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BGH · II ZR 153/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 153/05

Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Von den Gerichtskosten tragen die Beklagten zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch 40 % und die Beklagte zu 3 60 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch 50 % und die Beklagte zu 3 50 %.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 153/05
vom 2.Januar 2007 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Reichart
 beschlossen:
I.	Die Beklagte zu 3 wird, nachdem sie die Revision gegen das am 28. April 2005 verkündete Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
II.	Die Kosten des dritten Rechtszuges werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten tragen die Beklagten zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch 40 % und die Beklagte zu 3 60 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch 50 % und die Beklagte zu 3 50 %.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Goette
 Kurzwelly
Kraemer
 Gehrlein
Reichart
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 14.05.2004 - 20 O 8814/02 -OLG München, Entscheidung vom 28.04.2005 - 23 U 4675/04 -