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BGH · II ZR 151/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 151/69

ZPO § 1032; BGB § 317 Eine Partei kann von dem im 'Schi edsgutachtervertrag vorgesehenen Recht, .den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, rechtswirksam Gebrauch machen, wenn dieser während der Erarbeitung des Gutachtens als von der Gegenpartei bestellter Beisitzer in einem Schiedsgericht tätig wird. Februar 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Stimpel und der Bundesrichter Liesecke» Dr. Schulze, Fleck und Dr. Keilermann für Recht■ erkannt: ' .Es wird festgestellt, daß der Wirtschaftsprüfer Dr, FjflBHl infolge der Ablehnung des Klägers dessen Auseinandersetzungsguthaben auf Grund der Vereinbarung vom 11. ...Die von dem Sachverständigen errechnete Höhe des Auseinandersetzungsguthabens wird einschließlich der von ihm ermittelten Berechnungsgrundlagen von sämtlichen Beteiligten im voraus als bindend und unanfechtbar anerkannt. Während Dr. noch das Auseinandersetzungsguthaben ermittelte, wurde er auch in einem Schiedsgerichtsverfahren der Gesellschafter der Josef M|BH> KG in StflBHBh als von Richard und dessen Ehefrau benannter Schieds richter tätig. Er macht unter anderem geltend, an die Unparteilichkeit des Schiedsgutachters seien strenge Maßstäbe anzulegen, weil er nach dem Vergleich eine weitreichende Entscheidungsbefugnis habe und seine Entscheidung gerichtlich nicht nachprüfbar sei. Der von den Eheleuten erteilte Schiedsrichterauftrag sei mit einer hohen Vergütung verbunden gewesen, so daß die Unparteilichkeit Dr. FtfMHBB nicht mehr gewährleistet gewesen sei. Hierbei einen weniger strengen Maßstab als in den gesetzlichen Ablehnungsfällen anzulegen, wäre nach dem Vertragszweck um so weniger vertretbar, als die von dem Gutachter zu erstellende Abfindungsbilanz unanfechtbar, also auch im Falle grober Unrichtigkeit entgegen § 319 Abs. 1 BGB verbindlich sein sollte und das vereinbarte Ablehnungsrecht daher der einzige Schutz der Vertragspartner gegen eine sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung der anderen Seite sein sollte. Als ihn die Eheleute HVHMfr später in einer rechtlichen Auseinandersetzung'mit Dritten zu ”ihrem” Schiedsrichter in einem dreiköpfigen Schiedsgericht bestellten, war für den Kläger eine neue Lage entstanden. Für deren Beurteilung kann es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht entscheidend darauf ankommen, daß Dr. als Wirtschaftsprüfer einer zur Unparteilichkeit verpflichtenden Berufsordnung unterliegt, unstreitig und gerichtsbekannt als untadelige Persönlichkeit innerhalb seines Berufsstandes besonderes Ansehen genießt, ferner bei seiner Tätigkeit als Schieds- melrie Erfahrung, worauf auch im einschlägigen Schrifttum ständig hingewiesen wird, daß sich die von den Parteien ernannten Schiedsrichter vielfach als deren Interessenvertreter betrachten und demgemäß ihr Amt mehr oder weniger einseitig ausüben (vgl. Vor dieser im Rechtsleben verbreiteten Verkehrsanschauung kann man die Augen nicht verschließen, wenn sich ein Schiedsgutachter während der Erarbeitung seines Gutachtens von einer der beiden Parteien ohne Unterrichtung Er setzt vielmehr, so integer er bei objektiver Würdigung persönlich auch sein mag, einen Grund zur Befürchtung, er verbinde sich dort mit den Interessen der auftraggebenden Partei und werde daher möglicherweise auch hier bei der Erstattung seines Schiedsgutachtens zu deren Gunsten in seiner Unparteilichkeit beeinträchtigt sein. Das rechtfertigt eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ebenso, wie das die Gerichte bei einem Richter ohne weiteres annehmen würden. Abgesehen davon, daß diese Ausführungen nach dem Wortlaut der Entscheidungsgründe das Berufungsurteil nicht selbständig tragen sollen, gibt es den dieser Schlußfolgerung zugrundeliegenden Erfahrungssatz nicht, daß jemand Vorgänge bei Dritten, die seinen Interessen zuwiderzulaufen scheinen, ebenso beurteilt oder beurteilen müßte wie solche ähnlicher Art, an denen er selbst beteiligt ist. Der Antrag des Klägers, festzustellen, die Ablehnung Dr. FflflMHP sei gerechtfertigt, ist allerdings nach dem Wortlaut auf eine bloße Vorfrage und nicht auf das Rechtsverhältnis selbst gerichtet, um das die Parteien letzten Endes streiten und das allein Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann (§ 256 ZPO). Februar 1966; legt man diese zugrunde, so kommt es für den Kläger darauf an, daß das von Dr. FMMi inzwischen erstattete Gutachten infolge der Ablehnung im Verhältnis der Parteien zueinander nicht verbindlich ist (und die Parteien als Folge davon verpflichtet sind, von der Industrie- und Handelskammer KflBHMHr einen anderen Sachverständigen bestellen zu lassen).

Zitierte Normen: § 1032 ZPO § 319 BGB § 1032 ZPO
BeteiligteRechtGrundSachverständigeParteiUnparteilichkeitKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja BGHZ:	nein
ZPO § 1032; BGB § 317
Eine Partei kann von dem im 'Schi edsgutachtervertrag
 vorgesehenen Recht, .den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, rechtswirksam Gebrauch machen, wenn dieser während der Erarbeitung des Gutachtens als von der Gegenpartei bestellter Beisitzer in einem Schiedsgericht tätig wird. .	.
BGH, Urt. V. 28. Februar 1972 - II ZR 151/69 - 0LG Karlsruhe
LG Karlsruhe
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 151/69	UMTEIL	Verkündet am
28. Februar 1972 Werner»
.■ ... Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
..in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Karl H	,	FflHHVMS»	I4(ll>straße
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
die H	KG, Bauunternehmung,	OkÄetraße
 vertreten durch den Kaufmann Richard
 Beklagte und Revisionsbeklagte",
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof und Dr.
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Stimpel und der Bundesrichter Liesecke» Dr. Schulze, Fleck und
 Dr. Keilermann
 für Recht■ erkannt:	'
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 5. Zivilsenat in Freiburg -vom 22. Oktober 1969 und der II. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 21. Januar 1969 aufgehoben.
.Es wird festgestellt, daß der Wirtschaftsprüfer Dr, FjflBHl infolge der Ablehnung des Klägers dessen Auseinandersetzungsguthaben auf Grund der Vereinbarung vom 11. Februar 1966 nicht verbindlich ermittelt hat.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der
 Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kaufmann Richard H4SM ist persönlich ■haftender Gesellschafter» der Kläger war Kommanditist der Beklagten.
Durch gerichtlichen Vergleich vom 11. Februar 1966 schied der Kläger zu dem 31* Dezember 1965 aus der Gesellschaft aus. Über die Ermittlung seines Abfindungsguthabens trafen die Gesellschafter in dem Vergleich eingehende Bestimmungen. Dazu heißt es dort unter anderem:
’... .Mit'' der Ermittlung des' Aus einander s et zungs- / guthabens wird Herr Wirtschaftsprüfer Dr. FBMHfeP F’iflHMHB i. Br.» beauftragt. Sollte er'an der Übernahme gehindert sein» so soll die Industrie-und Handelskammer KflHHHBi ■ auf Antrag der Beteiligten einen geeigneten Wirtschaftsprüfer vorschlagen. . Das Recht eines Beteiligten» den Sachverständigen wegen Befangenheit im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen abzulehnen, bleibt hiervon unberührt. ... Die von dem Sachverständigen errechnete Höhe des Auseinandersetzungsguthabens wird einschließlich der von ihm ermittelten Berechnungsgrundlagen von sämtlichen Beteiligten im voraus als bindend und unanfechtbar anerkannt. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. ... Die Beteiligten sind sich darüber einig, daß das vorstehend festgelegte Verfahren über die Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens die Bedeutung eines Schiedsgutachtervertrages haben soll. ...H
Während Dr.	noch	das	Auseinandersetzungsguthaben
 ermittelte, wurde er auch in einem Schiedsgerichtsverfahren der Gesellschafter der Josef M|BH> KG in StflBHBh
 als von Richard	und	dessen	Ehefrau	benannter	Schieds
 richter tätig. Davon erfuhr der Kläger. Mit Schreiben vom 4. Januar 1968 lehnte er Dr. FflHI als befangen ab. Die Beklagte wies die Ablehnung zurück. Dr. P—11i teilte
"den Parteien mit, "er fühle sich nicht'"befangen. Am 27. Februar 1968 stellte er die Auseinandersetzungsbilanz fertig.
-Der Kläger beantragt die Feststellung, .er habe Dr.	zu Recht wegen Besorgnis der Befangenheit
 abgelehnt. Er macht unter anderem geltend, an die Unparteilichkeit des Schiedsgutachters seien strenge Maßstäbe anzulegen, weil er nach dem Vergleich eine weitreichende Entscheidungsbefugnis habe und seine Entscheidung gerichtlich nicht nachprüfbar sei. Der von den Eheleuten erteilte Schiedsrichterauftrag sei mit einer hohen Vergütung verbunden gewesen, so daß die Unparteilichkeit Dr. FtfMHBB nicht mehr gewährleistet gewesen sei. Er, der Kläger, habe überdies im November 1967 den Eindruck gewonnen, daß Dr. F4BHBI seine Ansicht in einigen Punkten zu seinem Nachteil geändert habe.
Die Vorinstanzen haben den Feststellungsantrag als -unbegründet abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger diesen Antrag (sowie zwei im Berufungsrechtszuge hinzugefügte Hilfsanträge) weiter. Die Beklagte beantragt, die"Revision zurückzuweisen.
Entsehe!dungsgründe; ■
■'Die Revision ist begründet.
Da die Beteiligten in der vom'Berufungsgericht mit zutreffenden Gründen als Schiedsgutachtervertrag beurteilten Vereinbarung vom 11. Februar 1966 die Möglichkeit vor-
.gesehen "haben, den Sachverständigen ’’im Sinne der ein- "" schlägigen gesetzlichen Bestimmungen” abzulehnen, konnte Dr. FtfBMl unter denselben Voraussetzungen wegen Besorgnis der Befangenheit wie ein Schiedsrichter, gerichtlicher Sachverständiger oder Richter abgelehnt werden (§§ 1032 Abs. 1, 406, 41, 42 ZPO). Hierbei einen weniger strengen Maßstab als in den gesetzlichen Ablehnungsfällen anzulegen, wäre nach dem Vertragszweck um so weniger vertretbar, als die von dem Gutachter zu erstellende Abfindungsbilanz unanfechtbar, also auch im Falle grober Unrichtigkeit entgegen § 319 Abs. 1 BGB verbindlich sein sollte und das vereinbarte Ablehnungsrecht daher der einzige Schutz der Vertragspartner gegen eine sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung der anderen Seite sein sollte.
Dem wird das Berufungsgericht nicht gerecht, wenn es dem Kläger einen berechtigten Grund abspricht,
 Dr. F^—| abzulehnen. Dieser war als alleiniger, von beiderseitigem Vertrauen getragener ’’neutraler” Schieds-gutachter bestellt worden. Als ihn die Eheleute HVHMfr später in einer rechtlichen Auseinandersetzung'mit Dritten zu ”ihrem” Schiedsrichter in einem dreiköpfigen Schiedsgericht bestellten, war für den Kläger eine neue Lage entstanden. Für deren Beurteilung kann es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht entscheidend darauf ankommen, daß Dr.	als	Wirtschaftsprüfer
 einer zur Unparteilichkeit verpflichtenden Berufsordnung unterliegt, unstreitig und gerichtsbekannt als untadelige Persönlichkeit innerhalb seines Berufsstandes besonderes Ansehen genießt, ferner bei seiner Tätigkeit als Schieds-
 
richter verpflichtet war, beim Zustandekommen des Schiedsspruchs objektiv und ohne Rücksicht auf die Partei, die ihn benannt hatte, mitzuwirken und sein Honorar von den Eheleuten H4MBBF unabhängig von dem Ausgang des Verfahrens zu erhalten hatte. Diese Gesichtspunkte des Berufungsgerichts mögen durchaus die Feststellung zulassen, daß Dr.'FiffHHb tatsächlich nicht befangen war. Sie rechtfertigen aber nicht die weitere Schlußfolgerung, deshalb habe auch der Kläger von seinem Standpunkt keinen anzuerkennenden Grund gehabt, der Unparteilichkeit Dr.	zu mißtrauen. Es ist eine allge-
melrie Erfahrung, worauf auch im einschlägigen Schrifttum ständig hingewiesen wird, daß sich die von den Parteien ernannten Schiedsrichter vielfach als deren Interessenvertreter betrachten und demgemäß ihr Amt mehr oder weniger einseitig ausüben (vgl. die Nachweise bei Heimann-Trosien, Ehrengabe für Heusinger, S. 271» Baumbach/ Lauterbach, 30. Aufl., 2 A zu § 1032 ZPO). Die Parteien ihrerseits sehen die von ihnen benannten Persönlichkeiten leicht als Anwälte ihres Interesses im Schiedsgericht an und machen deshalb hierzu Schiedsrichter namhaft, von denen sie erwarten, sie würden den Rechtsstreit zu ihren Gunsten entscheiden (vgl. BGHZ 54, 392, 396). Deshalb liegt es auch nahe, daß derjenige, der sich in ein Schiedsgericht entsenden läßt, Dritten gegenüber den Eindruck erweckt, er nehme Interessen seines Auftraggebers wahr.
Vor dieser im Rechtsleben verbreiteten Verkehrsanschauung kann man die Augen nicht verschließen, wenn sich ein Schiedsgutachter während der Erarbeitung seines Gutachtens von einer der beiden Parteien ohne Unterrichtung
 
und Zustimmung des anderen Teils in ein Schiedsgericht berufen läßt und dort tätig wird. Er setzt vielmehr, so integer er bei objektiver Würdigung persönlich auch sein mag, einen Grund zur Befürchtung, er verbinde sich dort mit den Interessen der auftraggebenden Partei und werde daher möglicherweise auch hier bei der Erstattung seines Schiedsgutachtens zu deren Gunsten in seiner Unparteilichkeit beeinträchtigt sein. Das rechtfertigt eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ebenso, wie das die Gerichte bei einem Richter ohne weiteres annehmen würden.
Dem Berufungsgericht kann auch nicht gefolgt werden, soweit es zur Bestärkung seiner gegenteiligen Ansicht noch gemeint hat, es komme (zu seinen oben erörterten Gesichtspunkten) hinzu, daß der Kläger seinerseits Dr. FjflBMP während dessen Schiedsgutachtertätigkeit, wenn auch ergebnislos, gebeten habe, die von ihm als Alleingesellschafter betriebene Teiül ChflBfe GmbH zu beraten; da er danach offenbar selbst Dr. FiMBHi in seiner Unparteilichkeit für unanfechtbar gehalten habe, könne er ernstlich nicht befürchtet haben, dieser werde vre gen seiner Schiedsrichtertätigkeit für die Eheleute	das Schiedsgutachten
 nicht unparteiisch erstellen. Abgesehen davon, daß diese Ausführungen nach dem Wortlaut der Entscheidungsgründe das Berufungsurteil nicht selbständig tragen sollen, gibt es den dieser Schlußfolgerung zugrundeliegenden Erfahrungssatz nicht, daß jemand Vorgänge bei Dritten, die seinen Interessen zuwiderzulaufen scheinen, ebenso beurteilt oder beurteilen müßte wie solche ähnlicher Art, an denen er selbst beteiligt ist.
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Danach ist das angefochtene Urteil aufzüheben und, weil es weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht bedarf, der Klage stattzugeben. Der Antrag des Klägers, festzustellen, die Ablehnung Dr. FflflMHP sei gerechtfertigt, ist allerdings nach dem Wortlaut auf eine bloße Vorfrage und nicht auf das Rechtsverhältnis selbst gerichtet, um das die Parteien letzten Endes streiten und das allein Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann (§ 256 ZPO). Dieses Rechtsverhältnis ergibt sich aus der Vereinbarung vom 11. Februar 1966; legt man diese zugrunde, so kommt es für den Kläger darauf an, daß das von Dr. FMMi inzwischen erstattete Gutachten infolge der Ablehnung im Verhältnis der Parteien zueinander nicht verbindlich ist (und die Parteien als Folge davon verpflichtet sind, von der Industrie- und Handelskammer KflBHMHr einen anderen Sachverständigen bestellen zu lassen). Dem hat der Senat im notwendigen Umfange in der Urteilsformel durch entsprechende Auslegung des Klageantrags Rechnung getragen, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf die Hilfsanträge zurückzugreifen.
Stimpel	.	Liesecke	Dr.	.Schulze
■ Fleck	■-	Dr.	Kellermann