11 o Januar 1961, gezahlt hat 0 Bie Zahlung der am 11 e Juli 1961 fällig gewesenen Prämie ist umstritten, muß aber für eine etwaige Leistungsfreiheit der Beklagten außer Betracht bleiben, weil es insoweit an einer qualifizierten Mahnung (§ 39 VVGi fehlt p Bie am 11P April 1961 fällig gewesene Prämie sieht das Berufungsgericht als nicht gezahlt an, weil die Beklagte die Schecks, die ihr die Klägerin am 200 September 1960 und am 17o Juni 1961 übersandt hat, auf Prämienrttckstände aus dem anderen Versicherungsvertrag Nr* für den zweiten Kraft j wagen der Klägerin habe verrechnen können0 Wäre das richtig, so hinge die auf § 39 Abs0 2 WO gestützte Leistungsfreiheit der Beklagten davon ab, ob die Aprils-Prämie nach Maßgabe des § 39 WO angemahnt worden ist, und ob die Klägerin mit der Zahlung dieser Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalls im Verzüge gewesen ist * Die Klägerin hat, ein Mahnschreiben der Beklagten vom So Juli 1961 erhalten3 in dem es; u.a. heißt: Wenn der Versicherungsfall nach Ablauf dieser Prist eintritt und Sic mit der Zahlung der oben genannten Beträge ganz oder teilweise im Rückstand sind, ist die Gesellschaft von der Verpflichtung zur Leistung Dieses Schreiben genüge, wie das Berufungsgericht dazu ausführt , den Anforderungen, die § 39 VV& an eine qualifizierte Mahnung stelle. Eine PristbeStimmung, die ohne Beachtung dieser Vorschriften erfolgt, ist unwirksam (Abs» 1 Satz 3)o Die richtige Angabe des Prämienbetrages wird, da sie keine Rechtsfolge ist, in § 39 Abs» 2 und 3 WG nicht genannt; ein Pehler insoweit kann deshalb auf Grund des Abs» 1 Satz 3 nicht zur Unwirksamkeit der PristbeStimmung führen» Jeder weitergehende Schluß, insbesondere der Umkehrschluß, daß eine unrichtige Angabe des Prämienbetrages nur nach den allgemeinen Vorschriften zu beurteilen sei, die für die Mahnung des bürgerlichen Rechts gelten (so Prölss seit der 5« Aufl« seines Kommentars zu dem WO, vgl«, 15o Auf 10 § 39 Anm« 6; Weber, VW 1948, 248o - Dagegen Ehrenzweig, Deutsches (österreichisches) Versicherungs-Vertragsrecht, 1952, 142 zu Anmo 22; derselbe, Die Rechtslehre des Versicherungsverträge s und die klassische Dogik, 1954, 53/54), unterstellt, daß die Unwirksamkeit der Pristbestimmung in § 39 Abs« 1 Satz 3 WO erschöpfend geregelt ist, und daß es daneben keine weiteren Unwirksamkeitsgründe gibt0 Dem widerspricht schon § 39 W(r, nach dessen Abs« 4 bei Zins- oder Köstenrückständen die in Abs« 2 und 3 bezeichneten Rechtsfolgen nur eihtreten, wenn die Pristbestimmung die Höhe der Zinsen oder den Betrag der Kosten angibt« Die Bestimmung will den Versicherungsnehmer schützen, weil dieser oft nicht in der läge sein wird, die geschuldeten Zinsen richtig zu berechnen und die dem Versicherer entstandenen Kosten genau festzustellen (vgl« Amtl0 Begr« zu § 39, Neudruck der Motive zu dem WG, 1963, SQ 111) 0 Der darin zu dem Ausdruck kommende Rechtsgedanke erklärt, warum die Angabe des Prämienbetrages erforderlich sein soll, wenn Umlagen oder Nachschüsse angemahnt werden, d«h<> Deistungen, deren Umfang der Versicherungs nehmer meistens noch nicht kennt und erst durch das Mahnschreiben erfährt (so Prölss aaO; ähnlich liegt auch der vom OIG Hamburg in JRPV 1926, 261 entschiedene Pall)0 Ob die Regelung des § 39 Abs« 4 VVG darüber hinaus allgemein das argumentum a minore trägt, daß„nicht nur Nebenforderungen zu beziffern seien, sondern erst.recht auch die Prämie selbst und daß der Gesetzgeber das als selbstverständlich betrachtet habe, weil es der Verkehrsübung entspreche und sich dem Versicherer geradezu aufdränge (so Bhrenzweig aaO 54), braucht nicht entschieden zu werden« Es genügt, daß der Schutzgedanke Pie Regelung des § 39 WG dient den Interessen des Versicherers, der zur Erfüllung seiner Verpflichtungen auf den pünktlichen Eingang der Prämien angewiesen ist* Pa die gerichtliche Verfolgung von Prämienrückständen bei der großen Zahl der Versicherungsnehmer und dem oft geringen Betrage der einzelnen Prämie mit Schwierigkeiten und unverhältnismäßigen Kosten verbunden und mit den Anforderungen des Großbetriebes eines Versicherungsunternehmens nicht vereinbar ist, gibt das Gesetz dem Versicherer in § 39 WG ein Verfahren an die Hand, mit dem er sich bei Prämienrückständen in zeit- und kostensparender Weise vorübergehend oder dauernd von der Übernommenen Gefahrtragung befreien kann* Aus diesem Verfahren dürfen jedoch dem Versicherungsnehmer keine unbilligen Nachteile erwachsen, zu demal bei laufenden Prämien der Zeitpunkt für die jeweilige Zahlung leicht übersehen wird (Amtl* Begr* aaO 108, 110; ebenso Roelli zu dem § 39 WG entsprechenden Art* 20 des Schweizerischen Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag, Kommentar I, 1914, Art* 20 Azim* 1) * Pas unter diesen Gesichtspunkten eingeführte, förmliche Mahnverfahren stellt eine in sich geschlossene versicherungsrechtliche Sonderregelung dar, der eine Betrachtung nicht gerecht wird, die darin nur eine Mahnung des bürgerlichen Rechts mit einer zusätzlichen gesetzlichen PristbeStimmung sieht* Hach § 284 Abs* 2 Satz 1 BGB bedürfte es bei laufenden Versicherungsprämien gar keiner Mahnung, weil die Leistungszeit nach: dem Kalender bestimmt ist* Purch die Mahnung des bürgerlichen Rechts kommt der Schuldner in Verzug (§ 284 Abs» 1 Satz 1 BGB) „ Die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (§§ 286, 288, 320 ff BGB) Sind nicht annähernd mit den weit größeren Rechtsnachtöilen zu vergleichen, die den Versicherungsnehmer treffen, wenn er gemäß § 39 VVGr die 'angemahnte Prämie nach Pristablauf bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt hat«. einer zu dem Nachteil des Versicherungsnehmers nicht abänderbaren Vorschrift (§ 42 WG), würde in sein Gegenteil verkehrt wer-den, wenn der Versicherungsnehmer durch einen zu hoch angegebenen Pr ämienrückstand irregeführt werden könnte, ohne daß die Wirksamkeit der Mahnung dadurch berührt würdeo Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Versicherungsnehmer könne anhand seiner Unterlagen oder durch Rückfrage beim Versicherer die Angabe des geschuldeten Prämienbetrages überprüfen und eine Unrichtigkeit selbst feststellen« Diese Ansicht ist schon im Ausgangspunkt verfehlt„ § 39 WG gibt dem Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer, der mit der Zahlung der Prämie in Verzug kommt, mehr Rechte, als er nach den allgemeinen Rechtsregeln hätte, verpflichtet ihn dafür aber, auf die infolgedessen besonders schutzbedürftigen Interessen des Versicherungsnehmers gebührende Rücksicht zu nehmen o Muß der Versicherer den Versicherungsnehmer über die wirkliche Sachund Rechtslage z u t r e f f e n d unterrichten, so darf der Versicherungsnehmer auf die Richtigkeit dieser Angabe vertraueno 33s steht ihm frei, die Richtigkeit von sich aus zu überprüfen; er braucht das aber nicht zu tun, zu demal zu einer Überprüfung oft kein Anlaß bestehen wirdc Der Versicherungsnehmer ist dazu häufig auch gar nicht in der Lage, weil er aus seinen eigenen Unterlagen nicht ersehen kann, ob der Versicherer die Zahlung erhalten und wie er sie,^insbesondere bei me3fm:ereh Vefsicheru hältnissen, verrechnet hat« IIIo Unrichtigen Angaben in der qualifizierten Mahnung müssen mißverständliche Angaben gleichstehen, wenn sie beim Versicherungsnehmer ebenfalls irrige Vorstellungen über sein Recht, die Säumnisfolgen durch Zahlung des Rückstandes abzuwenden, hervorrufen können«, Auch aus diesem Grunde ist das Mahnschreiben der Beklagten vom 6«, Juli 1961 als unwirksam anzusehen 0 Dehn die Beklagte hatte unter Verwendung eines unverändert gelassenen Mahnformulars, dessen Text sich auf Rückstände aus einem VersicherungsVerhältnis bezog, die Prämienrückstände aus z w: e i verschiedenen Versicherungsverhältnissen zusammen angemahnt und derart miteinander gekoppelt, daß der Eindruck entstehen mußte, der Versicherungsschutz für das eine oder das andere Versicherungsverhältnis hange von der Zahlung des gesamten, für beide Versicherungsverhältnisse errechneten Prämienrückstandes ab«, Rach dem Inhalt des Mahnschreibens mußte die Klägerin annehmen, daß sie sich den Versicherungsschutz für ihre Kraftdroschke nur erhalten könne, wenn sie außer den beiden dafür angemahnten Prämien (536 DM) noch .drei weitere Prämien, die aus dem anderen Versicherungsverhältnis rückständig waren (804 DM), also mehr als doppelt soviel zahle«, IV o Die qualifizierte Mahnung der Beklagten vom 6«, Juli 1961 ist danach aus doppeltem Grunde unwirksam« Es fehlt infolgedessen an einer notwendigen Voraussetzung für die Beistungs-freiheit der Beklagten, die nur auf § 39 Abs«, 2 VVG gestützt werden konnte«, Ebenso wie der Streit der Parteien, ob die April-Prämie nicht gezahlt worden ist, kann damit auch die offengebliebene*■ Präge, ob die Klägerin bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung dieser Prämie im Ver zuge gewesen ist, auf sich beruhen0
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja WG § 59 Eine Pristbeatimmung 1st unwirksam, wenn der Prämienrückstand zu hoch angegeben ist« Pie gleiche Rechtsfolge tritt ein, wenn Prämienrückstände aus mehreren selbständigen Ter Sicherungsverhältnis sen zusammen so angemahnt werden, daß der irrige Eindruck entsteht, der Versicherungsschutz für das einzelne Versicherungsverhältnis hänge von der Zah< lung des g e s am t e n Prämienrückstandes ab, auch soweit dieser auf ein anderes Versicherungsverhältnis ent- BGH, IJrto Vo 13. Februar 1967 /• IX ZK 152/64 - OLG Düsseldorf LG Wuppertal t/V I II ZR 152/64 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 13o Februar 1967 Heils als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Frau Ruth K WeBHBstr o gebo K Klägerin und Revisionsklägerin; Prozeßbevollmüchtigte: Rechtsanwälte ProfoBr, und Pr, gegen Versicherungs-Aktien-G-esellschaft und vertreten durch den Vorstand Dr« Wolfgang J| Leonhard W4BB> Beklagte und Revisionsbeklagte, - ProseBbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr, — 2 — Der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche, Verhandlung vom 13° Februar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br° Fischer und der Bundesrichter Dr° Kuhn, Liesecke, Dr° Bukov/ und St impel für Hecht, ernannt: Auf die Revision "der Klägerin wird das Urteil des 4° Zivilsenats des Öberländesgerichts Düsseldorf vom 22 o Mai 1964 aufgehoben° Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10° Zivilkammer des Bandgerichts in Wuppertal vom 18° Oktober 1963 wird zurückgewiesen° Die Beklagte hat die Kosten des Berufungs— und Revisionsrechtszuges zu tragen° Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin war Halterin eines als Droschke verwendeten Personenkraftwagens - Kennzeichen: W - und eines v/eiteren Personenkraftwagens - Kennzeichen: ■ Mfl - ° Im Juni/Juli 1960 schloß1 sie für beide Fahrzeuge bei der Beklagten eine Haftpflicht- und Fahrzeug-VollverSicherung ab° Die Vierteljahresprämie betrug für jedes Fahrzeug 268 DMP Am 15° September 1961 verursachte die Droschke einen Verkehrsunfallo Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung des an ihrem Fahrzeug entstandenen Schadens zuzüg lieh aufgewandter Gutachterkosten° Die Beklagte lehnt wegen W 3 Prämienverzuges der Klägerin jede Leistung ab und begehrt I widerklagend, ihr den Betrag zu ersetzen, den sie zur AbgeL, tung der Haftpflichtansprüche ausgegeben habeD Bas Landgericht hat der Klage bis auf die abgesetzten (xutachterkosten stattgegeben und die Widerklage abgewiesen0 Bie Berufung der Beklagten zur Klage und Widerklage hatte Erfolg o Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils„ Bie Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels * Entscheidunigsgrüftde: 10 Nach dem Berufungsurteil steht fest, daß die Klägerin für die Kraftdroschke - Versicherung Nr«, - außer der Erstprämie zwei Eolgeprämien, fällig am 11« Oktober I960 und 11 o Januar 1961, gezahlt hat 0 Bie Zahlung der am 11 e Juli 1961 fällig gewesenen Prämie ist umstritten, muß aber für eine etwaige Leistungsfreiheit der Beklagten außer Betracht bleiben, weil es insoweit an einer qualifizierten Mahnung (§ 39 VVGi fehlt p Bie am 11P April 1961 fällig gewesene Prämie sieht das Berufungsgericht als nicht gezahlt an, weil die Beklagte die Schecks, die ihr die Klägerin am 200 September 1960 und am 17o Juni 1961 übersandt hat, auf Prämienrttckstände aus dem anderen Versicherungsvertrag Nr* für den zweiten Kraft j wagen der Klägerin habe verrechnen können0 Wäre das richtig, so hinge die auf § 39 Abs0 2 WO gestützte Leistungsfreiheit der Beklagten davon ab, ob die Aprils-Prämie nach Maßgabe des § 39 WO angemahnt worden ist, und ob die Klägerin mit der Zahlung dieser Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalls im Verzüge gewesen ist * II. Die Klägerin hat, ein Mahnschreiben der Beklagten vom So Juli 1961 erhalten3 in dem es; u.a. heißt: MBetr.: Ihre Wir gestatten uns, nochmals darauf aufmerksam zu machen, daß die Prämie für diese Versicherung am 11o1o + 11.4.1961 u. 3.12.60 f 3,3» + 3.6.61 fällig war und bitten Sie, den Prämienbetrag^voh " DM i .273 p 50 zuzüglich Ausfertigungs^, . Hebegebühr , DM 2,50 zuzüglich Vei^sicherüngssteuer DM 63,90 zuzüglich Mahnkosten DM ; , 7,0 zusammen DM 1.340,60 innerhalb einer Prist von 2 Wochen nach Empfang dieses Schreibens an uns zu zahlen. Die Einhaltung dieser Prist liegt in Ihrem Interesse, weil nach deren Ablauf entsprechend § 39 des Versicherungsvertragsgesetzes einschneidende Rechtsfolgen eintreten, auf die wir Sie hiermit aufmerksam machen. Wenn der Versicherungsfall nach Ablauf dieser Prist eintritt und Sic mit der Zahlung der oben genannten Beträge ganz oder teilweise im Rückstand sind, ist die Gesellschaft von der Verpflichtung zur Leistung Dieses Schreiben genüge, wie das Berufungsgericht dazu ausführt , den Anforderungen, die § 39 VV& an eine qualifizierte Mahnung stelle. Die Beklagte habe in dem Mahnschreiben zwar auch die schon gezahlte Prämie vom 11. Januar 1961, also eine ganze Prämie zuviel, gefordert und außerdem weitere Prämien für das zweite Kraftfahrzeug angemahnt, ohne die Beträge im einzelnen für beide Fahrzeuge zu spezifizieren. Hierdurch werde aber die Wirksamkeit der Mahnung nicht berührt Denn die Höhe der angemahnten Prämie brauche nicht angegeben zu werden, wenn sie aus dem Versicherungsschein hervorgehe. Eine Zuviel^Pörderung sei jedenfalls unschädlich, wenn der Prämienschuldner den wirklich geschuldeten Betrag kenne oder feststellen könne» Die Klägerin sei dazu anhand ihrer Unter- lagen oder durch eine Rückfrage bei der Beklagten in der Lage gewesen, habe aber nichts unternommen» Die Beklagte sei daher nach § 39 Abs» 2 WG leistungsfrei geworden» Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden» Es kann dahinstehen, ob die Höhe einer gemäß § 39 WG angemahnten Prämie nicht angegeben zu werden braucht, wenn sie sich aus dem Versicherungsschein ergibt» Selbst wenn man das für richtig hält, ist damit noch nichts über die Rechtsfolgen gesagt, die eintreten, wenn ein zu hoher Prämienbetrag angemahnt wird„ Denn dem Pehlen einer Angabe steht die Unrichtigkeit der Angabe nicht gleich» Bine fehlende Angabe zwingt den Versicherungsnehmer, den geschuldeten Prämienbetrag selbst festzustellen» Dazu besteht bei einer falschen Angabe des Prämienbetrages, der man vertraut, kein Anlaß; sie erweckt irrige Vorstellungen und wiegt deshalb ungleich schwerer als eine nur fehlende Angabe» Das muß um so mehr gelten, wenn, wie hier, außer der tatsächlich geschuldeten Prämie noch eine weitere, bereits gezahlte Prämie angemahnt wird und die Höhe der Prämie nicht gering ist» In der qualifizierten Mahnung sind nach § 39 Abs» 1 Satz 2 WG die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs» 2, 3 mit dem Ablaufe der Prist verbunden sind» Eine PristbeStimmung, die ohne Beachtung dieser Vorschriften erfolgt, ist unwirksam (Abs» 1 Satz 3)o Die richtige Angabe des Prämienbetrages wird, da sie keine Rechtsfolge ist, in § 39 Abs» 2 und 3 WG nicht genannt; ein Pehler insoweit kann deshalb auf Grund des Abs» 1 Satz 3 nicht zur Unwirksamkeit der PristbeStimmung führen» Jeder weitergehende Schluß, insbesondere der Umkehrschluß, daß eine unrichtige Angabe des Prämienbetrages nur nach den allgemeinen Vorschriften zu beurteilen sei, die für die Mahnung des bürgerlichen Rechts gelten (so Prölss seit der 5« Aufl« seines Kommentars zu dem WO, vgl«, 15o Auf 10 § 39 Anm« 6; Weber, VW 1948, 248o - Dagegen Ehrenzweig, Deutsches (österreichisches) Versicherungs-Vertragsrecht, 1952, 142 zu Anmo 22; derselbe, Die Rechtslehre des Versicherungsverträge s und die klassische Dogik, 1954, 53/54), unterstellt, daß die Unwirksamkeit der Pristbestimmung in § 39 Abs« 1 Satz 3 WO erschöpfend geregelt ist, und daß es daneben keine weiteren Unwirksamkeitsgründe gibt0 Dem widerspricht schon § 39 W(r, nach dessen Abs« 4 bei Zins- oder Köstenrückständen die in Abs« 2 und 3 bezeichneten Rechtsfolgen nur eihtreten, wenn die Pristbestimmung die Höhe der Zinsen oder den Betrag der Kosten angibt« Die Bestimmung will den Versicherungsnehmer schützen, weil dieser oft nicht in der läge sein wird, die geschuldeten Zinsen richtig zu berechnen und die dem Versicherer entstandenen Kosten genau festzustellen (vgl« Amtl0 Begr« zu § 39, Neudruck der Motive zu dem WG, 1963, SQ 111) 0 Der darin zu dem Ausdruck kommende Rechtsgedanke erklärt, warum die Angabe des Prämienbetrages erforderlich sein soll, wenn Umlagen oder Nachschüsse angemahnt werden, d«h<> Deistungen, deren Umfang der Versicherungs nehmer meistens noch nicht kennt und erst durch das Mahnschreiben erfährt (so Prölss aaO; ähnlich liegt auch der vom OIG Hamburg in JRPV 1926, 261 entschiedene Pall)0 Ob die Regelung des § 39 Abs« 4 VVG darüber hinaus allgemein das argumentum a minore trägt, daß„nicht nur Nebenforderungen zu beziffern seien, sondern erst.recht auch die Prämie selbst und daß der Gesetzgeber das als selbstverständlich betrachtet habe, weil es der Verkehrsübung entspreche und sich dem Versicherer geradezu aufdränge (so Bhrenzweig aaO 54), braucht nicht entschieden zu werden« Es genügt, daß der Schutzgedanke der dem § 39 WG, insbesondere dem Abs* 4, zugrunde liegt, jedenfalls die Angabe eines nicht geschuldeten Prämienbetrages verbietet * Pie Regelung des § 39 WG dient den Interessen des Versicherers, der zur Erfüllung seiner Verpflichtungen auf den pünktlichen Eingang der Prämien angewiesen ist* Pa die gerichtliche Verfolgung von Prämienrückständen bei der großen Zahl der Versicherungsnehmer und dem oft geringen Betrage der einzelnen Prämie mit Schwierigkeiten und unverhältnismäßigen Kosten verbunden und mit den Anforderungen des Großbetriebes eines Versicherungsunternehmens nicht vereinbar ist, gibt das Gesetz dem Versicherer in § 39 WG ein Verfahren an die Hand, mit dem er sich bei Prämienrückständen in zeit- und kostensparender Weise vorübergehend oder dauernd von der Übernommenen Gefahrtragung befreien kann* Aus diesem Verfahren dürfen jedoch dem Versicherungsnehmer keine unbilligen Nachteile erwachsen, zu demal bei laufenden Prämien der Zeitpunkt für die jeweilige Zahlung leicht übersehen wird (Amtl* Begr* aaO 108, 110; ebenso Roelli zu dem § 39 WG entsprechenden Art* 20 des Schweizerischen Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag, Kommentar I, 1914, Art* 20 Azim* 1) * Pas unter diesen Gesichtspunkten eingeführte, förmliche Mahnverfahren stellt eine in sich geschlossene versicherungsrechtliche Sonderregelung dar, der eine Betrachtung nicht gerecht wird, die darin nur eine Mahnung des bürgerlichen Rechts mit einer zusätzlichen gesetzlichen PristbeStimmung sieht* Hach § 284 Abs* 2 Satz 1 BGB bedürfte es bei laufenden Versicherungsprämien gar keiner Mahnung, weil die Leistungszeit nach: dem Kalender bestimmt ist* Purch die Mahnung des bürgerlichen Rechts kommt der Schuldner in Verzug (§ 284 Abs» 1 Satz 1 BGB) „ Die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (§§ 286, 288, 320 ff BGB) Sind nicht annähernd mit den weit größeren Rechtsnachtöilen zu vergleichen, die den Versicherungsnehmer treffen, wenn er gemäß § 39 VVGr die 'angemahnte Prämie nach Pristablauf bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt hat«. Dementsprechend muß die qualifizierte Mahnung des § 39 WG in höherem Maße als die Mahnung des § 284 BGB dem Schutzbedürfnis des säumigen Schuldners Rechnung tiagen» Schon deshalb können die Grundsätze, welche die Rechtsprechung allgemein für die Mahnung einer 2uviel-forderung entwickelt hat (EG JW 1924, 1137; JW 1931 ^ 1183; BGH LM Nr„ 3 zu § 286 BGB), nicht auf die qualifizierte Mahnung übertragen werden0 Dem Sinn und Zweck des § 39 WG tragen die strengen Anforderungen Rechnung, die an die genaue Beachtung dieser Vorschrift gestellt werden,. Der Versicherungsnehmer darf danach über die w 1 r k 1 i c h e R e c h t s läge und die weitreichenden folgen seiner Säumnis nicht im ühklaren gelassen werden (RG VA 1915 Rr* 876; VA 1917 Hro970); er darf nicht durch unvollständige oder mißverständliche Hinweise 11 von einem der wirklichen Sachund Rechtslage entsprechenden Entschlüsse0 abgehalten werden (RGZ 93? 80, 83}o Der Versicherer muß deshalb in der qualifizierten Mahnung auf sein mögliches Kündigungsrecht auch dann hinweisen, wenn ör davon ich inen Gebrauch machen will ( RGZ 86, 25 , 27) „ Eine zutreffende Beurteilung der Sachund Rechtslage ist ohne Kenntnis des Prämienrückstandes ausgeschlossen„ Übernimmt es der Versicherer, dem Versicherungsnehmer diese Kenntnis in der qualifizierten Mahnung zu vermitteln, indem er darin den geschuldeten Prämienbetrag angibt, dann muß diese Angabe richtig sein„ Der Rechtsgedanke des § 39 WG, m einer zu dem Nachteil des Versicherungsnehmers nicht abänderbaren Vorschrift (§ 42 WG), würde in sein Gegenteil verkehrt wer-den, wenn der Versicherungsnehmer durch einen zu hoch angegebenen Pr ämienrückstand irregeführt werden könnte, ohne daß die Wirksamkeit der Mahnung dadurch berührt würdeo Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Versicherungsnehmer könne anhand seiner Unterlagen oder durch Rückfrage beim Versicherer die Angabe des geschuldeten Prämienbetrages überprüfen und eine Unrichtigkeit selbst feststellen« Diese Ansicht ist schon im Ausgangspunkt verfehlt„ § 39 WG gibt dem Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer, der mit der Zahlung der Prämie in Verzug kommt, mehr Rechte, als er nach den allgemeinen Rechtsregeln hätte, verpflichtet ihn dafür aber, auf die infolgedessen besonders schutzbedürftigen Interessen des Versicherungsnehmers gebührende Rücksicht zu nehmen o Muß der Versicherer den Versicherungsnehmer über die wirkliche Sachund Rechtslage z u t r e f f e n d unterrichten, so darf der Versicherungsnehmer auf die Richtigkeit dieser Angabe vertraueno 33s steht ihm frei, die Richtigkeit von sich aus zu überprüfen; er braucht das aber nicht zu tun, zu demal zu einer Überprüfung oft kein Anlaß bestehen wirdc Der Versicherungsnehmer ist dazu häufig auch gar nicht in der Lage, weil er aus seinen eigenen Unterlagen nicht ersehen kann, ob der Versicherer die Zahlung erhalten und wie er sie,^insbesondere bei me3fm:ereh Vefsicheru hältnissen, verrechnet hat« Bine qualifizierte Mahnung gemäß § 39 VVG ist danach unwirksam, wenn darin, v/ie hier, ein zu hoher Prämienrückstand angegeben wird (ebenso Bhrenzweig aaO; Roelli aaO Arto 20 Anm« 2 b Sö 284; Bruck, Das Privatversicherungsrecht, 1930, 27 U Iruck/Möller, WG 8„ Auflo § 39 Anm, 193«. - 10 ^7 IIIo Unrichtigen Angaben in der qualifizierten Mahnung müssen mißverständliche Angaben gleichstehen, wenn sie beim Versicherungsnehmer ebenfalls irrige Vorstellungen über sein Recht, die Säumnisfolgen durch Zahlung des Rückstandes abzuwenden, hervorrufen können«, Auch aus diesem Grunde ist das Mahnschreiben der Beklagten vom 6«, Juli 1961 als unwirksam anzusehen 0 Dehn die Beklagte hatte unter Verwendung eines unverändert gelassenen Mahnformulars, dessen Text sich auf Rückstände aus einem VersicherungsVerhältnis bezog, die Prämienrückstände aus z w: e i verschiedenen Versicherungsverhältnissen zusammen angemahnt und derart miteinander gekoppelt, daß der Eindruck entstehen mußte, der Versicherungsschutz für das eine oder das andere Versicherungsverhältnis hange von der Zahlung des gesamten, für beide Versicherungsverhältnisse errechneten Prämienrückstandes ab«, Rach dem Inhalt des Mahnschreibens mußte die Klägerin annehmen, daß sie sich den Versicherungsschutz für ihre Kraftdroschke nur erhalten könne, wenn sie außer den beiden dafür angemahnten Prämien (536 DM) noch .drei weitere Prämien, die aus dem anderen Versicherungsverhältnis rückständig waren (804 DM), also mehr als doppelt soviel zahle«, IV o Die qualifizierte Mahnung der Beklagten vom 6«, Juli 1961 ist danach aus doppeltem Grunde unwirksam« Es fehlt infolgedessen an einer notwendigen Voraussetzung für die Beistungs-freiheit der Beklagten, die nur auf § 39 Abs«, 2 VVG gestützt werden konnte«, Ebenso wie der Streit der Parteien, ob die April-Prämie nicht gezahlt worden ist, kann damit auch die offengebliebene*■ Präge, ob die Klägerin bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung dieser Prämie im Ver zuge gewesen ist, auf sich beruhen0 V«, Hiernach hat das Bandgericht zu Recht der Klage statt- gegeben und die Widerklage abgewiesen* Seine Entscheidung ist unter Aufhebung des Berufungsurteils wiederherzusteilen* Die Beklagte hat nach den §§91 und 9? ZPO die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen» Br*Eischer Br»Kuhn Biesecke Br * Bukow Stimpel