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BGH

Gericht: BGH

Die Kläger sind der Ansicht, der Beklagte sei nicht befugt gewesen, sich am 15« Bezembei' 1963 von dem vorher gemeinschaftlich gebilligten Bauvorhaben loszusagen, und haben u» a» beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 1* zu Lasten des oben genannten Grundstücks die Irriehtung eines neuen Kesselhauses durch die Gesellschaft nach Maßgabe der beim Bürgermeisteramt OpHHHP eingereichten Baupläne zu dulden und 2» gegenüber den Firmen EfHüP und Wpl seine Briefe vom 15» Dezember 1963 zu widerrufen* Der Beklagte hat im Berufungsverfahren eingewandt, diese Genehmigung sei nicht für die ursprünglich eingereichten, sondern für ihm unbekannte und von ihm nicht gebilligte Pläne erteilt worden«, Für den Widerrufsantrag fehle außerdem das Rechtsschutz-bedürfniso Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten, soweit sie sich gegen die hier interessierende Verurteilung richtete, zurückgewlesen« In der Revisionsinstanz haben die Parteien den-Rechtsstreit hinsichtlich des Widerrufsantrags in der Hauptsache für erledigt erklärt und insoweit nur noch wegen der Kosten des Rechtsstreits streitig verhandelt o daß vor Für die Revisionsinstanz ist davon auszugehen, das Kesselhaus zur Zeit der mündlichen Verhandlung dem Berufungsgericht "fast fertiggestellt" war«, IIIo Des weiteren hat das Berufungsgericht ausgeführt , der Beklagte handele pflicht- und treuwidrig, wenn er sich darauf berufe, daß die Kläger die Pläne nachträglich geändert hätten» Die Änderungen seien nur geringfügig und dienten der Vereinfachung und Verbilligung» Sie kämen außerdem dem Wunsch des Beklagten entgegen, dem besonders an dem Wegfall der Massivdecke gelegen gewesen sei» Da die von einem Architekten ausgearbeiteten Pläne behördlich genehmigt worden seien, sei anzunehmen, daß die Sicherheitsbestimmungen und die Gebote praktischen und zweckmäßigen Bauens beachtet worden seien» 1s bestehe kein Anhalt dafür, daß die Summe des Kostenanschlags erheblich überschritten werde» Sollte das - und zwar wegen Unter den obwaltenden Umständen durften die Kläger die zusammen mit dem Beklagten beschlossenen Pläne .jedoch geringfügig ändern, soweit sie das im Interesse der Gesellschaft für notwendig hielten« Der Beklagte hat sich nach den PestStellungen des Berufungsgerichts trotz der von ihm selbst anerkannten Dringlichkeit der Erneuerungsarbeiten von den gemeinsam beschlossenen Plänen ohne Grund losgesagt und jede weitere Mitwirkung ausdrücklich abgelehnt« Er macht deshalb von seinem Mitwirkungsrecht einen mit seiner gesellschaftlichen Treupflicht unvereinbaren und darum unzulässigen Gebrauch, wenn er nunmehr die Kläger an dem Buchstaben der Pläne festhalten will« Hielten die Kläger geringfügige Änderungen für erforderlich, so war ihnen nicht zuzu demuten, gegen ihre nunmehr gewonnene bessere Überzeugung nach den alten Plänen zu bauen oder ober Änderungsverhandlungen mit dem Beklagten zu beginnen, von denen sie sich mit Rücksicht auf das Schreiben des Beklagten an Architekt PlHIHB vom 11o Jsnuar 1964 von vornherein nichts versprechen konnten« Die Revision rügt insoweit, das Berufungsgericht habe der Unter Sachverständigenbeweis gestellten Behauptung des Beklagten nachgehen müssen, die von ihm zugestandene Bauweise sei wesentlich billiger gewesen, als die nachher von den Klägern beschlossene» Der Revision sa ngriff ist unbegründet» Die Kläger hatten GA II 69 - 71 im einzelnen dargelegt, welche Änderungen sie vorgenommen und daß diese insbesondere der Verbilligung gedient hätten» Der Beklagte konnte diesem Vorbringen nicht, wie er es getan hat, mit der bloßen Behauptung begegnen, die von ihm zugestandene Bauweise wäre billiger gewesen, sondern hätte das näher darlegen müssen» Waren die Kläger ohne die Mitwirkung des Beklagten berechtigt, die mit ihm beschlossenen Pläne geringfügig zu ändern und hatten sie diese Befugnis nicht überschritten, so konnten sie auch selbständig darüber befinden, ob neue Kostenvoranschläge eingeholt werden sollteno nachdem der Beklagte ^ede weitere Mitwirkung ausdrücklich abgelehnt hatte, kann er sich nach Fertigstellung des Kesselhauses auch nicht darauf berufen, hinsichtlich der Rauchzüge und des Bntlüftungskamins sei die Änderung unzweckmäßig gewesen«. Die Pläne waren von einem Architekten ausgearbeitet und behördlich genehmigt worden«, Die Kläger durften deshalb darauf vertrauen, daß die Sicherheitsbestimmungen und die Gebote praktischen und zweckmäßigen Bauens beachtet worden seien«, Hur das ist für das Verhältnis der Parteien zueinander entscheidend«, Bas Berufungsgericht brauchte deshalb über die vom Beklagten behaupteten Mängel keinen Sachverständigen zu vernehmen«, Insoweit hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Beklagte müsse seine Schreiben an die Firmen und KflliV deshalb widerrufen, weil Baufirmen nicht darauf angewiesen seien, Aufträge für eine Gesellschaft auszuführen, deren rechtliche Verhältnisse ungeklärt seien* Der Revision ist zuzugeben, daß diese Gefahr mehr und mehr an Bedeutung verlor, je weiter die Arbeiten fortschritten* Aber selbst wenn die Befürchtung der Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht objektiv nicht mehr bestanden haben sollte, weil das Kesselhaus damals fast fertiggestellt war, müßten die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen auch insoweit dem Beklagten auf ex'legt werden* Bieser hatte durch seine Schreiben vom 15» Dezember 1963 die Durchführung des Bauvorhabens gefährdet * Die Ungewißheit darüber, ob diese nur ganz allmählich

FirmaÄnderungBerufungsgerichtParteiPlanBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
2* Februar 1967 Heil 9
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
.ZR.J52/65
URTEIL
des Gärtnermeisters Herbert B i
Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Br
- Prozeßbevollmächtigtert
1.
2.
den Kaui'mann Hellmut II	b	^str	o
a)	Valentin v B
b)	Isolde Bi
c)	Renate B i
9
geboren am geboren am
 sämtlich in	WiflHEstr,
 zu b) und c) gesetzlich vertreten den Steuerbevollmächtigten Arno Bl
 durch ihren Pfleger
a
«
ixXct&öX UHU JX w V XöiUUÖU^IVXög, V V .
Rechtsanwalt Br.
- Prozeßbevollmächtigter
2

Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Fischer und der Bundesrichter Br. Kuhn, Liesecke, Br. Schulze und Fleck
 für Hecht erkannt ;
Die Revision gegen das Urteil des Öberlsn-desgerichts Karlsruhe - 5o Zivilsenat in Freiburg - vom 16. Juni 1965 wird auf Kosten des Beklagten zuruckgewleseno
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Für das Revisionsverfahren interessiert nur folgender Sachverhalt;
Die Parteien betreiben gemeinsam in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Groß-
gärtnerei . sie waren darüber einig, daß eine dem Betrieb dienende Heizungsanlage dringend erneuert werden mußte. Architekt PflHB fertigte die er-
, insbesondere für den Bau ei“ auf dem im Grundbuch von 0^0-Heft M eingetragenen Grundstück, en zu hälftigem Miteigentum gehört
 
und an dem die Gesellschaft den Nießbrauch hat» her Beklagte und der Erstkläger Unterzeichneten diese Pläne, die am 26» November 1963 dem Bauanrt zur Genehmigung vorgelegt wurden«, Die Parteien verhandelten mit dem Bauunternehmer RflBB und der Firma WflP, die die Heizungsanlage herstellen sollte» Am 11» Dezember 1963 erhielt R^H^P in Anwesenheit des Beklagten den Zuschlag auf sein Angebot» Die Firma W^^p bestätigte schon am 25* November 1963 den ihr erteilten Auftrag und ließ am 11. Dezember 1963 zwei Öltanks anliefern, für deren Lagerung der Beklagte sorgte *
Am 15» Dezember 1963 bat der Beklagte die Baubehörde, die Baugenehmigung nicht zu erteilen, und untersagte den firmen RflHIP und W^^P schriftlich die Ausführung der Arbeiten» In einem Schreiben an Architekt BflPBP vom 11 o Januar 1964 lehnte er jede weitere Mitwirkung ab»
Die Kläger sind der Ansicht, der Beklagte sei nicht befugt gewesen, sich am 15« Bezembei' 1963 von dem vorher gemeinschaftlich gebilligten Bauvorhaben loszusagen, und haben u» a» beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 1* zu Lasten des oben genannten Grundstücks die Irriehtung eines neuen Kesselhauses durch die Gesellschaft nach Maßgabe der beim Bürgermeisteramt OpHHHP eingereichten Baupläne zu dulden und 2» gegenüber den Firmen EfHüP und Wpl seine Briefe vom 15» Dezember 1963 zu widerrufen*
Das Landgericht hat der Klage im Umfang der vorstehenden Anträge stattgegeben»
A
Daraufhin haben die Kläger mit der Errichtung des Kesselhauses begonnen, und zwar auf Grund einer Baugenehmigung vom 16«, September 1964«
Der Beklagte hat im Berufungsverfahren eingewandt, diese Genehmigung sei nicht für die ursprünglich eingereichten, sondern für ihm unbekannte und von ihm nicht gebilligte Pläne erteilt worden«, Für den Widerrufsantrag fehle außerdem das Rechtsschutz-bedürfniso
 Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten, soweit sie sich gegen die hier interessierende Verurteilung richtete, zurückgewlesen«
In der Revisionsinstanz haben die Parteien den-Rechtsstreit hinsichtlich des Widerrufsantrags in der Hauptsache für erledigt erklärt und insoweit nur noch wegen der Kosten des Rechtsstreits streitig verhandelt o
Im übrigen erstrebt der Beklagte mit der Revision, um deren Zurückweisung die Kläger bitten, weiterhin die Abweisung der Klage«,
Entscheidungsgründ e *
I.
daß
 vor
Für die Revisionsinstanz ist davon auszugehen, das Kesselhaus zur Zeit der mündlichen Verhandlung dem Berufungsgericht "fast fertiggestellt" war«,
Damit ist indes der Duldungsantrag nicht gegen-
r
- 5
T
standslos geworden» Wurde der Beklagte rechtskräftig verurteilt, die Errichtung des Kesselhauses zu dulden, so verlöre er auch die Möglichkeit geltend zu machen, die Kläger hätten unrechtmäßig gebaut und müßten deshalb entweder im Verhältnis zu ihm die Baukosten allein tragen oder gar das Kesselhaus von dem in seinem Miteigentum stehenden Grundstück wieder entfernen»
Die Kläger sind auch, heute noch daran interessiert, daß dem Beklagten diese Einwendungen durch das Dul-dungsurteil abgeschnitten werden»
IIo. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Parteien hätten wirksam beschlossen, nach den dem Bauamt unter dem 26o November 1963 eingereichten Plänen zu bauen»
Diese Darlegungen lassen keinen sachlich-rechtlichen fehler erkennen und werden von der Revision nicht angegriffen»
IIIo Des weiteren hat das Berufungsgericht ausgeführt , der Beklagte handele pflicht- und treuwidrig, wenn er sich darauf berufe, daß die Kläger die Pläne nachträglich geändert hätten» Die Änderungen seien nur geringfügig und dienten der Vereinfachung und Verbilligung» Sie kämen außerdem dem Wunsch des Beklagten entgegen, dem besonders an dem Wegfall der Massivdecke gelegen gewesen sei» Da die von einem Architekten ausgearbeiteten Pläne behördlich genehmigt worden seien, sei anzunehmen, daß die Sicherheitsbestimmungen und die Gebote praktischen und zweckmäßigen Bauens beachtet worden seien» 1s bestehe kein Anhalt dafür, daß die Summe des Kostenanschlags erheblich überschritten werde» Sollte das - und zwar wegen
A
Verzögerung der Bauarbeiten - dennoch geschehen? so sei dafür nur das Verhalten des Beklagten ursächliche
 Die dagegen erhobenen Revisionsangriffe sind unbegründet«
1« Nach den Darlegungen des Berufungsgerichts konnten die Parteien über die Modernisierung der Heizungsanlage nur gemeinsam entscheiden«
Unter den obwaltenden Umständen durften die Kläger die zusammen mit dem Beklagten beschlossenen Pläne .jedoch geringfügig ändern, soweit sie das im Interesse der Gesellschaft für notwendig hielten« Der Beklagte hat sich nach den PestStellungen des Berufungsgerichts trotz der von ihm selbst anerkannten Dringlichkeit der Erneuerungsarbeiten von den gemeinsam beschlossenen Plänen ohne Grund losgesagt und jede weitere Mitwirkung ausdrücklich abgelehnt« Er macht deshalb von seinem Mitwirkungsrecht einen mit seiner gesellschaftlichen Treupflicht unvereinbaren und darum unzulässigen Gebrauch, wenn er nunmehr die Kläger an dem Buchstaben der Pläne festhalten will« Hielten die Kläger geringfügige Änderungen für erforderlich, so war ihnen nicht zuzu demuten, gegen ihre nunmehr gewonnene bessere Überzeugung nach den alten Plänen zu bauen oder ober Änderungsverhandlungen mit dem Beklagten zu beginnen, von denen sie sich mit Rücksicht auf das Schreiben des Beklagten an Architekt PlHIHB vom 11o Jsnuar 1964 von vornherein nichts versprechen konnten«
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Daran scheitert zugleich der Einwand des Beklagten, die Kläger hätten ihm auch geringfügig geänderte Pläne, ehe sie sie haurechtlich genehmigen und alsdann ausführen ließen, verlegen müssen»
2» Die Feststellung des Berufungsgerichts, die von den Klägern veranlaßten Änderungen seien nur geringfügig gewesen, liegt auf tatsächlichem Gebiet und kann daher von dem Senat nur daraufhin nachgeprüft werden, ob sie auf einem Verfahrensfehler beruht»
Die Revision rügt insoweit, das Berufungsgericht habe der Unter Sachverständigenbeweis gestellten Behauptung des Beklagten nachgehen müssen, die von ihm zugestandene Bauweise sei wesentlich billiger gewesen, als die nachher von den Klägern beschlossene»
Der Revision sa ngriff ist unbegründet» Die Kläger hatten GA II 69 - 71 im einzelnen dargelegt, welche Änderungen sie vorgenommen und daß diese insbesondere der Verbilligung gedient hätten» Der Beklagte konnte diesem Vorbringen nicht, wie er es getan hat, mit der bloßen Behauptung begegnen, die von ihm zugestandene Bauweise wäre billiger gewesen, sondern hätte das näher darlegen müssen»
3» Die Revision meint, die Duldungspflicht des Beklagten sei deshalb entfallen, weil die Kläger davon abgesehen hätten, nach der Änderung der Pläne neue Kostenanschläge einzuholen, und weil außerdem dio Änderung hinsichtlich der Bauchzüge und des Intlüf-tungskamins unzweckmäßig gewesen sei»
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A
Auch damit kann die Revision nicht gehört werden«,
Waren die Kläger ohne die Mitwirkung des Beklagten berechtigt, die mit ihm beschlossenen Pläne geringfügig zu ändern und hatten sie diese Befugnis nicht überschritten, so konnten sie auch selbständig darüber befinden, ob neue Kostenvoranschläge eingeholt werden sollteno
 nachdem der Beklagte ^ede weitere Mitwirkung ausdrücklich abgelehnt hatte, kann er sich nach Fertigstellung des Kesselhauses auch nicht darauf berufen, hinsichtlich der Rauchzüge und des Bntlüftungskamins sei die Änderung unzweckmäßig gewesen«. Die Pläne waren von einem Architekten ausgearbeitet und behördlich genehmigt worden«, Die Kläger durften deshalb darauf vertrauen, daß die Sicherheitsbestimmungen und die Gebote praktischen und zweckmäßigen Bauens beachtet worden seien«, Hur das ist für das Verhältnis der Parteien zueinander entscheidend«, Bas Berufungsgericht brauchte deshalb über die vom Beklagten behaupteten Mängel keinen Sachverständigen zu vernehmen«,
IVo Hach alledem muß die Revision, soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache nicht für erledigt erklärt haben, mit der Kostenfolge aus § 97 Abs» 1 ZPO zurückgewiesen werden«,
Vo Über die Kosten des Rechtsstreits, die durch den Widerrufsantrag veranlaßt worden sind, ist gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streit standee nach billigem Ermessen zu entscheiden»
 
Insoweit hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Beklagte müsse seine Schreiben an die Firmen	und	KflliV deshalb widerrufen, weil
 Baufirmen nicht darauf angewiesen seien, Aufträge für eine Gesellschaft auszuführen, deren rechtliche Verhältnisse ungeklärt seien*
Biese Begründung wird den Verhältnissen der Jahre 1964/65 gex’echt, was auch die Revision nicht in Zweifel zieht* Banach mußten die Kläger befürchten, die Firmen	und	würden die Bauar-
beiten vorzeitig einstellen, wenn der Beklagte seine Schreiben nicht widerriefe*
Der Revision ist zuzugeben, daß diese Gefahr mehr und mehr an Bedeutung verlor, je weiter die Arbeiten fortschritten* Aber selbst wenn die Befürchtung der Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht objektiv nicht mehr bestanden haben sollte, weil das Kesselhaus damals fast fertiggestellt war, müßten die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen auch insoweit dem Beklagten auf ex'legt werden* Bieser hatte durch seine Schreiben vom 15» Dezember 1963 die Durchführung des Bauvorhabens gefährdet * Die Ungewißheit darüber, ob diese nur ganz allmählich
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abnehmende Gefahr zur Zeit der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht überhaupt nicht mehr bestand, muß deshalb allein zu seinen lasten gehen*
Br* Bischer	Br*	Kuhn	Liesecke
 Br» Schulze	Bleck