* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 152/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 152/6

Gewährt eine Bank einem Verkäuferleihen Diskontkredit zu dem Zweck der Hereinnähme von Wechseln aus is einen Abzahlungs-- ; jgesehäften, so kann sie, wenn -der Kaufpfeisanspruch :durch : Rücktritt des Verkäufers erloschen fst"{§ 5 AbzG) , die Weehselforderung gegenüber dem Abzahlungskäufer nicht -mehr geltend machen. durch Rücktritt des Abzahlungsverkäufers erloschen, :so tritt der ErSatzansprüch aus § 2 AbzG nicht ohne weiteres an die Stelle der ursprünglichen Forderung. Die Klägerin ...erwirkte' gegen 'den Beklagten ein rechtskräftiges Wechsel-Vorbehältsurteil auf Zahlung der Wechselsumm.en nebst Zinsen und Kosten. Der Beklagte erwarb von auf Grund eines Kauf- Hierfür hatte die Klägerin die selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen, um sich als Abnehmer zu erhalten und:der'Bank den Ankauf der von P Die Klägerin!erhielt für die von ihr gelieferten Maschinen Zahlungen aus dem- Wech- Die Kle.gov/echsel wurden von der Klägerin bezahlt und' ihr unter Abtretung aller Rechte daraus ausgehändigt. •;b F^|, der sich'alle Eigentumsrechte an dein-dem Beklagten gelieferten Sachen Vorbehalten hatte oder sie sich hatte übertragen lassen,-zog Anfang 1962 die Kaufgegenstände an sich und verkaufte sie anderweitig für. a) Der Würdigung dec Geschäfts als Abzählungskauf steht nicht entgegen, daß sich verpflichtete, für die Installation der Geräte zu sorgen. Der dafür Vorgesehene Betrag von 15.000 DM schloß nicht nur - : Arbeitslöhne ein, sondern auch umfangreiche lieferun- : gen von Einrichtungsgegenständen uiid Material, also wiederum von beweglichen Sachen, die der Beklagte auf Teilzahlung erhielt. März 1961 änderte nichts an der Anwendbarkeit des Abzahlungsgesetzes auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und 'bl) Das Berufungsgericht hat in dem Vertrag eine "konkrete0 Umschuldung gesehen, die an der Rechtsnatur der Forderung nichts geändert habe. : Hätte die Revision recht, so würde das Geschäft nach : §' 6 AbzG ebenfalls unter dieses Gesetz fallen,: denn jedenfalls verfolgten und der Beklagte weiterhin die fwecke eines Abzahlungsgeschäfts."Der Beklagte sollte die gelieferten Sachen behalten und dafür - wenn, man der Revision folgt' ~ eine abstrakt bestimmte forderung in Raten' "tilgen-.dürfen. b2) Die Anwendbarkeit des Abzahlungsgesetzes wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß es F£HH| in dem Vertrag : vom :25. .■■flaschlnen' sicherungshalber übertragen ließ..-Die Revision"" beanstandet, daß das Berufungsgericht zu Unrecht ange-hoifflnen habe, auch das Geschäft zwischen der Firma 2^///^ •JBI und dem Beklagten sei ein Abzahlungsgeschäft gewesen* Darauf fkommt es 'nicht""an. und der Beklagte, indem sie eine Regelung trafen, durch die der Beklagte die Maschinen behalten und den Kaufpreis in Raten berichtigen konnte, während FJHHI sich in die Rolle des Verkäufers begab und sich, das "Sicherungseigentum einräumen 'ließ. Die IntereöBenlage fist’'hier nicht "’anders .als in den'''Fällen,- in denen eine" .'ieilzahlungsbank dem Käufer ein.v Die Rücknahme der gelieferten Sachen gilt nach § 5 ÄbzG als Ausübung des Rücktrittsrechts mit der Folge, daß der Verkäufer die vereinbarten Kaufpreisraten nicht -mehr verlangen kann. Deshalb können für den Kaufpreisanspruch gegebene Wechsel vom Verkäufer grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden. Der im Rahmen des ?Mckgewähiv„ schuldverhältnisseo dem Verkäufer zusteilende Ansprucn aus Its AbzG ist nicht mit dem Kaufpreisanspruch identisch, ■auch Picht insoweit, als : sich'die"Ansprüche decken.1 .daß als kausale Forderung nunmehr der durch den Rücktritt :,entstandene Anspruch des 'Verkäufers 'gelte. kann sich aber aus den Umständen ergeben, z» :B.' wenn der Abzahlungskäufer vermögenslos ist, im Falle des Rücktritts mit erheblichen Ansprüchen aus § 2 AbzG zu rechnen ist und der Abzahlungsverkäufer sich wegen der Vermögenslosigkeit des Käufers von einem als zahlungsfähig bekannten Dritten Wechsel zur Sicherung des Abzahlungsgeschäfts geben läßt (BGH Urt. v. Das Berufungsgericht‘hat die Abreden zwischen F(HHl und dem Beklagten dahin ausgelegt, daß sie keine'Vereinbarung enthielten, nach der die Wechsel auch für etwaige Ansprüche aus § 2 AbzG geltend gemacht werden könnten. Kauf er ■'■"und "Verkäuf er ; seien davon ausge-*: Rangen,tdaß die; monatlich fällig werdendöh:':.W.echseibe- ■ rträg"c aus den laufenden -'Erträgen 'des'Reachäfis zu er- , ibririgeniseien. el'”'' nicht mehr .eirilösen, Deshalb ’‘müßt eRlhe/' ergänz ende Auslegung'' des WechoelbegebungsvertrageB hsur frage der -•etwaigen Verpflichtungen des■ AbsahlungBkäufers aus § 2 ■ÄbaG dem Rechnung.tragen, daß her Käufer im Palle des Rücktritts des Verkäufers Zahlungen zu leisten habe,; " Daher könne nicht als vereinbart gelten, daß: die Wechsel auch Ansprüchen PflMfts aus § 2 AbzG’"dienten.'' Die Klägerin hatte sonst vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß bei der Vereinbarurig vom 25. ■Schließlich sei eine Barteivereinbarung,.daß bei einem "Ab&ahlungs-kauf gegebene Wechsel nicht auch für etwaige Ansprüche .aus § 2 AbzG gelten sollen, . bl) Eine ergänzende Vertragsauslegung könnte nur dabin gehen, daß die Wechsel auch für die Ansprüche aus § 2 AbzG geltend gemacht werden dürfen, obwohl das weder ausdrücklich vereinbart ist noefy' sich durch Auslegung des Vertrages ergibt» Das Berufungsgericht hat die Vereinbarungen zwischen P^H|und dein Beklagten gerade nicht in diesem Sinne ergänzend äusgelegt, sondern ausgeführtdaß die (gewöhnliche) Auslegung nichts zugunsten der Klägerin ergebe» Der Ausdruck ’'ergänzende Auslegung" in diesem Zusammenhang ist mißverständlich» Die Ausführungen des Berufungsgerichts laufen darauf hinaus, daß der Beklagte sich nicht zu mehr verpflichten wollte., Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn "dem'Beklagten klar gemacht haben sollte, daß er mit weiterem Entgegenkommen unter keinen Umständen rechnen vkönne*.'' Ü2) Bie Revision geht davon aus, daß es gegebenen-:falls ; einer Parteivereinbarung1 bedürfe, nach der die für .den Kaufpreisanspruch gegebenen Wechsel nicht für Ansprüche aus § 2 AbzG geltend gemacht werden dürfen. rufungsgericht die Abreden zwischen 1^| und dem Beklagten in einem der Klägerin günstigen Sinne hätte ergänzend ausiegen müssen. Wenn die.Vertragsparteieh; ah die Frage der Rüekabwieklung des Geschäfts nicht gedacht und deshalb die hier interessierende krage hicht geregelt haben, so ist es denkbar, den Vertrag ergänzend dahin auszulegen, daß die Wechsel auch für Ansprüche aus § 2 AbzG geltend gemacht werden dürf en ;lReinicke BB 1959? .Diese-Hach-teile sprechen dagegen, Idemilibzahlungskäüf er den Willen su unterstellen,-er habe sich auch wegen der Ersatzansprüche aus § 2 AbzG der: wechselmäßigen■Haftung unter- -v/erfen wollen, zu demal dieöel-Änsprüche jedenfalls der Höhe ' hach nicht von vornherein-festliegen, während die Wechsel über bestimmte Beträge' lauten:müssen. Andererseits war -es -dem Beru-fungsgericht mit Rücksicht auf die seiner Aufklärungo-Pflicht durch den Vefhandlüngsgrundsatz gezogenen Grenzen verwehrt, von sich aus die; Klägerin zu ve-rählaSsen,-'.---die Sie macht {gelt end r Hätte das Gericht diesen Punkt1 ..'mit den Parteien erörtert, so hätte die Klägerin dargeiegh ünd -unter -Beweis gestellt, daß die Bank von der Art der{zugrundeliegenden Geschäfte ..keine Kenntnis hatte» .■ V/vVv'-V- Uv vV Die Volksbank hat ih der :Urkunde über die Abtretung:{ihrer Ansprüche an die'Klägerin -erklärt,; sie habe BfHHl einen'; -Diskontkredit in Höhe von DM 3QÖ/GÖÖ,— eingeräümt ,\{der zur Heroinnahrae von Wechseln gedient habe, die als Restzahlung für verkaufte Reinigungsmaschinen etc« begeben Worden seien» Bin entsprechender‘Vortrag des"Beklagten V findet sich auf S. 2. In/den bisher vom Bundesgerichtshof zu dem "finanzierten Abzahlungsgeschäft":erlassenen Entscheidungen ging es um Kille, in denen sich ein Kreditgeberin der Weise in hin Abzahlungsgeschäft eingeschaltet hatte, daß der Käufer einen Kredit erhielt, der Verkäufer hieraus befriedigt -würde und-der Käufer das auf diese Meise erlangte Eigen-v-dp tum dem■Kreditgeber zur Sicherheit übertrug und sich ver-ppfliehtete,rden:Kredit‘in Raten.abzudeeKeah Im vorliegenden Kall dagegen gewährte die Bank: den Kredit nicht' dem Kaufer,:sondern dem Verkäufer; die Kaufpreisförderung wurde "nicht getilgt , sondern blieb offen; in ein .Rechtsverhältnis zu dem Käuf er trat die Bank nicht durch .:äihäh''":hhe d Barlehensvertrag, sondern auf Grund von Wechseln, die sie in Erfüllung eines dem Verkäufer erteilten, dein Kaufpreis weit'übersteigenden Diskontkredits hereinnahm; die Sicherung der Bank bestand nicht in der Sicherungsüb er eignung der Kaufsache, sondern in einer Bürgschaft^ d Kaufpreis, sondern die ganze Kreditzüsäge deckte; .außerdem war die Bank in her Lage, sich den ligehtumsheraus-gabeänspfuch des '■■■Verkäufers abtreten zu lassen oder zu .... schaff der Klägerin"gewährt :häbeB würdet:' Die"Wechsel lauteten über diejenigen Beträge, häie der einzelne Käufer als Teilzahlungen auf die Kaufpreisschuld ZU:; erbring eh -hatte, 1' und wurden in den Zeitabständen fällig, die für: die -Kauf preisraten vorgesehen waren.; Das alles entsprach dem PlähgVon Verkaufer, -Bank-und Bürgen, in den der -einzelne : Käufer durch den Abschluß des Kaufvertrages und die Annahme -; einer:: :Reihe von'< Wachs ein eingefügt wurde * -Das- .ganze war :: : Dieses Ziel söXXie- anders als in den bisher Vöni Bundesgericntshof entschiedenen Bällen r nicht durch-ein' Darlehen an den Käuf er und dievfilgung der Kaufpreisforderung aus dem Abzahlungsgeschäft,1sondern durch die Aufrechterhältung der Kaufpreisschuld und dadurch erreicht werden, daß diese Schuld durch Wechselakzepte vom Schüldgrund losgelöst wurde. /erfüllten Abzahlungsgeschäft / gewinnen zu können und.zu dem 1 //Eigentum eine 'Läge" zu :;habenv .die der Hinausschiebung des ff Eigentumsübergangs:auf den Käufer bis .zur vollständigen /Zahlung des Kaufpreises entsprichtln Fällen der for-.liegenden'"/Art wird, dieser Zusammenhang-schon durch .die Aufreöhterhältung von Abzahlungsgeschäft und Kaufpreis-dschuld und durch 1 die Annahme von Wechseln erreicht, /von. daß sie von der:'Bank ungeachtet der "Zahlungsfähigkeit ;des "Käufers /hersihgenorainen werden.Un-"verkennbar wird der Kreditgeber allerdings durch' Sine vom Verkäufer und zu dessen Günstenigestellte' .Bürgschaft t und nicht durch den. Käufer gesichert ../Aber die Bürgschaft' dient der Ermöglichung, Aufrechterhaltung oder Fortführung des- Abzahlungsgeschäfts, und '"die"' ■■Bank vis t tu der'■"Lage 1' sich den Eigentumsherausgabeanspruch dss Verkaufers abtreten zu ..lassen oder zu pfänden, um "auf . "-Auf diese'" Weise ■"■wird verhindert, /"daß die : loslösühg der Wechselschuld vom;'Schuldgrund dem"Kaufer . Me-Tolkötiaiikx'hät.te daher, wäre sie nicht von der " Klägerin befriedigt; worden, und hätte sie selbst die' : "Wechsel zur Zahlung vorgelegt, keinen Anspruch mehr rR aus den Wechseln gehabt, nachdem die: Kauf gegen- Auch wenn eine Rank sich nicht ganz öder überwiegend auf die Finanzierung oder Refinanzierung von Abzählungsge-^ 1 ; schäften eingestellt hat, muß sie sich Einwendungen aus dem Abzählüngsgesetz entgegenHälten lassen, wenn sie sich "bewußt' in ein Abzahlungsgeschäft so einschaltet, verkaufe : bei: der Die Revision folgert daraus'an' sich richtig,-daß der Diskontkredit der Volksbank das hier interessierende Geschäft nicht ermöglicht haben kann. Ein ..solches Vorgehen.:steht dem Verkäufer frei; der Käufer ..kann es nicht verhindern.

Zitierte Normen: § 139 ZPO
AbzGAnspruchKäuferVerkäuferKlägerinBankwechseln

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: g a
iBGHZs : A	3	a
AbzG3§ 5; V/G- Art. 1?
Gewährt eine Bank einem Verkäuferleihen Diskontkredit zu dem Zweck der Hereinnähme von Wechseln aus is einen Abzahlungs-- ; jgesehäften, so kann sie, wenn -der Kaufpfeisanspruch :durch : Rücktritt des Verkäufers erloschen fst"{§ 5 AbzG) , die Weehselforderung gegenüber dem Abzahlungskäufer nicht -mehr geltend machen.	1	\	;
Abs Cr § 2	:A:1
Ist die einem Wechsel zugrunde liegende Kaufpreisforderung
*
durch Rücktritt des Abzahlungsverkäufers erloschen, :so tritt der ErSatzansprüch aus § 2 AbzG nicht ohne weiteres an die Stelle der ursprünglichen Forderung. iVrl
 Ur t. .v : 18. ■ No'vembe r 1 ■
- II ZR 152/6? - OLG Stuttgart
IG Stuttgart
NAMEN DES VOLKES
II Zll 1.52/67:
URTEIL
Verkündet ein
18» November 1968 KaufRiänn,
J hat iz ang e s t eilt e
als Ürkundsbearnter' ; , der Geschäftsstelle '
litt" :dem'':E.ech.ts;S:treit
 der Pirma Maschitteri^^^gik^E
Klägerin und Revisionsklägerin, Proz e ßb e v o 1 Imächti gi e r i Re eilt s anwal t: Dr.
gegen
d^^Pgbermeister Wolfgang Z
Beklagt enirnd''Revisions;beklagteri'; iivjjseßbevollmächtigters Rechtsanwalt'
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs liat auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 1968 unter -Mitwir-kuhg des Senatspräsidenten Br. Kuhn und der Bundesrichter rBr.SehulzeV Bleck, Stimpel und. Br.‘Sehubath
'.für ;':Recht":''erkannt;	....
./■' Die Revision gegen das .Urteil des"TI. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6, Juni 1967 wird "auf Kosten der Klägerin ■vi'.izürü.ckgewieBen, in,:.':
Von'dieser 'erwarb die Klägerin die Rechte aus den Wechseln durch oürgerlioh-reehtliehe Abtretung. Die Klägerin ...erwirkte' gegen 'den Beklagten ein rechtskräftiges Wechsel-Vorbehältsurteil auf Zahlung der Wechselsumm.en nebst Zinsen und Kosten. Der Beklagte erstrebt im Nachverfahren die Abweisung aer Klage.	,.	>
Der Beklagte erwarb von	auf Grund eines Kauf-
vertrages von 8. April I960 für den Betrieb einer chemischen Reinigung u. a . 15 verschiedene Maschinen und Elektrogeräte, .darunter 3 Maschinen aus der Produktion der Klä-,gerin.: Per Kaufpreis betrug '66.025, — DM einschließlich 15*000,-- DM Installationskosten.. Diese Kosten'Sollte
?ön Rechts wegen
 Tatbestand"
Die Wechsel indossiert.
1—H auf 36 Monate -finanzieren." ;Im Übrigen, sollte' 'der '■ Beklagte: 3 6.025 'DM anzahlen, während 35 »000, — Bl über eine Kuhdenkreditbank auf 36 Monate finanziert werden sollten. Auch für die Anzahlung vermittelte dem Beklagten einen Kredit, ; :
1Der Beklagte konnte seinen Verpflichtungen aus dem ; Vertrag nicht nachkommen.- Am 25. März 1961 schlossen : der Beklagte und	einen	'‘Teilzahlungsvertrag’',	1
Darin wurde festgestellt, daß der Beklagte	und
 anderen Gläubigern nunmehr insgesamt 74.928,57 DM schulde Id übernahm die Befriedigung der anderen Gläubiger. Von dem Beklagten ließ er sich 48 V/echsel über insgesamt 100.104,56 DM akzeptieren, die in Abständen von Je einem Monat fällig wurden. F<HH diskontierte 36 dieser Wech-
fx bei der Volks bank Kl
 darunter die Klagewech-
öel. Die Bank hatte	einen	Diskontkreditvvön
300,000,-— DM eingeräümt. Hierfür hatte die Klägerin die selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen, um sich
 als Abnehmer zu erhalten und:der'Bank den Ankauf
 der von P
gebrachten Wechsel ::zu erleichtern, F
bezog damals von der Klägerin und anderen Herstellern
 laufend Maschinen, die er zu Reinigungsanlagen zusammen- :
stellte, um sie komplett gegen (Wechsel--) Ratenzahlungen an'Interessenten zu verkaufen. Die Klägerin!erhielt für die von ihr gelieferten Maschinen Zahlungen aus dem- Wech-
äeldlskonterlös.
; Da der Beklagte u. a. die Klagewechsel nicht einlöste belastete die Bank zunächst	Auch dieser geriet
 in Zahlungsschwierigkeiten. Deshalb nahm die Bank die
 Klägerin als Bürgin in Anspruch. Die Kle.gov/echsel wurden von der Klägerin bezahlt und' ihr unter Abtretung aller Rechte daraus ausgehändigt.
•;b F^|, der sich'alle Eigentumsrechte an dein-dem Beklagten gelieferten Sachen Vorbehalten hatte oder sie sich hatte übertragen lassen,-zog Anfang 1962 die Kaufgegenstände an sich und verkaufte sie anderweitig für.
94.OGÖ,-- DM.;Dem Beklagten erteilte er eine Abrechnung, die mit einer Bestforderung zu Lasten des Beklagten von 64.425,24 DH abschließt. ,
Der Beklagte meint, daß mit der Rücknahme der Sachen ■■■
'alle Ansprüche gegen ihn erloschen seien. Das müßten sich auch die Bank und die Klägerin entgegenhalten lassen.
: Das Landgericht hat das Vorbehaltsnrteil bestätigt, das; Oberlandesgericht hat es"aufgehoben und die Klage abge-niesen.' lit ihrer Revision möchte die: Klägerin 'die Wiederherstellung des landgerichtlichen ■Urteils erreichen. 'Der ' Beklagte 'bittet um Zurückweisung''des Rechtsmittels. ' V
.Ent s cheidungsgründ e;
I. DieKlage stützt sibh auf Wechsel, die auf dem sog. ieilzahlüngsvertrag beruhen. Der Beklagte macht geltend, der Kaufpreisanspruch sei gemäß § 5 AbzG erloschen, und das könne er der Klägerin entgegenhalten.
/Dl. Voraussetzung hierfür ist ein Abzahlungskauf im Sinne des Abzahlungsgesetzes.	-
Der Kaufvertrag vom 8. April I960 erfüllte diese 'Voraussetzung. Der Beklagte kaufte bewegliche Sachen und sollte den Kaufpreis durch l’eilzahlungen entrichten.
a) Der Würdigung dec Geschäfts als Abzählungskauf steht nicht entgegen, daß	sich verpflichtete,
 für die Installation der Geräte zu sorgen. Der dafür Vorgesehene Betrag von 15.000 DM schloß nicht nur - : Arbeitslöhne ein, sondern auch umfangreiche lieferun- : gen von Einrichtungsgegenständen uiid Material, also wiederum von beweglichen Sachen, die der Beklagte auf Teilzahlung erhielt. Die übrigen von	erbrachten
 Leistungen waren Heben!eistungen, die die Wertung des ganzen Geschäfts als kauf nicht in Präge stellen."
b) Der ,'Teilzahlühgsvertragn vom 25. März 1961 änderte nichts an der Anwendbarkeit des Abzahlungsgesetzes auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und
'bl) Das Berufungsgericht hat in dem Vertrag eine "konkrete0 Umschuldung gesehen, die an der Rechtsnatur der Forderung nichts geändert habe. Die Revision will " demgegenüber die Umschuldung als abstrakt ansehen. Welche Auffassung richtig ist, braucht nicht entschieden zu werden. : Hätte die Revision recht, so würde das Geschäft nach : §' 6 AbzG ebenfalls unter dieses Gesetz fallen,: denn jedenfalls verfolgten	und	der	Beklagte weiterhin die
 fwecke eines Abzahlungsgeschäfts."Der Beklagte sollte die gelieferten Sachen behalten und dafür - wenn, man der Revision folgt' ~ eine abstrakt bestimmte forderung in Raten' "tilgen-.dürfen. '
b2) Die Anwendbarkeit des Abzahlungsgesetzes wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß es F£HH| in dem Vertrag : vom :25. Marz 1961 übernahm, die Pirna	wegen
 ihrer Porderungen aus Masehinenlieferungen an den Beklag-
:ten zu befriedigen und sich dafür das 'Eigentum an den .
.■■flaschlnen' sicherungshalber übertragen ließ..-Die Revision"" beanstandet, daß das Berufungsgericht zu Unrecht ange-hoifflnen habe, auch das Geschäft zwischen der Firma 2^///^ •JBI und dem Beklagten sei ein Abzahlungsgeschäft gewesen* Darauf fkommt es 'nicht""an. Jedenfalle ""''waren die • Maschinen noch nicht bezahlt und hätten an'die : Firma	zurück-
,'ge'g.eben werden müssen, ..wenn sie nicht ■.■'bezahlt'wurden, t Dem begegneten.	und der Beklagte, indem sie eine
 Regelung trafen, durch die der Beklagte die Maschinen behalten und den Kaufpreis in Raten berichtigen konnte, während FJHHI sich in die Rolle des Verkäufers begab und sich, das "Sicherungseigentum einräumen 'ließ. Auf ein solches Geschäft ist 'ebenfalls das'"''Abz'ahlungsges.:etz' anzu-• xfeMm (vgl. :;OLG Köln MDR I960, 1013). Die IntereöBenlage fist’'hier nicht "’anders .als in den'''Fällen,- in denen eine" .'ieilzahlungsbank dem Käufer ein.v Darlehen gewährt und mit der Darlehensväluta den Verkäufer befriedigt (vgl.BGHZ 47 241 “ UV 1967, 1030).	■	,
: ;2. Die Rücknahme der gelieferten Sachen gilt nach § 5 ÄbzG als Ausübung des Rücktrittsrechts mit der Folge, daß der Verkäufer die vereinbarten Kaufpreisraten nicht -mehr verlangen kann. Deshalb können für den Kaufpreisanspruch gegebene Wechsel vom Verkäufer grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden.
Im vorliegenden Fall können die Kaufpreiswechsel -auch nicht zur Realisierung derErsatzansprüche des Vera, v
kauf erb aus § .2 A'bzG benutzt werden. Denn diese Ansprüche treten"''nicht o;hne""weiteres "an 'die Stelle der Kaufpreis-f orderüng. /;	/..	-
a) Kraft Gesetzes'1 findet eine'"'Solche Forderungsaus---'"'
-Wechslung nicht statt. ,Der Kaufpre'isänspruoh geht durch den Rücktritt unter. Der im Rahmen des ?Mckgewähiv„ schuldverhältnisseo dem Verkäufer zusteilende Ansprucn
 aus Its AbzG ist nicht mit dem Kaufpreisanspruch identisch, ■auch Picht insoweit, als : sich'die"Ansprüche decken.1 ;Das .^Gesetz bestimmt.für den' "Fall ';der ::"f echselhingabe' 'nicht , ■.
.daß als kausale Forderung nunmehr der durch den Rücktritt :,entstandene Anspruch des 'Verkäufers 'gelte.	■	■
,":.V ?b) Die ¥ertragspartQ"ien""kÖnheh"" aber vereinbaren, ■ daß ■■ ■■ die iählungshälber für den' K’aufpreiaahspruch gegebenen" Wechsel für den Fall des Rücktritts:'zahlungshalber für die sieh■ aus § 2 AbzG ergebenden'Ansprüche gegeben''"sein sollen (BGH UW 1959, ■ .1084 = WM 1959, 5 32)» . Dine ausdrückl iche , Regelung dieser Frage enthalten die Verträge zwischen . «Üüf. und dem Beklagten nicht. ..Eine'■ solche Vereinbarung ... kann sich aber aus den Umständen ergeben, z» :B.' wenn der Abzahlungskäufer vermögenslos ist, im Falle des Rücktritts mit erheblichen Ansprüchen aus § 2 AbzG zu rechnen ist und der Abzahlungsverkäufer sich wegen der Vermögenslosigkeit des Käufers von einem als zahlungsfähig bekannten Dritten Wechsel zur Sicherung des Abzahlungsgeschäfts geben läßt (BGH Urt. v. 29- 11. 1956, II ZR 241/55, auszugsweise ab-gedruckt DB 1957, 19; Dietrich Reinicke DB 1959, 1103,
1105).	"	'	0^/1	dt .	;	■	;	;
Das Berufungsgericht‘hat die Abreden zwischen F(HHl und dem Beklagten dahin ausgelegt, daß sie keine'Vereinbarung enthielten, nach der die Wechsel auch für etwaige Ansprüche aus § 2 AbzG geltend gemacht werden könnten.
Dabei hat es erwogen; Kaufgegenstand sei eine Sachgesamtheit gewesen, die zur Führung eines Gewerbebetriebes habe
 Riehen sollen. Kauf er ■'■"und "Verkäuf er ; seien davon ausge-*: Rangen,tdaß die; monatlich fällig werdendöh:':.W.echseibe- ■ rträg"c aus den laufenden -'Erträgen 'des'Reachäfis zu er- , ibririgeniseien. Dies habe^vorausgesetzt-daß' 'der Käufer ■häs'löeschäft als '"Einnahmequelle'''behalteMferde es ihm entzogen, so fälieRie Grundlage fürRfe "Aufbringung ;:der:TlecMselbeträge' weg. Der Käufer’"könne'-darintdie V/ech- . .
el'”'' nicht mehr .eirilösen, Deshalb ’‘müßt eRlhe/' ergänz ende Auslegung'' des WechoelbegebungsvertrageB hsur frage der -•etwaigen Verpflichtungen des■ AbsahlungBkäufers aus § 2 ■ÄbaG dem Rechnung.tragen, daß her Käufer im Palle des Rücktritts des Verkäufers Zahlungen zu leisten habe,;	"
für Welche die erwarteten Betriebseinnahmen fehlten. Bo liege auf der Hand, daß der Beklagte keine Verpfliehun-;gen. habe übernehmen wollen, -von denen klar gewesen sei, vdaß’ er sie wegen Rücknahme des Kaufgegenstandes nicht ■; Würde erfüllen können. Daher könne nicht als vereinbart gelten, daß: die Wechsel auch Ansprüchen PflMfts aus § 2 AbzG’"dienten.''
Die Bevisicn macht geltend, für eine ergänzende Vertragsauslegung .sei kein Raum,-'weil keine Lücke vorhanden sei. Jedenfalls habe das Berufungsgericht die. Parteien nicht mit feiner solchen Überlegung überraschen dürfen.
Die Klägerin hatte sonst vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß bei der Vereinbarurig vom 25. März 1961 zwar • damit gerechnet worden sei, der Beklagte würde die damals festgelegtett Raten auf bringen "können, 7(^1 aber klar-gestellt Rabe, daß der Beklagte unter keinen Umständen mit weiterem Entgegenkommen rechnen könne. ■Schließlich sei eine Barteivereinbarung,.daß bei einem "Ab&ahlungs-kauf gegebene Wechsel nicht auch für etwaige Ansprüche .aus § 2 AbzG gelten sollen, . so, außergewöhnlich, 'haß an ■ihre Peststellung strenge Anforderumgen gestellt werden müßteno	:	■
bl) Eine ergänzende Vertragsauslegung könnte nur dabin gehen, daß die Wechsel auch für die Ansprüche aus § 2 AbzG geltend gemacht werden dürfen, obwohl das weder ausdrücklich vereinbart ist noefy' sich durch Auslegung des Vertrages ergibt» Das Berufungsgericht hat die Vereinbarungen zwischen P^H|und dein Beklagten gerade nicht in diesem Sinne ergänzend äusgelegt, sondern ausgeführtdaß die (gewöhnliche) Auslegung nichts zugunsten der Klägerin ergebe» Der Ausdruck ’'ergänzende Auslegung" in diesem Zusammenhang ist mißverständlich»
Die Ausführungen des Berufungsgerichts laufen darauf hinaus, daß der Beklagte sich nicht zu mehr verpflichten wollte., als der Wortlaut des ihm vorgelegten Vertrages ergab. Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn "dem'Beklagten klar gemacht haben sollte, daß er mit weiterem Entgegenkommen unter keinen Umständen rechnen vkönne*.''
Ü2) Bie Revision geht davon aus, daß es gegebenen-:falls ; einer Parteivereinbarung1 bedürfe, nach der die für .den Kaufpreisanspruch gegebenen Wechsel nicht für Ansprüche aus § 2 AbzG geltend gemacht werden dürfen. Bern ist nicht zu folgen. Allerdings wird die Auffassung vertreten, daß die Kaufpreiswechsel ohne weiteres zur Realisierung solcher Ansprüche benutzt werden dürfen (Peaux de la; Croix JW 1938, 3H8; Palandt/Gramm BGB 27» Aufl.
Anm»-6 c) aa) zu § 1 AbzG; -vgl» auch OLG Breslau UHR 1939 Ir. 1246, dagegen KG JW 1958, 27, 28 Sp. 1; OLG Zweibrücken NJW 1967, H72; Klause AbzG Anm. 128 zu § 1; Crisolli-Östler AbzG 5. Aufl» Anm. 181, 184 zu § 1, Anm» 12 zu § 2; Iviaibom HJW 1962, 2286; vgl. auch OLG Hamm JW 1934, 1665;
OLG Karlsruhe HRR 1940 Nr» 898), Jedoch tritt, wie schon erwähnt, für die Wechselbegebung der Ersatzanspruch aus
10
■ § 2 ÄbzG nicht kraft Gesetzes als Grundforderung an die Stelle des erloschenen Kaufpreisanspruchs. Biese Wirkung kann sich nur aus dein Rechtsverhältnis der :Vertragsparteien ergehen^ : 0:
h'3) lach allem kann es sich nur fragen, ob das Be-
rufungsgericht die Abreden zwischen 1^| und dem Beklagten in einem der Klägerin günstigen Sinne hätte ergänzend ausiegen müssen. Wenn die.Vertragsparteieh; ah die Frage der Rüekabwieklung des Geschäfts nicht gedacht und deshalb die hier interessierende krage hicht geregelt haben, so ist es denkbar, den Vertrag ergänzend dahin auszulegen, daß die Wechsel auch für Ansprüche aus § 2
AbzG geltend gemacht werden dürf en ;lReinicke BB 1959? 1103, 1105) . Im Zweifel wird der Vertrag Jedoch nicht in diesem Sinne zu ergänzen sein. ;Bäbei 1st nicht ent-
: scheidend, ob der Verkäufer auf Grund seiner wirtschaft-
lichen Machtstellung die wechselmäßige Haftung auch für diesen Fäll durchgesetzt hätte.Vielmehr kommt es darauf an, v/as die Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie eine den Interessen beider Parteien :::ehtsprechende sachgerechte " Abmachung getrolfen hätten '^(EeihickC'' aaÖ)
Die''Wechsel sind .regelmäßig, rshOäuehhier,, auf die . Kauf pr ei er at en abgestellt.. 'Bas ' spricht höhen; dafür, daß"" ;dievParteien nur den Eingang dieser Raten erreichen wöl-' viert und nicht an Ansprüche -denken, vdereh Entstehen' und Höhe noch ganz ungewiß ist V. Bern Abiiählungykäuf er /droben erhebliche Nachteile, v/enn: er sich; Wegen der Irsatzan- . Sprüche der wechselmäßigen Haftung aüsSStzt. Wehn:er verklagt wird, kann er ein Vorbehaltsuriell oft nicht Vef- . meiden. .Erreicht er im Nachverfahreh■■■die Aufhebung des Vorbehaltsurteils, so wird er bei der"Durchsetzung -der
^Schadenersatzansprüche' aus der Vollstreckung des Vorbehaltsurteils häufig Schwierigkeiten haben. .Diese-Hach-teile sprechen dagegen, Idemilibzahlungskäüf er den Willen su unterstellen,-er habe sich auch wegen der Ersatzansprüche aus § 2 AbzG der: wechselmäßigen■Haftung unter- -v/erfen wollen, zu demal dieöel-Änsprüche jedenfalls der Höhe ' hach nicht von vornherein-festliegen, während die Wechsel über bestimmte Beträge' lauten:müssen. Schließlich wider-• spräche es:auch dem Grundgedanken des Abzahlungsgesetzes, den meist wirtschaftlich schwächen und oft geschäftlich unerfahrenen Abzahlungskäufer schärfer haften zu lassen, / als das der Inhalt der Pärtelabreden klar ergibt. Es ist nichts dafür.ersichtlich, ;was hier eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte.
111. keiner EntScheidung bedarf die ebenfalls umstrittene frage, lob der Abzahlungsv erkauf er, der nach dein ..Rücktritt die Einrede desZurückbehaltungsrechts an den Wechseln v/egen seiner Ansprüche aus § 2 AbzG erhebt, nur die Wechselurkunden 'Zürückbehalten oder sich wegen dieser Ansprüche aus den Wechseln befriedigen darf (vgl. OLG Zwei brücken HJW 1967, 1472). Denn die Klägerin hat keinlZürücH behaltungsrecht geltend gemacht. Bielhat sich nicht darauf berufen, daß P^MHI noch iAnsprüehe laus § 2 AbzG zuständen. Das Berufungsgericht hätte zwar bei der Prüfung des Vorbringens des Beklagten,Iden Wechseln läge keine Eörderung mehr zugrunde, den Sachverhalt in der Richtung :aufklären ' müssen., ob	Ansprüche aus 1§ 2 :AbzG zustehen, falls
 es auf diese Klärung angekommen-wäre. Das 1stljectoch,lwie ausgeführt, nicht der Pall. Andererseits war -es -dem Beru-fungsgericht mit Rücksicht auf die seiner Aufklärungo-Pflicht durch den Vefhandlüngsgrundsatz gezogenen Grenzen verwehrt, von sich aus die; Klägerin zu ve-rählaSsen,-'.---die
12
VBihrede ;'des ^2uittibk:b,e}ialtiiHgsr.echts zu erhöben .(St'ein/
 ' tfbhäs/Fohiö^^^	.	II	Ik/c).	Die' \	V
insoweit' ven der'Revision erhobene Rüge aus § 139 2P0 v ißt -deshalb: unbegründet.	:.vv	■
IV»- Der Binwand des Beklagten, die den Weehselh:. {{.zugrundeliegende 'for de rung seiUerlosohen,Vgreift auch /gegenüber der Volksbank durch.iVV.	.	VI
;/''V'VO'; i V ■■■Das Berufungsgericht geht .davon aü0.9 der Volles- ;i Vbahk';'''0ei''bekahrLt gewesen, daß sie Abzahlungsgeschäfte ' ,-:-V. v; refinanzierte':-Die Revision hält das für eine willkürliche v Untersteilung und. § 139 ZPO "für-verletzt. Sie macht {gelt end r Hätte das Gericht diesen Punkt1 ..'mit den Parteien erörtert, so hätte die Klägerin dargeiegh ünd -unter -Beweis gestellt, daß die Bank von der Art der{zugrundeliegenden Geschäfte ..keine Kenntnis hatte» .■ V/vVv'-V-	Uv	vV
Bür 'eine solche ■'Erörterung'hestand kein Anlaß. Die Volksbank hat ih der :Urkunde über die Abtretung:{ihrer Ansprüche an die'Klägerin -erklärt,; sie habe BfHHl einen'; -Diskontkredit in Höhe von DM 3QÖ/GÖÖ,— eingeräümt ,\{der zur Heroinnahrae von Wechseln gedient habe, die als Restzahlung für verkaufte Reinigungsmaschinen etc« begeben Worden seien» Bin entsprechender‘Vortrag des"Beklagten V findet sich auf S. {6 seines Schriftsatzes vom 5»/Juli 1966 (GA"-58). Außerdem hat	als	Zeuge	diesen	Sachverhalt
 bestätigt (GA 91). Auf Grund der rinden Prozeß eingeführten Abtretungsurkunde «{des Sachvorträges{des Beklagten und der Aussage	-hätte	die	Klägerin	ohne	weiteres
 Anlaß und Gelegenheit gehabt., sich gegen diese Sachdarstellung -zu wenden, wenn sie-es -gewollt hätte.
2. In/den bisher vom Bundesgerichtshof zu dem "finanzierten Abzahlungsgeschäft":erlassenen Entscheidungen ging es um Kille, in denen sich ein Kreditgeberin der Weise in hin Abzahlungsgeschäft eingeschaltet hatte, daß der Käufer einen Kredit erhielt, der Verkäufer hieraus befriedigt -würde und-der Käufer das auf diese Meise erlangte Eigen-v-dp tum dem■Kreditgeber zur Sicherheit übertrug und sich ver-ppfliehtete,rden:Kredit‘in Raten.abzudeeKeah Im vorliegenden Kall dagegen gewährte die Bank: den Kredit nicht' dem Kaufer,:sondern dem Verkäufer; die Kaufpreisförderung wurde "nicht getilgt , sondern blieb offen; in ein .Rechtsverhältnis zu dem Käuf er trat die Bank nicht durch .:äihäh''":hhe d Barlehensvertrag, sondern auf Grund von Wechseln, die sie in Erfüllung eines dem Verkäufer erteilten, dein Kaufpreis weit'übersteigenden Diskontkredits hereinnahm; die Sicherung der Bank bestand nicht in der Sicherungsüb er eignung der Kaufsache, sondern in einer Bürgschaft^ d Kaufpreis, sondern die ganze Kreditzüsäge deckte; .außerdem war die Bank in her Lage, sich den ligehtumsheraus-gabeänspfuch des '■■■Verkäufers abtreten zu lassen oder zu .... r pfänden.:'.::
Es /-fragt sich, ■ '.obtdies'e''':'tjnterschiede den Standpunkt rechtfertigen, die Bank-würde "gegen den Beklagten Anspruch ;
. aus :den. Wechsein gehabt "haben.
a) Der Bundesgerichtshof hät Einwendungen aus dem
 Kaufgeschäft gegenüber dem Darlehensanspruch unter der Voraussetzung zugelasseh, daß der Kauf-: Und der Barlehens-, vertrag wirtschaftlich eine auf ein Ziel gerichtete Ein~u heit bilden oder sich zu einer;solchen Einheit ergänzen.
: Er hat weiter verlangt, daß dieses Ziel darin besteht, dem: Kaufer zu dem Erwerb einer bestimmten beweglichen Sache
'■-'■'■.g'egen IeilZahlungen zu:;;varheifenflund-Raüf- und Darlehensvertrag ''derart Innerlich; miteinander 'Verbünden sind, ..daß ;;V keiner von ihnen ohne das tZustandekojniäen des anderen ge-■schlössen worden wäre (BGHZ 47, 255172551.
. Daran fehlt es im vorliegendehTBäll-nicht.
Hs steht fest, daß	nicht	hätte	auf	Abzahlung
 verkaufen können, wenn er nicht deh-Diskonte : hätte, und daß die Bank diesen Kredit nicht ohne die Bürg-. schaff der Klägerin"gewährt :häbeB würdet:' Die"Wechsel lauteten über diejenigen Beträge, häie der einzelne Käufer als Teilzahlungen auf die Kaufpreisschuld ZU:; erbring eh -hatte, 1' und wurden in den Zeitabständen fällig, die für: die -Kauf preisraten vorgesehen waren.; |Mit der Einlösung der Wechsel .: sollten einerseits der Kaufpreis bezahlt und Andererseits ;! der Diskontkredit abgedeckt werden. Das alles entsprach dem PlähgVon Verkaufer, -Bank-und Bürgen, in den der -einzelne : Käufer durch den Abschluß des Kaufvertrages und die Annahme -; einer:: :Reihe von'< Wachs ein eingefügt wurde * -Das- .ganze war ::	:
^darauf:ausgerichtetr dem Käufer-zu dem Erwerb der Kaufcache ; gegen ^Teilzahlungen ;:zü vverhelf eh. Dieses Ziel söXXie- anders als in den bisher Vöni Bundesgericntshof entschiedenen Bällen r nicht durch-ein' Darlehen an den Käuf er und dievfilgung der Kaufpreisforderung aus dem Abzahlungsgeschäft,1sondern durch die Aufrechterhältung der Kaufpreisschuld und dadurch erreicht werden, daß diese Schuld durch Wechselakzepte vom Schüldgrund losgelöst wurde. Hierdurch träten Verkäufer, g Bank und Bürge dem einzelnen Käufer aläväihe Einheit gegenüber.
:	:':r:b) '''Älä'"W'eitere':3ToraussetZung =da£ttr, daß dem Kredit-
geber Einwendungen aus dem Kaufgeschäft entgegengehälten werden können, verlangt der 1IXI,iZiVilsenat des Bundes- ^ .
ugS'riöhtehofs, vdaB :4er Kaufgegenständigem Kreditgeber ":zur vSiohefheit übereignet wird. M.e'B'e''/Vor'aussetzuBg//känn iht ■■■'/Fällen der vorliegenden Art niclit'/.erfüllt werden,1 weil V mit dem Kredit die ’/.Kaufpreisschuld gerade nicht abgedeCfet und der Käufer erst ■'.mit vollständiger Zahlung des Kauf -: preisea Eigentümer'-"der Kaufsache werden .soll. Aber dieser 'Unterschied rechtfertigt ■"■feeineändere Beurteilung,'
. Das' Erfordernis /der"Bicheinngs'übeTeigiiuhgi/ist das Mittel dazu, den -"inneren '//Zusammenhang zwischen dem: “dem- pü:: Käufer gewährten' Darlehen und dem mit der Barlehehsvalüta . /erfüllten Abzahlungsgeschäft / gewinnen zu können und.zu dem 1 //Eigentum eine 'Läge" zu :;habenv .die der Hinausschiebung des ff Eigentumsübergangs:auf den Käufer bis .zur vollständigen /Zahlung des Kaufpreises entsprichtln Fällen der for-.liegenden'"/Art wird, dieser Zusammenhang-schon durch .die Aufreöhterhältung von Abzahlungsgeschäft und Kaufpreis-dschuld und durch 1 die Annahme von Wechseln erreicht, /von.
.. denen feststeht k. daß sie von der:'Bank ungeachtet der "Zahlungsfähigkeit ;des "Käufers /hersihgenorainen werden.Un-"verkennbar wird der Kreditgeber allerdings durch' Sine vom Verkäufer und zu dessen Günstenigestellte' .Bürgschaft t und nicht durch den. Käufer gesichert ../Aber die Bürgschaft' dient der Ermöglichung, Aufrechterhaltung oder Fortführung des- Abzahlungsgeschäfts, und '"die"' ■■Bank vis t tu der'■"Lage 1' sich den Eigentumsherausgabeanspruch dss Verkaufers abtreten zu ..lassen oder zu pfänden, um "auf . diesem Wege .auch "äh die Kauf säche heranzukommen. :..'Bämit .ist ein Zusammenhang ge~
■' .geben," Vd er es in':'sinngemäßer ■'■Anwendung des Abzahlungs-:''''gesetz'e.S'''rechtf er.tigt',:';dä.ö'''''deffi'/Kau'fer'''' im Verhältnis '''Zur " .Kreditgebenden "Bank diLe\:Einw:endüngeh"'aus dem Kaufvertrag'"';.'"" gegeben'.werden. "-Auf diese'" Weise ■"■wird verhindert, /"daß die : loslösühg der Wechselschuld vom;'Schuldgrund dem"Kaufer . den "'Schutz"" des' '"Abzählungsgsset'Zes'/'Uimmt oder- ihm:: .begründete Einwendungen '.aus"" "d em' Kaufvertrag äbsc'hne id et. tt'p
Me-Tolkötiaiikx'hät.te daher, wäre sie nicht von der " Klägerin befriedigt; worden, und hätte sie selbst die' : "Wechsel zur Zahlung vorgelegt, keinen Anspruch mehr rR aus den Wechseln gehabt, nachdem	die: Kauf	gegen-
stände zurückgenommen hätte und damit die Kaufpreisforderung nach "§ ^	war.
Artv 1? Wd nützt der Volkabänk imivorlieg nichts, Mese Vorschrift sichert die Umlauffähigkeit; ■ \ des Wechsels , schützt aber nicht den ernten hehmer■;äls der siet die Batkliier behandeln lassen muß. Für diese Beurteilung ist nicht entscheidend, 'daß die Volksbank keine ausgesprochene l’eiizahlungsfihänzierungsbank ist. Auch wenn eine Rank sich nicht ganz öder überwiegend auf die Finanzierung oder Refinanzierung von Abzählungsge-^ 1 ; schäften eingestellt hat, muß sie sich Einwendungen aus dem Abzählüngsgesetz entgegenHälten lassen, wenn sie sich "bewußt' in ein Abzahlungsgeschäft so einschaltet,
: daß der vom Gesetz gewollte Schutz" des: Käufers die Be-: hahdlung des Verkauf grs :Mdder VBaiikals ' Einheit .erfor- t dert,	;	Re	::v;	■iRRlRRRrRR	>	R	;
3. lie Bank räumte FJBMi den Diskontkredit am 318'. Hai 1961 ein, also; erst nach Abschluß des Kaufvertrages vom 8 » April i960 "und '■::des■^t|'■,I!eilzahl•^^lgsvertra■ges1* vom 25»rMarz i 961 . Vorher ' hatte/::Fjf|^^| die Abzahlungs- ■
verkaufe : bei: der
 Die Revision folgert daraus'an' sich richtig,-daß der Diskontkredit der Volksbank das hier interessierende Geschäft nicht ermöglicht haben kann. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Die Rank muß den Einwand des Beklagten, die Forderung sei erloschen, deshalb gegen sich gelten Rd
 lassen, weil sie and 1?4MHI gegenüber dem Beklagten al&''--3in]iäit;:ian-züsehen ist; Ihre Einschaltung ermöglichte die Aufrechterhaltung und Fortführung des Abzahlungsgeschäfte mit dem/geklagten. Dies kann rechtlich nicht .anders■■■■.behandelt 'werden, "'als wenn die Volksbank bereits tvonvornherein eingeschaltet gewesen wäre. Anderenfalls vkönnte dem Käufer der Schutz des Abzahlungsgesetzes fdadurch genommen'''Werde!iv':.:'däß der Verkäufer nachträglich ■•■feine'':'Finanzierungdbankv'dürch eine andere ersetzt. Ein ..solches Vorgehen.:steht dem Verkäufer frei; der Käufer ..kann es nicht verhindern. Deshalbrmuß es ausgeschlossen sein,"die Mechtsposition des'Sauf eis auf''diesem Wege/du .-verschlechtern ui :
T. ;Die Klägerin muß sich den Einwand, die den l^echBeln/zugrundeliegeMe Forderung sei erlbähhäu;,''i^:7'':;:;'' schon nach .Jv-4ö4-::-BGB'..ähtgege3isetaen lassen. Es kommt ..nicht' erst darauf ah, .nh ihr dieser Einwand ‘auch■.■.■■ohne 7die~ , s©:- ^crschrif t 'auf Grund der oben angestellfan1' Erwägungen entgegengehalten werden konnte.
I)r. Kuhn
 Stimpel
Dr
SChUlZe : :
Dr.
El eck Schuhath