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BGH · II ZR 153/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 153/05

Bei der Informationsdeliktshaftung für fehlerhafte Ad-hoc-Publizität gemäß § 826 BGB kann auch im Fall extrem unseriöser Kapitalmarktinformation nicht auf den Nachweis der konkreten (haftungsbegründenden) Kausalität zwischen der Täuschung und der Willensentscheidung des Anlegers verzichtet werden. fraud-on-the-market-theory des US-amerikanischen Kapitalmarktrechts - kommt im Rahmen des ohnehin offenen Haftungstatbestandes der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nicht in Betracht.

Zitierte Normen: § 826 BGB
BGBBetrachtSchädigung26MünchenBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:	nein
BGHR:		ja
BGB § 826 Gb, H
Bei der Informationsdeliktshaftung für fehlerhafte Ad-hoc-Publizität gemäß § 826 BGB kann auch im Fall extrem unseriöser Kapitalmarktinformation nicht auf den Nachweis der konkreten (haftungsbegründenden) Kausalität zwischen der Täuschung und der Willensentscheidung des Anlegers verzichtet werden. Eine Anknüpfung an das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen in die Integrität der Marktpreisbildung - in Anlehnung an die sog. fraud-on-the-market-theory des US-amerikanischen Kapitalmarktrechts - kommt im Rahmen des ohnehin offenen Haftungstatbestandes der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nicht in Betracht.
BGH, Beschluss vom 26. Juni 2006 - II ZR 153/05 - OLG München
LG München I