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BGH · IX ZR 153/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 153/58

Der Kläger hat behauptet, daß schon sein Großvater ihm mit Vollendung des 18» Bebensjahres die Leitung seines Geschäfts habe übertragen wollen* Dazu sei es dann aber nicht gekommen, vielmehr habe sein Großvater die Be-klegte auf ihr Betreiben nach Scheidung ihrer Ehe in das Geschäft aufgenommen«, Dabei sei er mit dem Hinweis vertröstet worden, daß das Geschäft drei'Teilhaber nicht vertrage und daß der Großvater keine 100 Jahre alt werde» 3)ie Beklagte habe ihm bei dieser Gelegenheit und später die feste Zusage gemacht, ihn nach dem Tode des Großvaters als Teilhaber auf Zunahmen«, An diese Zusage wolle sie sich aber jetzt nicht mehr halten lassen» I» Das Berufungsgericht gelangt auf Grund der Beweisaufnahme su dem Ergebnis, daß dem Kläger der Beweis nicht gelungen sei, die Beklagte habe ihm den Abschluß eines ■ Gesellscbaftsvertrages zui> Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft fest zugesagto Diese Beurteilung greift die Revision mit einer Reihe verfahrensrechtlicher Rügen an$ zwei dieser Rügen sind begründet» .Das ist aus Rechtsgründen nicht haltbar» Das Berufungsgericht hat bei seinen Ausführungen übersehen5 daß dieser Beweisantrag auch die Behauptung des Klägers umfaßt, die Beklagte habe bei den Verhandlungen vor dem Arbeitsamt eine früher dem Kläger gemachte Zusage bestätigt., Wenn aber das der Ball gewesen ist, so kann nicht gesagt werden, daß die Beklagte ^e^enüber^ dem Kläger keine rechtsverbindliche Zusage abgegeben habe. Auch gewinnen in diesem Pall die angeblich protokollierten Türklärungen der Parteien ein anderes Gewichte Bes weiteren ist es aus Rechtsgründen auch nicht möglich, diese Behauptungen des Klägers als wahr zu unterstellen und dann hinzuzufugen, daß aus ihnen eine rechtsverbind-liehe Zusage nicht entnommen werden könne „ Biese Beurteilung lauft auf eine unzulässige Vorauswürdigung nicht erhobener Beweise hinaus; eine solche Beurteilung ist erst möglich, wenn die angetretenen Beweise erhoben sind und nun eine Würdigung der gesamten Begleitumstände dieses konkreten Sachverhalts auf Grund der Beweisaufnahme vorgenommen werden kann» Allgemeine Erfahrungssätze lassen sich in einem solchen Pall nicht verwerten, Bas Berufungsgericht durfte daher von einer Erhebung dieser Beweise nicht Abstand nehmen„ 2.) Der Kläger hatte sich auf das Zeugnis der 'Kaufleute Bros, zu dem -Beweis dafür berufen, daß er mit einem dieser beiden Ende 1955 eine persönliche Besprechung gehabt habe; dabei sei ihm*clie Anstellung in einer ilachwuchsstelle bei der Pirma AflMHHMfe in Aussicht gestellt worden, falls er 'die schriftliche Erklärung abgebe, nicht wieder in das großväterliche Geschäft zuruckzukehreno Biese Verhandlungen habe er sodann mit Schreiben vom 28«, Januar 1956 abgebrochen, nachr-öem ihm die-Beklagte zugesichert habe, ihn nach dem Ableben des Großvaters als Teilhaber in das Geschäft auf-sunehmen* Bas Berufungsgericht hat diesen Vortrag des Klägers durch die Aussage der Beklagten für widerlegt erachtet und für die Richtigkeit dieser Aussage eine Bestätigung in der von der Beklagten vorgelegten Foto-kopie eines Schreibens der Firma AflHHflP erblickt« Dieser Vortrag kann einen unmittelbaren Beweis für die Zusage der Beklagten, den Kläger als Teilhaber in das Geschäft aufzunehmen, nicht erbringen Aber er kann ein Beweisanzeichen für die Richtigkeit der klägerischen Behauptung öarstellen. Das zeigt, daß der dargelegte Verfahrensverstoß bei der Verwertung der Fotokopie des Schreibens der Firma A0-die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts und damit seine Entscheidung beeinflußt haben kann» Das aber reicht aus, um auch diese Rüge der Revision für begründet zu erachten„ Das Berufungsgericht knüpft in diesem Zusammenhang an den unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten an, wonach der Kläger als Entgelt für seine Tätigkeit nach den vom Finanzamt geprüften Lohnkontokar-ten im Kalenderjahr 1954 4*560 DM, im Jahre 1955 6o918,65 DM und im Jahre 1956 sogar 9*702,35 DM erhalten hat. I*) Demgegenüber beruft sich die Revision auf den Widerspruchsbescheid des Arbeitsamts in nach dessen Inhalt die Beklagte damals die Vergütung selbst als Taschengeld, also als eine nicht angemessene Vergütung bezeichnet hat* Die Revision meint, daß damix der Gehaltsanspruch des Klägers bestätigt werde, allein zu Unrecht* Denn das Berufungsgericht war entgegen der Ansicht d.er Revision an diese Beurteilung der Beklagten nicht gebunden^ vielmehr war es gehalten, die Frage, ob die Vergütung ein angemessenes Entgelt für die Tätigkeit des Klägers darstellte, selbst zu prüfen und selbst zu beantworten, und daß ihm bei dieser Prüfung und Be-

GeschäftBerufungsgerichtZusageBrKlägerbeweisenRevision

Volltext der Entscheidung

IX ZR 153/58
Verkündet
 am 5o Mars 1959 Pfauz ? Justizange-stellter als Urkunds-beamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Gerhard S
in Hl
 Lflistr
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
g © g e n
die Kauffrau Emma R	geh.	Sc
 in H0Bfcr KflHfestr. W9
ge sch.
Beklagte und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollm&cbtigter: Rechtsanwalt Br
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5« März 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Rastelski und der Bundesrichter Br. Fischer, Br. Kuhn, Br. Haager und Liesecke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klagers wird das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/ Main vom 20. Mai 1958 aufgehoben und die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
JT
 
Der Kläger ist der Sohn der Beklagten,,
Der Vater der Beklagten und Großvater des Klägers hetrieh in H^BP ein Schuhwareneinzelhandelsgeschäft mit einer Sportabteilung,, Br hatte für HflHP das Alleinvertriebsrecht der Erzeugnisse der S^HHHHPwerke° Jahre **952 nahm er seine Tochter« die Beklagte, als persönlich haftende Gesellschafterin in das Geschäft auf» Seit seinem Tode (22c Oktober 1956) führt diese das Geschäft als Alleininhaberin weiter«,
Der Kläger, jet^t 27 Jahre alt, war, von geringen Unterbrechungen abgesehen, seit dem 1» Oktober 1955 in dem Geschäft tätig» Als einziger Sohn der Beklagten galt er damals in der Familie als der «geborene Nachfolger”» Z^^m Ende des Jahres 1956 schied er nach einer heftigen geschäftlichen Auseinandersetzung mit der Beklagten aus dem Geschäft aus und eröffnete in der Nähe des mütterlichen Geschäfts ein eigenes Sportgeschäft»
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Der Kläger hat behauptet, daß schon sein Großvater ihm mit Vollendung des 18» Bebensjahres die Leitung seines Geschäfts habe übertragen wollen* Dazu sei es dann aber nicht gekommen, vielmehr habe sein Großvater die Be-klegte auf ihr Betreiben nach Scheidung ihrer Ehe in das Geschäft aufgenommen«, Dabei sei er mit dem Hinweis vertröstet worden, daß das Geschäft drei'Teilhaber nicht vertrage und daß der Großvater keine 100 Jahre alt werde»
3)ie Beklagte habe ihm bei dieser Gelegenheit und später die feste Zusage gemacht, ihn nach dem Tode des Großvaters als Teilhaber auf Zunahmen«, An diese Zusage wolle sie sich aber jetzt nicht mehr halten lassen»
Weiter hat dar Kläger vorgetragen, daß er während der Jahre 1954 "bis 1956 in dem Geschäft die Stellung eines völlig selbständigen Geschäftsführers bekleidet habe.-Hierfür habe er eine monatliche Vergütung von mindestens IcOCO HM für das Jahr 1954. von 1,200 UM für das Jahr 1955 und von 1„500 DM für das Jahr 1956 zu beanspruchen«, Somit stehe ihm unter Abzug eines monatlichen Taschengeldes,, das er in dieser Zeit erhalten habe, noch ein Geschäftsführergehalt von insgesamt 33.050 HM zu«, das seinem Kapitalkonto bei der offenen Handelsgesellschaft gutzubringen seio Ferner könne er für 39 Monate eine Verkaufsprämie von monatlich 50 HM verlangen«, SchlieGlich stehe ihm für einen Grundstücks verkauf noch eine Provision von 2o000 HM zu, so daß seinem Kapitalkonto insgesamt 37.000 HM gutgeschrieben werden müßten«, Hiesen Betrag ermäßige er auf 35.000 BK.
Demzufolge hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, mit ihm einen Vertrag zur Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft nach den Bedingungen abzuschließen- die für ihren früheren Gesellschaftsvertrag mit ihrem Vater maßgeblich gewesen seien«, Hilfsweise beantragt er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 35.000 HM«,
Die Beklagte hat die Behauptungen des Klägers, sie habe diesem den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages zugesagt, bestritten«, Des weiteren hat sie vorgetragen, der Kläger habe für seine Tätigkeit im Geschäft ein angemessenes Entgelt erhalten, so daß für irgendwelche Sachforderungen kein Raum sei.
Hie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen«, Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.
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Ent seheidungs^riind
I» Das Berufungsgericht gelangt auf Grund der Beweisaufnahme su dem Ergebnis, daß dem Kläger der Beweis nicht gelungen sei, die Beklagte habe ihm den Abschluß eines ■ Gesellscbaftsvertrages zui> Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft fest zugesagto Diese Beurteilung greift die Revision mit einer Reihe verfahrensrechtlicher Rügen an$ zwei dieser Rügen sind begründet»
1c) Der Kläger hatte sich auf bestimmte Akten des Albeitsamtes und auf das Zeugnis des Angestellten sowie des Buchhalters	zu dem	Beweis	dafür
 berufen, daß die Parteien im Zusammenhang mit einer Streitigkeit über die Versieherungspflicht des Klägers in Anwesenheit des Großvaters zu Protokoll des Arbeitsamtes erklärt hätten, der Kläger solle ”bei Ausscheiden eines der beiden Teilhaber Mitinhaber des Sohuhhauses SchflHfe werden mit dem Ziel der späteren alleinigen Betriebsin-haborschaft”, und daß überdies die Beklagte bei dieser Gelegenheit dem Zeugen	bestätigt	habe,	sie	habe
 dem Kläger mit dem Tode des Großvaters die Aufnahme in die offene Handelsgesellschaft zugesagt• Das Berufungsgericht hat diesen Beweis nicht erhoben» Es ist der Meinung, daß aus Erklärungen dieser Art, die in einem Verfahren wegen Erstattung irrtümlich entrichteter Arbeitgeberanteile mit einer bestimmten Zielrichtung einer Behörde gegenüber abgegeben worden sind, noch nichts dafür entnommen werden könne, daß die Beklagte gegenüber dem
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Kläger eine rechtsverbindliche Zusage habe abgeben wollen und abgegeben habe» Daher könne diese Behauptung des Klägers als richtig unterstellt werden»
.Das ist aus Rechtsgründen nicht haltbar» Das Berufungsgericht hat bei seinen Ausführungen übersehen5 daß dieser Beweisantrag auch die Behauptung des Klägers
 umfaßt, die Beklagte habe bei den Verhandlungen vor dem Arbeitsamt eine früher dem Kläger gemachte Zusage bestätigt., Wenn aber das der Ball gewesen ist, so kann nicht gesagt werden, daß die Beklagte ^e^enüber^ dem Kläger keine rechtsverbindliche Zusage abgegeben habe. Auch gewinnen in diesem Pall die angeblich protokollierten Türklärungen der Parteien ein anderes Gewichte Bes weiteren ist es aus Rechtsgründen auch nicht möglich, diese Behauptungen des Klägers als wahr zu unterstellen und dann hinzuzufugen, daß aus ihnen eine rechtsverbind-liehe Zusage nicht entnommen werden könne „ Biese Beurteilung lauft auf eine unzulässige Vorauswürdigung nicht erhobener Beweise hinaus; eine solche Beurteilung ist erst möglich, wenn die angetretenen Beweise erhoben sind und nun eine Würdigung der gesamten Begleitumstände dieses konkreten Sachverhalts auf Grund der Beweisaufnahme vorgenommen werden kann» Allgemeine Erfahrungssätze lassen sich in einem solchen Pall nicht verwerten, Bas Berufungsgericht durfte daher von einer Erhebung dieser Beweise nicht Abstand nehmen„
2.) Der Kläger hatte sich auf das Zeugnis der 'Kaufleute Bros,	zu dem	-Beweis	dafür berufen,
 daß er mit einem dieser beiden Ende 1955 eine persönliche Besprechung gehabt habe; dabei sei ihm*clie Anstellung in einer ilachwuchsstelle bei der Pirma AflMHHMfe in Aussicht gestellt worden, falls er 'die schriftliche Erklärung abgebe, nicht wieder in das großväterliche Geschäft zuruckzukehreno Biese Verhandlungen habe er sodann mit Schreiben vom 28«, Januar 1956 abgebrochen, nachr-öem ihm die-Beklagte zugesichert habe, ihn nach dem Ableben des Großvaters als Teilhaber in das Geschäft auf-sunehmen* Bas Berufungsgericht hat diesen Vortrag des Klägers durch die Aussage der Beklagten für widerlegt
 erachtet und für die Richtigkeit dieser Aussage eine Bestätigung in der von der Beklagten vorgelegten Foto-kopie eines Schreibens der Firma AflHHflP erblickt«
Dieses Verfahren ist rechtlich nicht einwandfrei, Nachdem sich der Kläger auf das Zeugnis der Raufleute Prüfen hatte 9 durfte das Berufungsgericht zur Widerlegung der vom Kläger aufgestellten Behauptung nicht das von der Beklagten vorgelegte Schreiben der Firma A^HHMHF verwerten. Ein solches Vorgehen läuft darauf hinaus, die mündliche Vernehmung eines Zeugen auszuschließen«, Das ist unstatthaft.
Es fragt sich jedoch, ob auf diesem Verfahrensverstoß die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts beruht. Bei der Beantwortung dieser Frage muß für die Revisionsiiis kanz der Vortrag des Klägers über seine Verhandlungen mit der Firma	als	richtig unter-
stellt werden,. Dieser Vortrag kann einen unmittelbaren Beweis für die Zusage der Beklagten, den Kläger als Teilhaber in das Geschäft aufzunehmen, nicht erbringen Aber er kann ein Beweisanzeichen für die Richtigkeit der klägerischen Behauptung öarstellen. Deshalb hätte sich das Berufungsgericht, namentlich im Zusammenhang mit der .. Würdigung der Aussage der Beklagten; mit diesem Umstand auseinandersetzen und gegebenenfalls dartun müssen, aus welchen Gründen es diesem Umstand keine durchgreifende Bedeutung angesichts der gegenteiligen Aussage der Beklagten beimessen zu können glaubt. Das zeigt, daß der dargelegte Verfahrensverstoß bei der Verwertung der Fotokopie des Schreibens der Firma A0-die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts und damit seine Entscheidung beeinflußt haben kann» Das aber reicht aus, um auch diese Rüge der Revision für begründet zu erachten„
Die 'beiden Verfahrensverstöße des Berufungsgerichts nötigen zur Aufhebung des Berufungsurteils, Dabei muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht aurückverwiesen werden, damit die noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen werden können*
II* Das Berufungsgericht hält auch den Hilfsantrag des Klägers für unbegründet. Was die Revision dagegen ■vorbringt, läßt indessen einen Rechtsfehler des Beru-fungsurteil-s nicht erkennen*
Das Berufungsgericht knüpft in diesem Zusammenhang an den unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten an, wonach der Kläger als Entgelt für seine Tätigkeit nach den vom Finanzamt geprüften Lohnkontokar-ten im Kalenderjahr 1954 4*560 DM, im Jahre 1955 6o918,65 DM und im Jahre 1956 sogar 9*702,35 DM erhalten hat. Dieses Entgelt halt das Berufungsgericht für den damals 21 bis 23 Jahre alten Kläger für eine durchaus angemessene Vergütung*
I*) Demgegenüber beruft sich die Revision auf den Widerspruchsbescheid des Arbeitsamts in	nach
 dessen Inhalt die Beklagte damals die Vergütung selbst als Taschengeld, also als eine nicht angemessene Vergütung bezeichnet hat* Die Revision meint, daß damix der Gehaltsanspruch des Klägers bestätigt werde, allein zu Unrecht* Denn das Berufungsgericht war entgegen der Ansicht d.er Revision an diese Beurteilung der Beklagten nicht gebunden^ vielmehr war es gehalten, die Frage, ob die Vergütung ein angemessenes Entgelt für die Tätigkeit des Klägers darstellte, selbst zu prüfen und selbst zu beantworten, und daß ihm bei dieser Prüfung und Be-
 
A/ /
antwortung ein Rechtsfehler unterlaufen ist, kann hei der Höhe der hier in Betracht kommenden Vergütringssätze unter keinen Umständen angenommen werden
2o) Die Revision greift sodann noch eine Hilfserwägung des Berufungsgerichts an, auf die es aber nicht ankommt, da schon die Auffassung des Berufungsgerichts von der Angemessenheit des gezahlten Entgelts für sich allein bedenkenfrei ist«, Es erübrigt sich daher, auf diesen Revisionsangriff noch im einzelnen einzugehen*
30 Bes weiteren legt das Berufungsgericht dar* daß der Kläger auch keinen Anspruch auf eine Verkaufsprovision von monatlich 50 DM und auf eine Provision von 2c000 DM für seine Tätigkeit beim Verkauf eines Grundstücks habe. Diese Darlegungen, die von der Revision nicht beanstandet werden, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen«,
Die Entscheidung über die Kosten der Revision wird dem Berufungsgericht übertragen*
Dr«, Rastel ski Dr«, Fi scher Dr„Kuhn Dr„ Haager Biesecke