufungsgericht aber ohne Rechtsverstoß verneint:
1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren die maschinelle Ausstattung, die sonstigen Betriebseinrichtungen und die zur Verfügung stehenden Rohstoffe bei der Übernahme der Lu|flB durch die Klägerin und Dr. Hel^BHB- ausreichend, um bei sorgfältiger Aufbereitung eine einwandfreie Dachziegelproduktion und - sofern keine unvorhergesehenen Zwischenfälle eintraten - eine gute wirtschaftliche Entwicklung zu gewährleisten. Bis zu dem Jahre 1956 seien zwar erhebliche Verluste zu verzeichnen gewesen, weil die Produktion Qualitätsmängel aufgewiesen habe. Diese seien jedoch auf eine unsachgemäße Aufbereitung zurückzuführen gewesen. Nach Einstellung eines
 
neuen Betriebsleiters Ende September 1956 seien keine Reklamationen mehr vorgekommen; der Rückgang der Aufträge und das Anwachsen des Lagerbestandes ab Februar 1957 seien vor allem auf die damals allgemein nachlassende und zu spät einsetzende Baukonjunktur zurückzuführen gewesen. Die Klägerin und Dr. HelHBHB seien danach allein deshalb ein besonderes Risiko eingegangen, weil die Finanzausstattung der Lu^lp nicht ausgereicht habe, um Krisenzeiten und eintretende Verluste sicher zu überstehen.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin die mangelhafte Finanzausstattung und die damit verbundenen Gefahren für das Unternehmen nicht erkannt hat und unterstellt, daß sie von Dr. HelflHHK hierüber nicht voll unterrichtet worden ist. Es hat der Klägerin jedoch nach § 166 Abs. 1 BGB die Kenntnis ihres Generalbevollmächtigten Dr. HeÜBHHI zugerechnet und aus diesem Grunde eine Pflicht der Beklagten verneint, sie über die wirtschaftlichen Verhältnisse der LuVIfe aufzuklären. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß Dr. HelflHBBB die Klägerin bei den Vertragsverhandlungen und beim Abschluß der Vereinbarungen vom 12./14. Februar 1957 vertreten hat und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Lubano, insbesondere die unzureichende Finanzausstattung, einschließlich der sich hieraus ergebenden Risiken aus eigener Anschauung kannte.
2.	Gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Die Revision wendet sich gegen die Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB auch
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nur unter dem Gesichtspunkt des Vollmachtsmißhrauchs. Was sie insoweit vorbringt, greift indes nicht durch.
a) Zu Unrecht wirft die Revision den Berufungsgericht vor, es habe die Rechtsgrundsätze über den Vollmachtsmißbrauch verkannt.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Regeln über den Mißbrauch einer Vollmacht auch dann anzuwenden sind, wenn es sich nicht um Abreden handelt, die dem Interesse des Vollmachtgebers zuwiderlaufen, sondern um Tatsachen, deren Kenntnis ihn vom Vertragsschluß abgehalten hätte (RGZ 134, 67, 72). Danach ist es dem Vertragspartner nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Kenntnis des Bevollmächtigten als dem Geschäftsherrn zurechenbar zu berufen, wenn er weiß oder sich sagen muß, daß der Vollmachtgeber bei Kenntnis der Tatsachen den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, und zugleich damit rechnet, daß dieser die Kenntnis von seinem Bevollmächtigten nicht erlangen werde (RGZ aaO). Das Berufungsgericht hat deshalb seine Prüfung zu Recht auf die Frage beschränkt, ob die Beklagten damit gerechnet haben,
 Dr. He !■■■■■. werde die Klägerin nicht über die wirtschaftliche Lage der LulMto unterrichten, und zugleich hätten annehmen müssen, bei Kenntnis der Sachlage werde die Klägerin den Übernahmevertrag nicht abschließen.
 
Id) Das Berufungsgericht hat diese Präge verneint und ausgeführt, für die Beklagten habe keine Veranlassung für die Annahme bestanden, die Klägerin sei von Dr. Ile'flHHHl nicht über die wirtschaftliche Lage der Lu^p unterrichtet worden und hätte bei Kenntnis der Verhältnisse den Vertrag nicht abgeschlossen. Von sämtlichen Beteiligten habe sich allein Dr. He]^BBBL an Ort und Stelle über die Situation der Lubano unterrichtet. Die Beklagten selbst seien nur durch die laufenden Berichte der örtlichen Geschäftsführer und die Bilanzen über die wirtschaftlichen Verhältnisse informiert worden. Dr. HeVBBI^^, der seit September 1956 als Geschäftsführer in der Lu^^fc tätig war, habe aber die Beklagten dahin unterrichtet, die früheren Mißstände seien abgestellt und damit die Quelle der bisherigen Verluste verstopft worden, und die Nachfrage nach Dachziegeln überschreite die Kapazität des Unternehmens; er habe hierbei die Lud^ ausdrücklich als "Goldgrube” bezeichnet. Die Beklagten hätten deshalb annehmen können, daß der Betrieb in Zukunft rentabel zu führen sei und Bedenken gegen die Lebensfähigkeit des Unternehmens allenfalls wegen der Art der Finanzierung bestünden. Derartige Bedenken habe Dr. HeflHB aber gegenüber den Beklagten durch seine Erklärung ausgeräumt, er könne den Kredit der Hausbank erhöhen und mit Rücksicht auf den im Winter entstandenen Lagerbestand durch den Verkauf von Ziegeln das Unternehmen jederzeit liquide halten. Da Dr. HefHBHP Fachmann in Finanzfragen gewesen sei, habe für die Beklagten kein Anlaß bestanden, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, zu demal Dr.	selbst als persönlich haftender Gesell-
schafter in das Unternehmen eingetreten sei.
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Auch diese - auf tatsächlichem Gebiete liegenden -Ausführungen des Berufungsgerichts sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat hiernach den Beklagten zu Recht nicht angelastet, daß die von Dr.	beabsichtigte	Verwertung	des
 vorhandenen Warenlagers durch die im Frühjahr 1957 außergewöhnlich spät einsetzende Baukon^unktur vereitelt wurde und die dadurch verursachten Zahlungsschwierigkeiten in Verbindung mit der Änderung der Firma und der Haftungsverhältnisse durch die Klägerin und Dr. HeVBBHBI zur Kündigung des gesamten Kredits der Hausbank geführt haben. Soweit die Revision den Feststellungen des Berufungsgerichts entgegenzutreten versucht, setzt sie lediglich ihre eigene, nicht zwingende Beurteilung an die des Berufungsgerichts, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen.
Das Berufungsgericht hat auch nicht dadurch gegen § 286 ZPO verstoßen, daß es das Vorbringen der Klägerin, sie habe den Beklagten gegenüber zu dem Ausdruck gebracht, daß sie eine Vermögenseinlage suche, die gleich gut sei wie ihre bisherige bei der Zentralverwaltung, nicht erörtert hat. Der Schluß, aus dieser Erklärung könne etwas dafür entnommen werden, daß die Beklagten damit rechnen mußten, die Klägerin werde von Dr. HetfHBft nicht über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Luf|^ orientiert, liegt so fern, daß sich das Berufungsgericht damit nicht ausdrücklich auseinandersetzen mußte.
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Soweit die Revision geltend macht, die Beklagten seien jedenfalls deshalb verpflichtet gewesen, die Klägerin mit dem mit der Übernahme der Lu'^Bfc verbundenen Risiko vertraut zu machen oder wenigstens festzustellen, ob sie dieses Risiko kannte, weil Dr. HelflHHHl - wie die Beklagten hätten erkennen müssen - als Geschäftsführer ungeeignet und deshalb nicht in der Lage gewesen sei, die schwierige Situation der Lubano zu erkennen, findet sie in dem tatsächlichen Vorbringen der Klägerin keine Grundlage.
c) Bestand für die Beklagten aber keine Veranlassung für die Annahme, die Klägerin werde über die wirtschaftliche Lage der LuVB nicht unterrichtet, und konnten sie davon ausgehen, daß - trotz des objektiv bestehenden erheblichen Risikos - die Klägerin auch bei Kenntnis der Verhältnisse den Vertrag abschließen werde, so könner die Grundsätze vom Handeln wider Treu und Glauben nicht Platz greifen, wenn die Beklagten sich auf die Bestimmung des § 166 Abs. 1 BGB berufen. Die Präge, ob und inwieweit die Klägerin über die Größe des Risikos von Dr. HeH aufgeklärt worden ist, kann hiernach nur im unmittelbaren Verhältnis der Klägerin zu ihrem Bevollmächtigten Bedeutung erlangen.
3.	Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätt< einen weiteren Sachverständigen mit der Begutachtung der Präge beauftragen müssen, ob die Lu^P nach der Art ihrer Finanzierung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses lebensfähig war, ist ebenfalls unbegründet.
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Für die entscheidende Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten nicht annehmen können, daß die Klägerin den Vertrag bei Kenntnis des Risikos - soweit es den Beklagten bewußt war -nicht abgeschlossen hätte, macht es keinen Unterschied, ob die liu^Mi objektiv nicht lebensfähig war oder ihre Übernahme nur mit einem "erheblichen Risiko" verbunden war. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht diese Frage offengelassen und nur unterstellt hat, daß die Klägerin mit der Übernahme der BufBKi jedenfalls ein erhebliches Risiko eingegangen ist.
II. Die Frage, ob die Beklagten sich dadurch schadensersatzpflichtig gemacht haben, daß sie bei Vertragsschluß schuldhaft wahrheitswidrige Angaben gemacht oder zu dem Nachteil der Klägerin mit Dr. He'Siflfe. zusammengewirkt haben, hat das Berufungsgericht mit überzeugenden Gründen verneint. Die Revision hat insoweit das Berufungsurteil auch nicht angefochten.
St impel	Liesecke Fleck Dr. Kellermann Dr. Tidovr