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BGH · ii an 155/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ii an 155/51

Zivilsenat des Bundesgerichtshofa auf die mündlicho Verhandlung von 160 Februar 1952 unter Hit-Wirkung des Senatsprüsidenten Dr. Canter und der Eun-desrickter Dr. Drost, Dr. Eridingcr, Dr. Kuhn und.Artl für Recht erkannt: Im zweiten ücchtszugc behauptete die Beklagte, das3 die Klischees Gegenstand eines selbständigen Auftrags gewosen und berei ts vor den KährungsStichtag fer-tiggestellt gewesen seien« Sie beantragte daher mit An-schlussberufung und Kidcrklagc Erstattung von 9/10 des ] lo) Die Klägerin hatte sich darauf berufen, zwischen ihr und der Beklagten, die hicrboi von dem Reichsbahn-Oberinspektor PHHK vertreten gewesen sei, sei vereinbart worden, dr.es die - inzwischen gefüllte, ihren zur Umstellungsfrrge ein'*c.iormencn Standpunkt billigende -Entscheidung eines bestirnten Prozesses euch für den vorliegenden Rechtsstreit massgebend sein solle. den Standpunkt, dass eine Tellorfüllung im Sinne des $ 18 Abs 1 Ziff 2 UmstG schon dann vorliegt, wenn bis zur Uäh-rungsumstellung ein wirtschaftlich abgrenzbarer Teilerfolg erzielt worden 1st« Diese Voraussetzung sicht der Berufungsrichter durch Herstellung des Satsos für 5 Druckbogen als gegeben an« Das ist nicht su beanstanden und wird von der Revision nicht angegriffen. Kenusliript der Beklagten neue Sachen, die üerkbücher, hergestollt habe und dadurch gemäss § 950 BGB ihr Eigentümer geworden Bei« Een Berufungsgericht ist cuzugeben, dass ~ Es kann allerdings dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht bereits darin Recht hat, dass cor Uni.ornehiaor, der aus Stoff des Bestellers eine neue Sache horotellt, nicht ihr Eigentümer v.irdo Denn das Berufungsgericht stellt irrtunsfrel fest, dass die Trägerin nicht den Willen gehabt hebe, 9 Das Berufungsurteil hat daher Rechte Trenn es in der Herstellung des Satzes für 5 Druckbogen eine Tellerfüllung angenommen und die dafür selbständig berechenbare Kerklohnfordcrung in Verhältnis 10 : 1 umgestellt hat. Da die Klischees Uittoi zur Ausführung des Druckauftra-geB seien, komme cs nicht so sehr auf ihre Übereignung an die Beklagte, als auf ihre Verwendbarkeit zu dem Druck an; die Übereignung habe nur zweitrangige Bedeutung und erfolge nur, v.cil der Druckor die Klischees nicht mehr verwenden könne. für, dass bereits alle Klischees vor dem KährungsStichtag hergcstellt gewesen seien« Vorlässlich könne das aber nicht fostgcstellt werden. Juni 1948 von ihren Herstellerfirmen erhalten zu haben, hätten ihr mindestens 4/5 des fär die Klischees beanspruchten Betrages nur im Verhältnis von 10 s 1 zugestanden« Da die Beklagte in der Annahme, die Klischees seien erst nach dem KährungsStichtag fertiggestellt worden, das ganze dafür geforderte Entgelt in Deutscher Kark bezahlt habe, Die Revision meint, des Entgelt Tür die Klischees müsse ebenso beurteilt werden, wie des Entgelt für Material das zur Ausführung eines Verkvortreges benötigt werde1; in der Bccchr.ffung derartigen Materials habe aber der -BGH (Ed 1, 234 /238/) l:oino Tcilerfülli'ng gesehen« Dort handelte es sich jedoch um Material, das boim herausteilenden Verk zu verarbeiten war, so dass im Rahnen der Herstellung des Verlies von einem Arbeitserfolg' von eigener wirtschaftlicher odor technischer Bedeutung keine Rede sein konnte. Die Beschaffung der Klischees dagegen stellt einen in sich abgeschlossenen Arbeitserfolg dar, da sie eigens für den Druck der Merkbücher her ge st eilt waren und für kein anderes Euch verwendet werden konnten.

Zitierte Normen: § 950 BGB
DruckbogenBGBRechtHerstellungBerufungsgerichtKlischeeKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

ii an 155/51
2367 046
Verkündet
 am 20. Februar 1952
Hirth, Juctizangcstollter,
 als Urkundcbecmtcr der Gosckäftss belle
 Tm Hamen des Volkes
 In dem Recktsstrelt
 der Firma Emst Gi Istr.
Druckerei,
-prozeoobovollrilchi,igtor:
Klügorin, Eerufungs-klügorin, Ancchlussbe-klagte und Revisions-klägerin,
 Recht ec nv;alt Dr
 gegen
dlo Dcutccke Eunäosbchn, vertreten durch die Rcichsbchn-Diroktion KUne t cr/7.cc tfr.len.
-Froeossbevollcfcchtigtor:
Beklagte, Berufungs-beklagte, Ancchluss-klägcrin und Revisions-beklagte,
 Rcckternwalt
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofa auf die mündlicho Verhandlung von 160 Februar 1952 unter Hit-Wirkung des Senatsprüsidenten Dr. Canter und der Eun-desrickter Dr. Drost, Dr. Eridingcr, Dr. Kuhn und.Artl für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7« Zivilsenats des Oberlandesgcrichts in Hamm vom 17o Hai 1951 wird auf Kosten dor Klägerin surückge- ‘ wiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestandi
Dio Beklagte beauftragte au 14* Februar 1947 die Klägerin Eit der Kernteilung von l«5CO Kcrkbüchcrn für	1
die Fahrzeuge der Reichsbahn, Dienstvorschrift 939 a, und lieferte hierzu das Papier« Die Klägerin übernahm	■
den Auftrag und die Herstellung der zun Druck erforderlichen Klischeeso Sic lieferte nach der Kährungsuostel- S lung 1.456 Ucrkbüchcr und bcrcchnoto sie voll in Deut-	i
scher Khrk« Dio Beklagte behauptet, 9 der insgesamt 16	j
Druckbogen seien bereits vor der Kährungsucstellung gesetzt worden; dio dafür entstandenen Kosten von 2.990	•
HS Kill sie nur im Verhältnis von 10 : 1 umgestollt zahlen. Die Klägerin dagegen verlangt noch 9/10 dieses Betrages, also 2.295 DH. Das Landgericht hat die Klage ab-gewiesen. Dio Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Im zweiten ücchtszugc behauptete die Beklagte, das3 die Klischees Gegenstand eines selbständigen Auftrags gewosen und berei ts vor den KährungsStichtag fer-tiggestellt gewesen seien« Sie beantragte daher mit An-schlussberufung und Kidcrklagc Erstattung von 9/10 des	]
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für die Klischees gezahlten Betrages, nämlich Zahlung von 1.453,08 DK. Das Berufungsgericht cp rach hiervon ' 4/5, nämlich 1.147,10 DU,zu.	’
Hit der vom Oberlandoogericht zugclassenen Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag Kolter und strebt die vollo Abweisung der Kidcrklege en, während	;
die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet«
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Entscheid imr,agrlVLide:
lo) Die Klägerin hatte sich darauf berufen, zwischen ihr und der Beklagten, die hicrboi von dem Reichsbahn-Oberinspektor PHHK vertreten gewesen sei, sei vereinbart worden, dr.es die - inzwischen gefüllte, ihren zur Umstellungsfrrge ein'*c.iormencn Standpunkt billigende -Entscheidung eines bestirnten Prozesses euch für den vorliegenden Rechtsstreit massgebend sein solle. Das Berufungsgericht hält diese Behauptung für nicht bewiesen und stellt fest, dass ?■■■■ su einer derartigen Vereinbarung auch keine Vcrtretungsmacht hatte« Diese Ausführungen liegen r.uf tatsächlichem Gebiet, sind rechtlich nicht zu beanstanden und werden von der Revision nicht angegriffen.
2«) Das Berufungsgericht beurteilt den Druckauftrag als iTorkvortrag. Es vertritt in tibercinstimmung mit den Urtoilen des III« Zivilsenats vom 1.3«51 (BGH 1, 229 und 234) und dem Senatcurtoll vom 30.5«51 - II ZR 37/50 -. den Standpunkt, dass eine Tellorfüllung im Sinne des $ 18 Abs 1 Ziff 2 UmstG schon dann vorliegt, wenn bis zur Uäh-rungsumstellung ein wirtschaftlich abgrenzbarer Teilerfolg erzielt worden 1st« Diese Voraussetzung sicht der Berufungsrichter durch Herstellung des Satsos für 5 Druckbogen als gegeben an« Das ist nicht su beanstanden und wird von der Revision nicht angegriffen.
Die Revision wendet sich dagegen, dass das Berufungsurteil einen rechtlichen Unterschied su den vom BGH entschiedenen Fällen verneint; sie hält für wesentlich, dass sich die fertigen Druckbogen im Zeitpunkt der Uäh-
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rungsumstellung noch im Besitz der Elügcrin befanden,
 und meint in Gcge-isatz cum Berufungsgericht, zur Erfüllung i ||
des Werkvoi’t rages habe es noch der Übereignung der Ilerk- s
• bilcher bedurft, da die Klägerin aus den Papier und dem
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Kenusliript der Beklagten neue Sachen, die üerkbücher, hergestollt habe und dadurch gemäss § 950 BGB ihr Eigentümer geworden Bei« Een Berufungsgericht ist cuzugeben, dass	~
es hier nicht auf den Besitz ankommt. Es kann allerdings dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht bereits darin Recht hat, dass cor Uni.ornehiaor, der aus Stoff des Bestellers eine neue Sache horotellt, nicht ihr Eigentümer v.irdo Denn das Berufungsgericht stellt irrtunsfrel fest, dass die Trägerin nicht den Willen gehabt hebe,	9
Eigentümerin der "orkbücher cu werden, und hält dies zur Ausschlicssung des § 950 BGB in jeden Palle für ausrelr-	*
chendo Eie Ansicht, dass die Herstellung olner neuen Sache
 aus fremden Stoff den Unternehmer kein Eigentum verschafft. ^
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wenn er es gar nicht haben will', entspricht der Auffassung des Reichsgerichts (Bd 161, 113; 138, 88). Ihr schlicsst j
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sich der Senat an. Eio Revision begründet ihre gegontei- 1 ligö Auffassung damit, dass der Verarbeiter auch bei Bösgläubigkeit und an gestohlener Srche Eigentum erwerbe,
’§ 950 BGB der Arbeitsleistung den Vorrang vor dem Eigen- ; tum am verarbeiteten Stoff gebe und dass klare Verhältnisse geschaffen werden müssten. Alle diese Umstände sa- ,
gen aber nichts dazu aus, ob ein Eigentumserwerb nach • # •
§ 950 BGB auch gegen den Villen des Vorarbeiters unmög- H iich ist, und stehen einer solchen Auffassung nicht entgegen. Eie Ansicht der Revision abbr^ dass $ 950' BGB zwin- ^
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genden Hechts sei, trifft nicht zu.
Das Berufungsurteil hat daher Rechte Trenn es in der Herstellung des Satzes für 5 Druckbogen eine Tellerfüllung angenommen und die dafür selbständig berechenbare Kerklohnfordcrung in Verhältnis 10 : 1 umgestellt hat.
50) In Ansehung der IClicchees verneint aas'Berufungsgericht einen selbständigen Auftrag; es nimmt an, dass ein einziges Rechtsverhältnis vorliege, das als eine wirtschaftliche und. rechtliche Einheit beurteilt werden müsse und sich als ein aus Kerl:- und Kerkliefe-rungsvertrag-gemischtes Vertragsverhältnis darsteile«
Da die Klischees Uittoi zur Ausführung des Druckauftra-geB seien, komme cs nicht so sehr auf ihre Übereignung an die Beklagte, als auf ihre Verwendbarkeit zu dem Druck an; die Übereignung habe nur zweitrangige Bedeutung und erfolge nur, v.cil der Druckor die Klischees nicht mehr verwenden könne. Angesichts dieser besonderen Umstände müsse der Vertrag bereits mit der Herstellung des Klischees als erfüllt angesehen werden« Es spreche zwar manches da-. für, dass bereits alle Klischees vor dem KährungsStichtag hergcstellt gewesen seien« Vorlässlich könne das aber nicht fostgcstellt werden. Da dlo Klägerin jedoch zugegeben habe, etwa 4/5 der Klischees vor dem 20. Juni 1948 von ihren Herstellerfirmen erhalten zu haben, hätten ihr mindestens 4/5 des fär die Klischees beanspruchten Betrages nur im Verhältnis von 10 s 1 zugestanden« Da die Beklagte in der Annahme, die Klischees seien erst nach dem KährungsStichtag fertiggestellt worden, das ganze dafür geforderte Entgelt in Deutscher Kark bezahlt habe,
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stehe ihr ein Rttckforderungsanspruch in Höhe von'9/lO, also von 1.147*10 DM, zu«
Die Revision meint, des Entgelt Tür die Klischees müsse ebenso beurteilt werden, wie des Entgelt für Material das zur Ausführung eines Verkvortreges benötigt werde1; in der Bccchr.ffung derartigen Materials habe aber der -BGH (Ed 1, 234 /238/) l:oino Tcilerfülli'ng gesehen« Dort handelte es sich jedoch um Material, das boim herausteilenden Verk zu verarbeiten war, so dass im Rahnen der Herstellung des Verlies von einem Arbeitserfolg' von eigener wirtschaftlicher odor technischer Bedeutung keine Rede sein konnte. Die Beschaffung der Klischees dagegen stellt einen in sich abgeschlossenen Arbeitserfolg dar, da sie eigens für den Druck der Merkbücher her ge st eilt waren und für kein anderes Euch verwendet werden konnten. 33s 1st daher gerechtfertigt, ihre Herstellung und Beschaffung als einen wirtschaf blich abgrenzbaren Teilerfolg des Gesamtwerkes zu beurteilen.
Die Revision 1st daher auch in diesem Punkte unbegründet«
Die Kostenentscheidung beruht auf $ 97 ZPO«
Dr. Ganter	Dr.	Drost	Dr.	Kuhn	Artl
 zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Dr. Haidinger *