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BGH

Gericht: BGH

a) Hat der Haftpflichtversicherer den vom Versicherungsnehmer für einen raitversicherten Betriebsangehörigen erhobenen Deckungsanspruch abgelehnt und der Versicherungsnehmer daraufhin zu .erkennen ^gegeben, daß er den Anspruch von sich aus nicht neiter verfolgen will, so kann der Versicherer einer nunmehr vom Versicherten selbst: erhobenen Klage auf Gewährung von Versicherungsschutz nicht mehr ent-" gegenhalten, dem Versicherten fehle nach § 7 Abs„ 1 S„ 2 AHB die Klagebefugniso c) Bine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung hat nicht schon dann Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfonds gehabt, wenn ohne sie das Feststellungovorfahrcn anders verlaufen wäre, sondern nur, wenn durch sie die Feststellung selbst im Ergebnis zu dem "'Nachteil'des Versicherers beeinflußt Worden ist0: Die Klägerin war Verkäuferin; in deibiletzgerei des Metzgermeisters ;:Petor Sch^|^ in :J!iliebo;^ 6„, Juli 1957 fuhr sie mit ihrem Fahrrad:auf der Kaderstraße in Jülich den damals dreijährigen Bernd an und verletzte ihn erheblicho Ihre: Schadensersatzpflicht wegen dieses Unfalls ist dem Grunde nach rechtskräftig festgestellt worden„ Die::K^ die Beklagte aus dem Betriobs-Haft~ ; der auch die gesotz-liche Haftpflicht der Angestellten umfaßte, soweit Forderungen "gegen sie aus Anlaß der Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen erhoben werden"o Die Klägerin hat behauptet« der Unfall habe sich auf dem Weg zur Zeugin ereignet,, die sie nach Geschäftsschluß habe aufsuchen wollen, um sie um die übernähme einer Urlaubsvertretung zu bitten; nur unter dieser Bedingung habe Schpj^ ihr vom kommenden Hontag an Urlaub geben wollene Als sie Brau G^fld zu Hause nicht angc-troifeni habe', sei sie, 'Wie von vornheraiÄ::;gepiäh^i; zur Badeanstalt weitergefahren» Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte.:: : ;i: Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten, Sic ist der Ansicht, die Klage auf Versicherungsschutz könne nur von dem Versicherungsnehmer Schuppp;aber nicht von der mit-versicherten Klägerin geltend gemacht:;;iwefdenv^,Bi^:'^An&pruch auf.Versicherungsschutz:bestehe im übrigen nicht, da die Klägerin di e Bahrt , auf der sich der „UnfaM’. i; to Hach § 7 Abso 1 Satz 2 AHB steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlieh dem Versicherungsnehmer,, nicht,, auch nicht zusätzliche dem (Mit») Versicherten zu« Gleichwohl hat das Berufungsgericht angenommen p dic Klägerin könne die Rechte aus dem Versieherungs* vertrag geltend machen» So hat seine Ansicht unter Hinweis, auf die;: Ausführungen von Wussow ^fAHB 4p Aufl» § 7 Ai®» 4) habe auf die: Auoiibüng seiner Rechte; aus dem Versicherungsvertrag verzichtet und dieser Verzicht habe zur folge-; daß die versicherte Klägerin die ihr zu-.stehenden Rechte selbst ausüben könne<, Diese Begründung.;: Spruch selbständig geltend machen könnte, nichts anderes he* deuten würde als eine Übertragung des in § 7 Abs» 1"Satz 2 AHB: ausschließlich dem Versicherungsnehmer zugebilligtcn,Ein» Piehungs- und prozeßführungsrcchts: auf den Versicherten« Eine solche Übertragung ohne oder gegen den■ Willen des Versicherers Der in § 7 Abs« 1 Satz 2 AHB bestimmte, über die gesetzliche Regelung des § 75 WG zu dem Nachteil des Versicherten hinausgohende Ausschluß eines eigenen Verfügungsrechts des Versicherten über den ihm materiell zustehenden Versichorungs-anspruch soll den Versicherer der Notwendigkeit enthoben, im Schadensfall mit einer unbestiimäten Vielzahl ihm unbekannter Personen das Vertragsverhältnis abwickcln zu müssen, anstatt $ich a11ein rait dem Versicherungsnehmer? partner, auceinandcrsuoetzen (Stiefol-Wuesow aaO § 3.:Arm 16)« In der Tat konnte es gerade in der Betriebshaftpflichtver-aicherung mitunter eine erhebliche Belastung für den Versicherer bedeuten^: wenn er nach Eintritt eines Schadens mit einer ganzen Reihe verschiedener:,:1;:ihm bislang nicht bekannt gewordener Personen wegen .ihrer Deckungsansprüche einzeln, verhandeln, diese Ansprüche gesondert bescheiden und den hierbei eingenommenen Standpunkt unter Umständen in mehreren Pro zcssen verteidigen müßte„ Die Bestimmung des § 7 Abs,, 1 Satz 2 AHB verliert aber dann ihren vernünftigen Sinn, wenn, wie im vorliegenden Pall, der Versicherer einen vom Versicherungsnehmer für den Versicherten erhobenen Deckungsanspruch abgolohnt und der Versicherungsnehmer daraufhin zu erkennen gegeben hat, daß er don Anspruch von sich aus nicht weiter verfolgen will <> In ■diesem Pall kennt der Versicherer die Person des Versicherten und die sonstigen,, für hie^ Beurteilung des >Versieherungs-■ anspruchs weoentlichenrUmstlnde bereits aus seinen bisherigen Verhandlungen mit dem Vßraiöhhrungsnehmerc 'Auch .braucht.'.er ; wiederum nur. wiegt aber gering gegenüber den untragbaren und interessonwilrigen Ergebnissen, zu denen die Ausschaltung des Versicherten von der eigenen' Geltendmachung seines Versicherungsanspruchs dann führt,, wenn nach Ablehnung dieses Anspruchs durch den Versicherer der Versicherungsnehmer nicht mehr gewillt ista sein Einziebungerecht zugunsten des Versicherten weiterhin wahrzunehmen,, In diesem Pall bliebe dem Versicherten, sofern die Klagefrist der §§ 10 AIIB, 12 Abs o 3 VVG noch nicht verstrichen ist? Da eine solche Klage im allgemeinen nur begründet ist, wenn ein Prozeß gegen den Versicherer genügende Erfolgsaussicht bietet:;, müßte das mit ihr befaßte Gericht - in der Regel das Arbeitsgericht « incidenter auch den Versicherungsanspruch einer Vorprüfung unterziehen, ohne daß hierdurch aber die noch bevorstehende ■■'.Auseinandersetzung mit dem Versicherer gefordert würde <> Zudem ergäbe sich bei Eurchführung eines;'' solchen Prozesses ein - auch für den Vcrsie&rör •- unerfreulicher Inf cress enwiderstr eit insofern, als de'i* Versicherungs-nehmen zunächst mit dem Versicherer gegen den Versicherten zusaiaaenarbeiten müßte, im Pallev seines Untorliegens dann aber ''gezwungen wäre, in einem weiteren Rechtsstreit gegen den ' Versicherer die Interessen des Versicherten wahrzunebmen,, daß ein materiell möglichorv^eisc: begründeter inspruok,, über den bis-* lang nicht rechtskräftige entschieden wurde,, nicht durchge-setzt werden könnte» Ein solches Ergebnis liefe auch dem Sinn und Zweck des § 1 56 WG zuwider, Wenn diese -gesetzliche Vorschrift Verfügungen über die Entschädigungsforderung aus der Kaftpflichtversicherung dem Britten gegenüber für unwirksam erklärt, so will sie damit im Interesse des Geschädigten verhindern, daß dessen Zugriff auf die Versicherungs-forderung durch den aus dem Versieherungsvertrag Anspruchs-Oder Terfügungsbereehtigten zunichte gemacht wird,, Derselbe, vom Gesetz mißbilligte Erfolg- .träte aben auch dann , ein, .wenn der Versicherungsnehffler durch seine Weigerung, Die Klägerin sei daraufhin nach Geschäftsschluß mit dem Bade zu Brau gefahren,um sie, die häufig in der Metzgerei ausgeholfcn habe, su bitten, ihre Urlaubsvertretung zu übernehmen« Auf der Bahrt habe sich der Unfall ereignet« Das Berufungsgericht folgert hieraus, daß die Klägerin sich bei dieser Bahrt in Ausübung einer dienstlichen Verrichtung befunden habe« Diese Ausführungen halten den Angriffen:der Revision stand« Die Bahrt der Klägerin, durch die sie haftpflichtig geworden ist, war, wie das Berufungsgericht mit Recht dargelegt hat, eine Auswirkung ihrer Beschäftigung in dem. der erkennende Senat bereits entschieden hat, jedenfalls dann vor, wenn der Versicherte bei der schä&enstiftenden Handlung im Rahmen seiner Beschäftigung:.im Betrieb für diesen tätig geworden ist (BGH VersR 19593 42)* Diese'Voraussetzung ist entgegen der Auffassung der Revision gegebene Hierbei ist unerheblich, daß die Klägerin, als sie den Unfall verursachte, Teilnehmerin am allgemeinen" Verkehr war (Wussow aaO, § 1 Anm* 92? ; dcrSo VersR 1959, 259)f Bice schließt nicht aus, daß die Fahrt der Klägerin gleichwohl eine Auswirkung ihrer betrieblichen Beschäftigung warb Die Revision Wendet zu Unrecht ein, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Betrieb, in dem die Klägerin gearbeitet^Wabe,:; eine Ketzge-rei und kein Verkehrsbetrieb gewesen sei« Die Betriebshaft--Pflichtversicherung beschränkt sich nicht auf die Gefahrenlagen, die für den betreffenden Betrieb typisch sind; sic Rann vielmehr-ihren Zweck nur erfülleh, wenn von ihr alle Haftpflichtgefahren erfaßt werden,; die in einem inneren ursächlichen Zusammenhang, mit dem.Betrieb stähen^ gleichviel, ob es sich dabei um typische oder nicht typische Gefahren handelt (BGB VersR 1961, 399)° Dieser Zusammenhang 1st in . eigenem Antrieb und ohne Betriebabeziehung erbrachte 'Hilfeleistung dos Versicherten gegenüber einem fremden Kraftfahrer; eine solche Handlung fällt nicht in den Sehuts-bereich der ietriobshaftnflichtrersicherüngi Diese Entscheidung darf • nicht mit Stelzer (VersE 1:962a 57l dahin verstanden werden, daß ein Angestellter, der auf einem Dienst-/weg : der normalen Verkehrsgefahr/erliegt und einen Unfall verursacht , immer nur dann durch die 'Betriöhshaftiiflichtye^öiche-rung gecchütst wäre, wenn besondere,: betriebsbedingte Umstände eine erhöhte. Es kommt/boi der Krage,;ob der Versicherte den (die Haftpflicht begründenden) Schaden bei Ausübung einer dienstliehen Verrichtung verursacht hat, nicht darauf an^ ob der schaden-stiftenden Handlung ein/hosonderor Auftrag oder eine bestimmte Weisung des Versicherungsnehmers zugrundegelegen hat (BGH VersR 1959, 42). Selbst wenn der Revision darin zu folgen wäre, daß die Klägerin bei der Unglücksfahrt ausschließlich ihr eigenes Interesse und nicht das ihres Arbeitsgebers im Sinn gehabt habe, wäre angesichts der Tatsache, daß: Ziel dieser fahrt die Erledigung einer betrieblichen Angelegen-* heit war, gleichwohl ein innerer ursächlicher Zusammenhang der schadenetiftendon Handlung mit der Betriebstätigkeit <3or Klägerin zu bejahen« lot dieser innere Zusammenhang aber' gegeben," so kommt es auf die Prag.©., ob die Klägerin auch bei der Schadenstiftenden Handlung selbst für den Betrieb tätig geworden ist,; nicht einmal entscheidend an (BGH VersR 1 961:, :399) o übrigen könne;die Klägerin, was das Berufungsgericht nicht beachtet habe, den Umweg auch gemacht haben, weil dies die ruhigere Strecke zur Badeanstalt gewesen sei« Bas Berufungs-, gericht hat jedoch ausgeführt, es schenke: der Aussage der Klägerin Glauben, und die Klägerin hat ausgesagt, sie sei sonst immer den nächsten Weg (Düsseldorfer Utraße, Aachener Straße) in die Eadeanstalt gefahren; am 6» Juli 1957 habe sie aber den Umweg (über die Kaderstraße und Gerber Straße) ge-.■ machts um, Frau- aufsusuchcnc Damit steht fest, daß der Unfall sich auf dem feil des Weges ereignet hat, den die Klägerin ausschließlich deshalb gefahren ist, um für eine Urlaubsvertretung zu -sorgen» Daß der Umwog nur geringfügig; war, ist unerheblich« Die Revision meint, das Berufungsgericht habe damit die Beweislast verkannt (§ 6 Abs.3 VVG)* Das Berufungsgerichi hat aber mit seinen Ausführungen nicht sagen wollen, die Beklagte habe nicht den Nachweis erbracht, daß die Klägerin vorsätzlich gehandelt habe. Es besteht auch kein Widerspruchzwischen der Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei infolge des Unfalls verwirrt gewesen, und der weiteren Feststellung, die Klägerin habe die Schwere der Verletzung des Kindes zunächst nicht erkennen können, Das Anfahren eines Kindes ist ein Ereignis, das den Schuldigen durchaus auch dann in Verwirrung und Schrecken versetzen kann, wenn er mit schv;ex*oren Unfallfolgen nicht rechnet» Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß nicht die Unfallflucht schlechthin, sondern allein die - allerdings in der Hegel damit verbündero - Verletzung der gegenüber dem Versicherer bestehenden Aufklärungspflicht (§5 Abs» 3 AHB) die Leistungsfreiheit des Versicherers begründen kannV Demgemäß muß auch das Verschulden des Versicherten die Verletzung der Verhaltensnorm mit umfassen, wenn es im Sinne des § 6 -AHB rechtlich erheblich 3ein soll {BUH VersK 1958, 389)o Hat sich dxc Klägerin aber nach den rechtlich fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts weder vorsätzlich noch grob fahrlässig der Feststellung ihrer Person:,: ihres; %hrzeuge oder ihrer:; Beteiligung an dem Unfall durch Flucht entzogen, so_ kann ihr" auch eine.entsprechende Verletzung der Obliegenheit aus § 5 Abs, 3 AK3 nicht vorgeworfen werden. Das Berufungsgericht legt eingehend dar, die Klägerin habe;auch sonst ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt; es sei überzeugt, daß sich die Klägerin im Kähmen ihrer Möglichkeiten alle Mühe gegeben habe, die Beklagte richtig und lückenlos zu untcrrichten> Die Kevioion greift die Ausführung des Berufungsgerichts an, die Klägerin sei zwar "bei ihrer* ersten Vernehmung durch den Srmittlungsbeamten der Beklagten, nicht in der läge gevjesens alle Brägen au Beantworten, die sich auf genaueste Einzelheiten des (t Jahr zurückliegenden) Unfalls bezogen hättehs Bas sei aber verständlich gewesen; die Klägerin sei von Natur/schüchtern und ängstlich und durch das Auftreten des sicherlieh auch verwirrt geweseno Bio Revision meint, das Berufungsgericht hätte diese letzte Feststellung nicht treffen können, ohne als Zeugen zu vernehmen; die Beklagte habe unter Bev/eis gestellt9 daß die Klägerin nicht durch die Fragen des völlig verwirrt gewesen sei„ lei der Frage, ob die Klägerin verwirrt war, handelt es sich um einen inneren Vorgang, auf den das Berufungsgericht einmal aus dem persönlichen, in der Beweisaufnahme' gewonnenen Eindruck von der Klägerin, zu dem anderen aus der einem Verhör ähnlichen Art und Weise ■geschlossen; hat:, wie der Zeuge nach seiner Aussage und seinen Berichten an die Beklagte die Klägerin über den Unfall befragt hat» Für die hierauf gestützten Folgerungen des Berufungsgerichta'1''könnte aber eine nochmalige Vernehmung des Zeugen darüber, - ob er auch äußere Anzeichen einer Verwirrung bei der Klägerin beobachtet hattet keine entscheidendeiBedeutung'habeho fm übrigen spieltdie beiläufige Erwägung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei sicher auch verwirrt gewesen, im Rahmen seiner Gesamtwürdigung des Verhaltens der Klägerin nur eine unwesentliche Rollec Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, Schupp habe der Beklagten den Unfall, der sich an 6» Juli 1957 ereignet habe, erst am 8« November 1957 schriftlich angezeigt0 Sr habe dadurch, gegen § 5 Abs* 2 AIIB verstoßen* Die Beklagte habe aber auf die Rechte-, die ihr aus dieser Obliegenheitsverletzung möglicherweise erwachsen seien3 yerziehtet* Den Versieht sieht das Berufungsgericht vor allem darin3 daß die Beklagte die Verspätung der Anzeige zu dem ersten Hai mit Schriftsatz vom 5. Zu Unrecht meint die '.Revision,, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt, wenn es der Beklagten vorhält s sie sei nicht in der Lage geweseh3; konkret zu behaupten, inwiefern die Verspätung der Schadensanzeige die Feststellung des Versicherungsfalles und ihrer Leistungs-^ Pflicht beeinflußt habe» Richtig ist zwar? daß der Versicherungsnehmer für das Fehlen eines ursächlichen Zusammenhangs nach § 6 Abs» 3 Satz 2 VVG beweispflichtig ist« Er kann diesen negativen Beweis aber praktisch nur so führen,, daß er zunächst die sich aus dem Sachverhalt von selbst ergebenden Möglichkeiten ausräumt und alsdann abwartetwelche Behauptungen der Versicherer über Art und Maß der Kausalität aufstellt5 die der Versicherungsnehmer dann ebenfalls zu widerlegen hat (BGH VersR 1956? Auf die weitere, von der Revision ebenfalls: beanstandete Reststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe bei ihren Ermittlungen seihst keine Eile gezeigt, kommt es hiernach nicht mehr an«

Zitierte Normen: § 142 StGB § 6 VVG § 142 StGB § 5 AHB
FeststellungVersicherungsnehmerVersicherteVersichererUnfallBerufungsgerichtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	ja
V7G §? 6 Äs, 3 So 2, 15ll.: AVBf. Haftpflicht vers, (AH3)
§ 6 Satz 2.5 § 7 Abs» 1 3. 2,
a)	Hat der Haftpflichtversicherer den vom Versicherungsnehmer für einen raitversicherten Betriebsangehörigen erhobenen Deckungsanspruch abgelehnt und der Versicherungsnehmer daraufhin zu .erkennen ^gegeben, daß er den Anspruch von sich aus nicht neiter verfolgen will, so kann der Versicherer einer nunmehr vom Versicherten selbst: erhobenen Klage auf Gewährung von Versicherungsschutz nicht mehr ent-" gegenhalten, dem Versicherten fehle nach § 7 Abs„ 1 S„ 2 AHB die Klagebefugniso
b)	In den Schutzbereich der Betriebshaftpflichtversicherung fällt auch ein Unfall, den ein Betriebsahgehörigor als Teilnehmer am allgemeinen Verkehr verursacht, sofern die Teilnahme am Verkehr der Erledigung einer betrieblichen Angelegenheit (hier: der Besorgung einer Urlaubsvertretung für sich selbst) dient« ; ■
c)	Bine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung hat nicht schon dann Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfonds gehabt, wenn ohne sie das Feststellungovorfahrcn anders verlaufen wäre, sondern nur, wenn durch sie die Feststellung selbst im Ergebnis zu dem "'Nachteil'des Versicherers beeinflußt Worden ist0:
BGH, Urto Vo 4v Mai 1964 - II ZK 153/6$ - OLG Köln
: LG Aachen
II ZR 153/61
Verkündet am 4« Mai 1964
Heil, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen d es V o 1 k e s. In dem Rechtsstreit
 der V^BHB^-VerSc.Ges „, gesetzlich vertreten durch die Vor* standsnitgliedei^rc Kurt	Di
 Bro Brich	Alfred 01
Dr* WolfgangM^pP^und' Heinz S<
WKlstrasse 0 -wT
Edmund H<_ Gerhard R
Beklagten und Revisionsklägerin, Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 gegen
Io die Verkäuferin Klara NI
Am -Wl
 Klägerin und Eevioionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
20 den am
1954 geborenen Bernd AI
________________ 4	g'
D^HBHHD-Btro' gesetzlich vertreten durch seine daselbst wohnenden: Eltern Jakob Adrian und Dorothea ß.C
i\':;igeb;o^iR^B^V'.':' 4":.:
/ Streitgehilf
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 hat der I'I» Zivilsenat - des Bundesgerichtshofs auf die mündliche.: Verhandlung vom-4c Mai 1964: unter Mitwirkung des Senatsprüsi-denten üro Fischer und der Bundecrichter Pro Kuhn,, Dr* Korr,
 Dr„ Schulze und,'Pieck
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3o Zivilsenats des Oberlandosgerichts in Köln vom:
29o Mai 1961 wird auf Kosten der Beklagten zurück-gewiesen, die auch die Kosten des Nebenintervenienten Bernd A^j^fc zu tragen hat*
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin war Verkäuferin; in deibiletzgerei des Metzgermeisters ;:Petor Sch^|^ in :J!iliebo;^ 6„, Juli 1957 fuhr sie mit ihrem Fahrrad:auf der Kaderstraße in Jülich den damals dreijährigen Bernd	an	und verletzte
 ihn erheblicho Ihre: Schadensersatzpflicht wegen dieses Unfalls ist dem Grunde nach rechtskräftig festgestellt worden„ Die::K^	die	Beklagte	aus dem Betriobs-Haft~ ;
pflichtversicherungcvertrag in Anspruch, den Sch^f^p mit der Beklagten abgeschlossen hatte.;:.uind,:; der auch die gesotz-liche Haftpflicht der Angestellten umfaßte, soweit Forderungen "gegen sie aus Anlaß der Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen erhoben werden"o Die Klägerin hat behauptet« der Unfall habe sich auf dem Weg zur Zeugin	ereignet,,	die
 sie nach Geschäftsschluß habe aufsuchen wollen, um sie um
 die übernähme einer Urlaubsvertretung zu bitten; nur unter dieser Bedingung habe Schpj^ ihr vom kommenden Hontag an Urlaub geben wollene Als sie Brau G^fld zu Hause nicht angc-troifeni habe', sei sie, 'Wie von vornheraiÄ::;gepiäh^i; zur Badeanstalt weitergefahren» Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte.:: zu verurteilenp ihr Versicherungsschutz zu gewähren.
: ;i:	Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten, Sic
 ist der Ansicht, die Klage auf Versicherungsschutz könne nur von dem Versicherungsnehmer Schuppp;aber nicht von der mit-versicherten Klägerin geltend gemacht:;;iwefdenv^,Bi^:'^An&pruch auf. Versicherungsschutz:bestehe im übrigen nicht, da die Klägerin di e Bahrt , auf der sich der „UnfaM’. ereignet" hah©;* wegen einer persönlichen Angelegenheit unternommen habe»
Jedenfalls sei sie von ihrer Verpflichtung zur leistung frei geworden, weil die Klägerin die ihr obliegende Aufklärungs-
pflicht verletzt habe und ihr - der Beklagten - der Unfall auch verspätet gemeldet worden sei»
y -
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben;, das Berufungsgericht die Berufung zurüekgewieseno Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf-Abweisung der Klage weitero Die Klägerin und der ihr beigetretene Streithelfer	bitten um Zurückweisung ddr Revision»
Intseheidungsgründe:
i; to
 Hach § 7 Abso 1 Satz 2 AHB steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlieh dem Versicherungsnehmer,, nicht,, auch nicht zusätzliche dem (Mit») Versicherten zu« Gleichwohl hat das Berufungsgericht angenommen p dic Klägerin könne die Rechte aus dem Versieherungs* vertrag geltend machen» So hat seine Ansicht unter Hinweis, auf die;: Ausführungen von Wussow ^fAHB 4p Aufl» § 7 Ai®» 4)
Und; Stiefel-V/ussöv/ (Kraftfahrversicherung 5» Äu£l|0 § 3 A'KB Ann o 16) - 'in; erster Linie damit begründ et Sch^Jp^ der:n:; Versicherungsnehmer? habe auf die: Auoiibüng seiner Rechte; aus dem Versicherungsvertrag verzichtet und dieser Verzicht habe zur folge-; daß die versicherte Klägerin die ihr zu-.stehenden Rechte selbst ausüben könne<, Diese Begründung.;: erweckt: deshalb Bedenken, weil ein Verzicht des Veroicherungs^; nehmers auf die Rechte aus dom Versicherungsvertrag mit der folgep daß nunmehr der Versicherte seinen Versicherurigsani . Spruch selbständig geltend machen könnte, nichts anderes he* deuten würde als eine Übertragung des in § 7 Abs» 1"Satz 2 AHB: ausschließlich dem Versicherungsnehmer zugebilligtcn,Ein» Piehungs- und prozeßführungsrcchts: auf den Versicherten« Eine solche Übertragung ohne oder gegen den■ Willen des Versicherers
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soll aber nach dem Zweck des § 7 Ms, t: Satz 2 AHB gerade ausgeschlossen sein (vgl, auch f f Abs*.* 3 \HB Sowie BGH VersS 196 0j 300 mit Irrito inm. Vc Thiel VersR 1961 ö 74) o
Gleichwohl ist dem Berufungsgericht im Ergebnis zu. folgen, wenn es den linwand der Beklagten aus § 7 Abs* f Satz 2 AHB als unbeachtlich ansieht« Die Geltendmachung dieses Binwanöes erscheint nämlieh unter den hier vorliegenden. Umständen als Rechtsmflhraueh«,
Der in § 7 Abs« 1 Satz 2 AHB bestimmte, über die gesetzliche Regelung des § 75 WG zu dem Nachteil des Versicherten hinausgohende Ausschluß eines eigenen Verfügungsrechts des Versicherten über den ihm materiell zustehenden Versichorungs-anspruch soll den Versicherer der Notwendigkeit enthoben, im Schadensfall mit einer unbestiimäten Vielzahl ihm unbekannter
 Personen das Vertragsverhältnis abwickcln zu müssen, anstatt $ich a11ein rait dem Versicherungsnehmer? als seinem Vertrags-
partner, auceinandcrsuoetzen (Stiefol-Wuesow aaO § 3.:Arm 16)« In der Tat konnte es gerade in der Betriebshaftpflichtver-aicherung mitunter eine erhebliche Belastung für den Versicherer bedeuten^: wenn er nach Eintritt eines Schadens mit einer ganzen Reihe verschiedener:,:1;:ihm bislang nicht bekannt gewordener Personen wegen .ihrer Deckungsansprüche einzeln, verhandeln, diese Ansprüche gesondert bescheiden und den hierbei eingenommenen Standpunkt unter Umständen in mehreren
 Pro zcssen verteidigen müßte„
Die Bestimmung des § 7 Abs,, 1 Satz 2 AHB verliert aber dann ihren vernünftigen Sinn, wenn, wie im vorliegenden Pall, der Versicherer einen vom Versicherungsnehmer für den Versicherten erhobenen Deckungsanspruch abgolohnt und der Versicherungsnehmer daraufhin zu erkennen gegeben hat, daß er
 don Anspruch von sich aus nicht weiter verfolgen will <> In ■diesem Pall kennt der Versicherer die Person des Versicherten und die sonstigen,, für hie^ Beurteilung des >Versieherungs-■ anspruchs weoentlichenrUmstlnde bereits aus seinen bisherigen Verhandlungen mit dem Vßraiöhhrungsnehmerc 'Auch .braucht.'.er ; wiederum nur. mit einem Verhandlungs- . und Prozeßgegnor? nlimlich dem Versicherten,, zu rechnen? es sei denn? daß das Schaden-kereignis zugleich mehrere mitversicherte Personen als in Präge kommende Haftpflichtschuldner betroffen hat; in diesem Pall werden sich in der Hegel die mehreren Betroffenen zu demindest zur,- gemeinsamen Führung -eines etwaigen Dcekungoprozesses gegeu den Versicherer susammenschließen«
Bas einzige beachtliche Interesse? das der Versicherer bei einer Sachlage wie der hier vorliegenden an einem ausschließlichen .Einziehungs- und Prozeßführungsrecht des. Versicherungsnehmers noch haben könnte, liegt im Xostenrisiko»
Die im Kähmen einer Haftpf lichtver,niche.rung.: mitveraicherten Personen sind nicht hmme'r'::'.wirtsc'tefti''ibh Sb gestellt,, daß sie einen nennenswerten feil der kosten eines Vor3icherungs-prozesses aus eigenen lilttcln aufbringen könnten^ wenn auch die Erhebung aussichtsloser Bockungsklagen vielfach schon an der Verweigerung des Armenrechts scheitern wird- so ist dochy nicht zu verkennen? daß; der Versicherer:? wehh die Prozeßführung dem Versicherten Überlassen ist?, hiüfiger als bei Beschränkung dieses Hechts auf den Versicherungsnehmer , Gefahr läuft?, trotz erfolgreicher Hechtcverteidigung für die aufgewandten Prozeßkosten: letztlich keinen Ersatz, zu erlang eile ■
Dieses Interesse dos Versicherers? im Streitfall nur mit dem in der Kogel zahlungskräftigen Versicherungsnehmer zu tun zu haben? wiegt aber gering gegenüber den untragbaren
 und interessonwilrigen Ergebnissen, zu denen die Ausschaltung des Versicherten von der eigenen' Geltendmachung seines Versicherungsanspruchs dann führt,, wenn nach Ablehnung dieses Anspruchs durch den Versicherer der Versicherungsnehmer nicht mehr gewillt ista sein Einziebungerecht zugunsten des Versicherten weiterhin wahrzunehmen,, In diesem Pall bliebe dem Versicherten, sofern die Klagefrist der §§ 10 AIIB, 12 Abs o 3 VVG noch nicht verstrichen ist? nur der äußerst umständliche und zeitraubende Vs’eg, gegen den Versicherungsnehmer aus dem zwischen diesem und dem Versicherten bestehenden Rechtsverhältnis gerichtlich vorzugehen mit dem Ziel, den Versicherungsnehmer zur Erhebung der Eeckungsklage gegen den Versicherer zu zwingen., Da eine solche Klage im allgemeinen nur begründet ist, wenn ein Prozeß gegen den Versicherer genügende Erfolgsaussicht bietet:;, müßte das mit ihr befaßte Gericht - in der Regel das Arbeitsgericht « incidenter auch den Versicherungsanspruch einer Vorprüfung unterziehen, ohne daß hierdurch aber die noch bevorstehende ■■'.Auseinandersetzung mit dem Versicherer
 gefordert würde <> Zudem ergäbe sich bei Eurchführung eines;'' solchen Prozesses ein - auch für den Vcrsie&rör •- unerfreulicher Inf cress enwiderstr eit insofern, als de'i* Versicherungs-nehmen zunächst mit dem Versicherer gegen den Versicherten zusaiaaenarbeiten müßte, im Pallev seines Untorliegens dann aber ''gezwungen wäre, in einem weiteren Rechtsstreit gegen den ' Versicherer die Interessen des Versicherten wahrzunebmen,,
Wird dagegen die Klage des Versicherten gegen den Versicherungsnehmer rechtskräftig abgewiosen, so wären, wenn der Versicherte weiterhin von der eigenen Wahrnehmung seiner Rechte gegen den Versicherer ausgeschlossen bliebe, die folgen vollends unerträglich: Cbschon über den materiellen
 Versicherungsahaprueh des Versicherten noch gar nicht mit Rechtskraftwirkuhg für and gegen die Beteiligtenentschieden wärep hätte: der Versicherte gleichwohl keine Mögl'iclikeit';''abhrV diesen.,Anspruch gegen den Versicherer - . durchzusetsenr der Anspruch hätte nur den Wert einer Naturalobligationo Hs kann aber hei verständiger und intereasengemäßer Betrachtung nicht der Zweck allgemeiner Versicherungobedingungen sein? einerseits Ansprüche auf Vers ich e rung s s chutz z u begründ ens andererseit s aber deren Befriedigung unter Unständen an der fehlenden durchsctzbar-
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keit für den materiellen AnspruchsInhaber scheitern zu
 hiasSen^iv/^-v'i-::
Hinzu kommt noch folgende Überlegung: Hat der durch den Versicherten geschädigte; dritte auf Grund eines im llaftl pflichtprozcß erwirkten Urteils gegen den Versicherten decs en 'Breis t ellungsähsprueh1: gegen den Versicherer vpf and ehAkzf-und sich sur Einziehung überweisen!lassen, so ist er hinsichtlich der durchsetsung diäses: Atispruchs ebenso wie der Versicherte selbst zunächst auf den guten willen des Versicherungsnehmers angewiesen» Zwar konnte er zusätzlich einen etwaigen Anspruch des Versicherten gegen den Verjsd-ö&er» ;rung:snOh^	der	Hechte	gegen	den	Versichere*
pfänden, lässehAABeürieiit! äbef;ed^
Gericht die .Aussichten eines Vorsicherungsprozeoses1: ungünstig» so träte wiederum das sinnwidrige Ergebnis .ein;,. daß ein materiell möglichorv^eisc: begründeter inspruok,, über den bis-* lang nicht rechtskräftige entschieden wurde,, nicht durchge-setzt werden könnte» Ein solches Ergebnis liefe auch dem Sinn und Zweck des § 1 56 WG zuwider, Wenn diese -gesetzliche Vorschrift Verfügungen über die Entschädigungsforderung aus der Kaftpflichtversicherung dem Britten gegenüber für unwirksam erklärt, so will sie damit im Interesse des Geschädigten
 verhindern, daß dessen Zugriff auf die Versicherungs-forderung durch den aus dem Versieherungsvertrag Anspruchs-Oder Terfügungsbereehtigten zunichte gemacht wird,, Derselbe, vom Gesetz mißbilligte Erfolg- .träte aben auch dann , ein, .wenn der Versicherungsnehffler durch seine Weigerung,
:den Befreinngoanspruch. des Versicherten gegenüber dem. Versicherer weiterhin.;^	die Befriedigung: dieses
 Anspruchs endgültig vereiteln konnte:;« -
Nach alledem steht der Berufung der Beklagten auf § ViAbs« / U. SatzvS AHB;: hier, der. Jinwand . der ünzulassigen ;.Bechtoausübung ■ entg&gs:^	..
. ;
Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Klägerin habe Sch^^ am Samstag, dem 6* Juli 1957, darum gebeten, am Montag, dem 8. Juli 1957, Urlaub nehmen zu können«
Sch^|^ sei hiermit einverstanden gewesen, wenn sie für eine Vertreterin sorge. Die Klägerin sei daraufhin nach Geschäftsschluß mit dem Bade zu Brau	gefahren,um sie,
 die häufig in der Metzgerei ausgeholfcn habe, su bitten, ihre Urlaubsvertretung zu übernehmen« Auf der Bahrt habe sich der Unfall ereignet« Das Berufungsgericht folgert hieraus, daß die Klägerin sich bei dieser Bahrt in Ausübung einer dienstlichen Verrichtung befunden habe«
Diese Ausführungen halten den Angriffen:der Revision stand« Die Bahrt der Klägerin, durch die sie haftpflichtig geworden ist, war, wie das Berufungsgericht mit Recht dargelegt hat, eine Auswirkung ihrer Beschäftigung in dem. Betrieb der Metzgerei« Eine derartige Ausvjirkeng liegt, wie
 
der erkennende Senat bereits entschieden hat, jedenfalls dann vor, wenn der Versicherte bei der schä&enstiftenden Handlung im Rahmen seiner Beschäftigung:.im Betrieb für diesen tätig geworden ist (BGH VersR 19593 42)* Diese'Voraussetzung ist entgegen der Auffassung der Revision gegebene Hierbei ist unerheblich, daß die Klägerin, als sie den Unfall verursachte, Teilnehmerin am allgemeinen" Verkehr war (Wussow aaO, § 1 Anm* 92? 93» Rohde ZVersWes 1961,1 626; Bvers ZVersWes 1958, 849, 85Ö; aWL OLG München MDR 1959, 391m, susW Anm*
Vo Schmalsl; Poppe VersWi 1961, 642, 645; Schmal sl Vers Vf i 1959-> 722 m* Wo H. ; dcrSo VersR 1959, 259)f Bice schließt nicht aus, daß die Fahrt der Klägerin gleichwohl eine Auswirkung ihrer betrieblichen Beschäftigung warb Die Revision Wendet zu Unrecht ein, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Betrieb, in dem die Klägerin gearbeitet^Wabe,:; eine Ketzge-rei und kein Verkehrsbetrieb gewesen sei« Die Betriebshaft--Pflichtversicherung beschränkt sich nicht auf die Gefahrenlagen, die für den betreffenden Betrieb typisch sind; sic Rann vielmehr-ihren Zweck nur erfülleh, wenn von ihr alle Haftpflichtgefahren erfaßt werden,; die in einem inneren ursächlichen Zusammenhang, mit dem.Betrieb stähen^ gleichviel, ob es sich dabei um typische oder nicht typische Gefahren handelt (BGB VersR 1961, 399)° Dieser Zusammenhang 1st in . der Regel gegeben, wenn die Fahrt, die eine Teilnahme am allgemeinen Verköhr: darstellt, aus :;betrieblie1ie:n:::;:&	1
durchgeführt wirdb Hierzu gehört auch die Beschaffung einer Ersatzkraft für eine Angestellte , die Urlaub" nehmen will# ;
V Mit dieser Auffassung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seiner Entscheidung vom 12» Januar 1961 (VerR 1961, 121)„ Dort war schadenstiftende Handlung nicht die im Rahmen einer Betriebstätigkeit ausgeführte Fahrt selbst, sondern die nur bei Gelegenheit einer solchen Fahrt aus
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eigenem Antrieb und ohne Betriebabeziehung erbrachte 'Hilfeleistung dos Versicherten gegenüber einem fremden Kraftfahrer; eine solche Handlung fällt nicht in den Sehuts-bereich der ietriobshaftnflichtrersicherüngi Diese Entscheidung darf • nicht mit Stelzer (VersE 1:962a 57l dahin verstanden werden, daß ein Angestellter, der auf einem Dienst-/weg : der normalen Verkehrsgefahr/erliegt und einen Unfall verursacht , immer nur dann durch die 'Betriöhshaftiiflichtye^öiche-rung gecchütst wäre, wenn besondere,: betriebsbedingte Umstände eine erhöhte. Unfallgefahr hcrbeigefHhrt habend :	/
Mit Hecht hat das Berufungsgericht es auch nicht darauf abgestollt, ob	die	Klägerin angewiesen habe/^ fe
 darum zu bitten, die Vertretung tu übernehmen,. Es kommt/boi der Krage,;ob der Versicherte den (die Haftpflicht begründenden) Schaden bei Ausübung einer dienstliehen Verrichtung verursacht hat, nicht darauf an^ ob der schaden-stiftenden Handlung ein/hosonderor Auftrag oder eine bestimmte Weisung des Versicherungsnehmers zugrundegelegen hat (BGH VersR 1959, 42). '
.Ebenso ist es unerheblich, daß die Kllgerin ein eigenes ■Interesse daran hatte, eine Urlaubsvcrtroterin zu finden. Dieser Umstand ändert nichts daran, daß die fahrt, die die Beschaffung einer Vertreterin für den Urlaub der Klägerin. : zu dem Ziele hatte, eine Auswirkung, der betrieblichen Tätigkeit der Klägerin war. Selbst wenn der Revision darin zu folgen wäre, daß die Klägerin bei der Unglücksfahrt ausschließlich ihr eigenes Interesse und nicht das ihres Arbeitsgebers im Sinn gehabt habe, wäre angesichts der Tatsache, daß: Ziel dieser fahrt die Erledigung einer betrieblichen Angelegen-* heit war, gleichwohl ein innerer ursächlicher Zusammenhang der schadenetiftendon Handlung mit der Betriebstätigkeit
<3or Klägerin zu bejahen« lot dieser innere Zusammenhang aber' gegeben," so kommt es auf die Prag.©., ob die Klägerin auch bei der Schadenstiftenden Handlung selbst für den Betrieb tätig geworden ist,; nicht einmal entscheidend an (BGH VersR 1 961:, :399) o
■r;Die Revision meint zu Unrecht,' es' müsse Jedenfalls dann etwas anderes gelten, wenn die Ingestellte,wie im vorliegenden Pall, einen ihr nicht zustehenden zusätzlichen Urlaub nehmen wollte,. Die [Tätigkeit einer Angestellten, die die Besorgung einer Vertreterin zu dem Gegenstand hat, ist auch dann' eine Auswirkung ihrer Beschäftigung ''iia.;;*Bet:rieh;a::.' -wenn sie auf -00^; Urlaub-keinen Rechtsanspruch haf^
W::^; ^	meint1 schlieilich:,^ es liege zu demindest des-
halb keine dienstliche, sondern eine private Bahrt der Klägerin vor, weil sie, nachdem sie Frau G^SPl- nicht angetroffen habe, in die Badeanstalt gefahren sei» Dies habe sie auch von Anfang an vorgehabt <, Die Klägerin habe lediglich einen kleinen Umweg gemacht, um Brau	susübhent.
übrigen könne;die Klägerin, was das Berufungsgericht nicht beachtet habe, den Umweg auch gemacht haben, weil dies die ruhigere Strecke zur Badeanstalt gewesen sei« Bas Berufungs-, gericht hat jedoch ausgeführt, es schenke: der Aussage der Klägerin Glauben, und die Klägerin hat ausgesagt, sie sei sonst immer den nächsten Weg (Düsseldorfer Utraße, Aachener Straße) in die Eadeanstalt gefahren; am 6» Juli 1957 habe sie aber den Umweg (über die Kaderstraße und Gerber Straße) ge-.■ machts um, Frau-	aufsusuchcnc Damit steht fest, daß	der
 Unfall sich auf dem feil des Weges ereignet hat, den die Klägerin ausschließlich deshalb gefahren ist, um für eine Urlaubsvertretung zu -sorgen» Daß der Umwog nur geringfügig; war, ist unerheblich«
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,ü< III. :
Die Revision wendet sich gegen die Auflassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe keine Unfallflucht begangon. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin,
:wio die Revision"fteiniij die objektiven Voraussetzungen des §142 StGB erfüllt hat, indem sie sieh nach1;di^\rtJhfall;./.mi't demsRad alsbald von: der Unfallsteile. entf einte*;: Jedenfalls hat die Klägerin, nach den'RegtStellungen, des Berufungsgerichts nicht vorsätzlich gehandelte Die Revision greift die Ausführungen des Berufungsgeriehtsrhn, :es ‘spreche nichts für einen Vorsatz, der Klägerin, Bhfa11flucht zu begehen; alles deute vielmehr darauf hin, daß sie in:ihrer durch den Unfall bedingten-Verwirrung der Ansicht gewesen sei, sie brauche nicht zu bleiben5 da ihre.Person bekannt■und ihre Beteiligung am Unfall .klar gewesen sei. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe damit die Beweislast verkannt (§ 6 Abs. 3 VVG)* Das Berufungsgerichi hat aber mit seinen Ausführungen nicht sagen wollen, die Beklagte habe nicht den Nachweis erbracht, daß die Klägerin vorsätzlich gehandelt habe. Es ist vielmehr der Überzeugung., daß die Klägerin keinen derartigen Vorsatz gehabt hat. Denn es hat ausgeführt. cs lasse sich zusammenfassend feststellen, daß nicht einmal der äußere Tatbestand dos § 142 StGB gegeben sei.: Noch viel weniger könne dies von dom inneren Tatbestand gesagt werden. Das Berufungsgericht hat es also nicht auf die Beweinlsst abgcctollt.
Aus dem Zusammenhang :der Urteilsgründe ergibt sich ferner, daß das Berufungsgericht das Verhalten der Klägerin insoweit auch nicht als grob fahrlässig angesehen hat; dies folgt schon daraus, daß das Berufungsgericht des längeren
 darlogtp die Klägerin habe sich unter den gegebenen Umständen als berechtigt ansehen dürfen,, die Uhfällötelle : zu veriasseno Diese Würdigung des Verbaltens:der Klägerin istp jedenfalls soweit sie die subjektive"Seite betrifft, umsoweniger zu :■ beanstanden* als nach den Feststellungen dos Berufungsgerichts die lütter des verletzten Kindes •dieses sofort an sich genommen hat und mit ihm weggegangen ist5 und als auch von den übrigen. Unfallzeugen niemand Anstalten getroffen hat5 die Polizei zu verständigen oder sonstige Schritte zur weiteren fatbestandsaufKlärung zu unternehmen, die der Klägerin den Gedanken an die Notwendig- ' keit ihres Verbleibens an der Unfallstelle hätten nahelegen müssen; der Unfall ist erst am folgenden Pag der Polizei gemeldet worden« Zur Selbotanzoige war die Klägerin aber nicht : verff licht et; (BGHSt 7 <> ? 1^2 ? t
Zu Unrecht greift die Revision die Feststellung des .Berufungsgerichts an, die Klägerin sei der Mutter des Bernd	und	.überhaupt	in	der; ganzenUegend bekannt ge-
wesen« Der Unfall ■'.ereignete' sich in unmittelbarer l'ähe der Setzgerei«llehrero: IS?a.uhn^/.darunter die' .iutter des Kindes, ■ die den: Unfail' beobachtetehj: warehi'Kunden:':''der.''Wtzgerois;''in der die Klägerin seit Jahren tätig warv Nie Mutter des Kindes hat selbst bei ihrer polizeilichen Vernehmung ausgesagt die Klägerin sei bekannt gewesen«:Die von der Revision beanstandete Feststellung des.'Berufungsgerichts hat hiernach, eine genügende Grundlage» Auch, durfte das Berufungsgericht bei dem festgesteilten Sachverhalt ohne Kechtcverstoß davon ausgehen, daß die Klägerin ihrerseits in der Meinung weggefahren ist, sie sei von der Mutter des verletzten Kindes oder jedenfalls von dem einen oder anderen der übrigen Unfall-zougen erkannt worden und brauche deshalb nicht erst die Feststellung ihrer Personalien abzuwarten.
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Es besteht auch kein Widerspruchzwischen der Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei infolge des Unfalls verwirrt gewesen, und der weiteren Feststellung, die Klägerin habe die Schwere der Verletzung des Kindes zunächst nicht erkennen können, Das Anfahren eines Kindes ist ein Ereignis, das den Schuldigen durchaus auch dann in Verwirrung und Schrecken versetzen kann, wenn er mit schv;ex*oren Unfallfolgen nicht rechnet»
Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß nicht die Unfallflucht schlechthin, sondern allein die - allerdings in der Hegel damit verbündero - Verletzung der gegenüber dem Versicherer bestehenden Aufklärungspflicht (§5 Abs» 3 AHB) die Leistungsfreiheit des Versicherers begründen kannV Demgemäß muß auch das Verschulden des Versicherten die Verletzung der Verhaltensnorm mit umfassen, wenn es im Sinne des § 6 -AHB rechtlich erheblich 3ein soll {BUH VersK 1958, 389)o Hat sich dxc Klägerin aber nach den rechtlich fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts weder vorsätzlich noch grob fahrlässig der Feststellung ihrer Person:,: ihres; %hrzeuge oder ihrer:; Beteiligung an dem Unfall durch Flucht entzogen, so_ kann ihr" auch eine.entsprechende Verletzung der Obliegenheit aus § 5 Abs, 3 AK3 nicht vorgeworfen werden. Damit entfällt insoweit die von der Beklagten geltend gemachte leistungs-freiheit (§6 AHB, § 6 Abs, 3 VVG),
;■ ~:r	: IV,
Das Berufungsgericht legt eingehend dar, die Klägerin habe;auch sonst ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt; es sei überzeugt, daß sich die Klägerin im Kähmen ihrer Möglichkeiten alle Mühe gegeben habe, die Beklagte richtig und lückenlos zu untcrrichten> Die Kevioion greift die Ausführung
 des Berufungsgerichts an, die Klägerin sei zwar "bei ihrer* ersten Vernehmung durch den Srmittlungsbeamten der Beklagten, nicht in der läge gevjesens alle Brägen au Beantworten, die sich auf genaueste Einzelheiten des (t Jahr zurückliegenden) Unfalls bezogen hättehs Bas sei aber verständlich gewesen; die Klägerin sei von Natur/schüchtern und ängstlich und durch das Auftreten des	sicherlieh
 auch verwirrt geweseno Bio Revision meint, das Berufungsgericht hätte diese letzte Feststellung nicht treffen können, ohne	als	Zeugen zu vernehmen; die Beklagte habe unter
 Bev/eis gestellt9 daß die Klägerin nicht durch die Fragen des völlig verwirrt gewesen sei„ lei der Frage, ob die Klägerin verwirrt war, handelt es sich um einen inneren Vorgang, auf den das Berufungsgericht einmal aus dem persönlichen, in der Beweisaufnahme' gewonnenen Eindruck von der Klägerin, zu dem anderen aus der einem Verhör ähnlichen Art und Weise ■geschlossen; hat:, wie der Zeuge	nach	seiner
 Aussage und seinen Berichten an die Beklagte die Klägerin über den Unfall befragt hat» Für die hierauf gestützten Folgerungen des Berufungsgerichta'1''könnte aber eine nochmalige Vernehmung des Zeugen darüber, - ob er auch äußere Anzeichen einer Verwirrung bei der Klägerin beobachtet hattet keine entscheidendeiBedeutung'habeho fm übrigen spieltdie beiläufige Erwägung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei sicher auch verwirrt gewesen, im Rahmen seiner Gesamtwürdigung des Verhaltens der Klägerin nur eine unwesentliche Rollec
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Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, Schupp habe der Beklagten den Unfall, der sich an 6» Juli 1957 ereignet habe, erst am 8« November 1957 schriftlich angezeigt0 Sr habe
 dadurch, gegen § 5 Abs* 2 AIIB verstoßen* Die Beklagte habe aber auf die Rechte-, die ihr aus dieser Obliegenheitsverletzung möglicherweise erwachsen seien3 yerziehtet* Den Versieht sieht das Berufungsgericht vor allem darin3 daß die Beklagte die Verspätung der Anzeige zu dem ersten Hai mit
 Schriftsatz vom 5.
Juli 1
also drei Jahre nach Eintritt
 des Versicherungsfallsa gerügt hat° Cb diese Ausführungen rechtlich haltbar sind0 kann auf sich beruhen,, da jedenfalls die weiteren? hilfsweise angestollten Überlegungen des Berufungsgerichto durchgreifen„
Das Berufungsgericht hat dargelegt5 Sch^^ habe,, was^ die verspätete Anzeige angehe, nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt; jedenfalls habe die etwa vorhandene grobe Fahrlässigkeit weder Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Versicherungoleistung gehabt? weil das Unfallgeschehen einschließlich der Frage seines .betrieblichen Zusammenhango auch so durch die Ermittlungen im Strafverfahren sowie durch
 die Beweiserhebungen im Haftpflichtprozeß und im vorliegenden Beehtcstreit aufgeklärt worden:; seiDie Annahme5 Seh^J^ habe bewußt und gew-Qllt die Schadensanzeige: zu dem .Bachteil der Klägerin zu spät erstattet ? liegt in der lat nach dem: Sach-* verhalt so fern, ..daß'"das Berufungsgericht5; ohne sic ernstlich in Erwägung zu. ziehen, das Bo genteil feststellen kenntet» In übrigen halten die Ausführungen des Berufungsgerichts den Angriffen der Bevision zu demindest insoweit stand!, als das Be-
rufungsgericht in seiner Hilfsbegründung ein grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmern Sch^(^ unterstellt? einen, ursächlichen Zusammenhang im Sinne von § 6 Satz 2 AKB? § 6 Abs« 3 Satz 2 WG aber verneint hat,.
Zu Unrecht meint die '.Revision,, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt, wenn es der Beklagten vorhält s sie sei nicht in der Lage geweseh3; konkret zu behaupten, inwiefern die Verspätung der Schadensanzeige die Feststellung des Versicherungsfalles und ihrer Leistungs-^ Pflicht beeinflußt habe» Richtig ist zwar? daß der Versicherungsnehmer für das Fehlen eines ursächlichen Zusammenhangs nach § 6 Abs» 3 Satz 2 VVG beweispflichtig ist« Er kann diesen negativen Beweis aber praktisch nur so führen,, daß er zunächst die sich aus dem Sachverhalt von selbst ergebenden Möglichkeiten ausräumt und alsdann abwartetwelche Behauptungen der Versicherer über Art und Maß der Kausalität aufstellt5 die der Versicherungsnehmer dann ebenfalls zu widerlegen hat (BGH VersR 1956? 4Vi $ 1960s 1033) <. Damit werden an den Vortrag des Versicherers keine unzu demutbaren oder gar unerfüllbaren Anforderungen gestellt; denn der Versicherer braucht lediglich die konkrete Möglichkeit eines für ihn ■günstigeren Ergebnisses darzulegenj: indem er za ’B» vofträgt.jüwelche Maßnahmen er bei rechtzeitiger' Erfüllung der Obliegenheit getroffen und welchen 'Erfolg er:sich davon ■iüVersprochen hätte« :Das; hat die Beklagte hier nicht getan0 Ihre allgemeine Behauptung in der Berufungsbegründung2 in-folge der verspäteten Schadensmeldung habe der Sachverhalt ■ nicht /mehr' einwandfrei geklärt werden konhehü ist schon : durch die gegenteilige Feststellung:des Befüfungsgeriehts widerlegt«
Soweit die Revision ferner geltend macht? daß eine rechtzeitige Anzeige die eigenen Ermittlungen der Beklagten jedenfalls erleichtert hätteP verkennt sief daß nicht schon ein irgendwie gearteter Einfluß der Obliegenheitsvcrlotzung auf den Gang des FeststellungsverfahrensP sondern lediglich
- -8 - . .	..	....	■'-V ■
eine für den Versicherer im Ergebnis nachteilige Beeinflussung der .Feststellung selbst.^ wie" sie das Berufangsgericht hier gerade verneint hatj nach § 6 Abso 3 Satz 2 VVG von Belang ist (Flock: VersR 1956,,465} adlo Prolss Wd 14-«. Auf!., § .6 Ann0 9 b)o faß ihr infolge einer durch die Säumigkeit :des Versicherungsnehmers bedingten Verzögerung der Sachbearbei^ tung erhühte Aufwendungen entstanden seien., hat die Beklagte in den latsacheninntanzen nicht vox-getragen; zudem wäre auf Srund eines solchen. Vorbringens ihre Versichei-üngsleistung höchstens „insoweit", dc. h0 in Höhe der Ilehrkosten, zu mindern gewesen (BOH VersR I960, 1033; Bleek aaÖ) *
Auf die weitere, von der Revision ebenfalls: beanstandete Reststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe bei ihren Ermittlungen seihst keine Eile gezeigt, kommt es hiernach nicht mehr an«
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Hach alledem sind die Rügen der Revision nicht begründet» Bio Revision war daher zurückzmveiseno Bie Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO*
fr,; Rischer V tri Kuhn; fr« Herr.fr* Schulze Flock