RechtssatzsDer Schuldner elijfer' abgetretenen Forderung kann -gegenüber dem neuen Gläubiger grundsätzlich nicht mit einem Schadensersatzanspruch gegen den alten Gläubiger wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung eines gegenseitigen Ver- . Bezember 1952 Kenntnis, das am 17» Bezember einging» Auf eine Anfrage des Finanzamts L^m^ erwiderte die Beklagte am 17» Januar 1953, sie erkenne die Höhe der abgetretenen Forderung an und sei zur Zahlung Anfang April 1953 bereit, müsse sich jedoch etwaige «Aufrechnungsansprüche gegen die Firma Vorbe- keiten hinwegzuhelfen, und daß insbesondere auch der Vertrag vom 6» März 1952, worin sich diese Firma wegen eigener Baupläne zur Räumung der bisher von ihr benutzten .Turnhalle verpflichtet habe, im Zusammenhang mit den geschilderten Maßnahmen abgeschlossen worden sei (S 14/15) und daß die 18o September und 4* November 1952 mit Bestimmtheit zu dem Ausdruck gebracht, sie werde ihre Verpflichtungen aus dem Vertrage über die Turnhalle nicht erfüllen (S 16), damit also eine positive Vertragsverletzung begangen habe» Es verwei- * gert aber der Beklagten gegenüber der Klageforderung sowohl ein Recht zur Aufrechnung wie ein Zurückbehaltungsrecht« a) Hatte der Schuldner schon vor der Abtretung wirksam eine Aufrechnung erklärt, so war die abgetretene Förderung schon vor der Abtretung erloschen (§ 389 BOB), darauf kann sich der Schuldner schon nach § 404 BGB gegenüber dem neuen Gläubiger berufen. Auch wenn die Aufrechhung vor der Abtretung zwar noch nicht erklärt war, aber möglich gewesen wäre, weil schon alle Voraussetzungen der Aufrechnung erfüllt waren und damit die .Aufrechnungslage gegeben war, ist das Ergebnis Aus dieser Vorschrift kann aber entgegen der Meinung der Revision nichts für den Fall hergeleitet werden,, daß diese Aufrechnungslage zur Zeit der Abtretung noch nicht gegeben war, etwa weil die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung mit der Hauptforderung nicht gleichartig oder noch nicht fällig war oder weil sie noch gar nicht entstanden war oder dem Schuldner noch nicht zustand. Zeitpunkt der Abtretung eingetreten sind und die ihm ohne die Abtretung das Recht zur Aufrechnung gegenüber dem früheren Gläubiger gegeben hätten. Diese Erweiterung gilt aber nicht schlechthin für sämtliche Umstände, die bis zur Zahlung an den neuen Gläubiger - oder bis zu dem Schluß der lat Sachenverhandlung in dem von diesem gegen den Schuldner eingeleiteten Rechtsstreit - eintreten, sondern nur mit Einschränkungen, wie diese in dem mit ”es sei denn” begin, enden Halbsatz des § 406 BGB zu dem Ausdruck kommen. Diese Möglichkeit bleibt ihm nach § 406 BGB zwar nicht unbegrenzt, aber bis zu dem Zeitpunkt erhalten, in dem er von der Abtretung der Hauptforderung Kenntnis er-langt.Diese nach dem Gesetz unzweifelhafte zeitliche Begrenzung findet ihre wirtschaftliche Rechtfertigung darin, daß der Schuldner in derartigen Fällen jetzt keinen Anlaß mehr zu dem -Erwerb solcher Forderungen gegen seinen alten Gläubiger hat, ebenso wie wenn er diesen befriedigt hätte. Dasselbe gilt fUr den Fall, daß die Gegenforderung zur Zeit der Abtretung überhaupt noch nicht bestand, sondern erst später zur Entstehung gelangt' ist, sei es durch ein vom Schuldner mit dem alten Gläubiger abgeschlossenes Hechtsgeschäft, sei es durch eine von diesem gegenüber dem Schuldner begangene unerlaubte Handlung (hierzu ebenso Br-man-Westermann Arm 2 zu $ 406 BGB). Hatte der Schuldner im Zeitpunkt der Abtretung der Hauptforderung noch keinen Anspruch auf Zahlung von Geld, aber einen solchen, der sich später in einen Geldansprüch verwandeln konnte, so fehlte es für die Aufrechnung noch an dem Erfordernis der Gleichartigkeit der Ansprüche. Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung für den Fall, daß diese Gleichartigkeit nachträglich geschaffen wird, Hach der Rechtsprechung reicht es für die Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger aus, wenn der Schuldner zur Zeit der Abtretung der Hauptforderung einen nicht gleichartigen Anspruch gegen den alten Gläubiger hatte (zB einen auf §§ 769,426 Abs 2 BGB gestützten Ausgleichsanspruch % HGZ 73, 138 /T407)und dieser sich nachträglich in einen Geldanspruch verwandelt hat. e) P(ir den Bechtsstreit kommt es entscheidend auf die Regelung des Palles an, daß die Gegenforderung dem Schuldner im Augenblick der Abtretung zwar schon zustand, daß sie aber noch nicht fällig war. Hier konnte der Schuldner ohne die Abtretung der Hauptforderung damit, rechnen^ daß er sich von £ dieser späterhin nach Eintritt der Fälligkeit seiner Gegen-forderung durch Aufrechnung werde befreien können. In dem von der Revision angeführten Urteil des Oberlande sgerichts Breslau (Rspr OLG 12, 47) und ebenso in den Ausführungen von Simonsohn (Gruch 50, 244 ff) ist der Pall eines Sukzessivlieferungsgeschäfts behandelt, aus dem der Verkäufer eine fällige Kaufpreisrate für gelieferte Kohlen an einen, neuen Gläubiger abgetreten hatte, dem gegenüber der Käu-: fer mit dem Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener späterer Lieferungen aufzurechnen suchte. Diese Befugnis wird mit der Begründung.bejaht, die in § 406 BGB mit den Worten «es sei denn« eingeleitete, Einschränkung gelte überhaupt nicht für wolehe Forderungen, die dem Schuldner schon zur Zeit der Abtretung zustunden, sondern nur für solche, die er erst nach Kenntnis von der Abtretung der Hauptforderung von Das gilt nach dem Wortlaut zwar für die erste der beiden Einschränkungen, aber diese schließt die Aufrechnung mit einer nach Kenntnis von der Abtretung "erworbenen11 Gegenforderung schlechthin ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit aus. Es ist hiernach an dem Satze festzuhaTten, daß die in § 406 BGB vorgesehene Aufrechnungsbefugnis nur dann gegeben ist, wenn die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung des Schuldners entweder schon in dem Augenblick fällig war, als er von der Abtretung der Hauptforderung Kenntnis erlangte, oder wenn sie spätestens gleichzeitig mit der Hauptforderung fällig wurde (Urteile des Reichsgerichts vom 23. 742 Nr 8, genauer Warn Erg 1908 Hr 28 abgedruckt9 in RGRKom© BOB § 406 Anm 1 ohne Fundstelle erwähnt^ und vom 15« Februar 1929 /Til 431/28, HEB 1929, 12067)«, Unberührt hiervon ' bleibt die Frage, ob der Schuldner aus einem solchen Anspruch andere Einwendungen gegenüber dem neuen Gläubiger herleiten kann, oder ob im Binzelfall besondere Umstände gegeben sein können? die es dem neuen Gläubiger unter dem Gesichtspunkt des Einwandes der allgemeinen Arglist oder von freu und Glauben verwehren könnten, sich auf die Unzulässigkeit einer Aufrechnung su berufen, die ohne die zwischenliegende Abtretung zulässig gewesen wäre, aber gegenüber dieser Abtretung nicht durch den so festgestellten Rahmen des § 406 BGB gedeckt ist. Eine Stellungnahme zu der Entscheidung des X»Zivilsenats des Bundes erichtsh.fs vom 22« Uanusr 1954 (BGHZ 12, 136 /T4j§7) ist hier deshalb entbehrlich, weil diese einen Fall behandelt in dem sich der Gegenstand der abgetretenen Forderung geändert hatte; sie behandelt aber nicht die Frage, welchen Einfluß es hat, wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung bei der Abtretung noch nicht fällig war« 3, In dem Schreiben der Beklagten an die Firma 33^01 vom 8« Hovember 1952 findet das Berufungsgericht den Ausdruck des Willens, unter allen Umständen an dem geschlossenen Vertrage festzuhalten, in Verbindung mit einer rechtlich unbeachtlichen Ankündigung künftiger Maßnahmen« Der Revision ist zwar zuzugeben, daß der* Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung ein Anspruch aus dem Vertrage ist und daß seihe Geltendmachung im Gegensatz zu dem Rücktritt ein Festhalten an dem Vertrage voraussetzt« Daraus folgt aber noch nicht, wie die Revision me3 nt, die denkgesetzliche Unmöglichkeit einer Auslegung dieses Schreibens dahin, daß die Beklagte bis dahin die Stellungnahme der Firma noch nicht zu dem Anlaß nt. Die Voraussetzung des rechtlichen Zusammenhangs des .Anspruchs aus dem Mietverträge mit der KaufpreisForderung wird zwar vom Berufungsgericht zugunsten der Beklagten unterstellte Der Erfüllungsanspruch auf Überlassung der Räume wurde aber nach dem Vertrag« erst am 28* Februar 1953 fällig* Für den Schadensersatzansprucl bestehen für ein Zurückbehaltungsrecht dieselben Hindernisse, wie sie oben (zu II, 3) für die Frage der Aufrechnung dargelegt sind* Die Rechtsprechung hat zwar dem Schuldner unabhängig von Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht auch noch andere Einwendungen gegenüber dem neuen Gläubiger offen gelassen. Dabei handelt es sich jedoch stets um solche, die unmittelbar gegen * den abgetretenen Anspruch gerichtet waren und nicht nur mit ihm in dem nach § 273 BGB erforderlichen rechtlichen Zusammenhang stehen, wie zB die na9hträgliche Verwirkung der Rechte aus einem Versicherungsverhältnis (RGZ 72, 213) oder den Rücktritt von dem der abgetretenen Forderung zugrunde liegenden Vertrage wegen nachträglichen Verzuges (RG Warn Erg 1911 Hr 16 Gruch 55?
Für das Nachschlagewerk Für die Amtliche Sammlung
2354 009
Besetz j BGB $§ 404 , 40$. .
RechtssatzsDer Schuldner elijfer' abgetretenen Forderung kann -gegenüber dem neuen Gläubiger grundsätzlich nicht mit einem Schadensersatzanspruch gegen den alten Gläubiger wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung eines gegenseitigen Ver- . . träges aufrechhen, aus dem die Leistung des vi- 1 . alten Gläubigers erst nach Kenntnis von der Ab-
später als die abgetretene Forde-geworden ist«
N # ,
Aktenzeichen: II ZR 153/$4
Urteil des BGH vom 28« November 1955 Qi & Stuttgart
* n
tretuhg und -X\i fällig
II 2R 155/54
Verkündet
am 28o November 1955
Jodas, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im'Hamen des Volkes
In dem Hechtsstreit
der bei
ihren Geschäfts
, HandelsgesllSchaft mbH in ___ _
A^MMfertraße vertreten durch fuhre^Dr
Carl
Beklagten, Berufungsklägerin und He Visionskläger in,
- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br
gegen
das Band Baden-Württemberg, des Hinansamts
vertreten durch den Vorsteher
Prozeßbevollmächtigter:
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
Hechtsanwalt
hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28» November 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Selowsky, Br. Delbrück, Br. Rischer, Artl und Br6 Winkelmann für Hecht erkannt?
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Juni 1954 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen»
•**'***•»
Von Rechts wegen
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Tatbestand?
Bas tagende Band macht gegen die Beklagte Zahlungsansprüche aue einem Kaufverträge vom 11, November 1952 geltend, die ihm von der offenen Handelsgesellschaft Friedrich*
Tppp^ in lppp|p abgetreten sind. Die Beklagte beruft sich auf Schadensersatzansprüche, die sie gegen die Firma T^PPPP aus der Nichterfüllung eines Vertrages herleitet.
Der Geschäftsführer und Gesellschafter der Beklagten, ist gleichzeitig Inhaber der Firma Karl Gpgp in i, einer Verlagsbuchbinderei und Druckerei,
Die *xrma T^pppp hatte für ihren Betrieb in N^pjpp bei von ^em dortigen Tum- und Sportverein eine. Turn-
halle gemietet a Wegen dieser Turnhalle wurde am 6. Marz 1952 ein schriftlicher Vertrag zwischen der Firma ?PPPP und Dr. A^ppP geschlossen, den dieser mit dem Firmenstempel der Beklagten und seiner Namensunterschrift Unterzeichnete. In Cem Vertrage wurde vereinbart, daß die Firma Gjppp "als Dnter-mieter" in den Vertrag zwischen dem Tum- und Sportverein und der Firma Tppjpp mit den gleichen Hechten und Pflichten wie die letztere eintrete; die Mieträume sollten am"Tag der vollständigen Käumung durch die Firma T^pl^" von dpr neuen Mieterin übernommen werden, und z*ar "zeitigstens im August
1952 ....., jedoch nicht später als am 28,2,1953"o Am 15*
Juli 1952 richtete die Firma ^PPPP 8X1 Bru APPppeinen Einschreibbrief mit der Mitteilung, sie könne den Räumungs-termin vom 28, Febru.ar 195S,Baller Voraussicht nach" nicht einhalten, da ihre eigenen Baupläne nicht rechtzeitig durchgeführt werden könnten. Am 23* August 1952 schrieb die Firma Tpppp^ an die Beklagte im gleichen Sinne mit dem Zusatz,
-daß nach ihrem Auszug der Tum- und Sportverein Bpppp die Turnhalle selbst wieder zurückhaben wolle» Am 30» August erwiderte die Firma Opp), sie werde sich zwar um eine für beide Teile tragbare Lösung bemühen, müsse aber grundsätzlich
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auf Einhaltung des‘Vertrages bestehen« In zwei Schreiben vom 18» September 1952 an die Beklagte und in einem Schreiben vom 4« November 1952 an Br» wiederholte die Firma
ihre Mitteilung über die voraussichtliche Unmöglichkeit einer Räumung zu dem 28» 'Februar 1953« Namens der Firma erwiderte
Br* A^m^am 8» November 1952, daß er auf den Ansprüchen aus dem Vertrag bestehen und die Firma a^e aus ein^r
Nichterfüllung entstehenden Schäden «regresspflichtig« machen müsse»
Am 11» November 1952. gab die Beklagte der Firma den der Klage zu Grunde liegenden Auftrag zur Lieferung eines größeren Po'stens Bamenstrümpfe • Biese Lieferung wurde in drei Teilen am 3», 5» und 8. Bezember 1952 zu dem Rechnungsbeträge von insgesamt 8»812,80 2M ausgeführt»
, Am 13» Bezember 1952 trat die Firma äiese Kauf-
preis forderung sowie einen Anspruch auf Zahlung von 684 >70 HM Biskontspesen und von 931,07 BM aus einem Kontoauszug, insgesamt 10»428,57 DM an das klagende Land ab und gab der Beklagten von dieser Abtretung durch Schreiben vom 15. Bezember 1952 Kenntnis, das am 17» Bezember einging» Auf eine Anfrage des Finanzamts L^m^ erwiderte die Beklagte am 17» Januar 1953, sie erkenne die Höhe der abgetretenen Forderung an und sei zur Zahlung Anfang April 1953 bereit, müsse sich jedoch etwaige «Aufrechnungsansprüche gegen die Firma Vorbe-
halten, sofern sie im Augenblick des Zahlungstermins noch bestehen sollten«»
Sowohl die Räumung der Turnhalle wie die Zahlung an das Einanzamt unterblieben.' Am 10» April 1953 teilte die Beklagte der Firma mit, -daß sie de shalbSchadenser satzansprüche
sowohl für die Firma als auch für sich selbst geltend
mache» Sie beruft sich darauf, sie habe den Vertrag vom 6» März 1952 auch im eigenen Namen geschlossen» Burch die
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Nichterfüllung dieses Vertrages sei bis zu dem Juni 1953 ein Schaden von 21 »166,71 HM entstanden, der sich in Zukunft noch ständig vergrößern werde» Mit diesem Anspruch rechnet sie gegen die Klageforderung auf; sie leitet aus dein Verhalten der Firma Leistungsverweigerungsrecht und ein
Zurückbehaltungsrecht gegen diese Firma her und hält diese Hechte auch dem klagenden Lande entgegen» Das Land bestreitet sowohl ein Verschulden wie eine ernstliche Erfüllungsverweigerung der Firma
Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt diese ihren Abweisungsantrag weiter. Bas klagende Band beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I» Bas Berufungsgericht unterstellt es zugunsten der Beklagten als richtig, daß Br. als er den Vertrag vom 6. März 1952 abschloß, in der Tat zugleich für die Beklagte gehandelt habe und daß dies nur infolge eines Versehens nicht ausdrücklich in der Vertragsurkunde vermerkt worden sei (S 12) daß die Beklagte zur Bezahlung der Strumpfrechnungen ein Ziel von 60 Tagen bis Anfang Februar 1953 gehabt habe (S 13), daß die geschäftliche Verbindung, die zwischen der Beklagten und der Firma seit dem Frühjahr 1931 bestanden habe,
sehr eng und vielseitig gewesen sei, daß in ihrem Verlauf umfangreiche Finanzierungsmaßnähmen getroffen worden seien, um der *irma über eingetretene Zahlungsschwierig-
keiten hinwegzuhelfen, und daß insbesondere auch der Vertrag vom 6» März 1952, worin sich diese Firma wegen eigener Baupläne zur Räumung der bisher von ihr benutzten .Turnhalle verpflichtet habe, im Zusammenhang mit den geschilderten Maßnahmen abgeschlossen worden sei (S 14/15) und daß die
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Pima ^^^m^ durch ihre Schreiben vom 15» Juli, 28» August,
18o September und 4* November 1952 mit Bestimmtheit zu dem Ausdruck gebracht, sie werde ihre Verpflichtungen aus dem Vertrage über die Turnhalle nicht erfüllen (S 16), damit also eine positive Vertragsverletzung begangen habe» Es verwei- * gert aber der Beklagten gegenüber der Klageforderung sowohl ein Recht zur Aufrechnung wie ein Zurückbehaltungsrecht«
Die Revision bekämpft diese Recht sausführungen0
II« lo Nach § 404 BOB. kann der Schuldner dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren« Nach §*406.BGB kam er eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, daß er bei dem Erwerbe der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder daß die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist»
Bas Berufungsgericht lehnt eine Aufrechnung unter Anwendung des § 406 BGB deshalb ab, weil die Klageforderung soä-testens Anfang Februar 1953 fällig geworden sei, die Schadensersatzforderung aber frühestens am 28« Februar 1953, dem Ablauf der vereinbarten Frist für die Räumung der Turnhalle«
2« Der Revision ist darin zu folgen, daß die Vorschriften der §§ 404? 406 BGB dem Zwecke dienen, den Schuldner durch die Abtretung der Forderung nicht zu benachteiligen, ihn also gegenüber dem neuen Gläubiger nicht ungünstiger zu stellen als.er gegenüber dem alten Gläubiger stand (RGZ 73,138 /T39/14{j? ' Ebenso richtig ist es, daß § 406 BGB gegenüber § 404 BG? eine. Erweiterung der Rechte des Schuldners enthält« Bas hat auch das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, verkannt, aber es dehnt diese Erweiterung nicht so weit aus, wie es die Revision unter Berufung auf das Urteil des Oberlandesgerichts Bres- , . lau (Rspr OBG 12, 47) und unter irrtümlicher Heranziehung
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der Ausführungen von Staudinger-Weroer (9oAufl, 1,1 zu § 404;
I ^vor J7 zu § 406 BGB) aus Zufuhren sucht.
a) Hatte der Schuldner schon vor der Abtretung wirksam eine Aufrechnung erklärt, so war die abgetretene Förderung schon vor der Abtretung erloschen (§ 389 BOB), darauf kann sich der Schuldner schon nach § 404 BGB gegenüber dem neuen Gläubiger berufen. Auch wenn die Aufrechhung vor der Abtretung zwar noch nicht erklärt war, aber möglich gewesen wäre, weil schon alle Voraussetzungen der Aufrechnung erfüllt waren und damit die .Aufrechnungslage gegeben war, ist das Ergebnis
■ dasselbe. Es bedarf keiner Entscheidung, ob dies aus § 406 BGB folgt oder ohne Heranziehung dieser Sondervorachrift schon aus §§ 389> 404 BGB herzuleiten ist (vgl den Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen BGHZ 2, 300 ff).
Aus dieser Vorschrift kann aber entgegen der Meinung der Revision nichts für den Fall hergeleitet werden,, daß diese Aufrechnungslage zur Zeit der Abtretung noch nicht gegeben war, etwa weil die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung mit der Hauptforderung nicht gleichartig oder noch nicht fällig war oder weil sie noch gar nicht entstanden war oder dem Schuldner noch nicht zustand. Hätte der bisherige Gläubiger die Hauptforderung nicht abgetreten, so hätte der Schuldner die Aufrechnung jederzeit nachträglich erklären ' können, sobald das Hindernis behoben war. Er hat aber nach § 404 BGB nur einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der Rechte, die er' im Zeitpunkt der Abtretung schon hatte, nicht auch auf ungeschmälerte Gewährung solcher Rechte, die er ohne die Abtretung später hätte erwerben können.
b) Die Bedeutung des § 406 BGB liegt nun darin, daß sie dem Schuldner nicht nur die Rechtslage erhält, wie sie im Zeitpunkt der. Abtretung bereits war, sondern daß er sich auch auf solche Umstände berufen kann, die später als im
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Zeitpunkt der Abtretung eingetreten sind und die ihm ohne die Abtretung das Recht zur Aufrechnung gegenüber dem früheren Gläubiger gegeben hätten. Hier wird also die bis zur Abtretung bestehende Voraussetzung der Gegenseitigkeit der beiden Forderungen als weiterbestehend behandelt. Diese Erweiterung gilt aber nicht schlechthin für sämtliche Umstände, die bis zur Zahlung an den neuen Gläubiger - oder bis zu dem Schluß der lat Sachenverhandlung in dem von diesem gegen den Schuldner eingeleiteten Rechtsstreit - eintreten, sondern nur mit Einschränkungen, wie diese in dem mit ”es sei denn” begin, enden Halbsatz des § 406 BGB zu dem Ausdruck kommen. Wie Heck (Schuldrecht § 67 zu 5) zutreffend ausführt, faßt § 406 BGB verschieden gelagerte Fälle zusammen und ist da-durch in seiner Fassung undeutlich geworden. Die Prüfung der Grenzen des § 406 BGB wird in ihrem Ergebnis maßgeblich dadurch beeinflußt, welche der'rechtlichen Voraussetzungen der Aufrechnungslage im Zeitpunkt der Abtretung noch fehlte.
c) S.tand die Gegenforderung im Zeitpunkt der Abtretung der Hauptforderung einem anderen Gläubiger zu, so hatte der Schuldner die Möglichkeit, sie zu erwerben, falls er daran ein wirtschaftliches Interesse hatte, etwa zur Sicherung oder Befriedigung eines ihm selbst gegen den anderen Gläubiger zustehenden Anspruchs. Diese Möglichkeit bleibt ihm nach § 406 BGB zwar nicht unbegrenzt, aber bis zu dem Zeitpunkt erhalten, in dem er von der Abtretung der Hauptforderung Kenntnis er-langt.Diese nach dem Gesetz unzweifelhafte zeitliche Begrenzung findet ihre wirtschaftliche Rechtfertigung darin, daß der Schuldner in derartigen Fällen jetzt keinen Anlaß mehr zu dem -Erwerb solcher Forderungen gegen seinen alten Gläubiger hat, ebenso wie wenn er diesen befriedigt hätte. Er hat nunmehr statt dessen die Möglichkeit, Gegenforderungen zu erwerben, die sich gegen den neuen Gläubiger richten. Erwirbt der. Schuldner eine derartige Forderung auf anderem Wege, etwa durch Gesamt-
rechtsnachfolge, so ist sein wirtschaftliches Interesse nicht davon abhängig, ob der Schuldner der erworbenen Forderung niemals sein Gläubiger war oder ob er infolge der Abtretung aufgehört hat, es zu sein« Deshalb hat weder der Gesetzgeber noch die Rechtsprechung einen Aalaß gesehen, f ir einen solchen Fall eine Sonderregelung zu schaffen. Auch im Schrifttum ist ein solcher. Versuch, soweit ersichtlich, nicht gemacht worden. /
Dasselbe gilt fUr den Fall, daß die Gegenforderung zur Zeit der Abtretung überhaupt noch nicht bestand, sondern erst später zur Entstehung gelangt' ist, sei es durch ein vom Schuldner mit dem alten Gläubiger abgeschlossenes Hechtsgeschäft, sei es durch eine von diesem gegenüber dem Schuldner begangene unerlaubte Handlung (hierzu ebenso Br-man-Westermann Arm 2 zu $ 406 BGB).
d) Gegenüber einer auf Zahlung von Geld gerichteten Forderung ist die Aufrechnung nur mit einer Geldforderung möglich. Hatte der Schuldner im Zeitpunkt der Abtretung der Hauptforderung noch keinen Anspruch auf Zahlung von Geld, aber einen solchen, der sich später in einen Geldansprüch verwandeln konnte, so fehlte es für die Aufrechnung noch an dem Erfordernis der Gleichartigkeit der Ansprüche. Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung für den Fall, daß diese Gleichartigkeit nachträglich geschaffen wird, Hach der Rechtsprechung reicht es für die Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger aus, wenn der Schuldner zur Zeit der Abtretung der Hauptforderung einen nicht gleichartigen Anspruch gegen den alten Gläubiger hatte (zB einen auf §§ 769,426 Abs 2 BGB gestützten Ausgleichsanspruch % HGZ 73, 138 /T407)und dieser sich nachträglich in einen Geldanspruch verwandelt hat. Voraussetzung ist dabei, daß diese Verwandlung und auch die (noch zu erörternde) Fälligkeit spätestens in dem Zeitpunkt eintritt in dem die abgetretene Hauptforderung fällig wird.
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e) P(ir den Bechtsstreit kommt es entscheidend auf die Regelung des Palles an, daß die Gegenforderung dem Schuldner im Augenblick der Abtretung zwar schon zustand, daß sie aber noch nicht fällig war. Hier konnte der Schuldner ohne die Abtretung der Hauptforderung damit, rechnen^ daß er sich von £ dieser späterhin nach Eintritt der Fälligkeit seiner Gegen-forderung durch Aufrechnung werde befreien können. Dieses Recht konnte ihm dann nicht verkümmert werden, wenn seine Gegenfor-derung spätestens gleichzeitig mit der abgetretenen Hauptforderung fällig wurde. - Für diesen Pall bewahrt ihm § 406 BGB die Befugnis zur Aufrechnung auch gegenüber dem neuen Gläubiger.
Nur für diesen Pall gelten die Ausführungen bei Staudinger- * Werner (I, 2 zu § 406 BGB), die vielleicht noch genauer hätten gefaßt werden können und deshalb von der Revision mißverstanden werden, Has Reichsgericht hat (RGZ 73, 138 ff; HRR 1929 Nr 120( die Zulassung der Aufrechnung ausdrücklich auf diesen Pall beschränkt und nur einmal (RGZ 83, 279 /£83/) Präge offen
gelassen, weil es den Pall der Aufrechnung überhaupt nicht als gegeben ansah.
In dem von der Revision angeführten Urteil des Oberlande sgerichts Breslau (Rspr OLG 12, 47) und ebenso in den Ausführungen von Simonsohn (Gruch 50, 244 ff) ist der Pall eines Sukzessivlieferungsgeschäfts behandelt, aus dem der Verkäufer eine fällige Kaufpreisrate für gelieferte Kohlen an einen, neuen Gläubiger abgetreten hatte, dem gegenüber der Käu-: fer mit dem Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener späterer Lieferungen aufzurechnen suchte. Diese Befugnis wird mit der Begründung.bejaht, die in § 406 BGB mit den Worten «es sei denn« eingeleitete, Einschränkung gelte überhaupt nicht für wolehe Forderungen, die dem Schuldner schon zur Zeit der Abtretung zustunden, sondern nur für solche, die er erst nach Kenntnis von der Abtretung der Hauptforderung von
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einem Dritten erworben habe. Das gilt nach dem Wortlaut zwar für die erste der beiden Einschränkungen, aber diese schließt die Aufrechnung mit einer nach Kenntnis von der Abtretung "erworbenen11 Gegenforderung schlechthin ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit aus. Für diese Forderungen, auf die das Oberlan.esgericht Breslau und Simonsohn auch die zweite Einschränkung beschränken wollen, wäre diese überflüssig und gegenstandslos- Deshalb treten sowohl Eccius* (Gruch 50^ 252 ff) wie tfraumann {Gruch 58, 793 ß9ß) dieser Auslegung des § 406.BGB mit Recht entgegen. Wenn Stau-dinger-Werner (Anm I, 2 zu § 406 BGB) .die Worte "es sei denn" überhaupt nicht auf eine bereits vor der Abtretung erworbene Forderung beziehen will, so macht er doch sofort anschließend die Einschränkung, allerdings müsse die nach der Abtretung fällig werdende Gegenforderung spätestens gleichzeitig mit der abgetretenen Forderung fällig werden, denn anderenfalls hätte sie auch ohne Abtretung nicht aufgerechnet werden können,
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Ob der von Simonsohn aaO besprochene Stell deshalb zugunsten des Käufers zu entscheiden sein könnte, weil es sich bei seiner Einwendung um eine Fölge aus dem ursprünglichen Vertrag handelte (vgi Simonsohn aaO 247), ist eine andere Frage, die die Auslegung des § 406 BGB nicht berührt«
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Es ist hiernach an dem Satze festzuhaTten, daß die in § 406 BGB vorgesehene Aufrechnungsbefugnis nur dann gegeben ist, wenn die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung des Schuldners entweder schon in dem Augenblick fällig war, als er von der Abtretung der Hauptforderung Kenntnis erlangte, oder wenn sie spätestens gleichzeitig mit der Hauptforderung fällig wurde (Urteile des Reichsgerichts vom 23. Oktober 1907 /“Y 2R 70/07,auszugsweise JW 1907,
742 Nr 8, genauer Warn Erg 1908 Hr 28 abgedruckt9 in RGRKom© BOB § 406 Anm 1 ohne Fundstelle erwähnt^ und vom 15« Februar 1929 /Til 431/28, HEB 1929, 12067)«, Unberührt hiervon ' bleibt die Frage, ob der Schuldner aus einem solchen Anspruch andere Einwendungen gegenüber dem neuen Gläubiger herleiten kann, oder ob im Binzelfall besondere Umstände gegeben sein können? die es dem neuen Gläubiger unter dem Gesichtspunkt des Einwandes der allgemeinen Arglist oder von freu und Glauben verwehren könnten, sich auf die Unzulässigkeit einer Aufrechnung su berufen, die ohne die zwischenliegende Abtretung zulässig gewesen wäre, aber gegenüber dieser Abtretung nicht durch den so festgestellten Rahmen des § 406 BGB gedeckt ist. Eine Stellungnahme zu der Entscheidung des X»Zivilsenats des Bundes erichtsh.fs vom 22« Uanusr 1954 (BGHZ 12, 136 /T4j§7) ist hier deshalb entbehrlich, weil diese einen Fall behandelt in dem sich der Gegenstand der abgetretenen Forderung geändert hatte; sie behandelt aber nicht die Frage, welchen Einfluß es hat, wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung bei der
Abtretung noch nicht fällig war«
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3, In dem Schreiben der Beklagten an die Firma 33^01 vom 8« Hovember 1952 findet das Berufungsgericht den Ausdruck des Willens, unter allen Umständen an dem geschlossenen Vertrage festzuhalten, in Verbindung mit einer rechtlich unbeachtlichen Ankündigung künftiger Maßnahmen« Der Revision ist zwar zuzugeben, daß der* Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung ein Anspruch aus dem Vertrage ist und daß seihe Geltendmachung im Gegensatz zu dem Rücktritt ein Festhalten an dem Vertrage voraussetzt« Daraus folgt aber noch nicht, wie die Revision me3 nt, die denkgesetzliche Unmöglichkeit einer Auslegung dieses Schreibens dahin, daß die Beklagte bis dahin die Stellungnahme der Firma noch nicht zu dem Anlaß nt.
überhaupt anstelle des Erfüllungsanspruchs Ansprüche aus § 32 BGB geltend zu machen« Es ist nichts dafür vorgetragen worden
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daß die Beklagte vor der Abtretung oder auch vor der Fälligkeit der Kaufpreisforderung schon irgendwelche Aufwendungen gemacht oder Nachteile erlitten hatte, deren Ersatz sie als Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder auch wegen verspäteter Erfüllung hätte fordern können. Sie beruft sich auch jetzt nur auf Nachteile, die in der Seit nach Ende Februar 1953 entstanden seien. Obwohl diese Schadensersatzansprüche ihren . Eechtsgrund in dem schon vorher bestehenden und im Herbst 1952 hinsichtlich seiner Erfüllung zweifelhaften Vertrage über die Turnhalle hatten, würden doch jedenfalls die auf § 326 BGB gestützten Ansprüche der Beklagten immer eine rechtsgestaltende Erklärung der Beklagten zur Voraussetzung ihrer Entstehung haben. Auch wenn man insofern eine andere Rechtst ansicht vertreten oder die Ansprüche der Beklagten als solche wegen verspäteter Erfüllung betrachten wollte, könnte daraus nach deren Sachvortrag nicht hergeleitet werden, daß diese Ansprüche ganz oder teilweise früher als am 28. Februar 1953 fällig geworden sein könnten. Dieser Zeitpunkt liegt später als der vom Berufungsgericht als spätester möglicher Fälligkeitstag zugunsten der Beklagten unterstellte Anfang des Monats Februar.
Da die Beklagte auch nichts dafür darget&n hat, was einen Sinwand der allgemeinen Arglist rechtfertigen könnte, so hat ihr das Berufungsgericht die Aufrechnung mit Hecht versagt. . • • / %v
III. Ein Zurückbehaltungsrecht, wegen solcher^fflnöprüche, die mit dem Klageanspruch in rechtlichem Zusammenhang stehen, entsteht nach § 273 BGB erst mit deren Fälligkeit, es kann also nach § 404 BGB dem neuen Gläubiger nur dann entgegengehalten werden, wenn diese Fälligkeit schon im Zeitpunkt der Abtretung best nd. Ein nachträglicher Eintritt der Fälligkeit, wie er in § 406 BGB für die Aufrechnung offen
gelassen ist, ist hier unbeachtlich«. Die Voraussetzung des rechtlichen Zusammenhangs des .Anspruchs aus dem Mietverträge mit der KaufpreisForderung wird zwar vom Berufungsgericht zugunsten der Beklagten unterstellte Der Erfüllungsanspruch auf Überlassung der Räume wurde aber nach dem Vertrag« erst am 28* Februar 1953 fällig* Für den Schadensersatzansprucl bestehen für ein Zurückbehaltungsrecht dieselben Hindernisse, wie sie oben (zu II, 3) für die Frage der Aufrechnung dargelegt sind*
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Die Rechtsprechung hat zwar dem Schuldner unabhängig von Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht auch noch andere Einwendungen gegenüber dem neuen Gläubiger offen gelassen. Dabei handelt es sich jedoch stets um solche, die unmittelbar gegen * den abgetretenen Anspruch gerichtet waren und nicht nur mit ihm in dem nach § 273 BGB erforderlichen rechtlichen Zusammenhang stehen, wie zB die na9hträgliche Verwirkung der Rechte aus einem Versicherungsverhältnis (RGZ 72, 213) oder den Rücktritt von dem der abgetretenen Forderung zugrunde liegenden Vertrage wegen nachträglichen Verzuges (RG Warn Erg 1911 Hr 16 Gruch 55? 639 ff) .Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. I
Eine Anwendung des § 24-2 BGB zugunsten der Beklagten lehnt das Berufungsgericht mit der zutreffenden Begründung ab, diese habe selbst den. der Klageforderung zugrunde liegenden Auftrag zu einem Zeitpunkt erteilt, als sie der Firma > Ruscher schon Schadenersatzansprüche wegen der Nichtüberlassung der furohalle angedroht hatte.
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Die Revision erweist sich hiernach in allen Punkten als unbegründet, sie war mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kosfcenfolge zurückzuweisen»
Dr* Selowsky Dr* Delbrück Dr* Fischer
Artl Dr, WinkeImann