Dezember 1944 ordnungsmäßig zu dem Vorstandsmitglied der Aktiengesellschaft und vorm« Joh, Dav, in bestellte Ais sein eigener Sitz war Be^H^ bestimmt« Er hatte Anspruch auf ein festes Gehalt* eine jährliche Mindesttantieme und Spesenersatz« Die Gesellschaft* die nach Ausbruch des Krieges als (englisches) Feindvermögen behandelt wurde* wurde Ende 1941 zu dem jüdischen Besitz erklärt« Zum Verwaltungstreuhänder wurde der Rechtsanwalt Dr« bestellt« In einer Besprechung vom 14« November 1941 erklärte N( dem Kläger* er habe sich jeder Tätigkeit für die Gesellschaft zu enthalten« Mit Schreiben vom 5« Dezember 1941 brachte zu dem Ausdruck* die Befugnisse des Klägers als Vorstandsmitglied ruhten* seine Pflichten aus dem Dienstvertrag beständen aber weiter, solange der Vertrag in Kraft sei > Aktiengesellschaft und dann in die von der Beklagten geführte Firma geändert oder das gesamte Vermögen der Gesellschaft über die FaflMBi und InflBHHHMHP Aktiengesellschaft auf die Beklagte übertragen worden« Die Beklagte ist nach 1945 von der CSR entschädigungslos in Volkseigentum überführt worden« Sie besitzt jedoch 10 000 DM Aktien der U0B^-GflP-AktiengeSeilschaft in Fü0/to Der Kläger errechnet sich an Gehalt* Tantieme und 2o) Mit Rocht hat das Berufungsgericht dahingestellt gelassen, ob nur eine mehrfache Firmenänderung vorliegt oder ob die FaflHHHP und InflflHHHMfe AG eine Neugrün&ung war* Im ersten Falle ist die Beklagte mit der Dionsthorrin dos Klägers identische Im zweiten Falle trifft § 419 BGB zu0 Rach dieser Bestimmung haftet derjenige? als die jüdischen Aktionäre und der ihnen genehme Vorstand von der Entscheidung über diese Vermögensübertragung ausgeschaltet waren* Nur wenn das Gesell-schaftsvermögen seinem Rechtsträger entzogen und als das Vermögen eines anderen als das der Bienstherrin des Klägers in eine neu gegründete Gesellschaft cingebracht worden wäre, würde es an einer auf Vertrag beruhenden Vermögensübertragung fehlen..- Alsdann würde es auf die vom Reichsarbeitsgericht (RAG 13? Denn nach der Prozeßlage ist nur mit der Entziehung der jüdischen Aktien und nicht mit der Entziehung des Gesellschaf tsvermögens zu rechnen«, Um die Dienstherrin des Klägers zu 'frisieren*1, war eine Enteignung der juristischen Person weder erforderlich noch? daß das Gesclischaftsvermögen der Bienstherrin des Klägers nicht als Eigentum dieser Gesellschaft? und das wiederum ist in der Revisionsinstanz unbeanstandet geblieben* Wurde die Bienstherrin des Klägers aber in der Weise "liquidiert"? schaft, oingebracht wurde, so trifft § 419 BGB ohne weiteres zu« Es braucht darum nicht erst entschieden zu werden, ob die Entziehung jüdischen Vermögens auch mit einer Entrechtung aller oder einzelner Gläubiger verbunden war und ob nicht § 419 BGB auch dann anzuwenden wäre, wenn das entzogene .jüdische Vermögen seinen Gläubigern verhaftet blieb * Die Verjährung der Ansprüche des Klägers sei während der Neziherrschaft gehemmt gewesen (§ 203 BGB),da, der Kläger durch eine Reihe von Umständen persönlich gefährdet gewesen sei und bei einer Geltendmachung seiner Ansprüche mit seiner Verhaftung habe rechnen müssen« Auch nach dem Kriege sei er an der Rechtsverfolgung gehindert gewesen, da Ungewißheit über das Rechtsschicksal der Beklagten bestanden habe« Dieser Zustand sei jedoch beseitigt worden, als der Kläger davon erfahren habe, daß die Beklagte enteignungsfrei gebliebenes Vermögen besitze« Diese Kenntnis habe er nach seinem eigenen Vortrag im Spätsommer oder im Herbst 1953 erlangt« Unter Zubilligung einer gewissen Bedenkzeit habe die sich aus den §§ 203, 205 BGB ergebende' restliche Verjährungsfrist von 6 Monaten mit dem lo Januar 1954 zu laufen begonnen« Daher sei der Klageanspruch bei Einreichung der Klage (30«12«1954) und auch schon bei Anbringung des Antrages auf Bestellung eines Pflegers für das enteignungsfrei gebliebene Vermögen des Beklagten (23«Hol954) verjährt gewesen« ansprüchs der Vors bände von Aktiengesellschaften der kurzen Verjährung des § 19b Nr«, 8 BGB unterlägen«, ist nicht beden-kenfrei® Unter diese Vorschrift fallen Ansprüche von Personen«, die im Privatdienste stehen«, Dem Wortlaut nach trifft das auf Vorstandsmitglieder zu, Die Motive (l 303) zählen als Privatbedienstete jedoch bloß Personen auf«, die in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis stehen® Hierzu gehören die Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften nicht (BGIIZ 12? Dieser Zweck besteht darin* für die zahlreichen und zu demeist unbedeutendcn Geschäfte des täglichen Verkehrs eine kurz bemessene Verjährungsfrisü vorzusehen* da'es den an derartigen Geschäften Beteiligten in der Regel nicht zuzu demuten ist* diese Geschäfte niedersu'legen und Beweismittel längere Zeit aufzubewahren (RAG 15* 156)* Ganz anders liegt es bei den Anstellungsverträgen der Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaf ten* denn dabei geht es jeweils nur um wenige Verträge* die außerdem ihrer Bedeutung und ihres rechtlichen Inhalts wegen schriftlich festgelegt werden» Andererseits könnte die Anwendung des § 196 Nr» 8 BGB auf die Gehaltsansprüche der Vorstandsmitglieder einfach damit begründet werden* daß sonst eine Privilegierung dieser Ansprüche einträte und daß dies aus der Stellung der Vorstandsmitglieder nicht zu rechtfertigen sei» Die Präge braucht jedoch im vorliegenden Pall nicht entschieden zu werden* Denn* wenn nicht schon § 196 Nr» 8 BGB eingreift* trifft jedenfalls § 197 BGB zu» Nach dieser Bestimmung verjähren in vier Jahren u»a» die Ansprüche auf Rückstände von Unterhaltsbeiträgen und anderen regelmäßig wiederkelirenden Leistungen* Ein Anspruch ist dann auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gerichtet* wenn der Zeitfaktor das für die Porm des Anspruchs maßgebende Element ist oder* anders ausgedrückt* es sich um eine Verbindlichkeit handelt* die nur in fortlaufenden Leistungen besteht und darin ihre charakteristische Erscheinung hat (RGZ 24, Die AusZahlungstermine sind zwar nicht das den Anspruch allein bestimmende Element» Der Anspruch auf Gehalt ist vielmehr* von den Pallen der Krankheit und anderweiter unverschuldeter Arb eitsbehinderung abgesehen (vgl„ BGHZ 10* 187) , ein arbeiLsabhängig^r Anspruchs, woil er die Leistung von Diensten voraussebzt* Aber- wenn Arbeit geleis bot wird - und in der Hegel entsteht der Vergütungsanspruch nur unter dieser Voraussetzung so ist in bestimmten Zeitabständen zu zahlen* Es mag Fälle geben, in denen Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften während des Laufs des An-stellungsverIrages und wegen dor das Ansteilungsverhältnis überdauernden freupflicht noch Jahre nach ihrem Ausscheiden eine Gohaltsklage nicht ohne Gefährdung ihrer selbst odor der Belange der Diensthorrin erheben können, Das rechtfertigt es aber nicht, selbst den § 197 BGB beiseite zu schieben und den § 195 BGB, also die dreißigjährige Verjährungsfrist anzuwenden* Unterlagen die Ansprüche des Klägers aber einer Verjährungsfrist von äußerstens vier Jahren, so waren sie schon bei Einreichung der Klage und selbst bei Anbringung dos Antrages-auf Bestellung eines Pflegers für das Westvermögen der Beklagten verjährt* Es kann ganz dahingestellt bleiben» ob die Ungewißheit des Klägers über das Portbeste- * ■ ■> • III •- > • mr heil der Beklagten als ein Grund angesehen werden kann, der die Verjährung nach § 205 Abs* 2 BGB hemmte, und ob dem Kläger nach der im Spätsommer oder Herbst 1953 erlangten Kenntnis; daß die Beklagte noch V/estvermögen besaß, noch eine die Verjährung hemmende Bedenkzeit cugebilligt werden kann* Denn, selbst wenn man dem Berufungsgericht in diesen Punkten folgt, war die Verjährungsfrist im Hinblick auf
NI lüaehschlagewerks ja Amtliche Sammlung § nein 2491 073 BGB § 196 Nr„ 8, § 197 Die Vergütungsansprüche der Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften verjähren, wenn nicht in der Prist von zwei Jahren, jedenfalls in der Prist von vier Jshren0 Kammergericht BGH Urt. v. 5. März 1959 - II ZB 152/57 - LG Berlin 152/57. Verkünde b am 5o Mars 1959 pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamt er der Gr3 s chäf b s s t eil e Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Hut stoffwerke Br, Walter & Co.» ~ Prozeßbevollmäehtigterg Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Pr* gegen Aktiengesellschaft 9 die Mo^HP^ und In vormals Joh* Pav„ Stp|9, Un_______ vertreten durch ihron Abwesenheitspfleger, den Rechtsanwalt Paul-Gerhard ErflHP in Be .. Sei Pro z e ßb evollmächtigt er Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt ProfoDr, hat der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5<> März 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr« Nastelski und der Bundasrichter Pr., Fischer, Pr* Kuhn, Pr» Haager und Liesecke für Recht erkannt? Pie Revision gegen das Urteil des 7«. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11 * Juli 1957 wird auf Kosten des Klägers zurüekgewiesen* Von Rechts wegen Der Kläger war für die Zeit vom 20« Januar 1940 bis 51. Dezember 1944 ordnungsmäßig zu dem Vorstandsmitglied der Aktiengesellschaft und vorm« Joh, Dav, in bestellte Ais sein eigener Sitz war Be^H^ bestimmt« Er hatte Anspruch auf ein festes Gehalt* eine jährliche Mindesttantieme und Spesenersatz« Die Gesellschaft* die nach Ausbruch des Krieges als (englisches) Feindvermögen behandelt wurde* wurde Ende 1941 zu dem jüdischen Besitz erklärt« Zum Verwaltungstreuhänder wurde der Rechtsanwalt Dr« bestellt« In einer Besprechung vom 14« November 1941 erklärte N( dem Kläger* er habe sich jeder Tätigkeit für die Gesellschaft zu enthalten« Mit Schreiben vom 5« Dezember 1941 brachte zu dem Ausdruck* die Befugnisse des Klägers als Vorstandsmitglied ruhten* seine Pflichten aus dem Dienstvertrag beständen aber weiter, solange der Vertrag in Kraft sei > Der Kläger behauptet* entweder sei die Firma der Gesellschaft zunächst in Mound InflHHttH Aktiengesellschaft und dann in die von der Beklagten geführte Firma geändert oder das gesamte Vermögen der Gesellschaft über die FaflMBi und InflBHHHMHP Aktiengesellschaft auf die Beklagte übertragen worden« Die Beklagte ist nach 1945 von der CSR entschädigungslos in Volkseigentum überführt worden« Sie besitzt jedoch 10 000 DM Aktien der U0B^-GflP-AktiengeSeilschaft in Fü0/to Der Kläger errechnet sich an Gehalt* Tantieme und ~ 3 - Spesenersa cz aus der Zeit von 1940 bis 1944 einen Betrag von 455 485*25 RM„ Er bringt darauf einen Betrag von 20 000 RLi gut* die er anderweit verdient hat« Ben danach verbleibenden Betrag verlangt er, umgestellt im Verhältnis von'10 ? 1 in Deutscher Mark, also Zahlung von 43 548,53 DM» Die Beklagte hat ihre Passivlegitimation bestritten und hierzu geltend gemacht? Die Aktiengesellschaft Mof/0-und IflHHHHHHB vorm» Joh, DaVo Stsei im Zuge der Enteignung jüdischer Kapitalgesellschaften "liquidiert" worden und damit untergegangen; ihr Vermögen sei in das Eigentum der vom Deutschen Reich gegründeten PaflBM Mo^^~ und Aktiengesellschaft überführt worden, wo- bei dio EafBHIB Mound Aktiengesell- schaft nicht die Kochisnachfolgerin der Dienstherrin des Klägers geworden sei« Die Beklagte ist überdies der Meinung, daß der Kläger für die Zeit nach dem 31 * Dezember 1941 keine Ansprüche habe, weil beiden Parteien des Anstellungsvertrages infolge der nationalsozialistischen Zwangsmaßnahmen die Vertragserfüllung unmöglich geworden sei. Außerdem hat sie die Einrede der Verjährung erhoben und die Höhe der vom Kläger angesoizten Spesen (31 483*25 HM) bestritten«, Schließlich hat sie geltend gemacht, keineswegs könne der Kläger voll durchdringen, da sie nur insoweit als fortbestehend anzusehen sei, als sie noch Vermögen besitze» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen«. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg» Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klagantrag weiter., -während die Beklagte um Zurückweisung der Revision gebeten hat«, ~ 4- - ^^scheidi^^s^runde^ lo) Staatshoheitsakte wirken nur im Machtbereich des anordnenden Hoheitsträgers (BGHZ 25? 127? 129 m,\VoNaehw„). Die Überführung in Volkseigentum beschränkte sich daher auf das in der CSR belogene Vermögen der Beklagtenfl Die Aktien der Beklagten an der U((B^-Gfl®-Akti enge soll schaft in Füflll wurden von tschechoslowakischen Zwangsmaßnahmen nicht erfaßt* Um dieses in der Bundesrepublik belogenen? enteignungs-froi gebliebenen Vermögens willen besteht die Beklagte als juristische Person fort (BGHZ 25? 134? 143/44)« Bas Berufungsgericht hat daher rocht? wenn es die Fortdauer der Partei- und Prozoßfähigkoit der Beklagten angenommen hat* 2o) Mit Rocht hat das Berufungsgericht dahingestellt gelassen, ob nur eine mehrfache Firmenänderung vorliegt oder ob die FaflHHHP und InflflHHHMfe AG eine Neugrün&ung war* Im ersten Falle ist die Beklagte mit der Dionsthorrin dos Klägers identische Im zweiten Falle trifft § 419 BGB zu0 Rach dieser Bestimmung haftet derjenige? der das Vermögen eines anderen durch Vertrag übernimmt? mit dom Bestand dos übernommenen Vermögens« Wäre die Dienstherrin des Klägers in der Weise "arisiert” worden? daß die Aktien den jüdischen Gesellschaftern entzogen und der amtierende Vorstand entmachtet wurde? so wären das Gesollschaftsver-mögen und sein Rechtsträger von dem Zwangseingriff unberührt geblieben<> Das Gesellschaftsvermögen hätte dann in eine von der Dienstherrin dos Klägers verschiedene Aktiengesellschaft eingebraelit werden können? alsdann wäre es zwischen der Dienstherrin des Klägers und der neuen Gesellschaft durch Vertrag zu einem unmittelbaren Verraögensübergang gekommen? ... 5 ~ der von der Tint Eichung der Aktienrechte nur insofern betroffen worden wäre? als die jüdischen Aktionäre und der ihnen genehme Vorstand von der Entscheidung über diese Vermögensübertragung ausgeschaltet waren* Nur wenn das Gesell-schaftsvermögen seinem Rechtsträger entzogen und als das Vermögen eines anderen als das der Bienstherrin des Klägers in eine neu gegründete Gesellschaft cingebracht worden wäre, würde es an einer auf Vertrag beruhenden Vermögensübertragung fehlen..- Alsdann würde es auf die vom Reichsarbeitsgericht (RAG 13? 271? 281) und vom Reichsgericht (JW 1937? 1145) erwogene., aber offengelassene Frage ankommen, ob der dem § 419 BGB zugrunde liegende Rechtsgedanke unter Umständen auch eine Haftung desjenigen rechtfertigen könnte? der auf andere Weise als durch Vertrag ein ganzes Vermögen übernimmt o Briese Frage braucht auch hier nicht entschieden zu werden . Denn nach der Prozeßlage ist nur mit der Entziehung der jüdischen Aktien und nicht mit der Entziehung des Gesellschaf tsvermögens zu rechnen«, Um die Dienstherrin des Klägers zu 'frisieren*1, war eine Enteignung der juristischen Person weder erforderlich noch? rein rechtlich gesehen? ausreichend:. In den Tatsacheninstanzen ist nichts dafür her-vorgetreton? daß das Gesclischaftsvermögen der Bienstherrin des Klägers nicht als Eigentum dieser Gesellschaft? sondern als Eigentum eines Britten in die FaflHHHB) M©®®- und Aktiengesellschaft eingebrachfc worden wäre*. Diese Möglichkeit stellt das Berufungsgericht bei seinen Erörterungen zu § 419 BGB nicht einmal in Rechnung? und das wiederum ist in der Revisionsinstanz unbeanstandet geblieben* Wurde die Bienstherrin des Klägers aber in der Weise "liquidiert"? daß den jüdischen Aktionären das Mitgliedschaftsrocht entzogen? der frühere Vorstand entmachtet und das Gesellschaftsvermögon in eine neu gegründete Gesell-” * • 6 - schaft, oingebracht wurde, so trifft § 419 BGB ohne weiteres zu« Es braucht darum nicht erst entschieden zu werden, ob die Entziehung jüdischen Vermögens auch mit einer Entrechtung aller oder einzelner Gläubiger verbunden war und ob nicht § 419 BGB auch dann anzuwenden wäre, wenn das entzogene .jüdische Vermögen seinen Gläubigern verhaftet blieb * 3«) Das Berufungsgericht läßt die Einrede der Verjährung durchgreifen0 Es meint, die Dienstbezüge der Vorstandsmitglieder unterlägen dem § 196 Nr* 8 BGB, verjährten also in zwei Jahren seit Schluß des Anspruchsentstehungsjahrs (§§ 198, 201). Die Verjährung der Ansprüche des Klägers sei während der Neziherrschaft gehemmt gewesen (§ 203 BGB),da, der Kläger durch eine Reihe von Umständen persönlich gefährdet gewesen sei und bei einer Geltendmachung seiner Ansprüche mit seiner Verhaftung habe rechnen müssen« Auch nach dem Kriege sei er an der Rechtsverfolgung gehindert gewesen, da Ungewißheit über das Rechtsschicksal der Beklagten bestanden habe« Dieser Zustand sei jedoch beseitigt worden, als der Kläger davon erfahren habe, daß die Beklagte enteignungsfrei gebliebenes Vermögen besitze« Diese Kenntnis habe er nach seinem eigenen Vortrag im Spätsommer oder im Herbst 1953 erlangt« Unter Zubilligung einer gewissen Bedenkzeit habe die sich aus den §§ 203, 205 BGB ergebende' restliche Verjährungsfrist von 6 Monaten mit dem lo Januar 1954 zu laufen begonnen« Daher sei der Klageanspruch bei Einreichung der Klage (30«12«1954) und auch schon bei Anbringung des Antrages auf Bestellung eines Pflegers für das enteignungsfrei gebliebene Vermögen des Beklagten (23«Hol954) verjährt gewesen« Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Vergütungs- ansprüchs der Vors bände von Aktiengesellschaften der kurzen Verjährung des § 19b Nr«, 8 BGB unterlägen«, ist nicht beden-kenfrei® Unter diese Vorschrift fallen Ansprüche von Personen«, die im Privatdienste stehen«, Dem Wortlaut nach trifft das auf Vorstandsmitglieder zu, Die Motive (l 303) zählen als Privatbedienstete jedoch bloß Personen auf«, die in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis stehen® Hierzu gehören die Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften nicht (BGIIZ 12? 1? 5 ff).- Bas Kennzeichen sozialer Abhängigkeit ist die Gehorsamspflichto Baran fehlt es bei den Vorstandsmitgliedern der Aktiengesellschaften® Sie haben mit den abhängigen Arbeitnehmern nur die Dienstleistungspflicht gemein, sind aber keine abhängigen Arbeitnehmer? da sie zu dem Vertretungsorgan der juristischen Person gehören? gegenüber den abhängigen Arbeitnehmern der Gesellschaft die Weisungsbefugnis innehaben und insoweit die Funktionen des Arbeitgebers ausübeno Sie haben zwar auch einen Arbeitgeber? die Aktiengesellschaft. sind aber niemandem Gehorsam schuldig? sondern haben die Gesellschaft? wie § 70 Abs® 1 AktG bestimmt? unter-eigener Verantwortung zu leiten® § 196 Nr« 8 BGB ist auf selbständige Handlungsagenten? auch wenn sic wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit arbeitnohraerähnliche Personen sind? nicht angewendet worden, weil sie über ihre Arbeitszeit und den Umfang ihrer Tätigkeit frei verfügen und hinsichtlich ihres Arbeitseinsatzes an keine Weisungen ihres Arbeitgebers gebunden? sondern insoweit vielmehr unabhängig sind (HAG 22? 271 - BR 1940? 828)o Bas ist bei den Vorstandsmitgliedern der Aktiengesellschaften nicht anders«, Auch der rechtspolitische Zweck des § 196 BGB weist nicht eindeutig in die Richtung der Anwendbarkeit der Nr, 8 auf die Gehaltsansprüche der Vorstandsmitglieder® 3 " Dieser Zweck besteht darin* für die zahlreichen und zu demeist unbedeutendcn Geschäfte des täglichen Verkehrs eine kurz bemessene Verjährungsfrisü vorzusehen* da'es den an derartigen Geschäften Beteiligten in der Regel nicht zuzu demuten ist* diese Geschäfte niedersu'legen und Beweismittel längere Zeit aufzubewahren (RAG 15* 156)* Ganz anders liegt es bei den Anstellungsverträgen der Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaf ten* denn dabei geht es jeweils nur um wenige Verträge* die außerdem ihrer Bedeutung und ihres rechtlichen Inhalts wegen schriftlich festgelegt werden» Andererseits könnte die Anwendung des § 196 Nr» 8 BGB auf die Gehaltsansprüche der Vorstandsmitglieder einfach damit begründet werden* daß sonst eine Privilegierung dieser Ansprüche einträte und daß dies aus der Stellung der Vorstandsmitglieder nicht zu rechtfertigen sei» Die Präge braucht jedoch im vorliegenden Pall nicht entschieden zu werden* Denn* wenn nicht schon § 196 Nr» 8 BGB eingreift* trifft jedenfalls § 197 BGB zu» Nach dieser Bestimmung verjähren in vier Jahren u»a» die Ansprüche auf Rückstände von Unterhaltsbeiträgen und anderen regelmäßig wiederkelirenden Leistungen* Ein Anspruch ist dann auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gerichtet* wenn der Zeitfaktor das für die Porm des Anspruchs maßgebende Element ist oder* anders ausgedrückt* es sich um eine Verbindlichkeit handelt* die nur in fortlaufenden Leistungen besteht und darin ihre charakteristische Erscheinung hat (RGZ 24, 205, 205; JW 1951, 1457; DRpfl 1939 Nr* 24; BGHZ 28* 144* 148)» Das trifft auf die Arbeitsvorgütung der Vorstandsmitglieder zu» Sie ist in bestimmten Zeitabständen zu zahlen* Die AusZahlungstermine sind zwar nicht das den Anspruch allein bestimmende Element» Der Anspruch auf Gehalt ist vielmehr* von den Pallen der Krankheit und anderweiter unverschuldeter Arb eitsbehinderung abgesehen (vgl„ BGHZ 10* 187) , ein arbeiLsabhängig^r Anspruchs, woil er die Leistung von Diensten voraussebzt* Aber- wenn Arbeit geleis bot wird - und in der Hegel entsteht der Vergütungsanspruch nur unter dieser Voraussetzung so ist in bestimmten Zeitabständen zu zahlen* Es mag Fälle geben, in denen Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften während des Laufs des An-stellungsverIrages und wegen dor das Ansteilungsverhältnis überdauernden freupflicht noch Jahre nach ihrem Ausscheiden eine Gohaltsklage nicht ohne Gefährdung ihrer selbst odor der Belange der Diensthorrin erheben können, Das rechtfertigt es aber nicht, selbst den § 197 BGB beiseite zu schieben und den § 195 BGB, also die dreißigjährige Verjährungsfrist anzuwenden* Unterlagen die Ansprüche des Klägers aber einer Verjährungsfrist von äußerstens vier Jahren, so waren sie schon bei Einreichung der Klage und selbst bei Anbringung dos Antrages-auf Bestellung eines Pflegers für das Westvermögen der Beklagten verjährt* Es kann ganz dahingestellt bleiben» ob die Ungewißheit des Klägers über das Portbeste- * ■ ■> • III •- > • mr heil der Beklagten als ein Grund angesehen werden kann, der die Verjährung nach § 205 Abs* 2 BGB hemmte, und ob dem Kläger nach der im Spätsommer oder Herbst 1953 erlangten Kenntnis; daß die Beklagte noch V/estvermögen besaß, noch eine die Verjährung hemmende Bedenkzeit cugebilligt werden kann* Denn, selbst wenn man dem Berufungsgericht in diesen Punkten folgt, war die Verjährungsfrist im Hinblick auf ) 10 “ die §§ 203? 205 BGB mit dem 30« Juni 1954 abgelaufen<, Die Revision konnte daher keinen Erfolg haben« Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO» Dr«Nastelski Dr«Fischer Dr^Kuhn Br«Haager Liesecke