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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Die Revision gegen das Urteil des 12. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen, Mit der vom Öber-landesgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils der ersten Instanz. Hach § 7 II Nr. 5 AKB hat der Versicherungsnehmer, wenn es zu einem Rechtsstreit kommt, dessen Rührung dem Versicherer zu überlassen, auch dem vom Versicherer bestellten Anwalt Vollmacht und jede verlangte Aufklärung zu geben. Nach den ira Ergebnis und in der Begründung zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts (vgl. den Urtcilsabdruck in VersR 1965, 950) kann die Klägerin aus dieser Bestimmung den mit der Klage geltend gemachten Rechtsanspruch nicht herleiten. Demgemäß werden unter I - IV zahlreiche Verhalteneregeln aufgestellt, die der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls beachten soll, um dem Versicherer seine Leistung zu. wenn er ’’eine dieser Obliegenheiten verletzt”, entsprechend der für Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall geltenden gesetzlichen Vorschrift des § 6 Abs, 3 WO. den vom Versicherer bestellten Anwalt zu bevollmächtigen, grundsätzlich keinen einklagbaren Rechts anspruch auf Erteilung der Vollmacht oder auf Widerruf der einem anderen Rechtsanwalt gegebenen Prozeßvollmacht, sondern könne lediglich unter den in § 7 V AKB bezeichneten Voraussetzungen die Deckung des Schadens ablohnen. Das ist richtig; der Senat hat den Ausführungen des Berufungsgerichts insoweit nicht hinzuzufügen (vgl. Vollmacht für die Schadenregelung, die ebenso wie die ihr im Innenverhältnis zugrundeliegende Geschäftsführungsbefugnis im Interesse des Geschädigten auch dann bestehen bleibt, wenn der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer von seiner leistungspflicht frei ist (BGHZ 24, 308, 317 ff)» Aus der Bestimmung läßt sich aber koin Rechtsanspruch des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer darauf herleiten, daß der Versicherungsnehmer selbst einem vom Versicherer benannten Rechtsanwalt Prozeßvollmacht erteile, die Bevollmächtigung eines anderen Rechtsanwalts unterlasse oder eine bereits erteilte Vollmacht widerrufe. Ein solcher Anspruch folgt entgegen den Ausführungen der Revision auch nicht aus dem Zweck der Vorschriften über die Pflichtversicherung. Sox-zeit auf Grund dieser Vorschriften gewisse Rechtswirkungen des Versicherungsvertrags im Verhältnis zu dem geschädigten Britten als fortbestehend behandelt werden, auch wenn der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer von seiner Verpflichtung frei ist, geschieht dies ausschließlich zu dem Schutz des Geschädigten und nicht, um die Rechtsstellung der einen oder der anderen Partei des Versichc-rungsverbältnisses zu verbessern (BGHZ 26, 133? 3. In diesem Pall ist nicht darüber zu befinden, ob in der Pflichtversicherung auch die Obliegenheit des Versicherungsnehmers aus § 7 II Nr. 5 AKB entfällt, wenn der Versicherer seine Leistung vorbehaltlos ab-lebnt, v/ie der Senat für den Bereich der allgemeinen Haftpflichtversicherung bereits entschieden hat (BGH VersR 1967, 27)» Hier stellt sich mit dem Klageantrag nur die Präge, ob den Versicherungsnehmer eine Rechts-pflich/t trifft, den vom Versicherer bestellten Anwalt zu bevollmächtigen oder die einem anderen Anv/alt erteilte Vollmacht zu widerrufen.

Zitierte Normen: § 12 VVG § 7 AKB2008_alt § 6 WO § 7 AKB2008_alt § 5 AHB § 7 AKB2008_alt
RechtsanwaltVersichererVorschriftVersicherungsnehmerVollmachtAKBKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
4. Dezember 1967 Heil 0 Juötizhouptsekretar als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
J51/69	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der If	Allgemeine	Versicberungs-AG,
gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, dieser vertreten durch den Generaldirektor H.	und	Direktor	Dr.
Brozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin3
Rechtsanwalt Dr.
gegen
1. den Hilfsarbeiter Hans str. flK,
2.
den Hilfsarbeiter Ilan3 Jürgen
sÜB,	fl§,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten? Rechtsanwalt Dr. HBB -.
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, biesecke und Fleck
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats dos Oberlandesgeriehts Köln vom 24. Mai 1965 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte zu 2 hatte als Halter eines Mopeds bei der Klägerin eine Haftpflichtversicherung genommen. Am 15. November 1961 fuhr der Beklagte zu 1, der damals weder die vorgeschriebene Fahrerlaubnis noch eine ent-sprechende behördliche Bescheinigung besaß, mit dom Moped einen Fußgänger an und verletzte ihn schwer. Die Klägerin versagte beiden Beklagten den Versicherungsschutz. Die hiergegen gerichtete Widerklage des Beklagten zu 1 ist mit Rücksicht auf § 12 Abs. 3 VVG abgewiesen worden; insoweit ist die Sache erledigt.
Der Streit der Parteien geht jetzt nur noch um die Frage, ob die Klägerin, wie sie im Gegensatz zu den Beklagten meint, gegen diese einen durchsetzbaren Rechtsanspruch darauf hat, daß sie für den noch anhängigen Haftpflichtprozeß ausschließlich den von der Klägerin bestellten Rechtsanwälten Vollmacht erteilen. Dio Be-
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klagten olnd einem entsprechenden Verlangen der Klägerin nicht nachgekommen, sondern hohen andere Anwälte bevollmächtigt. Hiergegen wendet sich der Antrag der Klägerin, die Beklagten zu verurteilen, in dem Rechtsstreit mit dem Urafallgeschädigten für die ersten beiden Rechtszüge die von ihnen erteilten Brozeßvoll-machten zu widerrufen und statt dessen die von der Klägerin benannten Rechtsanwälte zu bevollmächtigen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen, Mit der vom Öber-landesgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils der ersten Instanz.
Entscheidungsgründe:
Hach § 7 II Nr. 5 AKB hat der Versicherungsnehmer, wenn es zu einem Rechtsstreit kommt, dessen Rührung dem Versicherer zu überlassen, auch dem vom Versicherer bestellten Anwalt Vollmacht und jede verlangte Aufklärung zu geben. Nach den ira Ergebnis und in der Begründung zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts (vgl. den Urtcilsabdruck in VersR 1965, 950) kann die Klägerin aus dieser Bestimmung den mit der Klage geltend gemachten Rechtsanspruch nicht herleiten.
1.	§ 7 AKB trägt die Überschrift: 11 Obliegenheiten im Versicherungsfall.” Demgemäß werden unter I - IV zahlreiche Verhalteneregeln aufgestellt, die der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls beachten soll, um dem Versicherer seine Leistung zu. ermöglichen oder zu erleichtern. § 7 V AKB bestimmt die Rechtsnacb-
teile? die den Versicherungsnehmer treffen? wenn er ’’eine dieser Obliegenheiten verletzt”, entsprechend der für Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall geltenden gesetzlichen Vorschrift des § 6 Abs, 3 WO.
Aus dem Wortlaut, Inhalt und Zusammenhang dieser Vertragsbedingungen hat das Berufungsgericht entnommen?
§ 7 II Nr, 5 AKB begründe eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, bei deren Verletzung sich die Rechtsfolgen abschließend aus § 7 V AKB ergäben. Daher habe der Versicherer gegenüber einem Versicherungsnehmer, der sich weigere? den vom Versicherer bestellten Anwalt zu bevollmächtigen, grundsätzlich keinen einklagbaren Rechts anspruch auf Erteilung der Vollmacht oder auf Widerruf der einem anderen Rechtsanwalt gegebenen Prozeßvollmacht, sondern könne lediglich unter den in § 7 V AKB bezeichneten Voraussetzungen die Deckung des Schadens ablohnen. Dies gelte erst recht für den hier vorliegenden Fall eines ’’kranken” Versieh,erungsverhältnisscs, wobei sich aus den besonderen Vorschriften für die Pflichtversicherung nichts anderes ergehe. Das ist richtig; der Senat hat den Ausführungen des Berufungsgerichts insoweit nicht hinzuzufügen (vgl. zu der inhaltsgleichen Klausel dos § 5 Fr, 4 AHB: BOH VersR 1967? 27; zustimmend zu dem Berufungsurteil auch Stiefel/Wussow, Kraftfahrversicherung 6. Aufl. Anm. 48 zu § 7 AKB und PrÖlss, WO 16. Aufl.
Anm. 3 zu § 5 AHB).
2.	Ohne Erfolg beruft sich die Revision demgegenüber auf § 10 Fr. 5 AKB? wonach der Versicherer als bevollmächtigt gilt? im Famen der versicherten Personen alle Erklärungen abzugeben? die ihm zur Befriedigung oder Abwehr der Schadenersatzsprüche zweckmäßig erscheinen. Diese Bestimmung gibt dem Versicherer eine umfassende Außen-
 
Vollmacht für die Schadenregelung, die ebenso wie die ihr im Innenverhältnis zugrundeliegende Geschäftsführungsbefugnis im Interesse des Geschädigten auch dann bestehen bleibt, wenn der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer von seiner leistungspflicht frei ist (BGHZ 24, 308, 317 ff)» Aus der Bestimmung läßt sich aber koin Rechtsanspruch des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer darauf herleiten, daß der Versicherungsnehmer selbst einem vom Versicherer benannten Rechtsanwalt Prozeßvollmacht erteile, die Bevollmächtigung eines anderen Rechtsanwalts unterlasse oder eine bereits erteilte Vollmacht widerrufe.
Ein solcher Anspruch folgt entgegen den Ausführungen der Revision auch nicht aus dem Zweck der Vorschriften über die Pflichtversicherung. Sox-zeit auf Grund dieser Vorschriften gewisse Rechtswirkungen des Versicherungsvertrags im Verhältnis zu dem geschädigten Britten als fortbestehend behandelt werden, auch wenn der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer von seiner Verpflichtung frei ist, geschieht dies ausschließlich zu dem Schutz des Geschädigten und nicht, um die Rechtsstellung der einen oder der anderen Partei des Versichc-rungsverbältnisses zu verbessern (BGHZ 26, 133? 140), Nur wenn und soweit es notwendig ist, um berechtigte Forderungen des Geschädigten in gehöriger Weise zu befriedigen, gilt das Versicherungsverhältnis zu den vereinbarten Bedingungen "in Ansehung des Britten" (§ 158 c VVG) weiter als rechtsbeständig. Hamit werden den Vertragsparteien im Verhältnis zueinander keine zusätzlichen Vertragspflichten auferlegt oder -rechte gewährt, die sie bei einem voll wirksamen Versicherungsverhältnis nicht haben.
 
3.	In diesem Pall ist nicht darüber zu befinden, ob in der Pflichtversicherung auch die Obliegenheit des Versicherungsnehmers aus § 7 II Nr. 5 AKB entfällt, wenn der Versicherer seine Leistung vorbehaltlos ab-lebnt, v/ie der Senat für den Bereich der allgemeinen Haftpflichtversicherung bereits entschieden hat (BGH VersR 1967, 27)» Hier stellt sich mit dem Klageantrag nur die Präge, ob den Versicherungsnehmer eine Rechts-pflich/t trifft, den vom Versicherer bestellten Anwalt zu bevollmächtigen oder die einem anderen Anv/alt erteilte Vollmacht zu widerrufen. Biese Frage ist in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht zu verneinen. Bas betrifft auch den Beklagten zu 1, für den als initvor-sicberten Fahrer nach § 3 Nr. 1 AKB die infrage kommenden Versicherungsbedingungen sinngemäß gelten.
Die Revision ist daher zurückzuweisen. Bie Kostenentscheidung beruht auf § 97 2P0.
Br. Fischer Br. Kuhn Br. NÖrr Liesecko Flock