llai 1942 von der Klägerin nach den Bedingungen des EinheitsiaietVertrages für Baugeräte (Deutscher Heichsanzeiger 1940 Hr 132) zwei gebrauchte Dampflokomotiven mit vereinbartem Verkehrswert von je HK 12*900 auf die Dauer von 12 Ilonaten fllr ihre nBaustelle 3udetengaun. Sie hat ihren Anspruch einmal auf Verschulden der Beklagten gestützt, da diese unter Verletzung ihrer Sorgfahapflichten die Haschlnen nicht rechtzeitig vor dem Zusammenbruch zurückgegeben habe; sodann hat sie geltend gemacht, daß die Beklagte auch nach § 11 EüY zur Ersatzlieferung verpflichtet sei. Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Hauptantreg der Klägerin verurteilt. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung auf den Xlaganspruch insowei^riis^er^den Betrag von DU 2.580 übersteigt und im übrigen um Zurückweisung der Revision gebeten. Nachdem die Klägerin auf ihren Xlaganspruch insoweit verzichtet hat, als er den Betrag von 2.580 DU übersteigt, war auf den dahingehenden Antrag der Beklagten ohne weitere Jachprüf tug das Berufuu^surteil, soweit es die Beklag«* te zu eineu Betrag von mehr als DU 2.580 verurteilt hatte, aufzüheben und die Klage in diesem Umfange abzuweisen (§ 3o6 ZPO). Soweit das Berufungsgericht die Voraussetzungen für die Anwendung des § 11 EUV, nämlich den Untergang des Geräts, im vorliegenden Ball bejaht hat, wird von der Revision die seitens der Beklagten ln den Batsacheninstanzetf geltend gemachte gegenteilige Ansicht nicht mehr vertreten. Sie Revision.beruft sich dabei auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGEZ 2, 192) und glaubt, daß die Grundsätze der angezogenen Entscheidung auch auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet werden müßten. ff zur ’ntScheidung gestellten Satbestand ■ dadurch, daß der Beklagten hier die tatsächliche Einwir-kungsmöglichkeifc auf die LIietgeräte durch die in Trage stehende Anordnung von hohdr'lknid nicht'ganz allgemein entzogen worden ist und daß sich die Beklagte daraufhin insoweit nicht in der gleichen läge wie die Klägerin befunden hat. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Beklagte bei dieser Saohlage die Gefahr des zufälligen Untergangs weiterhin trug, wenn ein solcher Untergang im Zusammenhang mit den Bauarbeiten der Beklagten eingetreten wäre. Durch die Anordnung von hoher Hand hatte sich nichts geändert, was in dieser Hinsicht die Haftung der Beklagten nach § Auch insoweit blieb die Beklagte die Letzte am Gerät; sie war es, die biB zuletzt, im unmittelbaren Besitz der Geräte verblieb und die sich insoweit gegenüber der Klägerin bis zuletzt in der Lage befand, die nach dem Grundgedanken des <} 11 EJ7 Anlaß für die Belastung der Beklagten mit dem Risiko des zufälligen Untergangs der Ilietgeräte bildete. Somit erweist sich die Revision insoweit als unbegründet, als die Beklagte zur Zahlung von DH 2«580*verurteilt worden ist. Da d ie Klägerin mit .'dem in den Vorinstanzen, geltend gemachten Anspruch nur zu 1/10 obgesleert hat, war die Verteilung der kosten für die erste und* zweite Instanz gemäß §5 92, 97 ZPO dahin vorzunehmen, daß die Klägerin von diesen Kosten 9/10, die Beklagte l/lO zu tragen hat. Die Kosten der Revision waren auf die Parteien in der V/eise aufzutel-' len, daß die Klägerin von den Koäten bis* zu dem Verzicht 6/10 und die Beklagte 4/l0*zu tragen hat. Bel der Verteilung* ‘ der weiteren Kosten war zu berücksichtigen, daß die Revision hinsichtlich des streitig gebliebenen Betrages ln Höhe von DU 2.580 unbegründet war und diese Kostender Beklagten zur Last fallen. Unter Berücksichtigung der sich nach diesen Gesichtspunkten zu berechnenden Beträge und der Gesamtkosten der ReviBionsinstanz war die Aufteilung dieser Kosten ln der Weise vor Zunahmen, daß die Klägerin 4/10 und die Beklagte 6/l0 der Gesamtkosten der ReviBionsinstanz zu tragen hat.
2367 068 V, £L&. 232/Sk Verbindet laut Protokoll am 26. März 1952 Braun, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. Im Barnen des Volkes der Firma Alfred itr. 0, In dem Rechtsstreit mP^KG., Bauunternehmung, Beklagten und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollinüehtigter: Hechtsanwalt gegen die Firma Richard HaflB^' Bauuntemehmung, q^^str. P), Klägerin und Hevisionsbeklagte, -Prozeßbevollmüchtigter: Rechtsanwalt 3)r< hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1952 unter Mitwirkung der Buudibi’lonucx*-Jr. LtusL, Jj. Ilaiiiuger, Br. riuciior, Artl und Dr. Kleinewefers flt Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Freiburg vom 1. Februar 1951 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Beklagte . zur Zahlung von mehr als DU 2.580 nebst 5 £ Zinsen seit dem 21. Juni 1948 verurteilt hat. In diesem Umfange wird die Klage abgewieBen. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits 1. und 2. Instenz zu 9/10, die Beklagte zu l/lO zu tragen, .von den Kosten der Revisionslnetanz fallen der Klägerin 4/10, der Beklagten 6/LO zur Last. . Von Rechts wegen Tatbestand^ Die Beklagte mietete am 20. llai 1942 von der Klägerin nach den Bedingungen des EinheitsiaietVertrages für Baugeräte (Deutscher Heichsanzeiger 1940 Hr 132) zwei gebrauchte Dampflokomotiven mit vereinbartem Verkehrswert von je HK 12*900 auf die Dauer von 12 Ilonaten fllr ihre nBaustelle 3udetengaun. Die Beklagte setzte die Haschlnen fllr Abraumarbeiten in einem Braunkohlenbergwerk im Sudetenland ein. Hach Ablauf der zunächst vereinbarten Hietzeit gab die Beklagte die liaschinen an die Klägerin nicht zurück, weil nach ihren Angaben der Generalbevollmächtigte für die Baa-wirtschaft und der Heichswirtschaftsminister wegen der kriegewichtigen Arbeiten einer Zurückgabe der Maschinen ihre Zustimmung versagten. Angesichts dieser Sachlage erklärte sich die Klägerin mit einer Verlängerung der Üiiet-dauer bis zu dem 31* Dezember 1943 und schließlich bis zu dem 31* Dezember 1944 einverstanden. Auch nach Ablauf der letzten Trist erfolgte eine Zurückgabe der Haschlnen nicht, weil auch zu diesem Zeitpunkt die Zustimmung der'genannten Dienststellen nicht erteilt v.urde. Beim Zusammenbruch gingen die liaschinen verloren. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Lieferung von zwei gleichwertigen Ersatzlokomotiven, notfalls Zahlung von -DM 23*800 als Schadensersatz. Sie hat ihren Anspruch einmal auf Verschulden der Beklagten gestützt, da diese unter Verletzung ihrer Sorgfahapflichten die Haschlnen nicht rechtzeitig vor dem Zusammenbruch zurückgegeben habe; sodann hat sie geltend gemacht, daß die Beklagte auch nach § 11 EüY zur Ersatzlieferung verpflichtet sei. Die Beklagte ist diesen Ausführungen entgegengetreten. i i Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Hauptantreg der Klägerin verurteilt. Das Oherlandesgericht hat das Urteil 1. Instanz abgeändert und die Beklagte unter de ul Gesichtspunkt des teilweisen rortfalls der ’Geschäftsgrundla-ge lediglich zur Zahlung von DU 6.000 in festgelegten monatlichen Baten verurteilt, sowie die Revision zugelassen. £iit der Revision erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung auf den Xlaganspruch insowei^riis^er^den Betrag von DU 2.580 übersteigt und im übrigen um Zurückweisung der Revision gebeten. Die Beklagte hat daraufhin ln Höhe des Verzichts Erlaß eines Verzichtsurteils beantragt. Entscheldungsgrändei - Nachdem die Klägerin auf ihren Xlaganspruch insoweit verzichtet hat, als er den Betrag von 2.580 DU übersteigt, war auf den dahingehenden Antrag der Beklagten ohne weitere Jachprüf tug das Berufuu^surteil, soweit es die Beklag«* te zu eineu Betrag von mehr als DU 2.580 verurteilt hatte, aufzüheben und die Klage in diesem Umfange abzuweisen (§ 3o6 ZPO). Bür den verbleibenden Betrag des Klaganspruchs in Höhe von DU 2.580 erweist sich die Revision als unbegründet. Soweit das Berufungsgericht die Voraussetzungen für die Anwendung des § 11 EUV, nämlich den Untergang des Geräts, im vorliegenden Ball bejaht hat, wird von der Revision die seitens der Beklagten ln den Batsacheninstanzetf geltend gemachte gegenteilige Ansicht nicht mehr vertreten. 3ic Auffassung des Berufungsgerichts steht auch Im Einklang mit der Auslegung des § 11 LTIV durch den'erkennenden Senat (EGIIZ 2, 176). Sie Ausführungen der Revision wenden sich, gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Haftung der 3e- • » •* m « | klagten nach 5 11 3SBT nicht dadurch berührt worden sei, daß der Beklagten durch behördliche Anordnung der Abzug • , " 1 • der Laschinen von. ihrer Baustelle in Sudetenland unmijg- .. , i lieh gemacht und ihr dudurch in gleicher ."eise die freie Yerfüguiigsmöglichkeit wie iu ?alle einer Beschlagnahme entzogen worden sei. Sie Revision.beruft sich dabei auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGEZ 2, 192) und glaubt, daß die Grundsätze der angezogenen Entscheidung auch auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet werden müßten. i Sie een Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Ser vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich.von dem in ■ BGRZ 2, IQ? ff zur ’ntScheidung gestellten Satbestand ■ dadurch, daß der Beklagten hier die tatsächliche Einwir-kungsmöglichkeifc auf die LIietgeräte durch die in Trage stehende Anordnung von hohdr'lknid nicht'ganz allgemein entzogen worden ist und daß sich die Beklagte daraufhin insoweit nicht in der gleichen läge wie die Klägerin befunden hat. Vielmehr verblieb das Gerät im unmittelbaren Besitz der 3el:lagtcn und sie konnte weiterhin im nahmen, des ihr erteilten Bauauftrages und nach llaßgabe der* von ihr übernommenen vertraglichen .Verpflichtungen gegenüber ihrem Auftraggeber die erforderlichen .Bestimmungen tref- * 1 • fen. Sie .Tirkung der hier in Betracht kommenden Anordnung war Im vorliegenden Sali also eine wesentlich andere als i in dea Sachverhalt der Entscheidung in BGIIZ 2, 192 ff. Die Anordnung ln vorliegenden Pall führte dazu, daß das Gerät iu Machtbereich und in der Binwir^oingssphäre der Beklagten verblieb; sie hatte lediglich zur 7olge, daß die vertragsgemäß vorgesehene Beendigung des riietverhält-nisses nicht eintrat und die Beklagte weiterhin als Mieterin ln dem unmittelbaren Besitz der Mietgerüte verblieb. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Beklagte bei dieser Saohlage die Gefahr des zufälligen Untergangs weiterhin trug, wenn ein solcher Untergang im Zusammenhang mit den Bauarbeiten der Beklagten eingetreten wäre. Durch die Anordnung von hoher Hand hatte sich nichts geändert, was in dieser Hinsicht die Haftung der Beklagten nach § 11 2117 irgendwie berührt hätte. Btwes anderes kann aber * such nicht hinsichtlich der Gefahr des zufälligen Untergangs durch die Kriegsereignisae und den militärischen Zusauuenbruch des Reiches gelten? Auch insoweit blieb die Beklagte die Letzte am Gerät; sie war es, die biB zuletzt, im unmittelbaren Besitz der Geräte verblieb und die sich insoweit gegenüber der Klägerin bis zuletzt in der Lage befand, die nach dem Grundgedanken des <} 11 EJ7 Anlaß für die Belastung der Beklagten mit dem Risiko des zufälligen Untergangs der Ilietgeräte bildete. 2s kann daher im vorliegenden Pall die hier in Pri.ge stehende Anordnung von hoher Hand nicht, wie die Revision meint, eine Freistellung der Beklagten von ihrer Haftung aus § 11 3£I7 herbeigefährt haben. Auch gegen die Eühe des noch im Streit befindlichen IZlaganspruchs bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Anspruch der Klägerin auf Barents chädigung aus § 11 EK7 be-mißt sich in seiner Zähe nach der Anordnung über die 1 1 • 1 < \ > f Höchstpreise für fabrikneue und gebrauchte TTerkzeugma-schinen und Baugeräte vom 15. Dezember 1939» wobei auf den vereinbarten Verkehrswert in § 4 des Vertrages zu-rückzugreifen ist« Dieser vereinbarte Verkehrswert beläuft sich auf Je 12.900 RH, zusammen also auf 25*800 SM. Dieser Betrag ist nach $ 16 UmstG im Verhältnis * 10 : .1. umzustellen, so daß die Beklagte danach zur Zahlung eines Betrages von 2.580 DH verpflichtet ist. Gegenüber dieser Verpflichtung kann sich die Beklagte nicht auf den Wegfall der Ges chäf tagrund läge berufen, wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil ln » 1 ■ * BGHZ 2, 176 im einzelnen häher dargelegt hat. Somit erweist sich die Revision insoweit als unbegründet, als die Beklagte zur Zahlung von DH 2«580*verurteilt worden ist. Sie war .daher in diesem Umfange zurückzuweisen. & Da d ie Klägerin mit .'dem in den Vorinstanzen, geltend gemachten Anspruch nur zu 1/10 obgesleert hat, war die Verteilung der kosten für die erste und* zweite Instanz gemäß §5 92, 97 ZPO dahin vorzunehmen, daß die Klägerin von diesen Kosten 9/10, die Beklagte l/lO zu tragen hat. Die Kosten der Revision waren auf die Parteien in der V/eise aufzutel-' len, daß die Klägerin von den Koäten bis* zu dem Verzicht 6/10 und die Beklagte 4/l0*zu tragen hat. Bel der Verteilung* ‘ der weiteren Kosten war zu berücksichtigen, daß die Revision hinsichtlich des streitig gebliebenen Betrages ln Höhe von DU 2.580 unbegründet war und diese Kostender Beklagten zur Last fallen. Andererseits* sind, auch durch den Verzicht in der mündlichen Verhandlung Kosten entstanden, * a nämlich für die beiden Prozeßbevollmächtigten eine Verband- * T/ lungsgebühr von 3/10 für den DU 2.380 übersteigenden Betrag, auf den die Klägerin verzichtet hat (§ 16 RA GebO); diese Kosten hat die Klägerin allein zu tragen. Da eine Urteilsgebühr nur in Höhe des im Streit befindlichen Betrages von Dil 2.380 zu erheben ist (§§ 20 Ziff 3 $ 21 GKG), fällt diese Gebühr der Beklagten in voller Höhe zur Last. Unter Berücksichtigung der sich nach diesen Gesichtspunkten zu berechnenden Beträge und der Gesamtkosten der ReviBionsinstanz war die Aufteilung dieser Kosten ln der Weise vor Zunahmen, daß die Klägerin 4/10 und die Beklagte 6/l0 der Gesamtkosten der ReviBionsinstanz zu tragen hat. Dr. Drost Dr. üaidinger Dr. Fischer Artl Dr. Klelnewefers