* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 152/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 152/95

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei schon hinsichtlich seiner - bestrittenen - Zeichnung einer Beteiligung beweisfällig geblieben. Soweit im übrigen grundsätzlich eine Haftung der Beklagten wegen Beihilfe zur sittenwidrigen Schädigung in Betracht komme, fehle es an einem hinreichenden, konkreten Vortrag zu einem Irrtum des Klägers bei seiner Anwerbung und Zeichnung. Das Oberlandesgericht hat die Berufungsbegründung für unzureichend gehalten und das Rechtsmittel durch Urteil als unzulässig verworfen. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, die Berufungsbegründung müsse, wenn das Erstgericht die Abweisung eines einheitlichen Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige Gründe gestützt hat, nach § 519 Abs.3 Nr. 2 ZPO für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie die Entschei- Die Begründung muß daher konkret auf den Streitfall zugeschnitten sein und muß erkennen lassen, aus welchen Gründen tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil unrichtig sein soll (BGH, Beschl. 2. Diesen Anforderungen wird, wie das Oberlandesgericht zutreffend entschieden hat, die Berufungsbegründung des Klägers nicht gerecht. a) Die Revision macht in erster Linie geltend, das Landgericht habe eine Haftung der Beklagten nur unter engen tat-bestandlichen Voraussetzungen bejaht, nämlich dann, wenn Neuanleger aufgrund der Prospekte geworben worden seien und über keine besonderen Informationen verfügt hätten. Die Ausführungen der Berufung ließen sich allenfalls dann - mittelbar - als Angriff gegen die auf das Fehlen von Täuschung und Irrtum gestützte Klageabweisung des Landgerichts verstehen, wenn der Standpunkt der Berufungsbegründung mit der von der Kammer vertretenen Rechtsauffassung unvereinbar gewesen wäre. Auch das vom Kläger in der Berufungsbegründung dargestellte, im Ergebnis kaum abweichende Haftungskonzept schloß es nicht aus, bei hinreichender Aufklärung des Anlegers einen ZurechnungsZusammenhang zwischen unerlaubten Handlungen der Geschäftsführung oder der Beklagten und der Zeichnung von Kommanditeinlagen durch die Anleger zu verneinen, wie es das Landgericht getan hat. b) Zu Unrecht beruft sich die Revision weiter darauf, daß der Kläger in der Berufungsbegründung neue Tatsachen und Beweismittel angeführt habe. c) Entgegen der Revision hat die Berufung des Klägers das landgerichtliche Urteil schließlich auch nicht mit ihren Ausführungen zur Frage eines Mitverschuldens substantiiert angegriffen. Das geht an den Besonderheiten des Streitfalles vorbei und enthält deswegen nicht die notwendige, auf den Einzelfall zugeschnittene Begründung. Das Landgericht hat vielmehr den Streitstoff wegen der erst nach dem 1.

Zitierte Normen: § 547 ZPO
GesellschaftZeichnungLandgerichtAnlegerKlägerBerufungsbegründungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 152/95
Verkündet am:
13. Mai 1996 Boppel
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Jürgen H<
;traße 17,
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte Dr.
und
 gegen
Bayerische Landesbank Girozentrale Anstalt des öffentlichen Rechts, gesetzlich vertreten durch den Vorstand, dieser vertre-ten durch Prof. Dr. G. TflHp,	Straße	20,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.	-
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1996 durch die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Henze, Dr. Goette, Dr. Kapsa und Dr. Kurzwelly
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. April 1995 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
3
Tatbestand:
Der Kläger, der sich nach seinem Vorbringen als Kommanditist an drei der inzwischen liquidierten Gesellschaften der	Gruppe	beteiligt hatte, nimmt die beklagte
 Bank wegen der Gewährung von Darlehen an diese Gesellschaften auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei schon hinsichtlich seiner - bestrittenen - Zeichnung einer Beteiligung beweisfällig geblieben. Soweit im übrigen grundsätzlich eine Haftung der Beklagten wegen Beihilfe zur sittenwidrigen Schädigung in Betracht komme, fehle es an einem hinreichenden, konkreten Vortrag zu einem Irrtum des Klägers bei seiner Anwerbung und Zeichnung.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufungsbegründung für unzureichend gehalten und das Rechtsmittel durch Urteil als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 547 ZPO unbeschränkt zulässige Revision hat keinen Erfolg.
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, die Berufungsbegründung müsse, wenn das Erstgericht die Abweisung eines einheitlichen Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige Gründe gestützt hat, nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie die Entschei-
4
dung nicht trage; andernfalls sei die Berufung unzulässig. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschl. v. 25. Januar 1990 - IX ZB 89/89, NJW 1990, 1184; Urt. v. 15. Juni 1993 - XI ZR 111/92, NJW 1993, 3073, 3074; Beschl. v. 10. Januar 1996 - IV ZB 29/95, NJW-RR 1996, 572; vgl. bereits Senat, Urt. v. 4. Dezember 1967 - II ZR 91/65, NJW 1968, 396, 397). Die Berufungsbegründung soll dabei dem Berufungsgericht den Prozeßstoff und den Streitstand überschaubar darstellen. Die Begründung muß daher konkret auf den Streitfall zugeschnitten sein und muß erkennen lassen, aus welchen Gründen tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil unrichtig sein soll (BGH, Beschl. v. 17. September 1992 - IX ZB 45/92, NJW 1992, 3243, 3244; Urt. v. 9. März 1995 - IX ZR 142/94, NJW 1995, 1559). Das gilt in besonderem Maße für Parallelverfahren mit umfangreichem, in einzelnen Beziehungen jedocji abweichend gelagertem Sachverhalt, wenn die erstinstanzliche Entscheidung - wie hier -auf derartigen Unterschieden beruht.
2. Diesen Anforderungen wird, wie das Oberlandesgericht zutreffend entschieden hat, die Berufungsbegründung des Klägers nicht gerecht. Da das Landgericht die Klage aus zwei voneinander unabhängigen Gründen abgewiesen hatte, war es erforderlich, sich konkret mit beiden Begründungen des Urteils auseinanderzusetzen. Das ist hinreichend nur hinsichtlich der Zeichnung des Klägers und der Zahlung seiner Einlagen geschehen. Soweit das Landgericht darüber hinaus einen Irrtum des Klägers über die finanzielle Lage der Gesellschaften verneint hat, fehlte es dagegen an jeglichem substantiierten Vorbringen des Klägers in der Berufung.
5
a)	Die Revision macht in erster Linie geltend, das Landgericht habe eine Haftung der Beklagten nur unter engen tat-bestandlichen Voraussetzungen bejaht, nämlich dann, wenn Neuanleger aufgrund der Prospekte geworben worden seien und über keine besonderen Informationen verfügt hätten. Demgegenüber habe die Berufungsbegründung ein wesentlich anderes Haftungskonzept vertreten: Beihilfe der Beklagten zur sittenwidrigen Schädigung sei vor allem deswegen anzunehmen, weil sie ein von Anfang an auf Täuschung abzielendes Vorgehen durch Vorfinanzierung der Kommanditeinlagen gefördert und so die	Gesellschaften	erst	lebensfähig	ge-
macht habe. Auf dem Boden dieser Auffassung sei es auf eine etwaige Kenntnis des Klägers zu dem Zeitpunkt seiner Zeichnung nicht angekommen.
Damit kann die Revision nicht durchdringen. Ihre Argumentation kommt in der Berufungsbegründung auch nicht andeutungsweise zu dem Ausdruck. Die Ausführungen der Berufung ließen sich allenfalls dann - mittelbar - als Angriff gegen die auf das Fehlen von Täuschung und Irrtum gestützte Klageabweisung des Landgerichts verstehen, wenn der Standpunkt der Berufungsbegründung mit der von der Kammer vertretenen Rechtsauffassung unvereinbar gewesen wäre. So liegt es hier aber nicht. Auch das vom Kläger in der Berufungsbegründung dargestellte, im Ergebnis kaum abweichende Haftungskonzept schloß es nicht aus, bei hinreichender Aufklärung des Anlegers einen ZurechnungsZusammenhang zwischen unerlaubten Handlungen der Geschäftsführung oder der Beklagten und der Zeichnung von Kommanditeinlagen durch die Anleger zu verneinen, wie es das Landgericht getan hat.
6
b)	Zu Unrecht beruft sich die Revision weiter darauf, daß der Kläger in der Berufungsbegründung neue Tatsachen und Beweismittel angeführt habe. Hierauf kam es nicht an. Das von der Revision in Bezug genommene Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung betrifft lediglich den Haftungsgrund, den das Landgericht für einen Teil der Anleger verneint, für den Zeitpunkt, in dem der Kläger seine Kommanditeinlagen gezeichnet hatte, jedoch bereits bejaht hatte.
c)	Entgegen der Revision hat die Berufung des Klägers das landgerichtliche Urteil schließlich auch nicht mit ihren Ausführungen zur Frage eines Mitverschuldens substantiiert angegriffen. Die Berufungsbegründung hat ganz allgemein
- abstrakt - Kenntnisse der Anleger über Risiken ihrer Beteiligung unterstellt und gemeint, ein mitwirkendes fahrlässiges Verhalten ihrerseits falle gegenüber der vorsätzlichen Schädigung von seiten der Beklagten grundsätzlich nicht ins Gewicht. Das geht an den Besonderheiten des Streitfalles vorbei und enthält deswegen nicht die notwendige, auf den Einzelfall zugeschnittene Begründung. Entscheidungsgrundlage des Landgerichts war nicht ein möglicher - auch nicht im einzelnen festgestellter - Wissensstand aller Anleger. Das Landgericht hat vielmehr den Streitstoff wegen der erst nach dem 1. März 1982 erfolgten Zeichnung des Klägers dahin gewürdigt, der Kläger habe aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 26. Februar 1982 gewußt, daß die nach dem Prospekt zugesagten Zinsen nicht aus den Erträgen gedeckt werden könnten. Darum habe es an einem Ursachenzusammenhang zwischen dessen Anlageentscheidung und unerlaubten Handlungen auf seiten der Beklagten gefehlt. Weder gegen diese tat-
7
sächlichen Feststellungen noch gegen die vom Erstgericht daraus gezogenen Schlüsse hat die Berufungsbegründung argumentiert .
Dr. Hesselberger	Dr.	Henze
 Dr. Goette
 Dr. Kapsa
 Dr. Kurzwelly