Die während des Revisionsverfahrens verstorbene Klägerin zu 1 und deren Alleinerbin, die Klägerin zu 2, haben mit der Klage von ihrem Bruder (künftig als Beklagter bezeichnet), dem ebenfalls während des Rechtsstreits verstorbenen Ehemann der Jetzigen Beklagten, Je einen Anteil an einer aufgrund des Gesetzes über abschließende Maßnahmen zur Schaffung einer leistungsfähigen Struktur des Mühlengewerbes (Mühlenstrukturgesetz) vom 22. Auf eine Anfrage der Mühlenstelle, wer als Inhaber der Mühle anzusehen sei, benannten die Miteigentümer den Beklagten, nachdem sie zuvor vereinbart hatten, daraus im Innenverhältnis keinerlei Rechte herzuleiten. Juli 1972, der dem Beklagten in Erstschrift und den Klägerinnen in Zweitschrift zugestellt worden ist, eine Abfindung von 897.996 DM fest, die auf ein Gemeinschaftskonto der Miteigentümer bei der Deutschen Bank überwiesen wurde. Nachdem sich die Beteiligten über die Verteilung der Abfindung nicht hatten einigen können und der Beklagte mit Klage gedroht hatte, willigten die Klägerinnen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht in die Auszahlung von 600.000 DM an den Beklagten ein. Den Restbetrag von 297.996 DM haben sie für sich beansprucht und mit der Klage beantragt, den Beklagten zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß an die Klägerin zu 1 173.831 DM Das Berufungsgericht führt aus, die Abfindung für die Stillegung der Mühle stehe nach dem Mühlenstrukturgesetz dem Inhaber der Mühle zu. Für den Eigentümer des Mühlengrundstücks, der nicht zugleich Mühleninhaber ist, sei kein eigener Abfindungsanspruch vorgesehen. Sie allein habe es in der Hand gehabt, die Maschinen durch Ausübung des ihr im Pachtvertrag eingeräumten Wahlrechts zu übernehmen und die Mühle weiterzuführen oder den Betrieb durch einen neuen Pächter wieder aufnehmen zu lassen. Der erkennende Senat hat sich mit der Frage, wem die Stillegungsbeihilfe nach § 7 Abs. 1 Nr. 6 des Mühlengesetzes vom 27. Aus dem SinnZusammenhang und Zweck der Regelung ergebe sich aber, daß in den Fällen, in denen der Eigentümer des Mühlengrundstücks nicht zugleich der Inhaber der Mühle, also derjenige sei, der die Mühle für eigene Rechnung betreibe oder betrieben habe, ein angemessener Teil des Pauschalbetrages dem Inhaber zustehen solle. Insbesondere kann die Bestimmung nicht darin gesehen werden, daß die Zahlung einer Abfindung nach § 4 Abs.2 Nr. 1 Mühlenstrukturgesetz einen Antrag des Das Antragsrecht selbst besagt nicht, daß dem Antragsteller die Abfindung allein zustehen soll, zu demal für diesen Antrag die Zustimmung des Eigentümers erforderlich ist, wenn der Inhaber nicht zugleich Eigentümer des Mühlengrundstücks ist. Im übrigen ist auch das Mühlengesetz davon ausgegangen, daß die Vereinbarung eines Pauschalbetrages für die Stillegung der Mühle mit dem Mühleninhaber abzuschließen ist (§ 7 Abs. 2). Dennoch hat der Senat hierin keine Bestimmung darüber gesehen, daß die Abfindung dem Inhaber allein zustehen soll. Die Gründe, die der Senat in seiner Entscheidung zu dem Mühlengesetz für eine angemessene Beteiligung des Inhabers und des Eigentümers der Mühle dargelegt hat, gelten auch für das Mühlenstrukturgesetz. Der Tatbestand, an den das Gesetz die Zahlung der Abfindung knüpft, ist die Stillegung der Mühle, Diese ist aber regelmäßig Sache des Inhabers, der durch die Einstellung seines Betriebes zu der vom Gesetzgeber angestrebten Verringerung der Überkapazität der Mühlenwirtschaft beiträgt. Auch der Hinweis in dem erwähnten Senatsurteil, daß der Zweck der Förderung der Stillegung durch öffentliche Mittel die Berücksichtigung des Inhabers erfordere, hat für das Mühlenstrukturgesetz Gültigkeit. Allerdings läßt sich die Stillegung einer Mühle dann, wenn der Inhaber und der Eigentümer des Mühlengrundstücks' nicht personengleich sind, nicht ohne Mitwirkung des Eigentümers durchführen. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 muß er sich neben dem Inhaber verpflichten, den Betrieb der Mühle nicht wieder aufzunehmen, den Vertrieb und die Lagerung von Mahlerzeugnissen auf dem Mühlengrundstück einzustellen und die Vorrichtungen, die zur Herstellung von Mahlerzeugnissen gedient haben, nicht mehr für die Verarbeitung bestimmter Getreidesorten zu näher bezeichneten Zwecken zu verwenden. 3. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es daher zunächst darauf an, ob der Beklagte oder - wie das Berufungsgericht meint - die Miteigentümergemeinschaft "Inhaber der Mühle" im Sinne des Mühlenstrukturgesetzes war. Das Mühlenstrukturgesetz knüpft - wie das Mühlengesetz - die Möglichkeit der Förderung der Stillegung durch Zahlung einer Abfindung an die äußere Tatsache der Stillegung an, und zwar selbst dann, wenn die Mühle schon eine geraume Zeit geruht hat (§ 4 Abs.2 Nr. 4). Dies aber ist mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes, möglichst rasch und wirtschaftlich sinnvoll die Strukturbereinigung in der Mühlenwirtschaft zu erreichen, nicht zu vereinbaren.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________nein Gesetz über abschließende Maßnahmen zur Schaffung einer leistungsfähigen Struktur des Mühlengewerbes (Mühlen-strukturG) vom 22. Dezember 1971, BGBl I 2098, § 4 Zur Frage, wem die Abfindung für die freiwillige Stilllegung einer Mühle zusteht. BGH, Urt. v. 8. April 1976 - II ZR 151/74 - OLG Hamm LG Bochum BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 151/74 URTEIL Verkündet am 8. April 1976 Kaufmann, Justizassistentin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Witwe Elisabeth S , Hwmm, Sc] »straße Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen 1 # .. • 2. die Lehrerin a. D. Mathilde S] •RW, EflHtetraße VI» Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. * NJ Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. April 1976 durch die Richter Fleck, Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Bundschuh für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Juli 197^ aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die während des Revisionsverfahrens verstorbene Klägerin zu 1 und deren Alleinerbin, die Klägerin zu 2, haben mit der Klage von ihrem Bruder (künftig als Beklagter bezeichnet), dem ebenfalls während des Rechtsstreits verstorbenen Ehemann der Jetzigen Beklagten, Je einen Anteil an einer aufgrund des Gesetzes über abschließende Maßnahmen zur Schaffung einer leistungsfähigen Struktur des Mühlengewerbes (Mühlenstrukturgesetz) vom 22. Dezember 1971 (BGBl I 2098) gezahlten Mühlenstillegungsabfindung verlangt. Die drei Geschwister waren Miteigentümer eines Mühlenareals in SflHIHl. Die Klägerin zu 1 und die Klägerin zu 2 - beide Lehrerinnen von Beruf - waren daran mit 7/20 bzw. 5/20 und der Beklagte mit 8/20 beteiligt. Die Mühle wurde zuletzt vom Beklagten, der sie von der Miteigentümergemeinschaft gepachtet hatte, betrieben. Der Pachtvertrag endete durch Kündigung des Beklagten am 31» Dezember 1971* Seither ruht der Mühlenbetrieb. Nachdem am 1. Januar 1972 das Mühlenstrukturgesetz in Kraft getreten war (§ 20), beantragten die Klägerinnen am 23. März und der Beklagte am 27. März 1972 bei der Mühlenstelle eine Abfindung für die Stillegung der Mühle. Die Klägerinnen waren der Ansicht, die Abfindung stehe der Miteigentümergemeinschaft zu und sei im Verhältnis der Gemeinschaftsanteile aufzuteilen, während der Beklagte die Prämie für sich beanspruchte. Auf eine Anfrage der Mühlenstelle, wer als Inhaber der Mühle anzusehen sei, benannten die Miteigentümer den Beklagten, nachdem sie zuvor vereinbart hatten, daraus im Innenverhältnis keinerlei Rechte herzuleiten. Alle Miteigentümer verpflichteten sich, die Mühle 30 Jahre lang nicht zu betreiben. Nachdem eine entsprechende beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Bundesrepublik Deutschland im Grundbuch eingetragen war, setzte die Mühlenstelle durch Bescheid vom 26. Juli 1972, der dem Beklagten in Erstschrift und den Klägerinnen in Zweitschrift zugestellt worden ist, eine Abfindung von 897.996 DM fest, die auf ein Gemeinschaftskonto der Miteigentümer bei der Deutschen Bank überwiesen wurde. Nachdem sich die Beteiligten über die Verteilung der Abfindung nicht hatten einigen können und der Beklagte mit Klage gedroht hatte, willigten die Klägerinnen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht in die Auszahlung von 600.000 DM an den Beklagten ein. Den Restbetrag von 297.996 DM haben sie für sich beansprucht und mit der Klage beantragt, den Beklagten zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß an die Klägerin zu 1 173.831 DM und die Klägerin zu 2 124.165 DM ausgezahlt und die auf dem Gemeinschaftskonto angefallenen und noch entstehenden Zinsen zu 8/20 auf den Beklagten, zu 7/20 auf die Klägerin zu 1 und zu 5/20 auf die Klägerin zu 2 aufgeteilt werden. Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin zu 2 beantragt, verfolgt die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht führt aus, die Abfindung für die Stillegung der Mühle stehe nach dem Mühlenstrukturgesetz dem Inhaber der Mühle zu. Für den Eigentümer des Mühlengrundstücks, der nicht zugleich Mühleninhaber ist, sei kein eigener Abfindungsanspruch vorgesehen. Als die Mühle noch betrieben worden sei, sei der Beklagte ihr Inhaber gewesen. Das habe sich mit dem Ende des Pachtvertrages geändert. Zwar stehe der Umstand, daß der Mühlenbetrieb geruht habe, der Zubilligung der Abfindung an einen Inhaber, der nicht zugleich Eigentümer ist, grundsätzlich nicht entgegen. Dieser müsse aber rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit haben, den Mühlenbetrieb wieder aufzunehmen. Diese Voraussetzungen hätten dem Beklagten nach Beendigung des Pachtverhältnisses am 31. Dezember 1971 gefehlt. Von diesem Zeitpunkt an sei nunmehr die Miteigentümergemeinschaft Mühleninhaber geworden. Sie allein habe es in der Hand gehabt, die Maschinen durch Ausübung des ihr im Pachtvertrag eingeräumten Wahlrechts zu übernehmen und die Mühle weiterzuführen oder den Betrieb durch einen neuen Pächter wieder aufnehmen zu lassen. Die Abfindung sei daher entsprechend den Miteigentumsanteilen unter den Miteigentümern aufzuteilen. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. II. Der erkennende Senat hat sich mit der Frage, wem die Stillegungsbeihilfe nach § 7 Abs. 1 Nr. 6 des Mühlengesetzes vom 27. Juni 1957 (BGBl I 664; Neufassungen vom 9. 6. 1959j BGBl I 282 und v. 1. 9. 1965, BGBl II 1057) zusteht, im Urteil vom 17. Januar 1966 - II ZR 100/64, RdL 1966, 110 befaßt. Dort ist ausgeführt, im Mühlengesetz sei nicht ausdrücklich gesagt, wer den für die Stilllegung vereinbarten Pauschalbetrag erhalten solle. Aus dem SinnZusammenhang und Zweck der Regelung ergebe sich aber, daß in den Fällen, in denen der Eigentümer des Mühlengrundstücks nicht zugleich der Inhaber der Mühle, also derjenige sei, der die Mühle für eigene Rechnung betreibe oder betrieben habe, ein angemessener Teil des Pauschalbetrages dem Inhaber zustehen solle. Auf der anderen Seite entspreche es der Sachund Rechtslage, den Grundstückseigentümer, der zu dem Betrieb der Mühle wie auch zu dem Zustandekommen der Vereinbarung über die Zahlung der Beihilfe durch eigene Leistungen beigetragen habe, nach Maßgabe seiner Rechtsbeziehungen zu dem Mühleninhaber ebenfalls in angemessener Weise zu beteiligen. An diesen Grundsätzen ist auch für das Mühlenstrukturgesetz festzuhalten. 1. Auch dieses Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, wer die für die Stillegung zu zahlende Abfindung endgültig erhalten soll. Insbesondere kann die Bestimmung nicht darin gesehen werden, daß die Zahlung einer Abfindung nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 Mühlenstrukturgesetz einen Antrag des ”Inhabers der Mühle” voraussetzt. Das Antragsrecht selbst besagt nicht, daß dem Antragsteller die Abfindung allein zustehen soll, zu demal für diesen Antrag die Zustimmung des Eigentümers erforderlich ist, wenn der Inhaber nicht zugleich Eigentümer des Mühlengrundstücks ist. Im übrigen ist auch das Mühlengesetz davon ausgegangen, daß die Vereinbarung eines Pauschalbetrages für die Stillegung der Mühle mit dem Mühleninhaber abzuschließen ist (§ 7 Abs. 2). Dennoch hat der Senat hierin keine Bestimmung darüber gesehen, daß die Abfindung dem Inhaber allein zustehen soll. 2. Die Gründe, die der Senat in seiner Entscheidung zu dem Mühlengesetz für eine angemessene Beteiligung des Inhabers und des Eigentümers der Mühle dargelegt hat, gelten auch für das Mühlenstrukturgesetz. o Der Tatbestand, an den das Gesetz die Zahlung der Abfindung knüpft, ist die Stillegung der Mühle, Diese ist aber regelmäßig Sache des Inhabers, der durch die Einstellung seines Betriebes zu der vom Gesetzgeber angestrebten Verringerung der Überkapazität der Mühlenwirtschaft beiträgt. Nach § 5 Mühlenstrukturgesetz wird die Abfindung auf der Grundlage der Mhöchsten Jahres-vermahlung" festgesetzt und die Reihenfolge der abzufindenden Mühlen nach dem Ausnutzungsgrad, wobei Mühlen mit höherem Ausnutzungsgrad den Vorrang haben (§4 Abs. 3), bestimmt. Dabei handelt es sich um Umstände, die teilweise oder ganz dem Betriebsinhaber zuzurechnen sind. Einen besonders deutlichen Hinweis auf den Betriebsinhaber hat der Senat darin gesehen, daß nach § 7 Abs. 3 Mühlengesetz in der Fassung vom 9. Juni 1959 sich der Inhaber der Mühle bei bestimmungswidriger Verwendung von Mühlenvorrichtungen zur Rückzahlung der Pauschale verpflichten mußte. Eine in ihrer Wirkung ähnliche Vorschrift enthält § 4 Abs. 2 Nr. 10 Mühlenstrukturgesetz. Danach hat sich der Mühleninhaber im Falle einer Wiederaufnahme des Mühlenbetriebes zur Zahlung einer Vertragsstrafe zu verpflichten. Auch der Hinweis in dem erwähnten Senatsurteil, daß der Zweck der Förderung der Stillegung durch öffentliche Mittel die Berücksichtigung des Inhabers erfordere, hat für das Mühlenstrukturgesetz Gültigkeit. Trotz der Stilllegungsaktion aufgrund des Mühlengesetzes ist ein Kapazitäts Überhang verblieben, dessen weiterer Abbau durch die Maßnahmen des Mühlenstrukturgesetzes erreicht werden sollte (vgl. BTDs. VI/2554, Vorbl. u. Begr. S. 8). Allerdings läßt sich die Stillegung einer Mühle dann, wenn der Inhaber und der Eigentümer des Mühlengrundstücks' nicht personengleich sind, nicht ohne Mitwirkung des Eigentümers durchführen. Er muß, wie schon erwähnt, dem Antrag auf Zahlung einer Abfindung für die Stillegung zustimmen. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 muß er sich neben dem Inhaber verpflichten, den Betrieb der Mühle nicht wieder aufzunehmen, den Vertrieb und die Lagerung von Mahlerzeugnissen auf dem Mühlengrundstück einzustellen und die Vorrichtungen, die zur Herstellung von Mahlerzeugnissen gedient haben, nicht mehr für die Verarbeitung bestimmter Getreidesorten zu näher bezeichneten Zwecken zu verwenden. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 7 muß die Einhaltung dieser Verpflichtungen durch den Grundstückseigentümer für 30 Jahre durch die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch zugunsten der Bundesrepublik Deutschland sichergestellt werden. Schließlich muß auch der Eigentümer das gleiche Vertragstrafenversprechen abgeben wie der Inhaber (§ 4 Abs. 2 Nr. 10). Aus diesen Gründen entspricht es der Sachund Interessenlage, auch den Grundstückseigentümer mit einem angemessenen Betrag an der Abfindung zu beteiligen. 3. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es daher zunächst darauf an, ob der Beklagte oder - wie das Berufungsgericht meint - die Miteigentümergemeinschaft "Inhaber der Mühle" im Sinne des Mühlenstrukturgesetzes war. Auch in diesem Punkt kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden. Inhaber der Mühle ist nach der angeführten Senatsentscheidung derjenige, der die Mühle für eigene Rechnung betreibt oder betrieben hat. Dies trifft auf den Beklagten zu, nicht aber auf die Eigentümergemeinschaft. Dabei spielt es keine Rolle, wenn der Mühlenbetrieb aus anderen Gründen als mit Rücksicht auf die Stillegungsaktion zu dem Erliegen gekommen ist. Das Mühlenstrukturgesetz knüpft - wie das Mühlengesetz - die Möglichkeit der Förderung der Stillegung durch Zahlung einer Abfindung an die äußere Tatsache der Stillegung an, und zwar selbst dann, wenn die Mühle schon eine geraume Zeit geruht hat (§ 4 Abs. 2 Nr. 4). Auf andere Gründe kommt es nicht an, insbesondere nicht darauf, daß der Inhaber noch im Zeit- 8 punkt der Antragstellung rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, den Mühlenbetrieb wieder aufzunehmen. Wollte man dieser Ansicht des Berufungsgerichts folgen, dann hätte ein Mühlenpächter, der in den Genuß der Abfindung kommen wollte, seinen Pachtvertrag nicht in Vorbereitung der Stillegung schon vor Auszahlung der Abfindung kündigen dürfen. Dies aber ist mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes, möglichst rasch und wirtschaftlich sinnvoll die Strukturbereinigung in der Mühlenwirtschaft zu erreichen, nicht zu vereinbaren. III. Aus diesen Erwägungen folgt, daß die Entscheidung, wie die Abfindung unter den Beteiligten aufzuteilen ist, unter anderen Gesichtspunkten zu erfolgen hat, als sie das Berufungsgericht vorgenommen hat. Um bestimmen zu können, welchen Anteil der Beklagte als Inhaber zu bekommen hat und welcher Teil auf die Miteigentümergemeinschaft fällt, bedarf es einer umfassenden Würdigung und Abwägung aller Umstände, die nur der Tatrichter vornehmen kann. Hierbei wird es vor allem darauf ankommen, inwieweit der Beklagte einerseits und die Miteigentümergemeinschaft andererseits durch sachliche oder persönliche Leistungen, wie etwa durch Bereitstellung oder Beschaffung von Inventar, zu dem Betrieb der Mühle beigetragen haben, und insbesondere in welchem Maße beide Seiten durch die Stillegung betroffen worden sind. Nach alledem mußte das Berufungsurteil aufgehoben werden. Da die Entscheidung von weiteren tatsächlichen Feststellungen abhängt, war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Fleck Dr. Schulze Dr. Kellermann Bundschuh Dr. Bauer