Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht der HflH) Coop, of Diese hat mit der Disponentin über das Schiff, der Firma H. Am 21 „ Mai 1963 wurden Maschinenschäden fest-gestellt» Insbesondere traten im Getriebe des Motors Geräusche auf, die sich beim Stampfen des Schiffs verstärkten» Das Schiff erhielt vom Reeder Anweisung, die Reise abzubrechen, und lief am 1» Juni 1963 Brest als Nothafen an» Die Reparaturen dauerten bis zu dem 3. Die Beklagte machte gegen die Charterin Ansprüche in Grosser Haverei wegen des Anlaufens von Brest als Nothafen geltend und ließ von ihr einen Haverei-Verpflichtungsschein zeichnen» Die Dispache ergab als Beitrag der Ladung einen Betrag von 24 695 »55 DM, der von den Versicherern der Ladung an die Beklagte gezahlt wurde» Die Versicherer haben die auf sie übergegangenen Rechte an die Klägerin abgetreten, die mit der Klage die Rückzahlung dieses Betrages mit der Begründung verlangt hat, die Beklagte habe ihre Pflicht, ein seetüchtiges Schiff zu stellen, schuldhaft verletzt, so daß die gemeinsame Gefahr durch ihr Verschulden herbeigeführt worden sei» Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt» Sie hat geltend gemacht, der Klaganspruch könne nur gegen die Zeitcharterin gerichtet werden, mit der der Frachtvertrag zustandegekommen sei» Sie hat bestritten, daß das Schiff bei Antritt der Reise nicht seetüchtig gewesen sei. Die Klage konnte ohne Prüfung dieses Teils wegen Pehlens anderer Voraussetzungen für ein der Klägerin günstiges Urteil als unbegründet abgewiesen werden. Es legt dar, daß dieses Recht mit dem deutschen inhaltlich insofern übereinstimmt, als der Verfrachter vom Ladungsbeteiligten keinen Havarie grosse-Bei trag verlangen kann, wenn ihn an der mangelnden Seetüchtigkeit ein Verschulden trifft (§ 559 Abs. 2 HUB; vgl. Das Berufungsgericht hat kein wesentliches Vorbringen der Klägerin übersehen« Es hat insbesondere nicht verkannt, daß Geräusche im Getriebe auch nach der Zurücksetzung des Propellers beobachtet wurden« Es hat aber festgestellt, daß sie geringer waren als vorher und daß dieses Schiff mit Geräuschen geringeren Umfanges im Getriebe schon jahrelang gefahren war« Das Berufungsgericht ist auf Grund vollständiger Würdigung des Vorbringens der Parteien zu der Auffassung gelangt, daß die Beklagte aus diesen Geräuschen im Hinblick auf die Beurteilung einer ganzen Reihe von Sachverständigen nicht auf einen Mangel der Seetüchtigkeit zu schließen brauchte. übersehen, daß die Maßnahmen der Beklagten bis zur Zu» rüeksetzung des Propellers gänzlich erfolglos geblieben waren und die Geräusche mit bedrohlicher Stärke nach den ersten Beparaturen andauerten. Es stellt aber fest, daß dann ein gewisser Erfolg eintrat und die Fachleute ihre Bedenken zurückstellten, insbesondere auch der Fahrerlaubnis schein des Germanischen Lloyd für 6 Monate erteilt wurde» Kein Fachmann hat, wie das Berufungsgericht feststellt, gegen seine Erteilung Widerspruch erhoben oder auch nur Bedenken angemeldet» Bas Vorbringen der Klägerin, die Bedenken der Experten seien nur "unterdrückt" worden, ist nicht übersehen, sondern als nicht entscheidend für eine Fahrlässigkeit der Beklagten angesehen worden (S» 22 BIT)» Im übrigen wendet sich die Revision lediglich gegen die vom Berufungsgericht rn die Sorgfaltspflicht der Beklagten zu stellenden, nach Ansicht der Klägerin zu gering bemessenen Anforderungen, die als rechtsirrtümlich bezeichnet werden, jedoch ist für solche sachlich-rechtlichen Rügen bei der Anwendung des hier maßgeblichen Rechts der USA kein Raum, Bas gilt insbesondere von der Rüge der Revision, das Verhalten der Beklagten stelle bei richtiger rechtlicher Beurteilung ein Verschulden im Verhältnis zu den Ladungsbeteiligten dar, weil die Ursache des Geräusches im Getriebe nicht aufgeklärt und mit erneutem Versagen der Maschine zu rechnen war, Br, Kuhn Liesecke Br, Schulze Stimpel Br, Kellermann
BUNDESGERICHTSHOF 201? II ZR 151/68 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 15• Dezember 1969 Heil, Justi zhaupt s ekretär als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Inhaber M. Bl Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Wi führer Dipl.Kfm. ft M GmbH, vertreten durch die Geschäftslund Dipl.Kfm. F| itraße Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Lieseeke, Dr. Schulze, Stimpel und Dr. Kellermann für Hecht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 5. September 1968 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Reeder des MS "Mercator", Heimathafen DflMB» 2930 BRT. Das Schiff fuhr seit August 1962 in Zeitcharter der Sflm^Co. Ine«, Monrovia. Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht der HflH) Coop, of Diese hat mit der Disponentin über das Schiff, der Firma H. B^^& Co. miHH) am 16. April 1963 eine Gencon-Charter Party über den Transport von mindestens 2450 t Langeisen usw. von Antwerpen nach Hew Haven und von Caen nach Portland (USA) geschlossen. Der Kapitän des Schiffes zeichnete die Konossemente, die keinen Verfrachter angeben. Empfänger der Ladung war die Charterin. Am 17o Mai 1963 verließ das Schiff Caen zur Reise nach den USA. Am 21 „ Mai 1963 wurden Maschinenschäden fest-gestellt» Insbesondere traten im Getriebe des Motors Geräusche auf, die sich beim Stampfen des Schiffs verstärkten» Das Schiff erhielt vom Reeder Anweisung, die Reise abzubrechen, und lief am 1» Juni 1963 Brest als Nothafen an» Die Reparaturen dauerten bis zu dem 3. Juli 1963- Auf der Fahrt traten erneut Maschinenschäden auf, so daß die Reise sich verzögerte» Die Beklagte machte gegen die Charterin Ansprüche in Grosser Haverei wegen des Anlaufens von Brest als Nothafen geltend und ließ von ihr einen Haverei-Verpflichtungsschein zeichnen» Die Dispache ergab als Beitrag der Ladung einen Betrag von 24 695 »55 DM, der von den Versicherern der Ladung an die Beklagte gezahlt wurde» Die Versicherer haben die auf sie übergegangenen Rechte an die Klägerin abgetreten, die mit der Klage die Rückzahlung dieses Betrages mit der Begründung verlangt hat, die Beklagte habe ihre Pflicht, ein seetüchtiges Schiff zu stellen, schuldhaft verletzt, so daß die gemeinsame Gefahr durch ihr Verschulden herbeigeführt worden sei» Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt» Sie hat geltend gemacht, der Klaganspruch könne nur gegen die Zeitcharterin gerichtet werden, mit der der Frachtvertrag zustandegekommen sei» Sie hat bestritten, daß das Schiff bei Antritt der Reise nicht seetüchtig gewesen sei. Jedenfalls sei ein etwaiger Mangel bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters bis zu dem Antritt der Reise nicht zu entdecken gewesen. Das Landgericht und das Oberlandesgerieht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgerieht läßt dahingestellt, ob die Beklagte als Reeder überhaupt auf Rückzahlung des Havarie grosse-Beiträges in Anspruch genommen werden kann oder ob die Zeitcharterin die richtige Beklagte wäre. Das ist zulässig. Die Sachlegitimation der Beklagten ist Teil des Klaggrundes. Die Klage konnte ohne Prüfung dieses Teils wegen Pehlens anderer Voraussetzungen für ein der Klägerin günstiges Urteil als unbegründet abgewiesen werden. Das Berufungsgericht wendet das Recht der USA gemäß der in den Konnossementen in Bezug genommenen "Paramount-Klausel” in der Chartepartie an. Es legt dar, daß dieses Recht mit dem deutschen inhaltlich insofern übereinstimmt, als der Verfrachter vom Ladungsbeteiligten keinen Havarie grosse-Bei trag verlangen kann, wenn ihn an der mangelnden Seetüchtigkeit ein Verschulden trifft (§ 559 Abs. 2 HUB; vgl. Schaps-Abraham, Das deutsche Seerecht, 3. Aufl. § 702 Anm. 7). Der Verfrachter haftet nach beiden Rechten nicht, wenn der Mangel der Seetüchtigkeit bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters bis zu dem Antritt der Reise nicht zu entdecken war (sec. 4 US-Carriage of Goods by Sea Act; § 559 Abs0 2 HGB)« Ras Berufungsgericht erachtet dies für dargetan« Da hiernach Fragen nichtrevisiblen Rechts zu entscheiden waren (§ 549 ZPO), sind grundsätzlich Revisionsrügen aus §§ 159, 286 ZPO unzulässigo Dieser Grundsatz greift nicht ein, wenn vom Standpunkt der Auslegung aus, die das Berufungsgericht selbst dem ausländischen Recht gibt, die Urteilsbegründung verfahrensrechtlich zu beanstanden ist* Das wäre dann der Pall, wenn § 286 ZPO insofern verletzt wäre, als der Berufungsriehter ein Vorbringen, einen Be-weisantrag oder das Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme übersehen hat, obwohl es von dem Rechtsstandpunkt aus, den er für das ausländische Recht eingenommen hat, beachtlich war (BGHZ 3, 342, 347)« Die in dieser Richtung von der Revision erhobenen Rügen sind nicht begründet« Das Berufungsgericht hat kein wesentliches Vorbringen der Klägerin übersehen« Es hat insbesondere nicht verkannt, daß Geräusche im Getriebe auch nach der Zurücksetzung des Propellers beobachtet wurden« Es hat aber festgestellt, daß sie geringer waren als vorher und daß dieses Schiff mit Geräuschen geringeren Umfanges im Getriebe schon jahrelang gefahren war« Das Berufungsgericht ist auf Grund vollständiger Würdigung des Vorbringens der Parteien zu der Auffassung gelangt, daß die Beklagte aus diesen Geräuschen im Hinblick auf die Beurteilung einer ganzen Reihe von Sachverständigen nicht auf einen Mangel der Seetüchtigkeit zu schließen brauchte. Das Berufungsgericht hat auch nicht kt übersehen, daß die Maßnahmen der Beklagten bis zur Zu» rüeksetzung des Propellers gänzlich erfolglos geblieben waren und die Geräusche mit bedrohlicher Stärke nach den ersten Beparaturen andauerten. Es stellt aber fest, daß dann ein gewisser Erfolg eintrat und die Fachleute ihre Bedenken zurückstellten, insbesondere auch der Fahrerlaubnis schein des Germanischen Lloyd für 6 Monate erteilt wurde» Kein Fachmann hat, wie das Berufungsgericht feststellt, gegen seine Erteilung Widerspruch erhoben oder auch nur Bedenken angemeldet» Bas Vorbringen der Klägerin, die Bedenken der Experten seien nur "unterdrückt" worden, ist nicht übersehen, sondern als nicht entscheidend für eine Fahrlässigkeit der Beklagten angesehen worden (S» 22 BIT)» Beachtliche Beweisanträge sind vom Berufungsgericht nicht übergangen worden» Bern Antrag auf nochmalige Vernehmung der Zeugen, die das Schiff in Brest besichtigt haben, brauchte nicht stattgegeben zu werden, zu demal genügend Aufklärung erreicht war» Bie Vernehmung eines Sachverständigen, daß die Beklagte nicht damit rechnen konnte, die Ursachen der festgestellten Schäden seien zu Beginn der Beise beseitigt, konnte vom Berufungsgericht angesichts der vorliegenden Beurteilungen der Seetüchtigkeit durch die Fachleute, die als sachverständige Zeugen über ihre Beobachtungen vernommen waren, abgelehnt werden» Bie Beparaturrechnungen, die wegen der schiffsbautechnischen Mängel vorgelegt werden sollten, waren für die Frage, ob die Beklagte in dieser Hinsicht ihre Sorgfaltspflicht verletzt habe, angesichts des sonstigen Ergebnisses der Beweisaufnahme bedeutungslos» Verfahrensfehler des Berufungsgerichts liegen hier-nach nicht vor. Im übrigen wendet sich die Revision lediglich gegen die vom Berufungsgericht rn die Sorgfaltspflicht der Beklagten zu stellenden, nach Ansicht der Klägerin zu gering bemessenen Anforderungen, die als rechtsirrtümlich bezeichnet werden, jedoch ist für solche sachlich-rechtlichen Rügen bei der Anwendung des hier maßgeblichen Rechts der USA kein Raum, Bas gilt insbesondere von der Rüge der Revision, das Verhalten der Beklagten stelle bei richtiger rechtlicher Beurteilung ein Verschulden im Verhältnis zu den Ladungsbeteiligten dar, weil die Ursache des Geräusches im Getriebe nicht aufgeklärt und mit erneutem Versagen der Maschine zu rechnen war, Br, Kuhn Liesecke Br, Schulze Stimpel Br, Kellermann