* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 152/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 152/63

Es wird festgestellt, daß das Einzelhandelsgeschäft für Fahrräder, Elektro- und Radiogeräte in , Ki^lflstraße fl), Teil der zwischen den Parteien bestehenden offenen Handelsgesellschaft ist. Darin eröffnete sie im Februar 1952 unter dem Hamen des Klägers gleichfalls ein Ladengeschäft, das wesentlich größer ist als dasjenige in der HeflBHHP Straße. Hach der Ehescheidung füllte die Beklagte den Laden in der NeBBBB Straße noch einmal mit Ware auf.Sie führte dem Kläger die Bücher noch bis August 1959. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers diese Feststellung 5dahin abgeändert, “daß die Worte ’bis zu dem 51* Dezember 1958’ entfallen“. 1. Bas Berufungsgericht hat dem Verhalten der Parteien entnommen, diese hätten ihre Gesellschaft zu dem 25* November 1958 (Rechtskraft des Ehescheidungsurteils) 2. Bes weiteren hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Parteien hätten sich über das Geoellschaftsvermögen und damit auch über das Geschäft in der KflH^straße noch nicht auseinandergesetzt. Es komme nicht allein darauf an, was die Beklagte in dieser Hinsicht angestrebt habe, sondern auch darauf, ob der Kläger dies habe erkennen können und gebilligt habe. Das gilt auch für die Zuweisung des einen Geschäfts an den Kläger und des anderen an die Beklagte. Mit Recht hat deshalb das Berufungsgericht darauf abgestellt, ob der Kläger aus dem Verhalten der Beklagten entnehmen konnte, sie wolle ohne weiteren Ausgleich jedem von ihnen im Wege der Auseinandersetzung eins der Geschäfte zuteilen, und ob der Kläger mit dieser Regelung einverstanden war. b) Die Revision verweist darauf, daß die Beklagte die Bücher für die beiden Geschäfte getrennt geführt habe, daß sie schon vor der Ehescheidung das Geschäft in der Kfl|straße auf der Gewerbezulassungskarte des Klägers als Filiale habe streichen lassen und es auf Grund einer eigenen Gewerbegenehmigung allein weitergeführt habe, und daß der Kläger seit der Trennung auch seine Ladenkasse selbständig verwaltet habe. Die Revision meint, daß das Berufungsgericht daraus auf eine endgültige Aufteilung der beiden Geschäfte hätte schlies-sen müssen. c) Zu Unrecht rügt die Revision, der Kläger habe nicht geltend gemacht, daß er auch nur versucht hätte, den ihm'majch § 149 HGB obliegenden Pflichten nachzukommen. d) Unerheblich ist schließlich, ob die Parteien sich gegenseitig den Zutritt zu den beiden Geschäften verwehrt haben./Soweit sich die Beklagte auf eine Abwehrmaßnahme des Klägers beruft, liegt diese bereits vor der Ehescheidung. Schon deshalb kann aus ihr nicht geschlossen werden, die Parteien hätten nach der Ehescheidung die Geschäfte geteilt.

Zitierte Normen: § 149 HGB
GeschäftStraßeBerufungsgerichtParteiBerlinKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
II ZR 152/63
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
6. Juni 1966 Schorra, Justizangesteilter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Kauffrau Alma
-
,
J< '\.-v {
.v
G
Jeklagten und
 geh. Bi

- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
den Kaufmann Paul G Str.
>
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Dr.
und
I. I
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 1966 unter Mitwirkung de3 Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Liesecke, Dr. Bukow, Dr. Schulze und Fleck
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Teilurteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26. April 1965 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Nr. I dieses Urteils wird jedoch neu gefaßt:
Auf die Berufung des Klägers wird Nr. 1.) des v, Teilurteils der 94. Kammer für Handelssachen des 3Landgerichts Berlin vom 24. November 1961 teil->weise geändert. Es wird festgestellt, daß das Einzelhandelsgeschäft für Fahrräder, Elektro- und Radiogeräte in	, Ki^lflstraße fl), Teil
 der zwischen den Parteien bestehenden offenen Handelsgesellschaft ist.
Von Rechts v/egen Tatbestand:
Die Parteien waren Eheleute. Ihre Ehe ist seit den 25* November 1958 rechtskräftig geschieden.
Der Kläger erstrebt die Vermögensauseinandersetzung. Für das Revisionsverfahren interssiert nur folgender Sachverhalt:
Während der Ehe eröffnete der Kläger einen Gewerbe betrieb mit Ladengeschäft in der NeflflHflfl Straße in
 
Berlin. Die Beklagte hatte die kaufmännische Leitung, während der Kläger die handwerklichen Arbeiten verrichtete.
Im Jahre 1951 pachtete die Beklagte ein Grundstück in der K^HBstraße B* Sie errichtete darauf Laden- und Gewerberäume. Darin eröffnete sie im Februar 1952 unter dem Hamen des Klägers gleichfalls ein Ladengeschäft, das wesentlich größer ist als dasjenige in der HeflBHHP Straße.
In dem kleineren Geschäft verkaufte in der Folgezeit der Kläger, in der KiBBstraße die Beklagte. Sie leitete auch das Gesamtunternehmen, das die Parteien nach ihrer übereinstimmenden .Erklärung in der Form einer offenen Handelsgesellschaft betrieben haben.
Hach der Ehescheidung füllte die Beklagte den Laden in der NeBBBB Straße noch einmal mit Ware auf. Sie führte dem Kläger die Bücher noch bis August 1959. Seine Geschäftskasse dagegen verwaltete der Kläger seit Ende 1958 allein.
Das Landgericht hat u.a. festgestellt, daß das Geschäft in der K^BPstraße “bis zu dem 51* Dezember 1958 Teil der zwischen den Parteien bestehenden offenen Handelsgesellschaft war“.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers diese Feststellung 5dahin abgeändert, “daß die Worte ’bis zu dem 51* Dezember 1958’ entfallen“.
 
Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Klüger bittet, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung der Nr. 1 des landgerichtlichen Urteils.
1.	Bas Berufungsgericht hat dem Verhalten der Parteien entnommen, diese hätten ihre Gesellschaft zu dem 25* November 1958 (Rechtskraft des Ehescheidungsurteils)
• Bä^egen bestehen keine Bedenken. Auch die Parteien haben insoweit keine Beanstandungen erhoben.
2.	Bes weiteren hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Parteien hätten sich über das Geoellschaftsvermögen und damit auch über das Geschäft in der KflH^straße noch nicht auseinandergesetzt. Ber Ansicht des Landgerichts, mit der Auffüllung des Warenbestandes im Geschäft des Klägers Ende 1958 sei eine Trennung der Geschäfte erfolgt und eine vereinbarte Aufteilung dieser beiden Vermögenswerte vorgenommen worden, könne nicht beigetreten werden. Biese Auffassung finde weder in konkludenten Handlungen beider Parteien, noch in konkreten Willenserklärungen ihre Bestätigung. Es komme nicht allein darauf an, was die Beklagte in dieser Hinsicht angestrebt habe, sondern auch darauf, ob der Kläger dies habe erkennen können und gebilligt habe.
Bie Revision wendet sich gegen diese Ausführungen mit mehreren Rügen:
 
a)	Sie meint, im vorliegenden Palle beruhe sowohl die Entstehung, wie auch die Auflösung der Gesellschaft ’'allein auf der Macht des Faktischen”. Deshalb könnte, was das Berufungsgericht übersehen habe, auch die Auseinandersetzung durch die-tatsächliche Gestaltung der Dinge erfolgt sein. Bei einer solchen Fallgestaltung aber sei unerheblich, ob der Kläger dies habe erkennen können und gebilligt habe.
Die Büge ist unbegründet. Die von den Parteien errichtete Gesellschaft konnte nur durch übereinstimmende Willenserklärungen aus einander gesetzt v/erden. Das gilt auch für die Zuweisung des einen Geschäfts an den Kläger und des anderen an die Beklagte. Zwar hätte diese Aufteilung einer besonderen Form nicht bedurft. Das machte aber mindestens stillschweigende übereinstimmende Willenserklärungen nicht entbehrlich. Mit Recht hat deshalb das Berufungsgericht darauf abgestellt, ob der Kläger aus dem Verhalten der Beklagten entnehmen konnte, sie wolle ohne weiteren Ausgleich jedem von ihnen im Wege der Auseinandersetzung eins der Geschäfte zuteilen, und ob der Kläger mit dieser Regelung einverstanden war.
b)	Die Revision verweist darauf, daß die Beklagte die Bücher für die beiden Geschäfte getrennt geführt habe, daß sie schon vor der Ehescheidung das Geschäft in der Kfl|straße auf der Gewerbezulassungskarte des Klägers als Filiale habe streichen lassen und es auf Grund einer eigenen Gewerbegenehmigung allein weitergeführt habe, und daß der Kläger seit der Trennung auch seine Ladenkasse selbständig verwaltet habe. Die Revision meint, daß das Berufungsgericht daraus auf eine
 endgültige Aufteilung der beiden Geschäfte hätte schlies-sen müssen.
Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat die vorerwähnten Umstände nicht übersehen. Wenn es ihnen nicht die Bedeutung beigelegt hat, die die Revision ihnen beimessen möchte, so liegt das auf tatsächlichem Gebiet und ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar.
c)	Zu Unrecht rügt die Revision, der Kläger habe nicht geltend gemacht, daß er auch nur versucht hätte, den ihm'majch § 149 HGB obliegenden Pflichten nachzukommen. Aus diesem ^Umstand brauchte das Berufungsgericht schon wegen der Unerfahrenheit des Klägers in kaufmännischen Dingen keine ihm ungünstigen Schlüsse zu ziehen.
d)	Unerheblich ist schließlich, ob die Parteien sich gegenseitig den Zutritt zu den beiden Geschäften verwehrt haben./Soweit sich die Beklagte auf eine Abwehrmaßnahme des Klägers beruft, liegt diese bereits vor der Ehescheidung. Schon deshalb kann aus ihr nicht geschlossen werden, die Parteien hätten nach der Ehescheidung die Geschäfte geteilt.
3.	Nach alledem muß die Revision zurückgewiesen und müssen die Kosten der Revision der Beklagten auferlegt werden.
Jedoch muß das Berufungsurteil neu gefaßt werden, damit klargestellt wird, was das Berufungsgericht hat feststellen wollen, daß nämlich das Geschäft in der
 
KgHHIstraf3e nicht nur Teil des Gesell schaf tsverinögens "war”, sondern noch heute dazu gehört.
Dr. Fischer	Lies	ecke	Dr.	Bukov/
Dr. Schulze Bundesrichter Fleck
 ist beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben.
Dr. Fischer