Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18o Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Fischer und der Bundesrichter Br» Kuhn, Liesecke, I)r„ Bukow und Br. Schulze für Recht erkannt: Bie Klägerin stand mit der Firma B^^ & Sohn, Kommanditgesellschaft, in Geschäftsverbindung und hatte aus Kohlenlieferungen eine Forderung, die nach ihrer Angabe sich im Jahre 1956 auf etwa 200.000 BM belief.Persönlich haftende Gesellschafter der Firma Sohn waren Peter und Marianne Letztere war von der Ver- Peter und Marianne waren mit dem Beklagten ferner Gesellschafter der Firma offene Handelsgesellschaft, die einen Baustoffhandel betrieb. ichüsse der Firma J und bar in Kohlenlieferungen Die Klägerin hat von dem Beklagten als Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft D^p & Der Beklagte hat bestritten, daß die Firma D^^& Sohn gegen die offene Handelsgesellschaft eine Forderung gehabt habe. Zur Zeit der Abtretung habe die Firma & H|^p eine Forderung gegen die Firma & Sohn gehabt. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, Marianne und Beter D(fp hätten zwar die Abtretungsurkunde namens der Firma & Sohn unterzeichnet. Sie hätten sich zwar auf Wunsch der Klägerin zu der Abtretung verstanden, seien aber nicht gewillt gewesen, gleichzeitig für die Firma ein Anerkenntnis abzugeben, sondern hätten es späterer Feststellung überlassen, ob die Forderungen gegen D^p & wirksam bestanden« Mit Recht rügt die Revision Verletzung des § 153 BG-Bo Für die Wirkung der Erklärung kommt nur der erklärte Wille in Betracht. Peter und Marianne ^00 erklärten in der Abtretungsurkunde: "Pie Firma & Sohn hat laut Kontostand vom 9. Insichgeschäfte der vertretungsberechtigten Gesellschafter unterlagen bei dieser Art der Geschäftsführung beider Firmen keinen Bedenken (§ 181 BGB)« Erklärten nun diejenigen Personen, die zur Vertretung beider Firmen berechtigt waren, bei einer Verrechnung der beiderseitigen Ansprüche ergebe sich eine Forderung der einen Firma gegen die andere und traten sie einen Teil dieser Forderung an den Gläubiger der berechtigten Firma zur Sicherung ab, so konnte die Urkunde nicht anders verstanden werden, als daß sie aus den wechselseitigen Ansprüchen auf Grund der einzelnen Geschäftsvorfälle eine einheitliche Forderung derjenigen Pirma bilden wollten, für die sich ein Überschuß ergab, und daß sie diesen Betrag feststellen wollten. rufungsgericht für naheliegend hält, sich zwar auf Prangen der Klägerin zur Abtretung verstanden haben, aber wegen gewisser Unvollständigkeiten der Abrechnung nicht gewillt waren, gleichzeitig für die Firma ein Anerkenntnis abzugeben, sondern daß sie es späterer Klärung überlassen wollten, ob die Forderungen gegen D^^ & wirklich bestanden« Das Berufungsgericht stellt nicht fest, daß der Klägerin irgendwie erkennbar gemacht worden ist, das Bestehen der Forderung gegen die Firma D^^ & werde trotz der urkundlichen Erklärung im ungewissen gelassen« Vielmehr legt das Berufungsgericht dar, daß die Klägerin, die eine Sicherung ihrer offenen Lieferantenforderung von über 200*000 DM gegen die Firma D(^ & Sohn erstrebte, den Zeugen be auf tragt hatte, die Buchführung ihrer Schuldnerin zu überprüfen, und daß das von Sc^MB® gefundene Ergebnis in die Abtretung übernommen worden sei» Die dort angegebene Fordert ng war hiernach unter Mitwirkung der Klägerin auf Grund der Buchungsunterlagen beider Firmen ermittelt worden» Die Auslegung der Abtretungsurkunde dahin, sie enthalte kein Anerkenntnis der Forderung durch die Firma DflHl & ist ohne die Feststellung, der Klägerin sei gleich- zeitig mitgeteilt worden, es werde späterer Klärung überlassen, ob die Forderung wirklich bestehe, unmöglich und daher rechtsfehlerhaft» Das von der Klägerin bestrittene Vorbringen des Beklagten, sie habe überhaupt die Abtretung nur "zu steuerlichen Zwecken für das Finanzamt" verlangt, auch nachdem ihr gesagt worden sei, die abgetretene Forderung bestehe gar nicht (vgl» z»B» Bl» 241 GA), hat das Berufungsgericht nicht geprüft» Die Abweisung der Klage kann hiernach nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung aufrechterhalten werden» Es bedarf vielmehr einer Prüfung des Vorbringens des Beklagten, die Abtretung vom 18» Juli 1958 sei ein Scheingeschäft gewesen, insbesondere sei das Besteherjeiner Forderung gegen die Firma &
BUNDESGERICHTSHOF ?n.r ^ ‘J J n u 0 DO u,:; IM NAMEN DES VOLKES II ZR 15:3/62 URTEIL Verkündet am 18o Januar 1965 Heil, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit de^P^ma J. N vertreten Gesellschafter Erich persönlich haftenden - Prozeßbevollmächtigter Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt I)r0 gegen den Kaufmann Friedrich Ludwig Kreis lHÜHR K^^Bstraße flB. ~ Prozeßbevollmächtigter Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. -2- Ber II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18o Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Fischer und der Bundesrichter Br» Kuhn, Liesecke, I)r„ Bukow und Br. Schulze für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main - Zivilsenat in Barmstadt - vom 22. Juni 1962 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird. Von Rechts wegen Tatbestand: Bie Klägerin stand mit der Firma B^^ & Sohn, Kommanditgesellschaft, in Geschäftsverbindung und hatte aus Kohlenlieferungen eine Forderung, die nach ihrer Angabe sich im Jahre 1956 auf etwa 200.000 BM belief. Persönlich haftende Gesellschafter der Firma Sohn waren Peter und Marianne Letztere war von der Ver- tretung der Gesellschaft ausgeschlossen. Peter und Marianne waren mit dem Beklagten ferner Gesellschafter der Firma offene Handelsgesellschaft, die einen Baustoffhandel betrieb. Zur Vertretung der offenen Handelsgesellschaft waren jeweils zwei Gesellschafter gemeinsam berechtigt. Bie Firmen Bf^ & Sohn sowie & standen in Geschäftsverbindung. Sie hatten auch -o- gemeinsame Büroräume und wurden im wesentlichen von Marianne D^|^ geführt» Im Sommer 1959 fiel die Firma D|^p & Sohn KG in Konkurs» Peter und Marianne wurden bestraft, weil sie Handelsbücher nicht ordnungsgemäß geführt und nicht in der vorgeschriebenen Zeit die Bilanz gezogen haben«, Die Klägerin war im Jahre 1958 bestrebt, wegen ihrer offenen Lieferantenforderung eine Sicherstellung von der Firma D^^& Sohn KG zu erhalten» Im Aufträge der Klägerin prüfte der Helfer in Steuersachen ScHH^ die Buchführung der Firma mit deren Einverständnis. Sr ermittelte anhand der Buchungsunterlagen der Firmen D^p& Sohn sowie Dp^ & Hp£ einen Überschuß der Forderungen der Firma D|^^ & Sohn von 96.828,51 DM per 5« Mai 1958«, Unter dem 18. Juli 1958 Unterzeichneten Peter und Marinanne Dj^ eine Abtretungsurkunde, welche lautet: "Die Firma P. D(p <k Sohn, , hat laut Kontostand am 9« Mai 1958 einen buchmäßigen Forderungsanspruch an die Firma DflP & 1)^0- in Höhe von DM 96.828,51. Von dieser Forderung tritt die Firma P. & Sohn einen Teil- betrag in Höhe von Di^8Q-000,— zur Sicherung an die Firma J. ab und bekennt den Gegenwert erhalten zu haben durch laufende Vor- ichüsse der Firma J und bar in Kohlenlieferungen Die Klägerin hat von dem Beklagten als Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft D^p & Zahlung von 80.000 DM nebst Zinsen verlangt. Der Beklagte hat bestritten, daß die Firma D^^& Sohn gegen die offene Handelsgesellschaft eine Forderung gehabt habe. 0 habe nicht sämtliche Geschäftsvorfälle berücksichtigt. Zur Zeit der Abtretung habe die Firma & H|^p eine Forderung gegen die Firma & Sohn gehabt. Zudem habe die Klägerin die Abtretung lediglich für ihre -4- steuerlichen Zwecke verlangt« Ihr sei dabei erklärt worden, die von Schnabel ermittelte Forderung bestehe nicht zu Hecht« Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen» Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter« Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen« Entscheidungsgründe: Das-'Berufungsgericht hält die Abtretung vom 18« Juli 1958 für unwirksam, weil es an der für eine Abtretung notwendigen Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung fehle« Die Revision rügt diese Auffassung zutreffend als rechtsirrig« Zu Unrecht vermißt das Berufungsgericht für den Zeitpunkt der Abtretung eine einheitliche Forderung der Firma DfHl & Sohn gegen die Firma & Das Berufungsgericht führt hierzu aus, Marianne und Beter D(fp hätten zwar die Abtretungsurkunde namens der Firma & Sohn unterzeichnet. Daß sie damit gleichzeitig für die Firma die sie ebenfalls vertre- ten konnten, ein Schuldanerkenntnis abgeben wollten, lasse sich nicht feststellen. Sie hätten sich zwar auf Wunsch der Klägerin zu der Abtretung verstanden, seien aber nicht gewillt gewesen, gleichzeitig für die Firma ein Anerkenntnis abzugeben, sondern hätten es späterer Feststellung überlassen, ob die Forderungen gegen D^p & wirksam bestanden« Mit Recht rügt die Revision Verletzung des § 153 BG-Bo Für die Wirkung der Erklärung kommt nur der erklärte Wille in Betracht. Entscheidend ist mithin lediglich, was als Wille für den «Jrklärungsgegner erkennbar geworden -5- ist. Peter und Marianne ^00 erklärten in der Abtretungsurkunde: "Pie Firma & Sohn hat laut Kontostand vom 9. Mai 1958 einen buchmäßigen Porderungsanspruch an die Pirma & ^00 in Höhe von 96. 828,51 DM. " Pie Pirma P^^ & Sohn und die Pirma I)(^0 & die in denselben Geschäftsräumen betrieben und von der Gesellschafterin beider Firmen, Marianne P^^, geleitet wurden, standen in Geschäftsbeziehungen verschiedener Art, über die bei beiden Firmen Buchungen auf Kontokarten vorgenommen wurden. Pie Buchführung wurde von der gleichen Angestellten erledigt. Beide Firmen wirtschafteten unstreitig aus einem Topf und hatten insbesondere eine gemeinsame Kasse. Insichgeschäfte der vertretungsberechtigten Gesellschafter unterlagen bei dieser Art der Geschäftsführung beider Firmen keinen Bedenken (§ 181 BGB)« Erklärten nun diejenigen Personen, die zur Vertretung beider Firmen berechtigt waren, bei einer Verrechnung der beiderseitigen Ansprüche ergebe sich eine Forderung der einen Firma gegen die andere und traten sie einen Teil dieser Forderung an den Gläubiger der berechtigten Firma zur Sicherung ab, so konnte die Urkunde nicht anders verstanden werden, als daß sie aus den wechselseitigen Ansprüchen auf Grund der einzelnen Geschäftsvorfälle eine einheitliche Forderung derjenigen Pirma bilden wollten, für die sich ein Überschuß ergab, und daß sie diesen Betrag feststellen wollten. Für die Auslegung der Abtretungsurkunde kann es keine Holle spielen, ob etwa Peter und Marianne wie es das Be- rufungsgericht für naheliegend hält, sich zwar auf Prangen der Klägerin zur Abtretung verstanden haben, aber wegen gewisser Unvollständigkeiten der Abrechnung nicht gewillt waren, gleichzeitig für die Firma ein Anerkenntnis abzugeben, sondern daß sie es späterer Klärung überlassen wollten, ob die Forderungen gegen D^^ & wirklich bestanden« Das Berufungsgericht stellt nicht fest, daß der Klägerin irgendwie erkennbar gemacht worden ist, das Bestehen der Forderung gegen die Firma D^^ & werde trotz der urkundlichen Erklärung im ungewissen gelassen« Vielmehr legt das Berufungsgericht dar, daß die Klägerin, die eine Sicherung ihrer offenen Lieferantenforderung von über 200*000 DM gegen die Firma D(^ & Sohn erstrebte, den Zeugen be auf tragt hatte, die Buchführung ihrer Schuldnerin zu überprüfen, und daß das von Sc^MB® gefundene Ergebnis in die Abtretung übernommen worden sei» Die dort angegebene Fordert ng war hiernach unter Mitwirkung der Klägerin auf Grund der Buchungsunterlagen beider Firmen ermittelt worden» Die Auslegung der Abtretungsurkunde dahin, sie enthalte kein Anerkenntnis der Forderung durch die Firma DflHl & ist ohne die Feststellung, der Klägerin sei gleich- zeitig mitgeteilt worden, es werde späterer Klärung überlassen, ob die Forderung wirklich bestehe, unmöglich und daher rechtsfehlerhaft» Das von der Klägerin bestrittene Vorbringen des Beklagten, sie habe überhaupt die Abtretung nur "zu steuerlichen Zwecken für das Finanzamt" verlangt, auch nachdem ihr gesagt worden sei, die abgetretene Forderung bestehe gar nicht (vgl» z»B» Bl» 241 GA), hat das Berufungsgericht nicht geprüft» Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts konnte die Erklärung von Peter und Marianne D^B? es bestehe ein "buchmäßiger Forderungsanspruch gegen die Firma D(BP & , von der Klägerin nur dahin verstan- den werden, unabhängig von den einzelnen, der Klägerin unbekannten Forderungen sei durch eine Verrechnung zwischen beiden Firmen ein von diesen Einzelforderungen unabhängiger Anspruch der Firma & Sohn gegen die Firma 7 begründet worden, von dem ein Teil der Klägerin abgetreten werde» Die Abweisung der Klage kann hiernach nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung aufrechterhalten werden» Es bedarf vielmehr einer Prüfung des Vorbringens des Beklagten, die Abtretung vom 18» Juli 1958 sei ein Scheingeschäft gewesen, insbesondere sei das Besteherjeiner Forderung gegen die Firma & nicht ernstlich erklärt worden» Ist dies nicht der Fall, so wird zu erörtern sein, ob in der Erklärung von Peter und Marianne D^^, den vertretungsberechtigten Gesellschaftern der Firma DH^ & gegen diese Firma be- stehe ein buchmäßiger Forderungsanspruch, zugleich mit der Abtretung zur Sicherung ein Verzicht auf die Einwendungen liegt, die gemäß § 404 BGB an sich vom Schuldner gegenüber dem neuen Gläubiger erhoben werden könnten (vgl» BGH LM BGB § 406 Nr» 2)» Der Sinwand, das Anerkenntnis sei ohne Hechtsgrund erteilt (§ 812 Abs» 2 BGB), weil In Wahrheit überschießende Forderungen der Firma D^^P & bestaiiden, wäre in diesem Falle ausgeschlos- sen» Andernfalls könnte der Beklagte dartun, daß eine Nichtschuld anerkannt worden sei» Die Sache bedarf hiernach weiterer tatsächlicher Erörterungen und war daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwei- -8- sen« Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen, da sie vom Ausgang der Sache abhängt„ Dr0 Bischer Dr« Kuhn Liesecke Dr o Bukow Dr0 Schulze